Kapitel 12 · Niveau Vertiefung · Silber

Bindung der handelnden Personen: die Vertragsmuster

Lernziel: Die vertraglichen Bindungswege für Nicht-Mitglieder — Anerkennungsklausel, Zusatzvereinbarung, Safe-Sport-Erklärung — unterscheiden, ihre Pflichtbestandteile benennen und Abgabe und Aufbewahrung der Erklärungen ordnungsgemäß organisieren können.

4 Min.

Warum braucht es neben der Satzung noch Verträge?

Die zweite Säule der Bindung

Die Satzung bindet die Mitglieder — aber viele der Personen, auf die es beim Schutz ankommt, sind keine Mitglieder: angestellte Trainerinnen, Honorarkräfte, medizinisches Personal, Helfer auf Veranstaltungen. Für sie entsteht die Bindung an den Safe Sport Code nur individualvertraglich: durch eine Anerkennungserklärung, mit der die Person den Code für sich als verbindlich anerkennt und sich ihm unterwirft.1 Die dogmatische Grundlage — Bindung kraft Unterwerfung — behandelt Kapitel 5; hier geht es um die Gestaltung.

Der Handlungsleitfaden ordnet die Wege nach Personengruppen: Für Beschäftigte kommen die Anerkennungsklausel im Arbeitsvertrag, die Zusatzvereinbarung zu einem bestehenden Vertrag oder — sofern möglich — eine Betriebsvereinbarung in Betracht.2 Für **Lizenz- und Startpassinhaber*innen entweder die Ergänzung einer bestehenden Lizenzvereinbarung um die Anerkennungsklausel oder der Abschluss einer gesonderten Vereinbarung, der Safe-Sport-Erklärung.[^3] Für Funktionär*innen, Ehrenamtliche und sonstige Tätige** ohne Vertrag und ohne Lizenz bleibt die Safe-Sport-Erklärung der Weg der Wahl.

Was muss in der Klausel stehen?

Die Musterklausel des Leitfadens hat einen festen Kern: Die Person erkennt den Code einschließlich der Verhaltensregeln in der jeweils gültigen Fassung als für sich verbindlich an und unterwirft sich diesem; die gültige Fassung ist auf der Website einsehbar und wird auf Wunsch in Textform ausgehändigt.4 Hinzu kommt zwingend die Angabe, nach welchen Regelungen Verstöße sanktioniert werden — regelmäßig durch Verweis auf die einschlägige Satzungsregelung und den Code selbst. Eine Unterwerfung ohne benannte Sanktionsordnung ist ein halbes Versprechen.

Auffällig ist: Anders als in der Satzung arbeitet die Vertragsklausel bewusst mit der jeweils gültigen Fassung. Das ist kein Versehen, sondern vertragsrechtlich der übliche Weg — die satzungsrechtliche Unwirksamkeit dynamischer Verweisungen beruht auf dem Publizitätsgebot des Registerrechts und trifft die individualvertragliche Bindung nicht in gleicher Weise. Ihre Grenze findet die einbezogene Regelbindung nach der in Kapitel 5 dargestellten Rechtsprechungslinie in der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB: Aus Treu und Glauben folgen die Anforderungen an die zumutbare Kenntnisnahme (daher die Website-Einsehbarkeit und die Aushändigung in Textform) und die Schranke, dass Änderungen die gebundene Person nicht unangemessen benachteiligen dürfen. Bei wesentlichen Fortschreibungen des Codes ist die erneute, aktive Anerkennung der sichere Weg — eine Auffrischungsschulung oder die Lizenzverlängerung leistet genau das.

Für Beschäftigte kommt eine arbeitsrechtliche Besonderheit hinzu: Wird die Bindung über eine Betriebsvereinbarung hergestellt, besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der Ordnung des Betriebs (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), das in der Vereinbarung zu berücksichtigen ist.5

Was leistet die vertragliche Bindung — und was nicht?

Die wichtigste Grenzziehung betrifft die Rechtsfolgen: Ein Verfahren nach dem Safe Sport Code führt — gleich auf welcher vertraglichen Grundlage — immer nur zur sportrechtlichen Sanktionierung. Ob dasselbe Verhalten auch arbeitsrechtliche Maßnahmen trägt, ist stets gesondert nach den gesetzlichen Anforderungen zu prüfen; Abmahnung oder Kündigung müssen zusätzlich und nach eigenem Maßstab ausgesprochen werden.6 Wer die sportrechtliche Sanktion für die arbeitsrechtliche hält, verwechselt zwei Ordnungen.

