Kapitel 4 · Niveau Vertiefung · Silber

Die Verfahrensordnung des Zentrums für Safe Sport (ZfSS) im Überblick

Lernziel: Den Verfahrensgang beim ZfSS vom Hinweiseingang bis zur Anfechtung nachvollziehen, die Rollen von Meldestelle, Untersuchungskommission und Safe Sport Kammer unterscheiden und die Verfahrensgrundsätze samt Betroffenenrechten einordnen können.

4 Min.

Was regelt die Verfahrensordnung — und in welchem Stand?

Vorbemerkung zum Rechtsstand

Die Verfahrensordnung des ZfSS wurde am 9. Juli 2026 von der Mitgliederversammlung des Zentrums beschlossen und gilt für alle Verfahren, die das ZfSS ab dem 1. Oktober 2026 einleitet.1 Das dieser Darstellung zugrunde liegende Dokument trägt die Kopfzeile der Entwurfsfassung vom 5. Juni 2026 mit Beschlussvermerk; ob die verkündete Endfassung im Detail abweicht, wird im Feinabgleich geprüft. Der Baustein wird bei Änderungen laufend nachgezogen.

Ihrem Gegenstand nach ist die Verfahrensordnung das Herzstück der operativen Arbeit des ZfSS: Sie regelt, wie Hinweise eingehen und bearbeitet werden, wann das Zentrum zuständig ist, wie Untersuchungs-, Mediations- und Disziplinarverfahren ablaufen und welche Rechte die Beteiligten haben. Sie setzt damit den Rahmen um, den die Satzung in ihrem Verfahrensparagrafen vorzeichnet.

Wer handelt im Verfahren — die drei Funktionsträger?

Die Verfahrensordnung trennt drei Funktionen sauber. Am Anfang steht die Meldestelle mit Fallmanagerinnen und Fallmanagern: Sie nimmt Hinweise entgegen, sortiert und begleitet den Fall. Die Safe Sport Untersuchungskommission klärt den Sachverhalt auf — sie ermittelt, befragt, sichert. Und die Safe Sport Kammer entscheidet als Spruchkörper im Disziplinarverfahren, besetzt mit mehreren Mitgliedern oder in geeigneten Fällen durch eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter.2 Diese Trennung von Eingang, Ermittlung und Entscheidung spiegelt rechtsstaatliche Grundsätze in das Sportverfahren.

Der Verfahrensgang folgt dieser Ordnung: Hinweiseingang und Vorprüfung, Einleitung des Untersuchungsverfahrens, Untersuchung mit möglichen Sofortmaßnahmen, als Zwischenausgang auch eine Mediation; ergibt die Untersuchung zureichende Anhaltspunkte, beginnt das Disziplinarverfahren vor der Kammer — grundsätzlich mündlich und grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit; nur auf Antrag der beschuldigten Seite können einzelne Personen zugelassen werden. Die Entscheidung ergeht begründet.3

Bemerkenswert ist die materielle Anlehnung an die Verbandsebene: Die Kammer entscheidet nicht nach einem eigenen ZfSS-Sanktionsrecht, sondern auf Grundlage des Safe-Sport-Regelwerks derjenigen Sportorganisation, deren Disziplinargewalt die beschuldigte Person unterliegt — einschließlich des dort festgelegten Beweismaßstabs.4 Das ZfSS liefert also das unabhängige Verfahren; das materielle Recht bleibt das des Verbands. Ohne einen eingeführten Code beim Verband läuft auch das beste ZfSS-Verfahren ins Leere.

Wann ist das ZfSS zuständig, und wo liegen die Schutzrechte?

Die Zuständigkeit ist nicht automatisch, sondern vereinbart: In den Statuten der kooperierenden Organisation oder individualvertraglich kann eine generelle Zuständigkeit des ZfSS verankert sein — oder eine Zuständigkeit nur für Fallgruppen. Als solche nennt die Verfahrensordnung beispielhaft die „Untätigkeit“ (die Organisation leitet binnen zwei Monaten kein Verfahren ein oder betreibt es nicht nachdrücklich) und die „Besorgnis der Befangenheit“ im eigenen Verfahren.5 Das ZfSS ist damit als Auffang- und Unabhängigkeitsinstanz konstruiert, nicht als Ersatz jeder Verbandsgerichtsbarkeit.

