Muster-Code und verbandseigener Safe Sport Code
Lernziel: Erklären können, wie aus dem Muster-Safe-Sport-Code ein für einen Verband geltendes Regelwerk wird, was dabei angepasst werden darf und wo die Grenzen der Anpassung liegen.
Was ist der Muster-Code, und was ist er nicht?
Der Safe Sport Code des DOSB ist ein Muster — ein sportartübergreifendes Regelwerk, erarbeitet mit wissenschaftlicher und juristischer Expertise, das den Verbänden zur Übernahme angeboten wird. Er gilt nicht kraft eigener Autorität.1
Das ist keine Formalie, sondern folgt aus der Verbandsautonomie: Kein Dachverband kann seinen Mitgliedern ein Disziplinarrecht auferlegen, das diese nicht selbst beschlossen haben. Erst der Beschluss des jeweiligen Verbandes und dessen Verankerung in Satzung oder Ordnung machen aus dem Muster ein geltendes Regelwerk.
Was der Code leistet
Er schließt eine Regelungslücke: Vor ihm konnte Fehlverhalten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle im Sport weder systematisch untersucht noch sanktioniert werden. Der Code schafft dafür eine privatautonome Grundlage — mit Begriffsbestimmungen, Verbot, , Verfahren und Sanktionsrahmen, ergänzt um die im Anhang.
Wie wird daraus ein geltendes Regelwerk?
Der Weg besteht aus drei Schritten, die in dieser Reihenfolge zu gehen sind.
Erstens der Beschluss. Das zuständige Organ — je nach Satzung Mitgliederversammlung oder Präsidium — beschließt die Einführung. Der DOSB stellt dafür einen Handlungsleitfaden mit Mustertexten bereit.2
Zweitens die Verankerung. Der Code wird über die Satzung oder eine Ordnung in das Regelwerk des Verbandes eingefügt. Ohne diesen Schritt bleibt er eine Absichtserklärung: Sanktionen brauchen eine satzungsmäßige Grundlage.
Drittens die Bindung der Personen. Der Beschluss eines Verbandes bindet nicht automatisch die Mitglieder seiner Mitgliedsvereine. Erforderlich ist die Weitergabe über die Satzungskaskade oder die individuelle Anerkennung — etwa über Lizenz, Startpass oder eine gesonderte Anerkennungserklärung. Dieser dritte Schritt wird am häufigsten vergessen und ist zugleich der praktisch entscheidende.3
Hinzu kommt, was ein Regelwerk zum Funktionieren braucht: zuständige Organe, ein Verfahren und eine Stelle, an die gemeldet werden kann. Wer den Code übernimmt, ohne diese Strukturen einzurichten, hat ein Verbot ohne Verfahren.
Was darf angepasst werden?
Der Muster-Code ist zur Anpassung bestimmt, nicht zur wörtlichen Übernahme um jeden Preis. Drei Ebenen sind zu unterscheiden.
Anzupassen sind Zuständigkeiten und Organbezeichnungen, Verfahrensregelungen entsprechend dem eigenen Verfahrensrecht — je nach Verband etwa in einer Rechts-, Straf- oder Ethikordnung geregelt, Fristen und Instanzenzüge sowie die Frage, ob Verfahren im eigenen Haus oder bei einer externen Stelle geführt werden.
Anzupassen sind vor allem die Verhaltensregeln. Sie sind ausdrücklich als Mindeststandard formuliert und sollen sportartspezifisch konkretisiert und erweitert werden. Was für den Turnsport gilt, passt nicht ohne Weiteres für den Wassersport oder den Schießsport — und umgekehrt.4
Nicht anzutasten ist der Normtext im Übrigen: Nach der DOSB-Vorgabe wird der Muster-Code grundsätzlich nur an den dafür gekennzeichneten Stellen angepasst.5 In besonderem Maße gilt das für die Begriffsbestimmungen und den Formenkatalog — wer eigene Gewaltbegriffe einführt, verliert die Anschlussfähigkeit an das übrige System: an die Verfahren des Zentrums für Safe Sport, an die Anerkennung von Sanktionen anderer Verbände und an die gemeinsame Qualifizierung.
