Kapitel 12 · Niveau Vertiefung · Silber

Die Vereinbarung nach § 72a SGB VIII mit dem Jugendamt

Lernziel: Die Vereinbarung mit dem Jugendamt über Tätigkeitsausschlüsse verhandeln und ausgestalten können: Tätigkeitskatalog, Prüfrhythmus, Dokumentation und die typischen Regelungspunkte.

4 Min.

Was ist die Vereinbarung, und wer schließt sie?

Das Scharnier zwischen Gesetz und Vereinspraxis

§ 72a SGB VIII verpflichtet unmittelbar die öffentliche Jugendhilfe; Vereine und Verbände als freie Träger erreicht die Führungszeugnispflicht über Vereinbarungen: Für die hauptamtlich Beschäftigten über Absatz 2, für die neben- und ehrenamtlich Tätigen über Absatz 4 — jeweils, soweit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrgenommen werden. Die Vereinbarung ist damit das Scharnier, das die gesetzliche Wertung in die Vereinspraxis übersetzt: Sie legt fest, für welche Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist.1

Vertragspartner sind der örtliche Träger der Jugendhilfe — das Jugendamt — und der freie Träger. Im Sport wird die Vereinbarung häufig nicht von jedem Verein einzeln verhandelt: Vielerorts schließen Kreis- und Stadtsportbünde oder Landessportbünde Rahmenvereinbarungen, denen Vereine beitreten.2 Das erspart Doppelarbeit und sorgt für einheitliche Maßstäbe im Zuständigkeitsbereich; wo eine Rahmenvereinbarung besteht, ist der Beitritt der schnellste Weg.

Was gehört hinein — der Tätigkeitskatalog als Herzstück?

Das Herzstück der Vereinbarung ist der Tätigkeitskatalog: die Übersetzung der gesetzlichen Kriterien — Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen — in eine handhabbare Liste. Das Gesetz selbst nennt keine Tätigkeiten; die Vereinbarung entscheidet, ob die Jugendtrainerin, der Fahrtenbegleiter, die Physiotherapeutin oder der Platzwart ein Zeugnis vorlegen müssen. Bewährt hat sich eine Katalogtechnik mit Regelbeispielen (Betreuen, Trainieren, Beaufsichtigen, Übernachtungsbegleitung) statt starrer Aufzählung — sie trägt auch neue Tätigkeitszuschnitte.

Um das Herzstück gruppieren sich die weiteren Regelungspunkte: der Prüfrhythmus (in welchem Abstand ist das Zeugnis erneut vorzulegen — empfohlen wird ein Abstand von höchstens fünf Jahren), das Höchstalter des Zeugnisses bei der Vorlage (nicht älter als drei Monate),3 das Verfahren bei kurzfristigen Einsätzen (etwa die Selbstverpflichtungserklärung als Übergangslösung, bis das Zeugnis vorliegt), die Dokumentation nach den engen Vorgaben des Absatzes 5 und die Behandlung von Einträgen ohne Katalogbezug, die den Träger nichts angehen.

Zwei Punkte verdienen besondere Verhandlungsaufmerksamkeit. Erstens die Kostenfrage: Für ehrenamtlich Tätige ist das Führungszeugnis unter Voraussetzungen gebührenbefreit; die Vereinbarung sollte den Weg dazu beschreiben (Bescheinigung des Trägers für die Registerbehörde). Zweitens die Verhältnismäßigkeit des Katalogs: Ein zu weiter Katalog erzeugt Verwaltungsaufwand ohne Schutzgewinn und schreckt Ehrenamtliche ab; ein zu enger lässt Schutzlücken. Der Maßstab bleibt die Kontaktnähe, nicht die Funktionsbezeichnung.

Was regelt die Vereinbarung nicht — und wo sind die Grenzen?

Die Vereinbarung regelt die Vorlagepflicht, nicht mehr. Sie macht aus dem Verein keine Ermittlungsbehörde und aus dem Zeugnis kein : Das erweiterte Führungszeugnis siebt rechtskräftig Verurteilte aus — die weit überwiegende Zahl der Übergriffe geht von Personen ohne einschlägige Vorstrafe aus. Die Vereinbarung ist ein Baustein der Eignungsprüfung, neben ihr stehen Selbstverpflichtung, und Aufmerksamkeit im Alltag.

Ihre datenschutzrechtliche Grenze zieht das Gesetz selbst:4 Nach Absatz 5 dürfen nur der Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und das Ergebnis der Katalogprüfung erhoben werden; die Daten sind bei Nichtaufnahme der Tätigkeit unverzüglich, sonst spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung zu löschen. Eine Vereinbarung, die weitergehende Speicherungen vorsieht — Kopien, Aktenablage des Zeugnisses —, wäre insoweit rechtswidrig; die Dokumentationsklausel muss sich in diesem Rahmen halten.

Wie verhandelt und lebt man die Vereinbarung?

Der praktische Weg: Zuerst beim eigenen Kreis- oder Stadtsportbund fragen, ob eine Rahmenvereinbarung existiert — dann genügt der Beitritt. Sonst das Gespräch mit dem Jugendamt suchen, mit einer eigenen Tätigkeitsliste als Verhandlungsgrundlage: Wer bringt bei uns Kinder ins Trainingslager, wer betreut, wer trainiert, wer hat nur gelegentlichen Kontakt? Aus dieser Liste entsteht der Katalog. Auf Augenhöhe verhandeln lässt sich am besten mit Zahlen: wie viele Betroffene, welcher Turnus, welcher Aufwand.

Nach dem Abschluss beginnt die eigentliche Arbeit — die Vereinbarung zu leben: eine Wiedervorlageliste für den Prüfrhythmus, eine klare Zuständigkeit für die Einsichtnahme (nicht der gesamte Vorstand, sondern eine benannte Person mit Vertretung), die Erstausstattung der Bestandsfälle mit realistischer Frist und die Aufnahme des Themas in die Einführungsroutine für neue Mitarbeitende und Ehrenamtliche. Die dokumentationsfesten Einzelheiten — was wie lange gespeichert wird — gehören in das Dokumenten- und Fristenmanagement des Trägers.

Für die OrganisationSilber

Welche Regelungspunkte gehören in die Vereinbarung?

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Nachweise

  1. 1§ 72a Abs. 2 SGB VIII: Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf keine Person beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer der dort genannten Straftaten verurteilt ist. Nach § 72a Abs. 4 SGB VIII schließt er mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen, die dies auch für deren neben- und ehrenamtlich Tätige sicherstellen.
  2. 2Beispielhaft die landesweite Rahmenvereinbarung nach § 72a SGB VIII für Rheinland-Pfalz vom 23.01.2014 (Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung): https://lsjv.rlp.de, zuletzt abgerufen am 30.07.2026; Vereine treten ihr durch Erklärung gegenüber dem örtlichen Jugendamt bei.
  3. 3Vgl. zu Wiedervorlage und Zeugnisalter Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025).
  4. 4§ 72a Abs. 2, 4 und 5 SGB VIII.

Rechtsstand

SGB VIII § 72a
Stand 2026

Geprüft am 29.07.2026 · Volatilitätsklasse B · Version 3 · SSP-12-09 Rn. 1–9

Wissen prüfen

Über welche Absätze des § 72a werden Vereine und Verbände in die Führungszeugnispflicht einbezogen?

Was ist das Herzstück der Vereinbarung, und nach welchem Maßstab wird es gebaut?

Dürfte eine Vereinbarung vorsehen, dass Kopien der Führungszeugnisse zur Akte genommen werden?

Was ist der schnellste Weg zu einer Vereinbarung?

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