Die zweite Grenzlinie ist der Betroffenenschutz. Bei Hinweisen Dritter oder eigenständiger Kenntniserlangung steht die Durchführung des Verfahrens unter dem Zustimmungsvorbehalt der betroffenen Person beziehungsweise der Sorgeberechtigten — dasselbe Vetorecht, das der Muster-Code kennt. Es gilt allerdings nicht absolut: Bei überwiegendem Interesse — namentlich bei Anhaltspunkten für die Gefährdung weiterer Personen oder eine erhebliche Verletzung der betroffenen Person — kann die Untersuchungskommission die Zustimmung durch begründete, mitzuteilende Entscheidung ersetzen.6 Im Verfahren selbst bestimmt die betroffene Person, ob und wieweit sie mitwirkt; auf Antrag erhält sie Schutzmaßnahmen wie die Begleitung durch eine Vertrauensperson und die Möglichkeit anonymer Aussage.7 Dazu treten Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflichten für alle Beteiligten sowie eine eigene Regelung zur Rehabilitierung und zur Empfehlung einer Aufarbeitung.

Wie werden Entscheidungen angefochten, und was folgt für die Praxis?

Gegen Entscheidungen der Safe Sport Kammer sieht die Verfahrensordnung ein Rechtsmittel unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs zu einem noch zu bestimmenden echten Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO vor — vorausgesetzt, eine entsprechende Schiedsvereinbarung liegt vor; das Schiedsgericht entscheidet endgültig, die Rechtsmittelfrist beträgt drei Wochen. Rechtsmittelbefugt sind neben der sanktionierten Person und der sanktionierten Organisation auch die betroffene Person und die Untersuchungskommission.8 Damit hängt die letzte Instanz an denselben Wirksamkeitsfragen der Schiedsbindung, die Kapitel 5 behandelt.

Für Verbände, die mit dem ZfSS planen, folgen daraus drei Hausaufgaben: die Zuständigkeitsklausel sauber fassen (generell oder Fallgruppen — und im eigenen Regelwerk verankern), das materielle Regelwerk in Ordnung bringen (denn nach ihm wird entschieden) und die Schiedsvereinbarung für die Rechtsmittelinstanz wirksam einbeziehen. Wer das ZfSS nur „ankreuzt“, ohne diese drei Stellen zu bauen, hat die Unabhängigkeit auf dem Papier, aber kein tragfähiges Verfahren.

Rechtliche EinordnungGold

Welche Konstruktionsfragen wirft der Entwurf auf?

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Nachweise

  1. 1ZfSS-VO, Beschlussvermerk der Mitgliederversammlung vom 09.07.2026 (Dokument mit Kopfzeile „VerfO ZfSS – Entwurf vom 05.06.2026“); § 34 ZfSS-VO; Beschlusszuständigkeit § 16 Abs. 1 der ZfSS-Satzung.
  2. 2ZfSS-VO §§ 3 bis 5.
  3. 3ZfSS-VO §§ 10–12, 14 und 16–20.
  4. 4ZfSS-VO § 21 Abs. 1 und 2.
  5. 5ZfSS-VO § 7 Abs. 1 und 2.
  6. 6ZfSS-VO § 9 Abs. 1 und 4.
  7. 7ZfSS-VO § 28.
  8. 8ZfSS-VO § 23 Abs. 1 und 2.

Rechtsstand

ZfSS-Verfahrensordnung
Fassung beschlossen 9. Juli 2026, Geltung ab 1. Oktober 2026 · Stand 2026-07

Geprüft am 23.07.2026 · Volatilitätsklasse A · Version 1 · SSP-04-11 Rn. 1–9

Wissen prüfen

Nach welchem materiellen Recht entscheidet die Safe Sport Kammer?

Welche zwei Fallgruppen-Zuständigkeiten nennt der Entwurf beispielhaft?

Was gilt, wenn ein Dritter einen Hinweis gibt und die betroffene Person kein Verfahren will?

Wohin führt das Rechtsmittel gegen eine Kammer-Entscheidung, und wer kann es einlegen?

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