Kapitel 10 · Niveau Vertiefung · Silber

Der Sanktionskatalog

Lernziel: Die Sanktionen des Safe Sport Codes systematisch überblicken, ihre Rahmenregeln (Dauer, Kumulation, Bewährung, Zumessung) anwenden und die Grenzfragen — lebenslange Sperren, Reichweite, organisationsübergreifende Durchsetzung, Sperrenregister — einordnen können.

7 Min.

Welche Sanktionen sieht der Code vor?

Der Katalog des Artikel 11

Der Muster-Safe Sport Code bündelt die Sanktionen in Artikel 11. Kommt das Disziplinarorgan nach Durchführung des Verfahrens zu der Überzeugung, dass ein Verstoß vorliegt, ist eine Sanktion auszusprechen () — das Ob steht nicht im Ermessen, wohl aber das Wie. Für natürliche Personen stellt einen Musterkatalog von zwölf Maßnahmen bereit, der sich in sechs Gruppen ordnen lässt.

Erstens die Verwarnung als mildeste Stufe. Zweitens orts- und teilnahmebezogene Maßnahmen: Platzverweis, Betretungs- oder Nutzungsverbot, auf Zeit oder auf Dauer. Drittens Funktions- und Tätigkeitsverbote: das Verbot, ein Amt zu bekleiden; das Verbot des Umgangs mit und der Betreuung insbesondere von Kindern, Jugendlichen und anderen besonders schutzwürdigen Personen in Training und Wettkampf; das Betätigungs- und Berufungsverbot für betreuendes medizinisches Personal. Viertens die lizenzbezogenen Maßnahmen: die Suspendierung der Trainer-Lizenz oder der Startberechtigung auf Zeit — der Code nennt sie ausdrücklich Sperre — und ihr dauerhafter Entzug. Fünftens der Ausschluss aus der Sportorganisation, ihren Mitgliedsverbänden sowie deren Vereinen. Sechstens Ehren- und Vermögensfolgen: die Aberkennung von Auszeichnungen und Preisen sowie finanzielle Konsequenzen.

Gegen juristische Personen — also Verbände und Vereine selbst — kennt vier Maßnahmen: Verwarnung, finanzielle Konsequenzen, den temporären Entzug von Stimm- und Mitwirkungsrechten und den Ausschluss aus der Sportorganisation. Der Katalog ist in beiden Fällen als Muster formuliert und bedarf – trotz aller Vorteile einer Harmonisierung – zwingend einer Überprüfung und Anpassung an die Strukturen der jeweiligen Sportorganisation. Der Katalog entspricht im Übrigen dem, was das Vereins- und Verbandsrecht seit jeher als typische Disziplinarmaßnahmen kennt — Verwarnung, Geldbuße, Suspendierung vom Amt, Tätigkeitssperre, Ausschluss. Für die Spruchpraxis gilt dabei die andere Seite derselben Medaille: Der einmal in die eigene Ordnung übernommene Katalog des ist — anders als der der Sofortmaßnahmen — nach den Erläuterungen abschließend; sanktioniert werden kann nur, was er vorsieht.1

Welche Rahmenregeln gelten für jede Sanktion?

setzt den Rahmen: Eine zeitige Sanktion dauert sechs Monate bis drei Jahre. Mehrere Sanktionen können kumulativ verhängt werden, eine Sanktion kann mit einer Auflage versehen und — ob zeitig oder dauerhaft — zur Bewährung ausgesetzt werden. Damit stehen dem Spruchkörper neben der Auswahl der Maßnahme drei Feininstrumente zur Verfügung, um die Rechtsfolge dem Einzelfall anzupassen.

