Kapitel 10 · Niveau Experte · Gold

Verhältnismäßigkeit und Strafzumessung

Lernziel: Die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Safe-Sport-Sanktionen strukturiert durchführen, die Zumessungskriterien anwenden, die Grundrechtsrelevanz von Sanktionen gegen Lizenzinhaberinnen und Lizenzinhaber einordnen und die Grenzen dauerhafter Maßnahmen sowie die gerichtliche Billigkeitskontrolle einschätzen können.

9 Min.

Wie wird die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion geprüft?

Steht ein Verstoß fest, ist eine Sanktion auszusprechen — das Ob ist gebunden, das Wie ist Zumessungsfrage (dazu der Baustein zum Sanktionskatalog). Für dieses Wie gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Er gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts und beansprucht auch in der Zivilrechtsordnung — und damit für Verbandssanktionen — Geltung.1 Sein Prüfungsaufbau: Die Sanktion muss einem legitimen Zweck dienen, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sein, erforderlich sein — es darf kein gleich wirksames, aber weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung stehen — und der Eingriff darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen.2

Auf der letzten Stufe verlangt die Prüfung eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls: Bei den im Sport wegen des Ein-Platz-Prinzips regelmäßig sozial mächtigen Verbänden muss die Sanktion durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein und darf nicht unbillig sein.3 Daraus folgt eine praktisch wichtige Grenze: Eine pauschale Zuordnung nach dem Muster „Verstoß X gleich Sanktion Y“ ohne die Möglichkeit, die individuellen Umstände zu berücksichtigen, ist unzulässig.4 Zumessungsleitfäden und Sanktionstabellen dürfen der Orientierung dienen — die Angemessenheit der konkret verhängten Sanktion bleibt gesondert zu prüfen; so hat es der Bundesgerichtshof für eine am Zumessungsleitfaden des Verbands orientierte Geldstrafe ausdrücklich kontrolliert.5

Der Maßstab ist zugleich eine Begründungsanforderung: Angemessen ist die Entscheidung, wenn das zuständige Organ alle anerkannten und in Betracht kommenden Zumessungskriterien herangezogen und gegeneinander abgewogen hat — die Abwägung muss stattgefunden haben und erkennbar sein.6

Nach welchen Kriterien wird die Sanktion zugemessen?

Eine gesetzliche Zumessungsregel für Verbandssanktionen besteht nicht. Im Schrifttum wird empfohlen, die Strafzumessungsgrundsätze der §§ 46 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) entsprechend heranzuziehen7 — eine methodische Anleihe, keine gesetzliche Anordnung, aber ein erprobter Kriterienkatalog: das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr Nachtatverhalten — insbesondere die Mitwirkung an der Aufklärung und Bemühungen um Wiedergutmachung — sowie frühere Disziplinarverstöße.8 Der Muster-Safe Sport Code trifft für seinen Anwendungsbereich eine eigene Regelung: Nach den Erläuterungen zu des Codes sind insbesondere die Schwere des Verstoßes, seine Folgen für die betroffene Person, das Alter der beschuldigten Person, ihr Verhalten nach Bekanntwerden des Vorwurfs, die Erst- oder Wiederholungstat und die Konsequenzen der Sanktion für die beschuldigte Person in Rechnung zu stellen; eine pauschale Schwere-Bewertung nach der Form der Gewalt ist nicht vorzunehmen.9

Verwirklicht ein Verhalten mehrere Verstöße, ist eine Gesamtsanktion zu bilden — angelehnt an § 53 StGB nicht als mechanische Addition der Einzelsanktionen, sondern als zusammenfassende Bewertung, die das Gesamtgewicht des Geschehens abbildet.10 Ein positives Nachtatverhalten kann die Sanktion mindern; der Muster-Code sieht — dem Täter-Opfer-Ausgleich des § 46a StGB nachgebildet — in sogar die Herabsetzung oder das vollständige Absehen von einer Sanktion vor, wenn die beschuldigte Person ernstlich Entschädigung oder Wiedergutmachung zugunsten der betroffenen Person anstrebt.11

