Kapitel 5 · Niveau Vertiefung · Silber

Bindung kraft Unterwerfung

Lernziel: Die Instrumente der individualvertraglichen Unterwerfung unter den Safe Sport Code benennen, ihre Reichweite und Formanforderungen beurteilen und für eine konkrete Personengruppe den geeigneten Träger der Anerkennung auswählen können.

9 Min.

Der zweite Weg zur Bindung

Wofür er gebraucht wird

Die satzungsrechtliche Bindung erreicht Mitglieder, und sie trägt disziplinarisch nur, wenn auf jeder Ebene eine Eingriffsnorm besteht. Daneben steht ein zweiter Weg: die individualvertragliche Unterwerfung.

Für Nichtmitglieder ist sie der einzige Weg — für Trainerinnen ohne Vereinsmitgliedschaft, für Kaderathleten, für Funktionäre, für externes medizinisches Personal. Und sie steht überall dort zur Verfügung, wo die Satzungskette unvollständig ist.

Was ein Regelanerkennungsvertrag ist

Das Instrument heißt Regelanerkennungsvertrag. Eine Person oder eine Organisation erklärt vertraglich, ein bestimmtes Regelwerk als für sich verbindlich anzuerkennen und sich ihm zu unterwerfen. Der Bundesgerichtshof hat diesen Weg in der Entscheidung „Reiterliche Vereinigung“ anerkannt: Auch Nichtmitglieder können sich der Disziplinargewalt eines Verbandes unterstellen — jedenfalls soweit sie dessen Einrichtungen in Anspruch nehmen oder an dem nach seinen Regeln ausgeschriebenen Sportbetrieb teilnehmen wollen; die Unterwerfung erfolgt durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt.1

Für das Zustandekommen gilt allgemeines Vertragsrecht: Angebot, Annahme, Geschäftsfähigkeit. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben; Schriftform ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern dient dem Nachweis. Als praktische Wege nennt die Rechtsprechung neben dem individuellen Vertragsschluss die Meldung zu einem ausdrücklich nach der Verbandsordnung ausgeschriebenen Wettbewerb und den Erwerb einer generellen Start- oder Spielerlaubnis (Lizenz), bei deren Erlangung das Regelwerk anerkannt wird.2

Bei minderjährigen Personen sind die §§ 106 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beachten. Die Unterwerfung unter ein Sanktionsregime ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft; sie bedarf daher der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Wer Startpässe an Jugendliche vergibt, ohne das zu berücksichtigen, hat keine wirksame Bindung.

Inhaltliche und zeitliche Reichweite ergeben sich allein aus der Vereinbarung. Bei ihrer Gestaltung ist deshalb festzulegen, für welchen Zeitraum und für welche Regelungen die Bindung gelten soll. Eine in regelmäßigen Abständen erneuerte Lizenz oder ein Athletenpass hält die Bindung auf dem jeweils aktuellen Stand.

Die Instrumente im Einzelnen

Lizenz und Startpass

Der praktisch verbreitetste Träger der Unterwerfung ist die Lizenz. Lizenzen und Startpässe halten nicht nur Sportlerinnen und Sportler, sondern auch Übungsleitungen, Trainerinnen und Trainer, Schieds- und Kampfrichter, teils auch Betreuung und medizinisches Personal. Häufig ist die gültige Lizenz zugleich Voraussetzung für die Teilnahme am Wettkampfbetrieb.

Der Handlungsleitfaden sieht dafür zwei Gestaltungen vor. Variante 1: Eine bestehende Lizenzvereinbarung wird um eine Anerkennungsklausel zum Safe Sport Code ergänzt. Variante 2: Es wird eine gesonderte Vereinbarung geschlossen, die Safe Sport Erklärung.3

In beiden Fällen muss zum Ausdruck kommen, dass die Person den Code einschließlich der in der jeweils gültigen Fassung als für sich verbindlich anerkennt und sich ihm unterwirft. Anzugeben ist, wo die gültige Fassung einsehbar ist und dass sie auf Wunsch in Textform ausgehändigt wird.

Anzugeben ist ferner, nach welchen Regelungen Verstöße sanktioniert werden — regelmäßig durch Verweis auf die Satzungsbestimmung des Verbandes und auf den Code. Ohne diese Angabe fehlt der Vereinbarung die Sanktionsanknüpfung.

