Kapitel 5 · Niveau Vertiefung · Silber

Bindung kraft Mitgliedschaft

Lernziel: Erklären können, warum und in welchem Umfang die Satzung Mitglieder bindet, die Rangfrage zwischen Satzung und Ordnungen beurteilen und die Anforderungen an eine sanktionstaugliche Verankerung des Safe Sport Codes prüfen können.

5 Min.

Warum bindet die Satzung?

Mit dem Beitritt unterwirft sich das Mitglied der Satzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.1 Die Bindung ist körperschaftlicher Natur: Sie beruht nicht auf einem Bündel einzelner Versprechen, sondern auf der Zugehörigkeit zu einem Verband, der sich seine Ordnung selbst gibt.

Deshalb erfasst die Bindung auch spätere Änderungen, die satzungsgemäß beschlossen werden. Die Mitgliedschaft ist Teilhabe an einer fortlaufenden Willensbildung — wer der Änderung nicht zustimmt, ist an den Mehrheitsbeschluss gebunden und kann austreten, aber nicht die alte Fassung für sich behalten.

Die Bindung erstreckt sich auf Ordnungen, soweit die Satzung sie vorsieht. Es entsteht eine Rangordnung: oben die Satzung, darunter Ordnungen, die auf ihr beruhen.

Für Safe Sport ist die Mitgliedschaft der klassische erste Geltungsgrund des Codes: im eigenen Verein, gegenüber den eigenen Mitgliedern. Wie weit sie in der Verbandspyramide trägt, behandelt der Baustein zur mittelbaren Mitgliedschaft; wie Nichtmitglieder gebunden werden, der Baustein zur Unterwerfung.

Satzung oder Ordnung: Wo muss der Code stehen?

Grundsätzlich entscheidet der Verein selbst, mit welchem Rang er interne Regelungen versieht. Die Schranke bildet der Wesentlichkeitsgrundsatz, im Sport meist Satzungsvorbehalt genannt: Was zum Kernbereich gehört, muss in der Satzung stehen.

Zum Kernbereich zählen Sanktionsvorschriften. Sie bedürfen einer Grundlage in der Satzung — das betrifft insbesondere Tatbestände, Strafarten und Strafrahmen.2 Dabei genügt Bestimmbarkeit: Die Satzung darf den Rahmen setzen und die Konkretisierung einer Ordnung überlassen.

Eine Ordnung mit Satzungsqualität ist dafür taugliche Grundlage — vorausgesetzt, sie ist zum Satzungsbestandteil erklärt und mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit beschlossen worden.

Eine Nebenordnung ohne Satzungsqualität trägt dagegen allein keine Vereinsstrafe gegenüber Mitgliedern. Eine Sanktion, die ausschließlich auf ihr beruht, ist rechtswidrig.3

Bei der Delegation — die Ordnung konkretisiert eine Ermächtigung der Satzung — hängt die Wirksamkeit von zwei Gliedern ab: einer ordnungsgemäßen Delegation in der Satzung und einem formell wie materiell wirksamen Beschluss des zuständigen Ordnungsgebers.

Für den Code folgt daraus: Jedenfalls der materielle Teil — Verbote, Gebote, Sanktionen — gehört in den Satzungsrang. Das Verfahren kann grundsätzlich in einer Ordnung ohne Satzungsqualität stehen;4 empfohlen wird, auch den Verfahrensvorschriften Satzungsqualität zu geben, weil die Abgrenzung nicht immer eindeutig ist: Kostenauferlegung und Bekanntmachung der Entscheidung etwa sind als empfindliche Nebenfolgen satzungsbedürftig.5 Im Sinne der Rechtssicherheit sollte im Zweifel eine Regelung mit Satzungsqualität gewählt werden.

Welche Anforderungen stellt die Bestimmtheit?

Der Maßstab des Bundesgerichtshofs: Das sanktionsbewehrte Verhalten und der drohende Rechtsnachteil müssen so deutlich umschrieben sein, dass jedes Mitglied auch ohne juristische Beratung erkennen kann, dass und unter welchen Umständen die Rechtsfolge eintritt — und sein Verhalten danach einrichten kann.6

Unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln sind auf der Tatbestandsseite nicht generell ausgeschlossen. Auf der Rechtsfolgenseite muss aber mindestens ein Strafrahmen festgelegt sein.

