Kapitel 10 · Niveau Basis · Bronze

Rechte der Betroffenen im Verfahren

Lernziel: Die Rechte der betroffenen Person im Verfahren nach dem Muster-Safe Sport Code benennen, obligatorische von fakultativen Rechten unterscheiden und einordnen können, dass diese Rechte in Abwägung mit den berechtigten Interessen der beschuldigten Person auszuüben sind.

5 Min.

Welche Stellung hat die betroffene Person im Verfahren?

Parteien des Disziplinarverfahrens sind grundsätzlich die beschuldigte Person und die Sportorganisation. Die betroffene Person — also die Person, die die gemeldete Gewalt erlebt hat — ist formal keine Verfahrenspartei. Das Verfahren wird nicht von ihr, sondern von der Organisation gegen die beschuldigte Person geführt.

Der Muster-Safe Sport Code belässt es aber nicht bei einer bloßen Zeugenrolle: gibt der betroffenen Person einen eigenständigen Rechtekatalog, der deutlich darüber hinausgeht.1 Diese Spannung ist der Kern des Bausteins — starke Rechte ohne Parteistellung. Die betroffene Person führt das Verfahren nicht, aber sie ist ihm auch nicht ausgeliefert: Sie kann mitbestimmen, wie weit sie mitwirkt, sie wird informiert, und sie kann Entscheidungen überprüfen lassen.

Was muss die Sportorganisation gewähren, was kann sie gewähren?

Obligatorische Rechte

Drei Rechte muss die Sportorganisation gewähren ( des Codes): das Recht auf Aussage — einschließlich des Rechts, nicht auszusagen; das Recht, ohne direkten Kontakt zur beschuldigten Person auszusagen; und das Recht auf Information über den Verfahrensstand. Die Kosten dieser Rechte trägt die Sportorganisation (Erläuterungen zu des Codes). Über ihre Rechte ist die betroffene Person zu unterrichten — das ordnet des Codes ausdrücklich an.

Fakultative Rechte

Über vier weitere Rechte entscheidet die Sportorganisation im Rahmen ihrer Möglichkeiten ( des Codes): die anonyme oder pseudonymisierte Aussage; die Aufzeichnung der Aussage, um Mehrfachbefragungen zu vermeiden; die Begleitung durch eine Vertrauensperson eigener Wahl zu sämtlichen Terminen; und besonderen Schutz aufgrund individueller Eigenschaften — etwa der körperlichen oder seelischen Konstitution oder der geistigen Entwicklung. Bei diesen fakultativen Rechten entscheidet die Organisation auch über die Kostentragung im Einzelfall mit (Erläuterungen zu des Codes).

Mehrere dieser Rechte dienen demselben Ziel: dem Schutz vor sekundärer Viktimisierung — das ist die zusätzliche Belastung, die nicht durch die Tat selbst entsteht, sondern durch das Verfahren und die Reaktionen des Umfelds, etwa durch wiederholtes Erzählenmüssen oder die Begegnung mit der beschuldigten Person. Die Erläuterung zu des Codes verlangt ausdrücklich, das Ausgleichsgespräch so zu führen, dass eine sekundäre Viktimisierung vermieden wird.2 Die konkreten Mechanismen dafür sind der Verzicht auf direkten Kontakt (), die Vermeidung von Mehrfachbefragung durch Aufzeichnung () und die Anonymisierung ().

Mitbestimmen, informiert werden, überprüfen lassen

Vetorecht: Geht der Hinweis nicht von der betroffenen Person selbst aus — meldet also etwa eine dritte Person den Verdacht —, steht die Durchführung des Untersuchungsverfahrens unter dem Vorbehalt ihrer Zustimmung ( des Codes). Nur bei überwiegenden Gegeninteressen darf die Organisation ohne diese Zustimmung untersuchen, etwa wenn weitere Personen gefährdet sind.

Information und Überprüfung: Wird das Disziplinarverfahren eingeleitet, wird die betroffene Person darüber informiert ( des Codes). Wird das Untersuchungsverfahren dagegen eingestellt, kann sie eine Überprüfung durch das Disziplinarorgan verlangen () — die Einstellung ist für sie also nicht das letzte Wort.

Rechtsmittelbefugnis: Obwohl sie keine Verfahrenspartei ist, kann die betroffene Person gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen ( des Codes). Die Erläuterung begründet das damit, ihre berechtigten Interessen an der Verfolgung und Ahndung des erlittenen Unrechts zu wahren.3

Zum Vergleich — und nur für Verfahren vor dem Zentrum für Safe Sport geltend, nicht als allgemeines Safe-Sport-Verfahrensrecht: Die Verfahrensordnung des Zentrums enthält für ihre Verfahren einen ähnlichen, genaueren Katalog von Betroffenenrechten (§ 28) und regelt ausdrücklich einen Ausgleich für Nachteile, die der Verteidigung der beschuldigten Person daraus entstehen können.4

Abwägung statt Vorrang — wo liegt die Grenze der Betroffenenrechte?