Zur Rolle des Verschuldens: Nach dem Safe Sport Code ist das Verschulden Tatbestandsmerkmal, nicht Zumessungsfaktor. Die Sanktionierung einer natürlichen Person setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus ( des Codes); fehlt das Verschulden, scheidet eine Sanktion aus — sie wird nicht bloß gemildert. Auch die Sanktionierung einer juristischen Person beruht auf Verschulden: des Codes vermutet es bei mehrfachen Verstößen oder anderen gravierenden Umständen, lässt aber den Nachweis des Nichtverschuldens zu; die Beweislast dafür trägt die juristische Person ( Satz 2 des Codes).12 Eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht nach dem Vorbild der Zuschauerhaftung im Fußball — dort § 9a der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung — kennt der Code damit nicht; die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine präventiv ausgestaltete Verbandsgeldstrafe nicht als strafähnliche Sanktion einordnet, betrifft eine andere Regelungstechnik und ist auf Safe-Sport-Sanktionen nicht übertragbar.13 Einschlägig bleibt aus derselben Entscheidung der Maßstab der Verhältnismäßigkeit (Rn. 3, 4).

Warum sind Sanktionen gegen Lizenzinhaber grundrechtsrelevant?

Die Berufsfreiheit als Abwägungsgröße

Der Kern dieses Bausteins liegt bei den lizenzbezogenen Maßnahmen. Sanktionen und Vertragsstrafen zulasten von Inhaberinnen und Inhabern einer Trainerlizenz sind auf Adressatenseite immer auch grundrechtsrelevant — in besonderem Maße dann, wenn die Person beruflich auf den Bestand der Lizenz angewiesen ist, etwa weil eine gültige Lizenz im Arbeitsvertrag zur Geschäftsgrundlage gemacht wurde.14 Berührt ist die Berufsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG); Sperre und Entzug der Lizenz treffen dann nicht nur die Teilhabe am Sport, sondern die wirtschaftliche Existenz. Damit greift der allgemeine Maßstab des Bundesgerichtshofs: Je wichtiger die Mitgliedschaft oder Rechtsposition für die betroffene Person ist, desto enger sind dem Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Verbands Grenzen gesetzt.15

Für die Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit ist unter anderem maßgeblich, ob die Person haupt- oder ehrenamtlich tätig ist. Bei hauptamtlich Tätigen wiegt derselbe Lizenzentzug nämlich schon denklogisch schwerer als bei Personen, deren Lebensunterhalt nicht an der Lizenz hängt — die Abwägung muss diesen Unterschied aufnehmen.

Eine Präzisierung ist wichtig: Beide Quellen benennen den Unterschied zwischen haupt- und ehrenamtlicher Tätigkeit nur als zu berücksichtigenden Umstand in der Gesamtabwägung. Ein festes Prüfschema mit abgestuften Anforderungen — etwa strengere Voraussetzungen für Sanktionen gegen Hauptamtliche als eigene Prüfungsstufe — entwickeln sie nicht.16 Wer die Grundrechtsrelevanz in ein starres Raster übersetzt, behauptet mehr, als die Quellen tragen; richtig ist, die berufliche Betroffenheit als gewichtigen Faktor in die Angemessenheitsprüfung einzustellen.

Wo liegen die Grenzen — dauerhafte Sanktionen, Verdachtslagen und gerichtliche Kontrolle?

Für dauerhafte Sanktionen enthält der Muster-Safe Sport Code selbst die Leitlinie: Die Verhängung einer Sanktion auf Dauer — etwa der dauerhafte Entzug einer Lizenz — kommt grundsätzlich nur bei schwersten Verfehlungen in Betracht.17 Ob ein lebenslanger Lizenzentzug überhaupt zulässig wäre, ist höchstrichterlich nicht entschieden; im Schrifttum wird er für unverhältnismäßig gehalten, wenn eine Wiedererteilung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nicht wenigstens möglich bleibt, und für lebenslange Sperren nach einem einmaligen Verstoß wird Unverhältnismäßigkeit angenommen, während sie bei mehrfachen oder besonders gravierenden Verstößen für zulässig gehalten werden.18 Der dauerhafte Entzug einer Lizenz wegen einer nur geringfügigen, erstmaligen Verfehlung wäre rechtswidrig.19 Der tragfähige Kern: Nicht die Dauer als solche ist das Problem, sondern die fehlende Perspektive — wer dauerhaft sanktioniert, trägt die volle Begründungslast der Gesamtabwägung.

