Anschluss und Kompetenzübertragung
Lernziel: Verstehen, wie Sportorganisationen sich dem Zentrum für Safe Sport (ZfSS) anschließen und Kompetenzen übertragen, die offenen Fragen — Übertragungsumfang, Breitensport, Berufungsinstanz — einordnen und die Gestaltungsfolgen für den eigenen Verband ableiten können.
Wie kommt ein Verband zum ZfSS?
Freiwilligkeit als Konstruktionsprinzip
Das ZfSS wird nicht von Amts wegen tätig. Sein Zugriff auf die Fälle eines Verbands entsteht durch Anschluss: Die Sportorganisation schließt mit dem Zentrum eine Kooperationsvereinbarung, und sie verankert die Zuständigkeit des ZfSS in ihren eigenen Statuten oder individualvertraglich gegenüber den gebundenen Personen.1 Beides zusammen — Vereinbarung nach außen, Verankerung nach innen — macht aus dem Angebot des Zentrums eine wirksame Zuständigkeit.
Diese Freiwilligkeit ist Konstruktionsprinzip, nicht Übergangsmangel: Das ZfSS ist eine Einrichtung der Selbstverwaltung des Sports, und die Verbandsautonomie verlangt, dass jeder Verband selbst über die Übertragung seiner Disziplinargewalt entscheidet. Der Preis der Freiwilligkeit ist die Lückenhaftigkeit — verbindlich wird das System nur dort, wo angeschlossen wird. Als mittelbarer Hebel wirken die Fördervoraussetzungen: Wo Fördermittel an Safe-Sport-Strukturen geknüpft werden, steigt der Druck zum Anschluss, ohne dass eine Rechtspflicht entsteht.2
Was kann übertragen werden — und in welchem Umfang?
Die Übertragung ist kein Alles-oder-Nichts. Nach der Verfahrensordnung kann die Zuständigkeit des ZfSS generell vereinbart werden — dann führt das Zentrum Untersuchungs- und Disziplinarverfahren anstelle des Verbands — oder beschränkt auf Fallgruppen, etwa die Untätigkeit des Verbands oder die Besorgnis der Befangenheit im eigenen Verfahren.3 Zwischen diesen Polen sind Zwischenformen denkbar: nur die Untersuchung, nur bestimmte Fallschweren, nur bestimmte Personengruppen.
Rechtlich handelt es sich um die Übertragung der ureigenen Disziplinargewalt des Verbands auf einen Dritten — zulässig, aber anspruchsvoll: Die Zuständigkeitsregelung muss dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen, sodass für die Betroffenen im Voraus klar erkennbar ist, welcher Spruchkörper entscheidet.4 Eine schwammige Klausel („das ZfSS kann befasst werden“) genügt nicht; wer überträgt, muss sagen, was, wann und an wen. Und die materielle Seite bleibt beim Verband: Entschieden wird nach seinem Regelwerk — die Übertragung des Verfahrens ersetzt nicht die Pflege des eigenen Codes.
Der tatsächliche Übertragungsumfang ist in der Aufbauphase offen: Wie viele Verbände sich anschließen, ob sie generell oder nur für Fallgruppen übertragen und wie das Zusammenspiel mit fortbestehenden Verbandsgerichten aussieht, entscheidet sich erst in den kommenden Jahren. Auch die Vorfilterfunktion der erstinstanzlichen Verbandsgerichtsbarkeit — ohne die eine zentrale Stelle die Fallzahlen kaum bewältigen könnte — spricht für Modelle, in denen ZfSS und Verbandsebene arbeitsteilig bleiben.5
Welche Zuständigkeitsfragen sind ungelöst?
Zwei Strukturfragen sind offen benannt. Erstens der Breitensport: Der Aufbau des ZfSS ist vom Leistungssport her gedacht — dort bestehen Lizenzsysteme, Athletenvereinbarungen und Verbandsstrukturen, an die sich Zuständigkeit knüpfen lässt. Für die Masse der Breitensportfälle in den Vereinen fehlt eine vergleichbare Anbindung; ob und wie das Zentrum sie je erreichen kann — über die Landesebene, über Rahmenanschlüsse, über Fördersteuerung —, gehört zu den ausdrücklich diskutierten Handlungsoptionen.6 Bis dahin bleibt der Breitensport primär auf die eigenen Strukturen und das staatliche Schutzsystem verwiesen.
