Kapitel 10 · Niveau Vertiefung · Silber

Mediation und einvernehmliche Erledigung

Lernziel: Die einvernehmlichen Erledigungsformen des Safe Sport Codes — insbesondere das Ausgleichsgespräch nach Art. 10.4 — kennen, Einsatzfelder und Grenzen mediativer Verfahren in Safe-Sport-Sachen einschätzen und die Abgrenzung zur Sanktion sicher ziehen können: Eine Verständigung ersetzt die Sanktion nicht.

10 Min.

Welche einvernehmliche Erledigungsform sieht der Safe Sport Code vor?

Der Muster-Safe Sport Code enthält keine eigene Mediationsordnung, aber eine einvernehmliche Form der Sanktionsfindung: Nach des Codes kann die Sanktion einvernehmlich im Rahmen eines Ausgleichsgesprächs zwischen der betroffenen und der beschuldigten Person herbeigeführt werden; dabei können die Grundsätze der Mediation und Schlichtung zum Tragen kommen. Nach den Erläuterungen — die nach zum verbindlichen Regelwerk gehören — ist diese konsensbasierte Konfliktbeilegung dem Strafrecht entlehnt, das mit dem Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a des Strafgesetzbuchs, StGB) ein Instrument autonomer Konfliktlösung bereithält; Gegenstand des Einvernehmens ist die auszusprechende Sanktion, wobei auch Auflagen und Weisungen Teil der Vereinbarung sein können.1

Die Erläuterungen benennen die Rahmenbedingungen: Grundvoraussetzung ist die Konsensbereitschaft sowohl der betroffenen als auch der beschuldigten Person — ohne beidseitige Bereitschaft findet kein Ausgleichsgespräch statt. Die Leitung übernimmt eine neutrale, von den Beteiligten unabhängige Person, ausgewählt maßgeblich nach dem Willen der Parteien; eingesetzt werden soll in jedem Fall eine Person mit Erfahrung in Mediation und/oder Schlichtung, gerade damit Machtungleichgewichte zwischen den Beteiligten ausgeglichen werden können. Und das Gespräch ist in jedem Fall so zu führen, dass eine sekundäre Viktimisierung der betroffenen Person vermieden wird.2 Wie das staatliche Recht die Mediation begrifflich fasst, zeigt eine objektive Gesetzesparallele: Nach dem Mediationsgesetz (MediationsG) ist Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben (§ 1 Abs. 1 MediationsG); der Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt (§ 1 Abs. 2 MediationsG).3

Auf der Rechtsfolgenseite schließt des Codes an: Lässt die beschuldigte Person im Ausgleichsgespräch den ernstlichen Willen erkennen, Entschädigung oder Wiedergutmachung zugunsten der betroffenen Person herbeizuführen, kann die Sanktion herabgesetzt oder von ihr abgesehen werden — die Zumessungsseite behandelt SSP-10-04. Die Erläuterungen beschreiben die Zwecke der einvernehmlichen Erledigung: Die betroffene Person wirkt aktiv an der Lösung mit, statt auf eine passive Rolle festgelegt zu sein; die beschuldigte Person kann zu Einsicht und Verantwortungsübernahme veranlasst werden; mit Einverständnis der Beteiligten kann auf eine belastende, umfangreiche Beweisaufnahme verzichtet werden — was auch der betroffenen Person zugutekommen kann; und konsensuale Lösungen können zu einem dauerhaften Rechtsfrieden beitragen.4

Wo liegen die Einsatzfelder — und welche Parallelen kennt das staatliche Recht?

