Kapitel 10 · Niveau Vertiefung · Silber

Rechtsmittel und Instanzenzug

Lernziel: Voraussetzungen, Befugnis, Frist und Prüfungsumfang des Rechtsmittels nach dem Muster-Safe Sport Code benennen und das Verhältnis von Verbandsrechtsweg, Schiedsgericht und staatlichen Gerichten einschließlich der verfassungsrechtlichen Grenzen der Schiedsbindung einordnen können.

6 Min.

Wohin führt das Rechtsmittel — und was setzt es voraus?

Gegen die Entscheidung des Disziplinarorgans sieht der Muster-Safe Sport Code als dritte Verfahrensstufe das Rechtsmittelverfahren vor. Es führt nicht zu einer weiteren Verbandsinstanz, sondern vor ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) — eine Instanz außerhalb der Strukturen von Verein und Verband ( des Codes).1 Die externe Überprüfung soll gewährleisten, dass die Rechte der Parteien und der betroffenen Person inhaltlich wie verfahrensrechtlich gewahrt sind; seine Legitimation bezieht das echte Schiedsgericht aus der gesetzlichen Anerkennung der Schiedsgerichtsbarkeit, deren Rahmenbedingungen einen dem staatlichen Rechtsweg gleichwertigen Rechtsschutz bieten sollen.2

Das Rechtsmittel hat zwei Voraussetzungen ( des Codes): eine wirksame Schiedsvereinbarung gemäß §§ 1029, 1031 ZPO und die Erschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs. Die Bindung an den Code allein trägt die Schiedsbindung nicht — sie braucht eine eigene, formgerechte Grundlage; die Anforderungen im Einzelnen behandelt der Baustein zur Schiedsbindung (SSP-05-11).

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist die letztinstanzliche verbandsinterne Entscheidung. Sieht die Rechts- und Verfahrensordnung von Verein oder Verband eine interne Überprüfung durch eine zweite Instanz vor, steht das dem externen Rechtsmittel nicht entgegen — rechtsmittelfähig ist dann erst die Entscheidung dieser letzten internen Instanz.3 Welches Schiedsgericht zuständig ist, legt die Sportorganisation fest; empfohlen wird, auf ein bereits bestehendes echtes Verbandsschiedsgericht oder ein institutionelles Schiedsgericht wie das Deutsche Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) zu verweisen.4

Wer ist rechtsmittelbefugt, in welcher Frist — und was gibt es unterhalb des Rechtsmittels?

Rechtsmittelbefugt sind drei Beteiligte: die Sportorganisation, die beschuldigte Person und die betroffene Person ( des Codes). Die Befugnis der betroffenen Person fällt auf, denn sie ist nicht Partei des Disziplinarverfahrens — die Erläuterungen begründen sie mit ihren berechtigten Interessen an der Verfolgung und Ahndung des erlittenen Unrechts.5 Ihre Verfahrensrechte im Übrigen behandelt SSP-10-08.

Die Rechtsmittelfrist beträgt nach dem Mustertext 21 Tage ab Zugang der Entscheidung und ist nicht verlängerbar ( des Codes); sie entspricht der in sportbezogenen Rechtsmittelverfahren üblichen Länge, und ihre Unverlängerbarkeit dient der Rechtssicherheit — nach Fristablauf soll die nicht angefochtene Entscheidung bindend sein.6 Damit die Frist laufen kann, ordnet des Codes an, die Entscheidung den rechtsmittelbefugten Personen zu übersenden; die Zustellung soll rechtssicher nachweisbar erfolgen.7

Unterhalb des förmlichen Rechtsmittels kennt der Code zwei interne Überprüfungswege: Die beschuldigte Person kann Sofortmaßnahmen im Rahmen des Disziplinarverfahrens überprüfen lassen ( des Codes), und die betroffene Person kann gegen die Einstellung des Untersuchungsverfahrens die Überprüfung durch das Disziplinarorgan verlangen ( des Codes). Beides sind verbandsinterne Behelfe — kein Fall des des Codes.

Wie weit reicht die Prüfung des Schiedsgerichts?