Für dauerhafte Tätigkeitssperren wird im Schrifttum — in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur lebenslangen Freiheitsstrafe, nach der die verurteilte Person eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance behalten muss, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiederzugewinnen — eine realisierbare Chance auf Rehabilitation und Wiedereingliederung gefordert; zugleich wird angenommen, dass der Sport nicht verpflichtet werden kann, jede Person wieder in seinen Strukturen aktiv werden zu lassen.20 Das Ergebnis: Dauerhafte Sperren sind nicht ausgeschlossen, kommen aber nur in besonderen Einzelfällen in Betracht. Die katalogseitige Behandlung — Bewährung, Auflagen, Überprüfungsmechanismen — steht im Baustein zum Sanktionskatalog; hier interessiert allein die Zumessungsseite.

Von der Sanktion zu unterscheiden sind präventive Maßnahmen bei bloßem Verdacht. Das Oberlandesgericht (OLG) München — eine Instanzentscheidung, rechtskräftig — hat den Ausschluss eines Trainers aus einem Landesverband und seinen Vereinen bei Verdacht sexueller Übergriffe gebilligt: nicht als Strafmaßnahme, sondern als präventive Gefahrenabwehr auf der Grundlage des § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); erforderlich ist danach keine erwiesene Tat, wohl aber eine Gefährdungslage auf konkreter Tatsachenbasis von hinreichendem Gewicht, und die Verhältnismäßigkeit war gewahrt, weil kein milderes gleich wirksames Mittel — auch nicht der bloße Lizenzentzug — zur Verfügung stand.21 Die Entscheidung trägt keine allgemeine Rechtsprechungslinie; sie zeigt aber, welche Anforderungen die gerichtliche Kontrolle an präventive Maßnahmen ohne Tatnachweis stellt.

Die letzte Grenze zieht die gerichtliche Kontrolle. Die Tatsachenermittlung des Disziplinarorgans ist von den staatlichen Gerichten voll überprüfbar.22 Bei sozial mächtigen Verbänden und Monopolverbänden — im Sport wegen des Ein-Platz-Prinzips der Regelfall — erstreckt sich die Kontrolle darüber hinaus darauf, ob die Subsumtion, die Auswahl der Strafe und die Strafzumessung dem Maßstab der Billigkeit und der sachlichen Rechtfertigung entsprechen; dem Verband bleibt ein Beurteilungsspielraum, dem jedoch enge Grenzen gesetzt sind.23 Im Schrifttum wird teils ein noch weitergehendes, umfassendes Prüfungsrecht der staatlichen Gerichte vertreten.24 Eine Zumessung, die Kriterien übergeht oder die Abwägung nicht erkennen lässt, fällt in dieser Kontrolle. Die Einzelheiten der gerichtlichen Überprüfung behandelt der Baustein zur staatlichen Kontrolle von Verbandsentscheidungen.

Wie wird die Zumessung begründungsfest?

Für die Spruchpraxis von Verein und Verband folgt daraus ein fester Arbeitsgang: Erstens den Zweck der Sanktion benennen — Schutz vor Wiederholung, Ahndung, Integrität des Sportbetriebs. Zweitens die milderen Mittel dokumentieren: Welche weniger einschneidenden Maßnahmen des Katalogs wurden erwogen, und warum genügen sie nicht? Drittens die Zumessungskriterien einzeln abarbeiten — Schwere und Folgen der Tat, Vorleben, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Nachtatverhalten, frühere Verstöße — und viertens die Gesamtabwägung schriftlich niederlegen.

Bei lizenzbezogenen Maßnahmen kommt ein fünfter Schritt hinzu: die berufliche Betroffenheit ermitteln — und belegen lassen. Ob die Person haupt- oder ehrenamtlich tätig ist und ob ihr Arbeitsverhältnis am Bestand der Lizenz hängt, ist vor der Entscheidung aufzuklären und in der Abwägung ausdrücklich zu würdigen. Bleibt eine behauptete existenzielle Angewiesenheit trotz Aufforderung und Fristsetzung unbelegt, muss das entscheidende Organ sie nicht zugrunde legen — so ausdrücklich das OLG München; die Aufforderung zur Substantiierung gehört deshalb dokumentiert ins Verfahren.25

Bei dauerhaften Maßnahmen schließlich gehört die Perspektive in die Entscheidung selbst: Voraussetzungen einer späteren Wiedererteilung oder Überprüfung benennen, statt sie offenzulassen. Eine dauerhafte Sanktion mit definierter Rehabilitationschance hält der Kontrolle stand, wo die perspektivlose fällt — das ist die praktische Quintessenz der Verhältnismäßigkeit.

Rechtliche EinordnungGold

Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?

