Kapitel 10 · Niveau Experte · Gold

Bestimmtheit und satzungsmäßige Grundlage

Lernziel: Die Anforderungen an Verbands-Straftatbestände und Zuständigkeitsregelungen — Satzungsvorbehalt, Bestimmtheit auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite, Verweisungstechnik — prüfen und die Musterklauseln zur Verankerung des Safe Sport Codes einsetzen können.

7 Min.

Was verlangt der Satzungsvorbehalt?

Sanktionsvorschriften gehören zum Kernbereich vereins- und verbandlicher Regelungen. Für sie gilt der Satzungsvorbehalt: der Grundsatz, dass die wesentlichen Elemente einer Verbandsstrafe in der Satzung selbst stehen müssen. Konkret heißt das: Tatbestand, Strafart, Strafrahmen und das zuständige Organ müssen in der Satzung bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein — die Satzung darf den Rahmen setzen und die Ausfüllung überlassen, aber sie muss den Rahmen setzen.1

Die Konkretisierung durch eine Ordnung ist zulässig, wenn diese Ordnung zum Satzungsbestandteil erklärt und mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen wurde. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, trägt die Ordnung keine Verbandsstrafe: Eine allein auf sie gestützte Sanktion ist rechtswidrig. Zu den Grundentscheidungen, die in die Satzung selbst gehören, zählen auch belastende Nebenfolgen des Verfahrens: Schon die Anordnung, dass das ausgeschlossene Mitglied die Kosten des Verfahrens trägt oder dass der Ausschluss veröffentlicht wird, braucht eine satzungsmäßige Grundlage — die Instanzrechtsprechung hat das zuletzt auf Verfahrensgebühren und Kostenvorschüsse der Verbandsgerichtsbarkeit angewandt.2 Für den Safe Sport Code ist das die zentrale Verankerungsfrage — die Bindungsseite behandelt SSP-05-03, hier geht es um die Anforderungen an die Normen selbst.

Hinzu kommt die Publizität: Satzungsänderungen werden erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam (§ 71 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB). Der Beschluss allein genügt nicht — zwischen Beschluss und Eintragung existiert die neue Sanktionsgrundlage rechtlich noch nicht.

Daraus folgt die zeitliche Grenze: Die Ermächtigungsgrundlage muss schon zur Zeit der Tathandlung bestanden haben (Rückwirkungsverbot).3 Der Muster-Safe Sport Code enthält diese Grenze selbst: des Codes bestimmt, dass ein Verstoß nur sanktioniert werden kann, wenn das Verbot oder Gebot bestimmt war, bevor der Verstoß begangen wurde; des Codes schließt die rückwirkende Anwendung auf abgeschlossene Sachverhalte aus.

Welcher Bestimmtheitsmaßstab gilt für Verbandsnormen?

Der Maßstab

Das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot — der Grundsatz, dass eine Strafnorm so klar gefasst sein muss, dass die Normunterworfenen erkennen können, welches Verhalten mit welcher Folge bedroht ist — steht in Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) und richtet sich an die staatliche Strafgewalt; auf Vereinssanktionen hat ihn die Instanzrechtsprechung für nicht anwendbar erklärt.4 Der maßgebliche Maßstab folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit die Regelunterworfenen einen drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden können, ob sie ihn hinnehmen beziehungsweise ihr Verhalten danach einrichten wollen; das allgemeine, aus Artikel 20 Absatz 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot steht dabei unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln nicht entgegen, solange die Norm hinreichend auslegungsfähig ist.5

Tatbestandsseite

Auf der Tatbestandsseite schließen unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln die Bestimmtheit also nicht generell aus; eine gewisse Auslegungsbedürftigkeit ist hinzunehmen — kein Verhaltenskodex kommt ohne wertausfüllungsbedürftige Begriffe aus, und eine Konkretisierung durch die Spruchpraxis kann berücksichtigt werden.6