Das Schiedsgericht entscheidet nach Maßgabe des Codes und ist an die Feststellungen des Disziplinarorgans weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden; die Entscheidung wird vollumfänglich überprüft ( des Codes).8 Das Rechtsmittel eröffnet damit eine vollständige zweite Würdigung des Falls, keine bloße Fehlerkontrolle. Durchgeführt wird das Verfahren nach der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts; auch dort sind der Sachverhalt aufzuklären und die rechtsstaatlich gebotenen Verfahrensgrundsätze zu beachten ( des Codes).9

Ob das Rechtsmittel die Vollziehung der Sanktion hemmt, regelt der Muster-Code nicht. Verein und Verband, die den Code übernehmen, sollten die Frage in der eigenen Rechts- und Verfahrensordnung beantworten — sonst bleibt im Einzelfall offen, ob etwa eine Sperre während des laufenden Rechtsmittelverfahrens bereits wirkt.

Verbandsgerichte, Schiedsgericht, staatliche Gerichte — drei Ebenen, drei Regeln

Von der externen Schiedsinstanz zu unterscheiden sind die Verbandsgerichte selbst: Ein verbandsinternes Rechtsorgan ist auch dann kein Schiedsgericht im Sinne der ZPO, wenn das Regelwerk es so nennt. Es bleibt ein Organ des Vereins oder Verbands; seine Sprüche sind eigene Disziplinarmaßnahmen und unterliegen der Kontrolle der staatlichen Gerichte — geprüft werden die Grundlage im Gesetz und in wirksamen Bestimmungen des Regelwerks, die Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatlichen Normen und der eigenen Verfahrensordnung entsprechenden Verfahrens, die Fehlerfreiheit der Tatsachenermittlung sowie bei sozial mächtigen Verbänden die Billigkeit der Maßnahme.10 Das Prüfprogramm im Einzelnen behandeln SSP-10-01 und Kapitel 5.

Für das Verhältnis zum ordentlichen Rechtsweg gilt: Eine Verbandsregel, die die Anrufung der ordentlichen Gerichte vor Erschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs untersagt, steht im Einklang mit der objektiven Rechtslage; als vollständiges Verbot jeglicher Anrufung staatlicher Gerichte wäre sie dagegen unwirksam.11 Und ohne wirksame Schiedsvereinbarung findet ein Rechtsmittelverfahren nach des Codes nicht statt — die Überprüfung der Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte bleibt dann unberührt ( des Codes).

Liegt eine wirksame Schiedsvereinbarung vor, verzichten die Parteien auf den staatlichen Rechtsweg. Dieser Verzicht ist nicht schrankenlos: Das schiedsgerichtliche Verfahren muss effektiven Rechtsschutz gewährleisten und rechtsstaatlichen Mindeststandards genügen; die Anforderungen sind nicht ohne Blick auf die tatsächliche Wahlfreiheit der unterworfenen Person zu beurteilen, und zum Rechtsstaatsprinzip gehört auch der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen.12 In Safe-Sport-Sachen, die regelmäßig sensible Sachverhalte betreffen, treten Öffentlichkeitsgrundsatz und Schutzinteressen damit in ein Spannungsverhältnis — die Besonderheiten des Schiedsverfahrens in Safe-Sport-Sachen behandelt SSP-10-11, die Schiedsbindung SSP-05-11.

Strikt zu trennen ist schließlich der Rechtsweg des Zentrums für Safe Sport: Gegen Entscheidungen der Safe Sport Kammer sieht die Verfahrensordnung des Zentrums ein eigenes Rechtsmittel zu einem Schiedsgericht vor — mit Dreiwochenfrist, vollumfänglicher Überprüfung und ohne aufschiebende Wirkung, soweit das Schiedsgericht sie nicht anordnet (§ 23 der Verfahrensordnung des Zentrums für Safe Sport, ZfSS-VO). Diese Regeln gelten ausschließlich für Verfahren vor dem Zentrum, nicht für den Verbandsrechtsweg.13

Was folgt daraus für Verein und Verband?

Verein und Verband sollten das Rechtsmittelsystem vor dem ersten Fall fertig bauen: das Schiedsgericht konkret benennen; die Schiedsvereinbarungen formgerecht einholen — bei Verbrauchern in separater, eigenhändig unterschriebener Urkunde (SSP-05-11); Zustellungen nachweisbar organisieren und der Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung beifügen; die Vollziehung während des Rechtsmittelverfahrens regeln. Und wer den Beteiligten Kosten des verbandsinternen Verfahrens auferlegen will, braucht dafür eine transparente Grundlage in der Satzung — ein Instanzgericht hat Kostenbescheide bereits an dieser Hürde scheitern lassen.14

Rechtliche EinordnungGold

Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?