Auch das für die Verhängung zuständige Organ muss konkret bestimmt sein. Fehlt eine Regelung, ist kraft ihrer Generalkompetenz die Mitgliederversammlung zuständig — was für ein geordnetes Sanktionsverfahren regelmäßig nicht gewollt sein wird.

Eine Generalverweisung auf das Regelwerk eines übergeordneten Verbands genügt dafür nicht: Sollen Regeln des übergeordneten Verbands auch für die Mitglieder des nachgeordneten Vereins gelten, muss die eigene Satzung das ausdrücklich anordnen; allgemeine Klauseln, die die Regelwerke des Verbands nur als Rechtsgrundlage der Verbandsarbeit benennen, tragen keine Disziplinarmaßnahme.7 Zur Verweisungstechnik im Einzelnen der Baustein zu den dynamischen Verweisungen.

Hinzu kommt die zeitliche Dimension: Der drohende Rechtsnachteil muss im Voraus — also vor der Handlung — erkennbar sein; eine erst danach geschaffene oder verschärfte Sanktionsgrundlage trägt die Maßnahme deshalb nicht. Satzungsänderungen, die sanktionsbewehrte Verhaltensnormen neu einführen oder verschärfen, wirken nicht auf zurückliegende Sachverhalte; maßgeblich sind das zur Tatzeit geltende Satzungsrecht und die entsprechenden Sanktionsbestimmungen. Und Satzungsänderungen werden erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam (§ 71 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB) — der Beschluss allein genügt nicht.8

Was genügt nicht? Typische Fehlerquellen

Ein Vorstandsbeschluss über einen Verhaltenskodex oder dessen Veröffentlichung auf der Website schafft keine Sanktionsgrundlage gegenüber Mitgliedern. Beides kann Orientierung geben, trägt aber keine Vereinsstrafe.

Die Klausel „Es gelten die Regeln des Verbands“ scheitert doppelt: Als Generalverweisung ist sie zu unbestimmt, und als dynamische Verweisung auf den jeweils gültigen Inhalt fremder Regelwerke wird sie nach überwiegender Auffassung zusätzlich für unzulässig gehalten; der Bundesgerichtshof hat diese Frage zuletzt offengelassen.9

Eine Ordnung wurde beschlossen, aber die Satzungsgrundlage fehlt oder die Delegation ist mangelhaft: Die Kette reißt, und mit ihr die Sanktionsgrundlage — unabhängig davon, wie sorgfältig die Ordnung selbst formuliert ist.

Der Beschluss wurde gefasst, die Eintragung aber versäumt oder verzögert: Für den Zeitraum bis zur Eintragung fehlt die Bindung. Für Handlungen aus dieser Zeit lässt sie sich nachträglich nicht herstellen.

Wie prüft und verankert man richtig?

Das Prüfschema in fünf Fragen: Besteht eine Satzungsgrundlage für Sanktionen? Sind Tatbestände, Strafarten und Strafrahmen bestimmt geregelt? Ist das zuständige Organ benannt? Sind Ordnungen wirksam delegiert und beschlossen? Ist die Eintragung erfolgt und das Datum dokumentiert?

Für die Formulierung stellt der Handlungsleitfaden Mustertexte bereit. Funktional gebraucht wird eine Satzungsregelung, die den Code einbezieht, Sanktionen ermöglicht und das Verfahren einem benannten Spruchkörper zuweist.10

Den Beschlussweg planen: satzungsändernde Mehrheit der Mitgliederversammlung, Einladung mit angekündigtem Tagesordnungspunkt, anschließend die Anmeldung zum Vereinsregister. Diese Schritte brauchen Vorlauf und gehören in den Zeitplan jeder Code-Einführung.

Eine Übersicht je Regelung führen: Dokument, Fassung, Beschlussdatum, Eintragungsdatum. Sie wird im ersten Verfahren als Erstes benötigt und lässt sich dann nicht mehr nachträglich herstellen.

Im Zweifel ist Satzungsqualität vorzusehen, um Abgrenzungsstreit zu vermeiden.

Rechtliche EinordnungGold

Rechtliche Einordnung

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Für die OrganisationSilber

Was bedeutet das für Verein und Verband?