Wo endet die Anpassungsfreiheit?
Rechtlich ist ein Verband frei: Er kann den Code übernehmen, ändern oder gar nicht einführen. Praktisch ist diese Freiheit an drei Stellen begrenzt.
Nach unten durch den Mindeststandard. Die sind als Mindeststandard bezeichnet; wer hinter ihnen zurückbleibt, kann sich im Streitfall schwer darauf berufen, das Erforderliche getan zu haben.
Durch Anschlussfähigkeit. Überträgt ein Verband Untersuchung oder Verfahren auf das Zentrum für Safe Sport, richten sich diese übertragenen Verfahren nach der Verfahrensordnung des Zentrums; eigene Verfahrensregeln greifen für sie insoweit nicht. Materiell entschieden wird aber weiterhin nach dem Code des Verbandes — eigene Abweichungen im materiellen Recht bleiben also maßgeblich, während widersprüchliche eigene Verfahrensregeln für die übertragenen Verfahren zurücktreten.6
Durch Fördervoraussetzungen. Bereits das Stufenmodell knüpft die Weiterleitung von Mitteln an die Erfüllung bestimmter Maßnahmen; entsprechende Anforderungen im Bereich Safe Sport sind absehbar auszubauen.
Nicht begrenzt ist dagegen die Erweiterung nach oben: Zusätzliche , strengere Fristen oder weitergehende Verfahrensrechte sind ohne Weiteres möglich und häufig sinnvoll.
Was folgt daraus für den eigenen Verband?
Drei Fragen entscheiden über den Erfolg der Einführung.
Ist die Kette geschlossen? Beschluss, Satzungsverankerung, Weitergabe an Landesverbände und Vereine, Bindung der handelnden Personen über Lizenz und Erklärung. Eine Lücke an einer Stelle macht das Regelwerk gegenüber genau den Personen unanwendbar, um die es geht.
Sind die Verhaltensregeln unsere? Ein unverändert übernommener Anhang wird als fremd empfunden und nicht gelebt. Eine sportartspezifische Fassung, an der Aktive und Trainerinnen mitgewirkt haben, wird getragen.
Gibt es ein Verfahren? Zuständiges Organ, Meldeweg, Untersuchung, Entscheidung, Rechtsmittel. Ohne diese Strukturen entsteht ein Regelwerk, das im ersten ernsten Fall nicht funktioniert — und der erste ernste Fall ist der schlechteste Zeitpunkt, um sie zu erfinden.
Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?
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Nachweise
- 1Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025). ↩
- 2Einführung eines Safe Sport Codes — Handlungsleitfaden mit Mustertexten (DOSB, 2025), S. 5 ff. (Musterformulierungen) und S. 15 f. (Beschlussvorlage). ↩
- 3Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 1.1 mit Erläuterungen: Die rechtswirksame Bindung erfolgt bei Vereinsmitgliedern über Satzungsverweise, bei Nicht-Mitgliedern über ausdrückliche schriftliche Einverständniserklärung, etwa im Arbeits- oder Dienstvertrag oder durch Zeichnung eines Regelanerkennungsvertrages (Athletenvereinbarung, Startpass, Lizenz). ↩
- 4Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Code, 2025), Gestaltungshinweis zu Ziffer 01: „Die Muster-Verhaltensregeln stellen einen Mindeststandard dar. Sie können von den anwendenden Sportorganisationen erweitert und/oder angepasst werden, z. B. im Hinblick auf Besonderheiten einzelner Sportarten oder lokale Gegebenheiten, Raumsituationen etc.“ Ebenso Ziffer 21 (Ergänzende Regeln der anwendenden Sportorganisation). ↩
- 5Handlungsleitfaden zur Einführung eines Safe Sport Codes (DOSB, 2025); vgl. SSP-12-01. ↩
- 6Zum Zentrum und zur Übertragung von Verfahren Satzung des Zentrum für Safe Sport e. V. (2026), § 16 (Verfahren bei Safe Sport Verstößen); zur Reichweite der Verfahrensordnung SSP-04-11 und die Drei-Ebenen-Regel der Zitierkonvention. ↩
Rechtsstand
- Muster-Safe Sport Code
- Fassung 2025 · Stand 2025
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