Zweite Grenze: Die Erklärung bindet die Person, die sie abgibt — nicht mehr. Lücken entstehen dort, wo Personengruppen durch das Raster fallen: der kurzfristig einspringende Helfer, die Honorarkraft ohne schriftlichen Vertrag, die Elternbegleitung auf der Fahrt. Ein Bindungskonzept ist erst vollständig, wenn es je Personengruppe benennt, auf welchem Weg die Bindung entsteht — und wer ihre Abgabe kontrolliert. Der Muster-Code selbst legt den Geltungsbereich bewusst weit an: gebunden werden sollen alle natürlichen Personen, die Funktionen im Wirkungsbereich der Organisation ausüben.

Wie organisiert man Abgabe und Aufbewahrung?

Die Abgabe der Erklärungen lässt sich an vorhandene Verwaltungsvorgänge koppeln, dann kostet sie fast nichts: bei Neueinstellung mit dem Arbeitsvertrag, bei Lizenzerteilung und -verlängerung mit dem Antrag, bei Ehrenamtlichen mit der Aufnahme der Tätigkeit. Eine digitale Abgabe — etwa im Lizenzportal des Verbands — ist zulässig und praktisch; entscheidend ist, dass die Erklärung der Person zuordenbar und ihre Abgabe dokumentiert ist und dass die anerkannte Code-Fassung feststeht.

Für die Aufbewahrung gilt eine klare Linie: Die Vereinbarung soll nach Ablauf der Lizenz bzw. des Startpasses weitere fünf Jahre — auch digital — aufbewahrt werden; das entspricht der im Code vorgesehenen Regelverjährungsdauer.7 Der Grund liegt auf der Hand: Kommt es Jahre später zum Verfahren, muss die Bindung im Tatzeitraum beweisbar sein. Die Ablage gehört datenschutzgerecht organisiert — Zugriff nur für die, die sie brauchen, Löschung nach Fristablauf; die Einzelheiten des Dokumentenmanagements behandelt ein eigener Baustein.

Rechtliche EinordnungGold

Wo liegen die rechtlichen Feinheiten der Anerkennungsklausel?

🔒 Dieser Block ist ab Stufe Gold sichtbar.

Nachweise

  1. 1Handlungsleitfaden zur Einführung eines Safe Sport Codes (DOSB, 2025), Abschnitt b) (1): individualvertragliche Anerkennungserklärung; Wege Anerkennungsklausel im Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarung, Betriebsvereinbarung (sofern möglich).
  2. 2Handlungsleitfaden zur Einführung eines Safe Sport Codes (DOSB, 2025), Abschnitt b) (1).
  3. 3Handlungsleitfaden zur Einführung eines Safe Sport Codes (DOSB, 2025), Abschnitt b) (2): Musterklausel (Anerkennung und Unterwerfung, jeweils gültige Fassung, Einsehbarkeit und Aushändigung in Textform), Sanktionsverweis auf Satzung und Code, Aufbewahrung fünf Jahre nach Lizenzablauf entsprechend der Regelverjährungsdauer.
  4. 4Handlungsleitfaden zur Einführung eines Safe Sport Codes (DOSB, 2025), Abschnitt b) (2): Musterklausel (Anerkennung und Unterwerfung, jeweils gültige Fassung, Einsehbarkeit und Aushändigung in Textform), Sanktionsverweis auf Satzung und Code, Aufbewahrung fünf Jahre nach Lizenzablauf entsprechend der Regelverjährungsdauer.
  5. 5Handlungsleitfaden zur Einführung eines Safe Sport Codes (DOSB, 2025), Abschnitt b) (1): Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Betriebsvereinbarungen; sportrechtliche Sanktionierung und arbeitsrechtliche Maßnahmen (Abmahnung, Kündigung) stets gesondert zu prüfen.
  6. 6Handlungsleitfaden zur Einführung eines Safe Sport Codes (DOSB, 2025), Abschnitt b) (1); zum Mitbestimmungsrecht § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
  7. 7Handlungsleitfaden zur Einführung eines Safe Sport Codes (DOSB, 2025), Abschnitt b) (2): Musterklausel (Anerkennung und Unterwerfung, jeweils gültige Fassung, Einsehbarkeit und Aushändigung in Textform), Sanktionsverweis auf Satzung und Code, Aufbewahrung fünf Jahre nach Lizenzablauf entsprechend der Regelverjährungsdauer.

Rechtsstand

Muster-Safe Sport Code
Fassung 2025 · Stand 2025

Geprüft am 23.07.2026 · Volatilitätsklasse B · Version 1 · SSP-12-04 Rn. 1–9

Wissen prüfen

Auf welchem Weg wird eine angestellte Trainerin an den Code gebunden, die nicht Vereinsmitglied ist?

Welche drei Elemente bilden den Kern der Anerkennungsklausel?

Führt eine Code-Sanktion automatisch zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

Wie lange werden die Erklärungen aufbewahrt, und warum?

Notiz schreiben

Notizen bestehen in dieser Vorschau nur bis zum Neuladen — kein Speichern aus Datenschutzgründen.