Die übrigen Träger

Übungsleiter- und Ehrenamtsverträge lassen sich um dieselbe Anerkennungsklausel ergänzen. Ist das geschehen, bedarf es keiner zusätzlichen Safe Sport Erklärung.

Athletenvereinbarungen enthalten regelmäßig ohnehin die Anerkennung der Regelwerke des nationalen und internationalen Fachverbandes, des DOSB und des IOC; die Anerkennung des Codes lässt sich dort einfügen.

Im berufssportlichen Zusammenhang kommt die Aufnahme einer Regelanerkennungsverpflichtung in den Arbeits- oder Trainervertrag in Betracht, ebenso ein Betreuerpass.

Für Schieds- und Kampfrichter kommt eine Verpflichtung im zugrunde liegenden Vertrag in Betracht oder die Anerkennung als Voraussetzung für die jeweilige Berechtigung, etwa Lizenz oder Pass.

Für Funktionäre und Amtsträger, die nicht Mitglied sind, kann die Anerkennung zur Wählbarkeitsvoraussetzung für ein Amt gemacht werden.

Auch Vereine und Verbände selbst können sich dem Code durch Regelanerkennungsvertrag unterwerfen. Das ersetzt die satzungsrechtliche Arbeit jedoch nicht vollständig: Um den Satzungsvorbehalt zu wahren, muss der Verein zusätzlich in seine Satzung aufnehmen, dass das bezeichnete Regelwerk für seine Mitglieder verbindlich ist und Verstöße von einem konkret benannten Spruchkörper sanktioniert werden können.

Reichweite, Verweisung und Form

Dynamische Verweisung

Anders als im Satzungsrecht ist im Vertrag die dynamische Verweisung anerkannt: In der Entscheidung „Reiterliche Vereinigung“ lag der Bindung eine Erklärung zugrunde, die das Regelwerk „in der jeweils gültigen Fassung“ als verbindlich anerkannte; der Bundesgerichtshof hat die Unterwerfung auf dieser Grundlage gebilligt, ohne die Verweisungstechnik zu beanstanden.4 Die Bindung erfasst dann den Code in der jeweils geltenden Fassung, ohne dass bei jeder Änderung neu unterzeichnet werden müsste; im Schrifttum wird das aus der im bürgerlichen Recht möglichen einseitigen Leistungsbestimmung nach den §§ 315 ff. BGB hergeleitet.5

Darin liegt der praktische Unterschied zum satzungsrechtlichen Weg. Die Musterklausel des Handlungsleitfadens stellt entsprechend auf „die jeweils gültige Fassung“ ab.6

Kontrollmaßstab

Vertraglich einbezogene Verbandsregeln unterliegen nach der Rechtsprechung keiner AGB-Kontrolle, sondern einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB. Verlangt wird danach jedenfalls eine jederzeitige und zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der einbezogenen Regelungen.7

Aus dem Bestimmtheitsgrundsatz folgt weiter, dass die Ermittlung der einbezogenen Vorschriften nicht durch eine unübersichtliche Verweisungstechnik erschwert und nicht unverständlich formuliert werden darf; drohende Rechtsnachteile müssen für die Regelunterworfenen hinreichend deutlich und ohne Zweifel im Voraus erkennbar sein. Eine Generalverweisung auf sämtliche Verbandsregelungen genügt diesen Anforderungen nicht; erforderlich ist eine konkret-inhaltliche Bezeichnung dessen, was in Bezug genommen wird.8

Form und Aufbewahrung

Die Vereinbarung ist zu unterzeichnen; dafür genügt grundsätzlich eine digitale Unterschrift. Möglich ist auch ein rein digitaler Abschluss — dann ist ein Passus aufzunehmen, wonach die Person mit dem Setzen eines Hakens oder dem Klick auf eine Bestätigungsschaltfläche erklärt, die Vereinbarung gelesen zu haben, und sich zu ihrer Einhaltung verpflichtet.

Zur Aufbewahrung sieht der Handlungsleitfaden vor, die Vereinbarung nach Ablauf der Lizenz oder des Startpasses weitere fünf Jahre digital aufzubewahren. Das entspricht der Regelverjährungsdauer des Codes.9

Für die Verarbeitung dieser Unterlagen gilt das allgemeine Datenschutzrecht: Zweckbindung, Speicherbegrenzung, ein Löschkonzept. Die Aufbewahrungsdauer ersetzt keine Rechtsgrundlage, sie bestimmt nur die Frist.