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Nachweise

  1. 1Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 12.1.
  2. 2Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 12.2 mit Erläuterungen zu Art. 12.
  3. 3Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Erläuterungen und Gestaltungshinweise zu Art. 12.2: Erschöpfung des organisationsinternen Rechtswegs; Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist stets die letztinstanzliche verbandsinterne Entscheidung.
  4. 4Einführung eines Safe Sport Codes — Handlungsleitfaden mit Mustertexten (DOSB, 2025), S. 7 und 12: Rückgriff auf ein bestehendes echtes Verbandsschiedsgericht oder Verweis auf ein institutionelles Schiedsgericht wie das Deutsche Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS); ebenso Gestaltungshinweis zu Art. 12.1 des Muster-Safe Sport Codes.
  5. 5Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 12.6 mit Erläuterungen.
  6. 6Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 12.3 mit Gestaltungshinweis und Erläuterungen.
  7. 7Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 10.5 mit Erläuterungen.
  8. 8Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 12.4 und 12.5; Erläuterungen zu Art. 12.4: uneingeschränkte inhaltliche Kontrolle der Entscheidung des Disziplinarorgans durch echte Schiedsgerichte.
  9. 9Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 12.4 und 12.5; Erläuterungen zu Art. 12.4: uneingeschränkte inhaltliche Kontrolle der Entscheidung des Disziplinarorgans durch echte Schiedsgerichte.
  10. 10BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93 = NJW 1995, 583 (587).
  11. 11BGHZ 128, 93 (BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94), NJW 1995, 583 (587): Ein Verbandsgericht, das nach dem Willen des Regelsetzers kein Schiedsgericht im Sinne der ZPO sein soll, ist ein verbandsinternes Organ; seine Sprüche sind eigene Disziplinarmaßnahmen des Verbands und unterliegen der staatlichen Kontrolle (Grundlage in Gesetz und wirksamem Regelwerk, elementares rechtsstaatliches Verfahren, fehlerfreie Tatsachenermittlung, Billigkeitskontrolle bei sozial mächtigen Verbänden). Ebenda: Ein als vollständiges Verbot der Anrufung der ordentlichen Gerichte gemeintes Regelwerk wäre unwirksam; ein Verbot der Anrufung vor Erschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs steht im Einklang mit der objektiven Rechtslage.
  12. 12BVerfG, Beschluss vom 03.06.2022 – 1 BvR 2103/16 („Pechstein“), Rn. 36, 40 f. und 44; das vorangegangene Urteil des BGH vom 07.06.2016 – KZR 6/15 ist damit aufgehoben.
  13. 13ZfSS-VO § 23.
  14. 14LG Bonn, Urteil vom 13.10.2020 – 5 S 56/20, SpuRt 2021, 33 (34 f.): Kostentragungs- und Kostenvorschusspflichten des verbandsinternen Verfahrens bedürfen einer transparenten Verankerung in der Satzung; Instanzentscheidung in Fortführung von BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402.

Rechtsstand

Muster-Safe Sport Code
Fassung 2025 · Stand 2025
ZPO
Stand 2026
Pechstein
Stand 2022 · 1 BvR 2103/16
Stand 1994 · II ZR 11/94

Geprüft am 25.07.2026 · Volatilitätsklasse A · Version 1 · SSP-10-09 Rn. 1–13

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Welche Voraussetzungen hat das Rechtsmittel nach dem Safe Sport Code?

Wer kann das Rechtsmittel einlegen?

Wie lang ist die Rechtsmittelfrist, und kann sie verlängert werden?

Wie weit prüft das Schiedsgericht?

Es gibt keine wirksame Schiedsvereinbarung. Was gilt dann?

Gilt § 23 der ZfSS-Verfahrensordnung auch für den Verbandsrechtsweg?

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Weiterführend

Dort vertieft: Verfahrensgang, Schiedsvereinbarung und Formfragen, Rechtsstellung der Betroffenen.