Vereins- und Verbandsstrafgewalt: Grundlagen
Lernziel: Herleitung und Form der Disziplinargewalt kennen, die Bindung einer Person prüfen können und das Verhältnis zum staatlichen Strafverfahren einschließlich der Gestaltungsmöglichkeiten des Regelwerks einordnen.
Woraus folgt die Disziplinargewalt, und wo muss sie geregelt sein?
Vereine und Verbände dürfen eigene Regeln aufstellen und Verstöße dagegen ahnden. Dieses Recht folgt aus der Vereinigungsfreiheit des Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG): Sie schützt die freie Selbstbestimmung über die eigene innere Ordnung — einschließlich eines eigenen Disziplinarrechts.1 Zur Autonomie gehört auch die Selbstbeschränkung: Ein Verein kann sich den Vorgaben eines übergeordneten Verbands unterwerfen, etwa dessen Safe-Sport-Regelwerk; die Grenze liegt in der vollständigen Abhängigkeit vom übergeordneten Verband.2
Für die Form gilt: Regelungen zur Disziplinargewalt gehören in die Satzung (§ 25 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB). Tatbestand, Art und Rahmen der Sanktion und das zuständige Organ müssen dort bestimmt oder zumindest bestimmbar sein; eine pauschale Verweisung auf das gesamte Regelwerk eines anderen Verbands genügt nicht.3 Die Anforderungen im Einzelnen behandelt der Baustein zur Bestimmtheit.
Wer ist gebunden?
Ein privates Regelwerk bindet nur, wer ihm unterworfen ist. Allgemein verbindliche Regeln zu setzen, ist dem staatlichen und dem überstaatlichen Recht vorbehalten.
Die Unterwerfung entsteht durch Mitgliedschaft — unmittelbar oder über eine satzungsrechtliche Verweisungskette, typischerweise entlang der Verbandspyramide, aber nicht zwingend — oder durch Vertrag: den Regelanerkennungsvertrag, mit dem eine Person die Regeln als für sich verbindlich anerkennt, praktisch bei Startpass, Wettkampfmeldung, Akkreditierung oder Lizenz. Beide Gründe können zusammentreffen; auch ein Mitglied kann zusätzlich vertraglich gebunden sein, etwa über eine Lizenz. Die Bindungswege im Einzelnen behandelt Kapitel 5.
Nicht gebunden sind regelmäßig Eltern, Angehörige und Zuschauende; ihnen gegenüber helfen andere Instrumente, etwa das Hausrecht.
Ob die Disziplinargewalt ehemalige Mitglieder noch erreicht, wenn die Tat vor dem Austritt lag, ist höchstrichterlich nicht geklärt und im Schrifttum nicht abschließend beantwortet.4 Sicherheit schafft nur eine ausdrückliche Fortgeltungsregel für Alttaten — und sie muss noch während der Bindung der Person, spätestens zur Tatzeit, wirksam vereinbart worden sein.
Wie verhält sich das Disziplinarverfahren zum Strafverfahren?
Eine gesetzliche Vorschrift, die das Disziplinarorgan an den Ausgang eines Strafverfahrens bindet, besteht nicht: Beide Verfahren prüfen denselben Sachverhalt mit eigenen Maßstäben, eigener Tatsachenermittlung und eigenem Ergebnis. Ein Freispruch schließt eine Verbandssanktion deshalb nicht aus — was für eine strafrechtliche Verurteilung nicht reicht, kann für eine Verbandsmaßnahme genügen.5
Das Regelwerk kann Bindungen vorsehen — etwa dass eine rechtskräftige Verurteilung die eigene Feststellung der Tat ersetzt, oder dass die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils übernommen werden. Solche Selbstbindungen ersparen doppelte Beweisaufnahme und vermeiden widersprüchliche Bewertungen desselben Sachverhalts; ob und wie weit sie angeordnet werden, entscheidet der Regelsetzer. Für Verfahren vor dem Zentrum für Safe Sport enthält dessen Verfahrensordnung eigene Regeln zur Fortführung und Unterbrechung bei parallelem Strafverfahren; sie gilt allein dort. Beides vertieft der Baustein zu den parallelen Verfahren.
Ob das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 103 Absatz 3 GG im Verhältnis von Verbandssanktion und Kriminalstrafe gilt, ist höchstrichterlich nicht entschieden; im Schrifttum wird angenommen, dass es nicht eingreift.6 Eine im anderen Verfahren bereits verhängte Sanktion kann bei der Zumessung mildernd berücksichtigt werden.7
Wo endet die Autonomie?
Verbandssanktionen sind gerichtlich überprüfbar: auf ihre Satzungsgrundlage, das eingehaltene Verfahren, die zutreffende Ermittlung der Tatsachen und darauf, ob die Maßnahme grob unbillig oder willkürlich ist; Maßstab ist § 242 BGB.8 Bei Verbänden mit Monopolstellung — im Sport wegen des Ein-Platz-Prinzips der Regelfall — erstreckt sich die Kontrolle auch auf die inhaltliche Angemessenheit.9 Die staatliche Kontrolle im Einzelnen behandelt Kapitel 5.