Für die Praxis folgt daraus: Eine Unterwerfung, die im Verfahren nicht auffindbar ist, lässt sich nicht darlegen. Das Einsammeln von Erklärungen und ihre geordnete Ablage gehören zusammen.

Wo die Unterwerfung nicht trägt

Konkludenter Abschluss

Regelanerkennungsverträge können grundsätzlich auch konkludent geschlossen werden. Nach der Entscheidung „Reiterliche Vereinigung“ kann schon die Meldung zu einem Wettbewerb binden, der ausdrücklich nach der Wettkampf- und Disziplinarordnung des Verbandes ausgeschrieben ist — vorausgesetzt, die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.10

Die Grenze zieht die Rechtsprechung bei Regelungen, mit denen Teilnehmende nicht rechnen müssen: Ohne ausdrückliche Einbeziehung erfasst die Unterwerfung durch bloße Teilnahme nur die Regeln, von deren Geltung jeder aktive Sportler ausgeht — die Spielregeln im engeren Sinne und Regelungen, die etwa die körperliche Integrität, gleiche Start- und Wettkampfbedingungen oder die organisatorische Durchführung sichern. Regelungen ohne unmittelbaren Bezug zum Sport- und Wettkampfbetrieb und die daran anknüpfenden Sanktionen zählen nicht dazu.11

Ob ein wettkampfübergreifendes Sanktionsregime wie der Safe Sport Code von einer bloß konkludenten Unterwerfung erfasst wäre, ist höchstrichterlich nicht entschieden; nach diesen Maßstäben liegt es fern. Wer eine Sanktion nach dem Code allein auf die Wettkampfmeldung stützen will, bewegt sich daher auf unsicherem Grund. Die Meldung ist als Anlass geeignet, die Anerkennung ausdrücklich einzuholen.

Der Vertrag ersetzt nicht die Satzung

Zweite Grenze: Der Regelanerkennungsvertrag begründet die Bindung an das Regelwerk, schafft aber keine Sanktionsgrundlage aus sich heraus. Der Satzungsvorbehalt bleibt bestehen. Es bedarf daneben einer Satzungsbestimmung, die das Regelwerk für verbindlich erklärt und den zuständigen Spruchkörper benennt.

Dritte und Zuschauende

Eltern, Angehörige und Zuschauende stehen außerhalb der Verbandsstrukturen und sind nicht gebunden. Ein Vertrag mit ihnen wäre denkbar. Eine Einbeziehung über Ticket-Bedingungen setzt nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass nicht nur die Bedingungen, sondern auch der in Bezug genommene Code vollständig zur Kenntnis gebracht wird.

Sportorganisationen sollten vor diesem Hintergrund sorgsam abwägen, wie weit die Bindung dieser Personengruppen gestaltet werden soll, auch um keine Erwartungen zu wecken, die mit den vorhandenen Ressourcen nicht erfüllbar sind.12 Für Fehlverhalten Dritter bleiben Hausrecht und staatliches Recht.

Was der Verband konkret tun muss

Die Ordnung zuerst

Der entscheidende Schritt liegt im Verbandsrecht selbst: Irgendwo im Regelwerk des Verbandes muss die Anerkennung des Codes als Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung der jeweiligen Berechtigung vorgesehen sein — je nach Verband etwa in der Ordnung, die Lizenzen oder Pässe regelt, in einer Rechts- oder Ethikordnung oder in der Satzung selbst. Wo eine solche Bestimmung fehlt, kann der Verband die Berechtigung bei Nichtunterzeichnung nicht verweigern.

Die Reihenfolge lautet daher: erst die einschlägige Regelung schaffen, dann die Erklärungen einholen. Umgekehrt bleibt die Anerkennung faktisch freiwillig.

Turnus und Ablage

Anzuknüpfen ist an einen ohnehin bestehenden Vorgang — Lizenzerteilung, Verlängerung, Passausgabe, Vertragsschluss. Eine gesonderte Aktion allein zur Einholung der Anerkennung erreicht erfahrungsgemäß einen kleineren Teil der Zielgruppe.