Anders liegt es jenseits des sportlichen Regelwerks bei Wohlverhaltensvorschriften, die das soziale Leben im Verband oder Verein betreffen — und um solche geht es typischerweise im Safe Sport: bloße Generalklauseln wie „unsportliches Verhalten“ oder „vereinsschädigendes Verhalten“ dürften als Sanktionsgrundlage regelmäßig — und jedenfalls bei sozialmächtigen Vereinen („monopolistischen Verbänden“) und Sachverhalten unterhalb der Schwelle eines „wichtigen Grundes“ im Sinne des § 626 BGB — ausscheiden.7 Der Grund ist der Zweck der Bestimmtheit: Regelunterworfene müssen ihr Verhalten nach der Norm ausrichten können — was „unsportlich“ ist, sagt ihnen die Klausel nicht. Höchstrichterlich ist die Frage nicht entschieden; die Instanzrechtsprechung hat eine an die Grundsätze sportlich-fairer Haltung anknüpfende, satzungsgestützte Generalklausel als Sanktionsgrundlage genügen lassen.8 Wer Wohlverhalten sanktionieren will, fährt deshalb sicher mit konkretisierten Tatbeständen, wie sie der Muster-Code mit seinen definierten Gewaltformen bereitstellt.

Rechtsfolgenseite

Auf der Rechtsfolgenseite muss zumindest ein Strafrahmen festgelegt sein. Der Muster-Safe Sport Code trifft dafür eine Musterregelung: nennt für zeitige Sanktionen — beispielhaft für Tätigkeitsverbote — sechs Monate bis drei Jahre, und die Erläuterungen begründen diesen Rahmen ausdrücklich mit dem Bestimmtheitsgebot.9 Ein Regelwerk, das Strafart und Rahmen offenlässt, verfehlt die Anforderung auch dann, wenn seine Tatbestände präzise sind.

Was genügt nicht — Generalverweisung und Verweisungstechnik

Nicht ausreichend ist die Generalverweisung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Regeln eines übergeordneten Verbands gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder; sollen sie auch die Mitglieder des nachgeordneten Vereins binden, muss die Übernahme — jedenfalls wo die Disziplinargewalt betroffen ist — ausdrücklich in dessen Satzung geschehen, denn nur so entsteht die nötige Transparenz. Einem Vereinsmitglied kann nicht angesonnen werden, sich zusätzlich die Satzung des übergeordneten Verbands — womöglich einer dritten Ebene — zu beschaffen und zu lesen.10 „Es gelten die Regeln des Verbands“ leistet das nicht: Wer gebunden werden soll, muss erkennen können, welches Regelwerk mit welchem Inhalt für ihn gilt.

Für die Verweisungstechnik in der Satzung gilt: Die dynamische Verweisung — auf die „jeweils geltende Fassung“ eines fremden Regelwerks — wird überwiegend für unzulässig gehalten; der Bundesgerichtshof hat die Frage offengelassen und dabei auf frühere Zweifel seiner Rechtsprechung verwiesen.11 Zulässig ist die statische Verweisung auf eine datierte Fassung; sie ist aber nachführungspflichtig: Jede Neufassung des Bezugswerks muss neu beschlossen und eingetragen werden.

Im Regelanerkennungsvertrag — dem Vertrag, mit dem eine Person ein Regelwerk als für sich verbindlich anerkennt — ist die dynamische Verweisung dagegen grundsätzlich zulässig. Sie unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB; Maßstab ist die jederzeitige und zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der einbezogenen Regelungen.12 Die Einzelheiten der Verweisungstechnik behandelt SSP-05-06; hier zählt allein die Bestimmtheitsseite: Auch die zulässige dynamische Verweisung muss konkret benennen, welches Regelwerk einbezogen ist.

Wie verankert man richtig — die Musterklauseln

Der Handlungsleitfaden des DOSB (2025) stellt für die Verankerung drei Varianten mit Musterklauseln bereit.13 Variante 1: Der Code wird als eigene Ordnung erlassen und zum Satzungsbestandteil erklärt — die Ordnung teilt dann den Rang der Satzung. Variante 2: Der Code bleibt Nebenordnung, und eine korrespondierende Satzungsverankerung trägt die Sanktionselemente. Variante 3 — die vollständige Übernahme des Codes in die Hauptsatzung — verwirft der Leitfaden wegen des Umfangs als nicht praktikabel.

Hinzu tritt eine Übertragungsklausel für den Fall, dass Untersuchung und Sanktionierung auf eine andere Stelle übertragen werden: Auch diese Übertragung braucht eine satzungsmäßige Grundlage, damit die Zuständigkeit des entscheidenden Spruchkörpers bestimmt bleibt.