Hinzu treten zwei Milderungswege: Hat die beschuldigte Person die Tat ganz oder überwiegend wiedergutgemacht, Wiedergutmachung ernstlich erstrebt oder die betroffene Person entschädigt, kann die Sanktion herabgesetzt oder von ihr abgesehen werden (). Die Zumessung im Übrigen folgt keinen starren Sätzen: Der Code arbeitet mit allgemeinen Zumessungskriterien, die in den Erläuterungen zu niedergelegt sind; die dort aufgezählten Umstände sind nur beispielhaft. Verwirklicht ein Verhalten mehrere Verbote zugleich — etwa seelische und nebeneinander —, ist auch das bei der Bemessung zu berücksichtigen.2

Systematisch schließen zwei weitere Artikel an: Gegen Sanktionsentscheidungen eröffnet das Rechtsmittelverfahren — nach dem Muster zu einem echten Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, was eine wirksame Schiedsvereinbarung voraussetzt. Und regelt die Verjährung der Verfolgung. Beides gehört nicht zum Katalog, bestimmt aber mit, was eine Sanktion praktisch wert ist.

Die Grundlage der Sanktionsgewalt liegt außerhalb des Codes: Sie folgt aus der Vereins- und Verbandsautonomie und setzt eine wirksame Bindung der sanktionierten Person voraus — durch Mitgliedschaft und satzungsmäßige Verankerung oder durch vertragliche Unterwerfung. Bei rein vertraglich Gebundenen wirken die Maßnahmen der Sache nach als Vertragsstrafen nach §§ 339 ff. BGB, mit den dortigen Kontrollmaßstäben. Die Einzelheiten der Bindung behandelt Kapitel 5; hier genügt der Merkposten, dass ein noch so guter Katalog leerläuft, wo die Bindung fehlt.

Wo liegen die Grenzen — lebenslange Sperren und der Ausschluss?

Jede Sanktionsverhängung steht unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die Maßnahme muss der Tat und ihrem Kontext angemessen sein. Praktisch heißt das, die Auswahl innerhalb des Katalogs zu begründen — die Verwarnung für den einmaligen, bereuten Verstoß, die dauerhaften Verbote für die schweren Fälle.

Besonders diskutiert sind dauerhafte und lebenslange Sperren. Im Schrifttum wird vertreten, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer dauerhaften Sperrfrist grundsätzlich entgegensteht;3 dem lässt sich mit Befristungen, Überprüfungsmöglichkeiten und der Bewährungsaussetzung begegnen, ohne auf den Schutzweck zu verzichten. Wer dauerhafte Verbote ausspricht, sollte die Möglichkeit einer späteren Überprüfung mitdenken — der Code selbst liefert mit Auflage und Bewährung die Instrumente dafür.

Eine strukturelle Grenze trägt der Vereinsausschluss: Er ist grundsätzlich nur während der Zugehörigkeit des Mitglieds möglich. Tritt die beschuldigte Person während des Verfahrens freiwillig aus, läuft der Ausschluss ins Leere; andere Sanktionen bleiben in diesem Fall möglich, sofern das Regelwerk sie entsprechend verankert.4 Genau deshalb ist der Katalog breiter angelegt als das klassische Vereinsstrafrecht: Tätigkeits- und Umgangsverbote wirken auch dort, wo die Mitgliedschaft endet, solange die Person im Geltungsbereich des Codes tätig werden will.

Wie weit reichen Sanktionen — und was ist mit Registern?

Reichweite und übergreifende Durchsetzung

Der Katalog reicht so weit wie der Code selbst — er wirkt also zunächst innerhalb der Sportorganisation, und zwar soweit eine wirksame satzungsmäßige oder individualvertragliche Bindung hergestellt ist (etwa gegenüber den unmittelbaren Verbandsmitgliedern durch die Satzung, gegenüber den Mitgliedsvereinen der Landesverbände über deren Satzung und gegenüber Trainerinnen, Trainern und anderen Sportbeteiligten über eine Lizenz oder anderweitige vertragliche Bindung wie eine Ehren- und Verpflichtungserklärung). Das Problem beginnt an der Organisationsgrenze, etwa zwischen zwei Landesverbänden innerhalb einer Sportorganisation oder zwischen Sportorganisationen verschiedener Sportarten (etwa Volleyball und Basketball): Ohne besondere Vorkehrung, das heißt die Herstellung einer gegenseitigen Verpflichtung zur Anerkennung einer getroffenen Sanktionsentscheidung, könnte eine dauerhaft gesperrte Person ihre Tätigkeit in einem anderen Zuständigkeitsbereich einfach fortsetzen. Eine solche bereits aus dem Bereich Doping bekannte Sanktionswirkung zu erzeugen, bedarf eines konsensualen und gemeinschaftlichen Aktes über die Sportarten hinaus. Gelingen könnte dies über die Landessportbünde; gelingen könnte dies konkret zudem im Rahmen der Zuständigkeit des Zentrums für Safe Sport (ZfSS) dadurch, dass sich die Verbände, die sich dem ZfSS anschließen, vertraglich verpflichten, Sanktionen gegenseitig anzuerkennen und durchzusetzen.