Zweitens die Berufungsinstanz: Die Verfahrensordnung verweist das Rechtsmittel an ein noch zu bestimmendes echtes Schiedsgericht. Aus der Athletenschaft — namentlich von Athleten Deutschland — wird eine von den Verbänden unabhängige, professionelle Rechtsmittelinstanz gefordert; wie sie besetzt, finanziert und getragen wird, ist nicht entschieden. An dieser Leerstelle entscheidet sich, ob das System auch in der letzten Instanz die Unabhängigkeit hält, mit der es wirbt.7
Was folgt für den eigenen Verband?
Wer den Anschluss erwägt, klärt vier Punkte in dieser Reihenfolge: Erstens das eigene Regelwerk — ohne eingeführten Code gibt es nichts, wonach das ZfSS entscheiden könnte. Zweitens den Übertragungszuschnitt — generell oder Fallgruppen, nur Untersuchung oder auch Entscheidung; die Wahl hängt an Fallaufkommen, eigener Spruchkörperqualität und Kosten. Drittens die Verankerung — Kooperationsvereinbarung nach außen, bestimmtheitsfeste Zuständigkeitsklausel nach innen, in Satzung, Ordnungen und Bindungsdokumenten gleichlaufend. Viertens die Übergangsregeln — was geschieht mit laufenden Verfahren, ab wann gilt die neue Zuständigkeit.
Und ein Rat zur Reihenfolge im Großen: Der Anschluss ist der zweite Schritt, nicht der erste. Zuerst kommt die eigene Umsetzung — Code, Bindung, Ansprechstrukturen —, denn sie bleibt auch nach der Übertragung die Grundlage von allem. Ein Verband, der seine Hausaufgaben gemacht hat, kann den Anschluss aus einer Position der Stärke gestalten; einer, der sie dem Zentrum überlassen will, stößt an die Grenze, dass das ZfSS genau das nicht leistet.
Woran kann die Übertragung scheitern?
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Nachweise
- 1ZfSS-Satzung (Stand 09.07.2026), § 16 Abs. 2; ZfSS-VO §§ 2, 6 und 7. ↩
- 2Vgl. zu den Handlungsoptionen des Staates und des organisierten Sports sowie zu Fördervoraussetzungen als Instrument ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, 2024), Rn. 1216 ff. ↩
- 3ZfSS-Satzung (Stand 9. Juli 2026), § 16 Abs. 2 (Kooperationsvereinbarung); ZfSS-VO §§ 2, 6, 7 (Verankerung in Statuten oder individualvertraglich; generelle oder Fallgruppen-Zuständigkeit). ↩
- 4So bereits BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, NJW 1995, 583 ff. ↩
- 5Vgl. zur Vorfilterfunktion der erstinstanzlichen Vereins- und Verbandsgerichte im zweistufigen Verfahrensaufbau ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, 2024), Rn. 621. ↩
- 6Vgl. zu den Handlungsoptionen des Staates und des organisierten Sports sowie zu Fördervoraussetzungen als Instrument ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, 2024), Rn. 1216 ff. ↩
- 7Athleten Deutschland e. V. (Abruf 23.07.2026); näher SSP-04-11. ↩
Rechtsstand
- Satzung des Zentrum für Safe Sport e. V.
- Fassung 9. Juli 2026 · Stand 2026-07
- ZfSS-Verfahrensordnung
- Fassung beschlossen 9. Juli 2026, Geltung ab 1. Oktober 2026 · Stand 2026-07
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Wodurch wird das ZfSS für die Fälle eines Verbands zuständig?
Welche Anforderung stellt der Bestimmtheitsgrundsatz an die Übertragungsklausel?
Warum bleibt der Breitensport vorerst außen vor?
Warum ersetzt der Anschluss nicht die eigene Code-Einführung?
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