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Nachweise

  1. 1Vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2021 – I ZB 54/20, SpuRt 2022, 44 Rn. 38 und 41.
  2. 2Vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2021 – I ZB 54/20, SpuRt 2022, 44 Rn. 38 und 41.
  3. 3BGHZ 102, 265 (BGH, Urteil vom 19.10.1987 – II ZR 43/87) = NJW 1988, 552 (555): Bei Monopolverbänden sowie Vereinigungen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich muss die Maßnahme durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, darf also nicht unbillig sein; dem Verband verbleibt ein Beurteilungsspielraum, dem umso engere Grenzen gesetzt sind, je wichtiger die Mitgliedschaft für die betroffene Person ist.
  4. 4Vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2019 – 2-06 O 420/18, SpuRt 2019, 137.
  5. 5BGH, Beschluss vom 04.11.2021 – I ZB 54/20, SpuRt 2022, 44 Rn. 48: Die Höhe der verhängten Geldstrafe orientierte sich am Zumessungsleitfaden des Verbands; geprüft wurde gleichwohl, ob der konkret ausgeurteilte Betrag zu einer unangemessen hohen Belastung führt.
  6. 6Orientierungshilfe Recht (dsj, 2024), S. 53.
  7. 7Orth in: Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 1. Auflage 2021, 3. Kap. Rn. 260 ff.; ders., 5. Kap. Rn. 46 ff.
  8. 8Orth in: Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 1. Auflage 2021, 3. Kap. Rn. 260 ff.; ders., 5. Kap. Rn. 46 ff.
  9. 9Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 11.2 und 11.3 sowie Erläuterungen zu Art. 11; Art. 11.3 ist § 46a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) nachgebildet.
  10. 10Orth in: Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 1. Auflage 2021, 3. Kap. Rn. 260; vgl. zu den im Sport etablierten Zumessungskriterien auch Hilpert, Das Fußball-Strafrecht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB), 2018, 80 ff.
  11. 11Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 11.2 und 11.3 sowie Erläuterungen zu Art. 11: Verhältnismäßigkeitsprinzip als Ausgangspunkt sämtlicher Sanktionserwägungen; Kriterien u. a. Schwere und Folgen des Verstoßes, Alter, Nachtatverhalten, Erst- oder Wiederholungstat, Konsequenzen für die beschuldigte Person; keine pauschale Bewertung nach der Form der Gewalt; abschließender Sanktionskatalog; Sanktion auf Dauer grundsätzlich nur bei schwersten Verfehlungen; Art. 11.3 dem § 46a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) nachgebildet.
  12. 12Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 5.2, Art. 5.3 Satz 2 und Art. 7.1 Satz 2.
  13. 13BGH, Beschluss vom 04.11.2021 – I ZB 54/20, SpuRt 2022, 44 (Leitsatz 1, Rn. 24 ff.): Gegenstand war die verschuldensunabhängige Geldstrafe nach § 9a der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung — eine Einstandspflicht des Vereins für das Verhalten seiner Anhänger ohne eigenes Verschulden. Weil diese Geldstrafe nicht der Ahndung und Sühne, sondern der Sicherung des künftigen Spielbetriebs dient, ordnete der Bundesgerichtshof sie nicht als strafähnliche Sanktion ein; ob Verbandssanktionen überhaupt dem Schuldgrundsatz unterliegen, blieb offen (Rn. 24 f.). Der Safe Sport Code kennt eine solche verschuldensunabhängige Zurechnung nicht (Art. 5.2, 5.3), sodass sich die Frage in Safe-Sport-Verfahren nicht stellt. Zum Streitstand um verschuldensunabhängige Verbandssanktionen im Profifußball Gerlach/Manzke, SpuRt 2021, 2; Walker, SpuRt 2022, 10; Anlauf, SpoPrax 2026, 136.
  14. 14Orientierungshilfe Recht (dsj, 2024), S. 50–53; der dauerhafte Entzug einer Lizenz bei einer nur geringfügigen, erstmaligen Verfehlung wäre danach rechtswidrig (S. 52).
  15. 15BGHZ 102, 265 (BGH, Urteil vom 19.10.1987 – II ZR 43/87) = NJW 1988, 552 (555): Bei Monopolverbänden sowie Vereinigungen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich muss die Maßnahme durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, darf also nicht unbillig sein; dem Verband verbleibt ein Beurteilungsspielraum, dem umso engere Grenzen gesetzt sind, je wichtiger die Mitgliedschaft für die betroffene Person ist.