Sperrenregister

Ein mögliches Werkzeug für die Umsetzung einer flächendeckenden Sanktionswirkung wäre ein Register, in dem sanktionierte Personen — ähnlich einer „Sünderkartei“ — geführt werden. Die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Kartei dürfte jedoch so lange nicht rechtssicher zu beantworten sein, wie eine gesetzliche Grundlage („Bereichsausnahme“) fehlt und insbesondere auch strenge Anforderungen an den Zugriff auf die Daten geregelt sind. Dass eine pauschale Veröffentlichung von Dopingstrafen ohne Einzelfallprüfung europarechtswidrig ist, hat der Europäische Gerichtshof inzwischen ausdrücklich festgestellt.5

Was folgt daraus für Spruchpraxis und Regelwerksgestaltung?

Für die Regelwerksgestaltung: den Musterkatalog möglichst unverändert übernehmen — die Harmonisierung über Verbandsgrenzen hinweg ist selbst ein Schutzargument — und nur dort anpassen, wo die eigene Struktur es verlangt. Dabei sicherstellen, dass Sanktionen auch für vertraglich Gebundene und für die Zeit nach einem Austritt verankert sind.

Für die Spruchpraxis: in vier Schritten arbeiten. Erst den Verstoß feststellen (dann muss sanktioniert werden), dann die Maßnahme aus dem Katalog wählen und die Wahl am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begründen, dann die Feininstrumente prüfen — Dauer innerhalb des Rahmens, Kumulation, Auflage, Bewährung, Milderung bei Wiedergutmachung —, und schließlich die Vollstreckungsfrage stellen: Wen bindet die Entscheidung, und wer muss von ihr wissen? Wer diesen letzten Schritt vergisst, hat eine Sanktion auf dem Papier.

Rechtliche EinordnungGold

Welche Streitstände und offenen Rechtsfragen bestehen?

🔒 Dieser Block ist ab Stufe Gold sichtbar.

Für die OrganisationSilber

Wie übernimmt man den Katalog in die eigene Ordnung?

🔒 Dieser Block ist ab Stufe Silber sichtbar.

Nachweise

  1. 1Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Erläuterungen zu Art. 11.
  2. 2Orth in: Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 1. Auflage 2021, 3. Kap. Rn. 260 ff.; ders., 5. Kap. Rn. 46 ff.
  3. 3BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006 – 2 BvR 578/02, NJW 2007, 1933; Orth in: Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 1. Auflage 2021, 3. Kap. Rn. 261 f.
  4. 4Hofmann, Sanktionsgewalt von Sportverbänden bei zurückgetretenen Athleten, SpuRt 2012, 233 (234).
  5. 5Vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2026 – C-474/24, GRUR-RS 2026, 15717 („NADA Austria“).

Rechtsstand

Muster-Safe Sport Code
Fassung 2025 · Stand 2025
ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein)
Fassung 2024 · Stand 2024

Geprüft am 27.07.2026 · Volatilitätsklasse A · Version 3 · SSP-10-02 Rn. 1–14

Wissen prüfen

Steht es im Ermessen des Disziplinarorgans, nach festgestelltem Verstoß von jeder Sanktion abzusehen?

Was bezeichnet der Code als „Sperre“?

Warum genügt der Vereinsausschluss als schärfste Maßnahme nicht?

Unter welchen Voraussetzungen erscheint ein Sperrenregister datenschutzrechtlich vertretbar?

Welche Feininstrumente stellt Art. 11.5 für die Rechtsfolgenbemessung bereit?

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