Was heißt das für Verein und Verband?
Vor jedem Verfahren sind drei Fragen zu klären: Ist die Person gebunden — und war sie es zur Tatzeit? Liegt die Zuständigkeit bei der eigenen Ebene? Trägt die Satzung Tatbestand und Sanktion?
Läuft daneben ein Strafverfahren, wird das eigene Verfahren eigenständig geführt, soweit das Regelwerk nichts anderes bestimmt; eine bereits verhängte staatliche Strafe wird bei der Zumessung erwogen, und die Erwägung wird dokumentiert. Und wer ehemalige Mitglieder für Alttaten belangen können will, regelt die Fortgeltung, bevor der Fall eintritt.
Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?
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Nachweise
- 1Art. 9 Abs. 1 GG: „Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“ Zur daraus folgenden Selbstbestimmung über die innere Ordnung, zur Zulässigkeit satzungsmäßiger Selbstbeschränkung und zu ihrer Grenze BVerfG, Beschluss vom 05.02.1991 – 2 BvR 263/86 (BVerfGE 83, 341). ↩
- 2Art. 9 Abs. 1 GG: „Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“ Zur daraus folgenden Selbstbestimmung über die innere Ordnung, zur Zulässigkeit satzungsmäßiger Selbstbeschränkung und zu ihrer Grenze BVerfG, Beschluss vom 05.02.1991 – 2 BvR 263/86 (BVerfGE 83, 341). ↩
- 3BGHZ 47, 172 (BGH, Urteil vom 06.03.1967 – II ZR 231/64), NJW 1967, 1268 (1270): Anforderungen an die satzungsmäßige Grundlage von Vereinsstrafen — die Mitglieder müssen erkennen können, welche Rechtsnachteile ihnen drohen. Dass eine pauschale Verweisung auf das gesamte Regelwerk eines anderen Verbands dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügt, hat der Bundesgerichtshof in der Fortführung dieser Linie entschieden: BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402 (405 f.). Für die Verbandsstrafe einer Genossenschaft — die den Regeln der Vereinsstrafe folgt — BGH, Beschluss vom 27.06.2017 – II ZR 5/16, NZG 2017, 1270 (1271 f.): Die Strafe muss in ihren Grundzügen und hinsichtlich der Höchstgrenze in der Satzung selbst geregelt sein; die Ermittlung ihrer Grundlagen kann auf ein Regelwerk unterhalb der Satzung gestützt werden. ↩
- 4Hofmann, Sanktionsgewalt von Sportverbänden bei zurückgetretenen Athleten, SpuRt 2012, 233 (Erwiderung); Krähe, … und ewig sperrt der Verband, SpuRt 2012, 141. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich; ↩
- 5Eine gesetzliche Vorschrift, die Disziplinarorgane an strafgerichtliche Entscheidungen bindet, besteht nicht. Zum Nebeneinander der Verfahren Summerer, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 4. Aufl. 2020; ebenso ZfSS-Rechtsgutachten 2024, S. 75. Zur eigenständigen, objektiven Tatsachenermittlung des Vereins BGHZ 87, 337 (BGH, Urteil vom 30.05.1983 – II ZR 138/82). ↩
- 6Schiffbauer in: Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 1. Auflage 2021, 3. Kap. Rn. 332; Franzenburg, Der ne bis in idem-Grundsatz im (internationalen) Verbandsrecht – Reichweite und Grenzen des Art. 103 Abs. 3 GG, SpuRt 2022, 31; Steiner, Autonomieprobleme des Sports – Versuch einer Bilanz, SpuRt 2018, 186. ↩
- 7Vgl. Orth in: Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 1. Auflage 2021, 5. Kap. Rn. 39 ff. ↩
- 8BGHZ 87, 337 (BGH, Urteil vom 30.05.1983 – II ZR 138/82): Prüfprogramm der staatlichen Gerichte, objektive und rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Tatsachenermittlung. BGHZ 128, 93 (BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94): Kontrolle am Maßstab des § 242 BGB; bei sozial mächtigen Verbänden erstreckt sich die Prüfung auf die inhaltliche Angemessenheit. Zum Prüfungsmaßstab auch Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 2021, Rn. 461–465. ↩
- 9BGHZ 87, 337 (BGH, Urteil vom 30.05.1983 – II ZR 138/82): Prüfprogramm der staatlichen Gerichte, objektive und rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Tatsachenermittlung. BGHZ 128, 93 (BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94): Kontrolle am Maßstab des § 242 BGB; bei sozial mächtigen Verbänden erstreckt sich die Prüfung auf die inhaltliche Angemessenheit. Zum Prüfungsmaßstab auch Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 2021, Rn. 461–465. ↩
Rechtsstand
- GG
- Stand 2026
- BGB
- Stand 2026
- Stand 1994 · II ZR 11/94
- Stand 2017 · II ZR 5/16
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