Die Rechte der betroffenen Person gelten nicht schrankenlos. Der Code ordnet ausdrücklich an, dass sie unter Wahrung der berechtigten Interessen der beschuldigten Person auszuüben sind (). Das ist keine Vorrangregel für die eine oder die andere Seite, sondern eine Abwägungsregel: Eine anonyme Aussage etwa schützt die betroffene Person, erschwert aber die Verteidigung — die Organisation muss beides in Ausgleich bringen, statt einer Seite pauschal den Vortritt zu geben.

Die beiden Rechtekataloge sind damit die zwei Seiten desselben Verfahrens: Die Rechte der beschuldigten Person — Beweislast der Organisation, rechtliches Gehör, Rehabilitierung — behandelt SSP-10-07. Sie widersprechen den Betroffenenrechten nicht, sondern werden mit ihnen im Einzelfall abgestimmt. Abzugrenzen sind die Verfahrensrechte schließlich von der Frage, warum Betroffene oft gar nicht oder spät sprechen — diese Perspektive behandelt SSP-01-09; sie erklärt, warum das Recht, nicht auszusagen, und das Vetorecht so wichtig sind.

Was heißt das für Verein und Verband?

Verein und Verband müssen die obligatorischen Rechte organisatorisch absichern, bevor der erste Fall eintritt: Wie wird eine Anhörung ohne direkten Kontakt technisch und räumlich ermöglicht? Wer informiert die betroffene Person über den Verfahrensstand, und in welchen Abständen? Für die fakultativen Rechte gilt: vorab klären, was die eigene Organisation leisten kann — etwa ob Aufzeichnungen möglich sind —, statt im laufenden Fall zu improvisieren.

Rechte nützen nur, wenn die betroffene Person sie kennt. Verein und Verband sollten sie deshalb früh im Verfahren in verständlicher Form mitteilen — einschließlich des Hinweises, dass die Mitwirkung freiwillig ist und dass fakultative Rechte beantragt werden können. Wo das unterbleibt, läuft der beste Rechtekatalog leer.

Wenn Sie betroffen sindBronze

Ihre Rechte im Verfahren

Wenn ein Verfahren läuft, das Sie betrifft, entscheiden Sie selbst, wie weit Sie mitwirken. Sie dürfen aussagen — Sie müssen es nicht. Wenn Sie aussagen, können Sie verlangen, dabei keinen direkten Kontakt zur beschuldigten Person zu haben. Und Sie können verlangen, über den Stand des Verfahrens informiert zu werden.

Sie können außerdem fragen, ob eine anonyme Aussage möglich ist, ob Ihre Aussage aufgezeichnet werden kann — damit Sie nicht mehrfach erzählen müssen — und ob eine Vertrauensperson Ihrer Wahl Sie zu allen Terminen begleiten darf. Über diese Möglichkeiten entscheidet die Sportorganisation; Sie können danach fragen.

Wie diese Rechte im Einzelnen ausgestaltet sind, kann je nach Sportorganisation unterschiedlich sein. Welche Regeln bei Ihnen gelten, lässt sich bei der Ihrer Sportorganisation erfragen — bei der Ansprechperson in Verein oder Verband oder bei einer unabhängigen Beratungsstelle. Dieser Text ist keine Rechtsberatung und verspricht kein bestimmtes Ergebnis; er sagt Ihnen, was Sie ansprechen können.

Nachweise

  1. 1Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 13.1–13.4 mit Erläuterungen.
  2. 2Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Erläuterungen zu Art. 10.4.
  3. 3Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 12.6 mit Erläuterungen.
  4. 4ZfSS-VO § 28.

Rechtsstand

Muster-Safe Sport Code
Fassung 2025 · Stand 2025

Geprüft am 24.07.2026 · Volatilitätsklasse A · Version 1 · SSP-10-08 Rn. 1–13

Wissen prüfen

Ist die betroffene Person Partei des Disziplinarverfahrens?

Welche drei Rechte muss die Sportorganisation der betroffenen Person immer gewähren?

Was gilt, wenn der Hinweis nicht von der betroffenen Person selbst stammt?

Was bedeutet sekundäre Viktimisierung, und wie beugt der Code ihr vor?

Haben die Rechte der betroffenen Person Vorrang vor denen der beschuldigten Person?

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