  16. 16Orientierungshilfe Recht (dsj, 2024), S. 50–53: Vertragsstrafen zulasten der Inhaberin oder des Inhabers einer DOSB-Lizenz sind auf Adressatenseite immer auch grundrechtsrelevant, in besonderem Maße bei beruflicher Angewiesenheit auf den Lizenzbestand (Lizenz als Geschäftsgrundlage des Arbeitsvertrags); der dauerhafte Entzug einer Lizenz bei einer nur geringfügigen, erstmaligen Verfehlung wäre rechtswidrig (S. 52).
  17. 17Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 11.2 und 11.3 sowie Erläuterungen zu Art. 11: Verhältnismäßigkeitsprinzip als Ausgangspunkt sämtlicher Sanktionserwägungen; Kriterien u. a. Schwere und Folgen des Verstoßes, Alter, Nachtatverhalten, Erst- oder Wiederholungstat, Konsequenzen für die beschuldigte Person; keine pauschale Bewertung nach der Form der Gewalt; abschließender Sanktionskatalog; Sanktion auf Dauer grundsätzlich nur bei schwersten Verfehlungen; Art. 11.3 dem § 46a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) nachgebildet.
  18. 18Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006 – 2 BvR 578/02, NJW 2007, 1933; Lambertz, Lebenslange Nominierungsverbote, SpuRt 2011, 17 (18 f.); Orth in: Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 1. Auflage 2021, 3. Kap. Rn. 261 f.
  19. 19Orientierungshilfe Recht (dsj, 2024), S. 50–53: Vertragsstrafen zulasten der Inhaberin oder des Inhabers einer DOSB-Lizenz sind auf Adressatenseite immer auch grundrechtsrelevant, in besonderem Maße bei beruflicher Angewiesenheit auf den Lizenzbestand (Lizenz als Geschäftsgrundlage des Arbeitsvertrags); der dauerhafte Entzug einer Lizenz bei einer nur geringfügigen, erstmaligen Verfehlung wäre rechtswidrig (S. 52).
  20. 20Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006 – 2 BvR 578/02, NJW 2007, 1933.
  21. 21OLG München, Urteil vom 10.08.2023 – 29 U 6955/21, SpuRt 2023, 484 (487–489) (rechtskräftig); zur unbelegt gebliebenen existenziellen Angewiesenheit 484 (489).
  22. 22BGH, Urteil vom 30.05.1983 – II ZR 138/82, BGHZ 87, 337 = NJW 1984, 918.
  23. 23BGH, Urteil vom 19.10.1987 – II ZR 43/87, BGHZ 102, 265 = NJW 1988, 552 (555); zusammenfassend Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 1. Auflage 2021, Rn. 461–465.
  24. 24Nachweis bei Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 2021, Rn. 465 (umfassendes Prüfungsrecht als starke Meinung im Schrifttum); zum Prüfungsumfang auch Summerer, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 4. Aufl. 2020, Kap. 3 Rn. 594–598.
  25. 25OLG München, Urteil vom 10.08.2023 – 29 U 6955/21, SpuRt 2023, 484 (rechtskräftig): Ausschluss aus Verband und Verbandsvereinen als präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr auf Grundlage des § 314 BGB; erforderlich ist eine Gefährdungslage, die sich auf konkrete Tatsachen von hinreichendem Gewicht stützt, ein Verschulden ist nicht erforderlich; kein milderes gleich wirksames Mittel, auch nicht der Entzug der Trainerlizenz (484 (487–489)); zur unbelegt gebliebenen existenziellen Angewiesenheit 484 (489).

Rechtsstand

Muster-Safe Sport Code
Fassung 2025 · Stand 2025
Rechtsgutachten zum Zentrum für Safe Sport (Engelhard/Herrlein)
Fassung 2024 · Stand 2024
Orientierungshilfe Recht (dsj)
Fassung 2024 · Stand 2024
Stand 1987 · II ZR 43/87
Stand 2006 · 2 BvR 578/02
Stand 2021 · I ZB 54/20
Stand 2023 · 29 U 6955/21

Geprüft am 26.07.2026 · Volatilitätsklasse B · Version 4 · SSP-10-04 Rn. 1–16

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Welche vier Stufen hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Sanktion?

Warum ist eine feste Zuordnung „Verstoß X gleich Sanktion Y“ unzulässig?

Welche Zumessungskriterien nennt der Muster-Safe Sport Code?

Setzt eine Verbandssanktion Verschulden voraus?

Wann wiegt eine lizenzbezogene Sanktion besonders schwer?

Ist ein lebenslanger Lizenzentzug zulässig?

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