Zur Ablage gehören zu jeder Person drei Angaben: Datum, Fassung des anerkannten Codes und Form der Erklärung. Wer später belegen muss, dass eine bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt an eine bestimmte Fassung gebunden war, benötigt genau diese drei — nachträglich sind sie nicht herstellbar.

Rechtliche EinordnungGold

Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?

🔒 Dieser Block ist ab Stufe Gold sichtbar.

Für die OrganisationSilber

Was bedeutet das für Verein und Verband?

🔒 Dieser Block ist ab Stufe Silber sichtbar.

SportartspezifischBronze

Beispiel aus der Trainerausbildung

Ein Beispiel für die Verknüpfung von Ausbildung und Anerkennung liefert die Lehrordnung des Deutschen Volleyball-Verbandes: Safe Sport ist dort als verbindlicher Ausbildungsbestandteil der Trainer*innen-Ausbildung verankert. Wo die Ordnung die Anerkennung des Codes zugleich zur Lizenzvoraussetzung macht, fallen Wissensvermittlung und Bindung in einem Vorgang zusammen.

Werden beide Vorgänge getrennt geführt, entstehen zwei Verzeichnisse — der Ausbildungsnachweis und die Anerkennungserklärung —, die getrennt gepflegt und im Verfahren getrennt beigebracht werden müssen.

Nachweise

  1. 1BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93 = NJW 1995, 583 (584, 586) („Reiterliche Vereinigung“), Leitsätze 1 und 2.
  2. 2BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93 = NJW 1995, 583 (586).
  3. 3Einführung eines Safe Sport Codes — Handlungsleitfaden mit Mustertexten (DOSB, 2025), Abschnitt b) Bindung von Dritten auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen, S. 17 ff.; zu Lizenz- und Startpassinhaber*innen S. 19 ff.
  4. 4BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93 = NJW 1995, 583 (584, 586).
  5. 5Vgl. Pfister FS Lorenz, 1991, 185; Summerer in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 4. Auflage 2020, 3. Kap. Rn. 319.
  6. 6Einführung eines Safe Sport Codes — Handlungsleitfaden mit Mustertexten (DOSB, 2025), Musterklausel zur Anerkennung im Lizenz- und Startpassverfahren, S. 19 ff.
  7. 7BGHZ 128, 93 = NJW 1995, 583 (Leitsatz 3; 585 f.): sportliche Regelwerke sind auch gegenüber Nichtmitgliedern keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sie unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB; zur jederzeitigen, zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme NJW 1995, 583 (Leitsatz 2; 586).
  8. 8BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402, Rn. 37, 42 f. und 50–52.
  9. 9Einführung eines Safe Sport Codes — Handlungsleitfaden mit Mustertexten (DOSB, 2025), Abschnitt b).
  10. 10BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93 = NJW 1995, 583 (586).
  11. 11BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402, Rn. 53–55.
  12. 12Mit entsprechender Wertung auch bereits ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, Grundlagen für eine effektive Aufgabenwahrnehmung des Zentrums für Safe Sport, 2024), Rn. 192.

Rechtsstand

Muster-Safe Sport Code
Fassung 2025 · Stand 2025
Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj)
Fassung 2025 · Stand 2025
Reiterliche Vereinigung
Stand 1994 · II ZR 11/94
Stand 2016 · II ZR 25/15

Geprüft am 29.07.2026 · Volatilitätsklasse B · Version 7 · SSP-05-05 Rn. 1–34

Wissen prüfen

Eine Trainerin ist nicht Mitglied des Vereins, in dem sie tätig ist. Wie lässt sie sich an den Code binden?

Warum ist eine dynamische Verweisung im Vertrag möglich, in der Satzung aber nicht?

Genügt die Meldung zu einem Wettkampf, um eine Person an den Safe Sport Code zu binden?

Der Verband hat Safe Sport Erklärungen eingeholt, aber sein Regelwerk nicht angepasst. Welche Folge hat das?

Welche drei Angaben gehören zu jeder abgelegten Anerkennungserklärung?

Reicht eine wirksame Unterwerfung aus, um eine Sanktion zu verhängen?

Notiz schreiben

Notizen bestehen in dieser Vorschau nur bis zum Neuladen — kein Speichern aus Datenschutzgründen.