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Nachweise

  1. 1BGHZ 47, 172 (BGH, Urteil vom 06.03.1967 – II ZR 231/64) = NJW 1967, 1268 (1270): Das Mitglied ist an die Satzung gebunden, nachdem es sich ihr mit dem Eintritt in den Verein unterworfen hat; es muss sich Satzungsbestimmungen grundsätzlich auch dann entgegenhalten lassen, wenn es versäumt hat, sich über ihren Inhalt zu unterrichten.
  2. 2BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402 (405): Beschlüsse über Disziplinarmaßnahmen bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage — bei Mitgliedern unmittelbar aus der Satzung, bei Nichtmitgliedern aus einer Unterwerfung durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt.
  3. 3BGHZ 47, 172 = NJW 1967, 1268 (1271): Bestimmungen einer außerhalb der Satzung erlassenen Ordnung, die mit dem Ausschluss zusätzliche Rechtsnachteile verbinden, sind ohne satzungsmäßige Grundlage nichtig.
  4. 4BGHZ 47, 172 = NJW 1967, 1268 (1271): Das Verfahren, das das satzungsmäßig zuständige Vereinsorgan beim Ausschluss eines Mitglieds einzuhalten hat, kann außerhalb der Satzung in einer Geschäftsordnung geregelt werden; die Anordnung von Veröffentlichung und Kostentragung bedarf dagegen einer satzungsmäßigen Grundlage.
  5. 5BGH, Urteil vom 06.03.1967 – II ZR 231/64, BGHZ 47, 172 = NJW 1967, 1268 (1271).
  6. 6BGH, Urteil vom 06.03.1967 – II ZR 231/64, BGHZ 47, 172 = NJW 1967, 1268 (1270); ebenso BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402 (405).
  7. 7BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402 (405 f.).
  8. 8BGH, Urteil vom 03.03.1971 – KZR 5/70, NJW 1971, 879 (881): Die Vereinsmehrheit kann die Satzung nicht rechtswirksam um Vorschriften ergänzen, mit denen sie die Mitglieder rückwirkend neuen, der Satzung bisher nicht zu entnehmenden Verhaltensnormen unterwirft und ein damit nicht übereinstimmendes vergangenes Verhalten nachträglich unter Zwangsmaßnahmen stellt; Satzungsänderungen, die die bestehenden Verhaltensnormen verschärfen, können in ihrer Auswirkung nicht auf zurückliegende Tatbestände erstreckt werden — abgegrenzt von der dort zugelassenen Änderung der Voraussetzungen einer Mitgliedergruppe mit Wirkung für bestehende Mitglieder. BGH, Beschluss vom 27.06.2017 – II ZR 5/16, NZG 2017, 1270 (1272): Entscheidend für die Festsetzung der Verbandsstrafe sind das zum Zeitpunkt der Verletzung der Pflichten aus der Satzung anzuwendende Satzungsrecht und die entsprechenden Strafbestimmungen. Zur Erkennbarkeit im Voraus BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402 (406 f.). Zum Wirksamwerden erst mit der Eintragung BGHZ 47, 172 = NJW 1967, 1268 (1270 f.): Die satzungsmäßige Ermächtigung zum Erlass einer Verfahrensordnung wurde erst mit der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister wirksam (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  9. 9BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93 = NJW 1995, 583 (585); zuletzt offengelassen in BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402 (406).
  10. 10Einführung eines Safe Sport Codes — Handlungsleitfaden mit Mustertexten (DOSB, 2025), Abschnitt a) Bindung von Mitgliedern auf Grundlage der Satzung: Musterformulierungen für die Satzung, S. 5 ff.

Rechtsstand

Muster-Safe Sport Code
Fassung 2025 · Stand 2025
BGB (Vereinsrecht)
Stand 2026-07
Stand 1967 · II ZR 231/64
Stand 2016 · II ZR 25/15
Stand 1971 · KZR 5/70
Stand 2017 · II ZR 5/16
Handlungsleitfaden zur Einführung eines Safe Sport Codes (DOSB)
Fassung 2025 · Stand 2025

Geprüft am 29.07.2026 · Volatilitätsklasse C · Version 5 · SSP-05-03 Rn. 1–24

Wissen prüfen

Warum bindet die Satzung auch spätere Änderungen, denen das einzelne Mitglied nicht zugestimmt hat?

Was muss zwingend in der Satzung oder einer Ordnung mit Satzungsqualität stehen?

Warum trägt eine Nebenordnung allein keine Vereinsstrafe?

Ab wann wirkt eine beschlossene Satzungsänderung?

Welche fünf Fragen bilden das Prüfschema der Verankerung?

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