Für die Verweisung enthält der Leitfaden den ausdrücklichen Hinweis, wegen der Bedenken gegen dynamische Satzungsverweisungen statisch auf die bei Beschlussfassung geltende Fassung des Codes zu verweisen. Die Nachführungspflicht ist der Preis dieser Technik — sie gehört als Daueraufgabe in die Regelwerkspflege.

Offen bleibt die Mehrheitsfrage: Welche Mehrheit für die Beschlüsse konkret nötig ist, richtet sich nach der jeweiligen Satzung; der Leitfaden beziffert sie nicht. Vor der Beschlussfassung ist deshalb die eigene Satzung auf das Quorum für Satzungsänderungen zu prüfen.

Das Prüfschema für Verein und Verband in vier Fragen: Stehen Tatbestand, Strafart, Strafrahmen und zuständiges Organ in der Satzung oder einer Ordnung mit Satzungsqualität? Sind die Tatbestände konkretisiert statt generalklauselartig? Ist jede Verweisung statisch, datiert und eingetragen? Und: Bestand die Grundlage schon zur Zeit der Tathandlung? Erst wenn alle vier Fragen tragen, hält die Sanktion der Kontrolle stand.

Rechtliche EinordnungGold

Welche Maßstäbe und Streitstände sind zu kennen?

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Für die OrganisationSilber

Was bedeutet das für Verein und Verband?

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Nachweise

  1. 1BGH, Beschluss vom 27.06.2017 – II ZR 5/16, NZG 2017, 1270 (1271 f.): Die Verbandsstrafe — dort einer Genossenschaft, deren Verbandsstrafe den Regeln der Vereinsstrafe folgt — muss in ihren Grundzügen und auch hinsichtlich der Höchstgrenze in der Satzung selbst geregelt sein; die Ermittlung ihrer Grundlagen (dort eine pauschalierende Bemessungsregel in der Milchlieferungsordnung) kann auf ein Regelwerk unterhalb der Satzung gestützt werden. Zur hinreichend bestimmten Satzungsgrundlage für Disziplinarmaßnahmen BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402 (405).
  2. 2BGHZ 47, 172 = NJW 1967, 1268 (1271): Die Befugnis, dem ausgeschlossenen Mitglied die Verfahrenskosten aufzuerlegen oder den Ausschluss zu veröffentlichen, gehört zu den Grundentscheidungen, die wie die Strafe selbst in die Satzung aufgenommen werden müssen. Aus der Instanzrechtsprechung LG Bonn, Urteil vom 13.10.2020 – 5 S 56/20, SpuRt 2021, 33 (35 f.): Verfahrensgebühren und Kostentragungspflichten der Verbandsgerichtsbarkeit müssen hinreichend transparent in der Satzung des eigenen Vereins verankert sein; ein pauschaler Verweis auf die Rechtsordnung eines übergeordneten Verbands genügt nicht.
  3. 3BGH, Beschluss vom 27.06.2017 – II ZR 5/16, NZG 2017, 1270 (1272): Entscheidend für die Festsetzung der Verbandsstrafe sind das zum Zeitpunkt der Verletzung der Pflichten aus der Satzung anzuwendende Satzungsrecht und die entsprechenden Strafbestimmungen. BGH, Urteil vom 03.03.1971 – KZR 5/70, NJW 1971, 879 (881): Die Vereinsmehrheit kann die Satzung nicht rechtswirksam um Vorschriften ergänzen, mit denen sie die Mitglieder rückwirkend neuen Verhaltensnormen unterwirft und vergangenes Verhalten nachträglich unter Zwangsmaßnahmen stellt; verschärfende Satzungsänderungen wirken nicht auf zurückliegende Tatbestände.
  4. 4OLG Hamm, Urteil vom 13.10.2021 – 8 U 220/20, Rn. 151 f. (nrwe.justiz.nrw.de): Art. 103 Abs. 2 GG findet auf Vereinssanktionen keine Anwendung; sein Anwendungsbereich ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt. Entscheidung eines Oberlandesgerichts; eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage ist nicht ersichtlich.
  5. 5BGH, Beschluss vom 04.11.2021 – I ZB 54/20, SpuRt 2022, 44, Rn. 51; ebenso bereits BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402 (405); grundlegend BGH, Urteil vom 06.03.1967 – II ZR 231/64, BGHZ 47, 172 = NJW 1967, 1268 (1270).
  6. 6BGH, Beschluss vom 04.11.2021 – I ZB 54/20, SpuRt 2022, 44 Rn. 51: Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit die Regelunterworfenen einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden können, ob sie diesen hinnehmen beziehungsweise ob sie ihr Verhalten danach einrichten wollen; das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot steht der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln nicht entgegen, solange die Norm hinreichend auslegungsfähig ist; eine Konkretisierung durch die Rechtsprechung kann berücksichtigt werden. Ebenso bereits BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402 (405); zum Erkennbarkeitsgedanken grundlegend BGHZ 47, 172 (BGH, Urteil vom 06.03.1967 – II ZR 231/64) = NJW 1967, 1268 (1270).
  7. 7Orth in: Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 1. Auflage 2021, 3. Kap. Rn. 10 f.
  8. 8OLG Hamm, Urteil vom 13.10.2021 – 8 U 220/20, Rn. 148–150 (nrwe.justiz.nrw.de): Geldbuße und Sperre auf Grundlage einer satzungsgestützten Generalklausel (Verstöße gegen die Grundsätze sportlich-fairer Haltung, §§ 920 f. LPO) nicht beanstandet; die Sanktionsnorm muss ihre Grundlage in der Satzung finden, selbst aber nicht Satzungsbestandteil sein. Entscheidung eines Oberlandesgerichts.
  9. 9Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 11.5 und Erläuterungen zu Art. 11.
  10. 10BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402 (405 f.); zum Erkennbarkeitsgedanken BGH, Urteil vom 06.03.1967 – II ZR 231/64, BGHZ 47, 172 = NJW 1967, 1268 (1270 f.).
  11. 11BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402 (406): Die Wirksamkeit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung des übergeordneten Verbands blieb offen, unter Hinweis auf frühere Zweifel (BGHZ 128, 93 (100) = NJW 1995, 583). Nachweise zum Streitstand im Schrifttum bei Anlauf, SpoPrax 2026, 136 (137).
  12. 12BGHZ 128, 93 (BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94) = NJW 1995, 583 („Reiterliche Vereinigung“): Unterwerfung durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt, etwa bei Erwerb einer Start- oder Spielerlaubnis unter Anerkennung des Regelwerks; erforderlich ist eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Regelwerks (Leitsatz 2; 586); sportliche Regelwerke sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sie unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB (Leitsatz 3).
  13. 13Handlungsleitfaden „Einführung eines Safe Sport Codes“ (DOSB, 2025), S. 4–16.

Rechtsstand

Muster-Safe Sport Code
Fassung 2025 · Stand 2025
Rechtsgutachten zum Zentrum für Safe Sport (Engelhard/Herrlein)
Fassung 2024 · Stand 2024
Handlungsleitfaden „Einführung eines Safe Sport Codes“ (DOSB)
Fassung 2025 · Stand 2025
Stand 1967 · II ZR 231/64
Reiterliche Vereinigung
Stand 1994 · II ZR 11/94
Stand 2016 · II ZR 25/15
Stand 2017 · II ZR 5/16
Stand 2021 · I ZB 54/20

Geprüft am 24.07.2026 · Volatilitätsklasse B · Version 3 · SSP-10-03 Rn. 1–16

Wissen prüfen

Was muss nach dem Satzungsvorbehalt in der Satzung bestimmt oder bestimmbar sein?

Gilt das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG für Verbandsstrafen?

Warum ist „unsportliches Verhalten“ als alleinige Sanktionsgrundlage im Safe Sport problematisch?

Wie begründet der Muster-Safe Sport Code seinen Sanktionsrahmen von sechs Monaten bis drei Jahren?

Genügt es, wenn die Sanktionsregel nur in der Satzung des übergeordneten Verbands steht?

Welche Verweisungstechnik empfiehlt der DOSB-Handlungsleitfaden für die Satzung — und warum?

Welche drei Verankerungsvarianten stellt der Handlungsleitfaden vor, und welche verwirft er?

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