Einvernehmliche Erledigungsformen sind im staatlichen Verfahrensrecht fest verankert — eine objektive Parallele, kein Maßstab des Verbandsrechts: Im Zivilprozess soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung bedacht sein (§ 278 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO), kann die Parteien vor die Güterichterin oder den Güterichter verweisen, die alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen können (§ 278 Abs. 5 ZPO), und kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen; entscheiden sich die Parteien dafür, ruht das Verfahren (§ 278a ZPO). Im Strafverfahren sollen Staatsanwaltschaft und Gericht in jedem Stadium prüfen, ob ein Ausgleich zwischen beschuldigter und verletzter Person erreicht werden kann (§ 155a der Strafprozessordnung, StPO); ein gelungener Täter-Opfer-Ausgleich kann zu Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe führen (§ 46a StGB).5 Für den Sport selbst besteht inzwischen eine institutionelle Ausprägung: Das Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport (ZSRS) hält neben seiner Sportschiedsgerichtsbarkeit (SSP-10-11) administrierte Mediations- und Schlichtungsverfahren nach einer eigenen Mediations- und Schlichtungsordnung (ZSRS-MedSO) vor — nach deren Präambel ausdrücklich auch für Fälle interpersonaler Gewalt im Sinne des Safe Sport Code. Die Ordnung unterscheidet Mediation (die Mediatorin oder der Mediator wirkt nur verfahrensgestaltend) und Schlichtung (die Schlichtungsperson unterbreitet auch inhaltliche Lösungsvorschläge) (A.3 ZSRS-MedSO); bestellt werden nur akkreditierte, den Bestimmungen des Mediationsgesetzes verpflichtete und auf Tätigkeitsbeschränkungen nach § 3 MediationsG geprüfte Personen (B.1.5, B.2.2 ZSRS-MedSO). Bemerkenswert ist die rechtliche Einbettung: Die Einleitung hemmt die Verjährung der verfahrensgegenständlichen Ansprüche (A.10 ZSRS-MedSO, § 203 BGB); während des laufenden Verfahrens sind streitige Hauptsacheverfahren gesperrt, der Eilrechtsschutz bleibt unberührt (A.11 ZSRS-MedSO); Einlassungen und Zugeständnisse dürfen in einem nachfolgenden (schieds-)gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden (A.7 ZSRS-MedSO); die Abschlussvereinbarung ist möglichst vollstreckungsfähig zu fassen (B.3.1 ZSRS-MedSO); und scheitert die Verständigung, kann das Verfahren in ein Schiedsverfahren übergeleitet werden, wobei die Hälfte der Verfahrensgebühr angerechnet wird (B.1.7, D.6 ZSRS-MedSO).6 Für das Disziplinarverfahren ändert das nichts an der Grenze des (Rn. 7): Solche Verfahren eignen sich für die zivilrechtliche Seite des Konflikts — etwa Entschädigung und Wiedergutmachung, die dann nach des Codes zumessungsrelevant werden können —, nicht als Ersatz der Disziplinarentscheidung.

Für Safe-Sport-Sachen werden als Einsatzfelder vor allem beschrieben: minderschwere Fälle, in denen bei hoher Fallzahl Ressourcen geschont und Verfahren verkürzt werden können, und Konstellationen mit übereinstimmendem Willen beider Seiten. Als Vorteile werden genannt: Die betroffene Person ist nicht auf die Rolle einer Zeugin oder eines Zeugen beschränkt, sondern gestaltet die Lösung aktiv mit — mit der Chance höherer Akzeptanz des Ergebnisses und besserer Verarbeitung des Erlebten; die beschuldigte Person kann Verantwortung übernehmen, was ihrer Wiedereingliederung dienen kann; und der Rechts- und Sozialfrieden im sportlichen Umfeld kann früh wiederhergestellt werden.7 Das sind Erfahrungs- und Einschätzungswerte, keine Rechtssätze — sie begründen Einsatzfelder, keine Pflicht zur Mediation.

Zum Zeitpunkt: Eine feste Verfahrensstufe hat die einvernehmliche Erledigung nicht. Empfohlen wird, sie früh — schon im Untersuchungsverfahren — zu erwägen; grundsätzlich kommt sie in jedem Stadium vor der Entscheidung in Betracht.8 Den Verfahrensgang, in den sie sich einfügt, behandelt SSP-10-05.

Abgrenzung zur Sanktion — das Disziplinarverfahren ist keine verhandelbare Privatsache

Die wichtigste Grenze zieht der Code selbst: Eine konsensuale Lösung darf nach den Erläuterungen nie dem Verdacht ausgesetzt sein, dass zu milde diszipliniert wird. Jede konsensuale Entscheidung muss sich deshalb im Rahmen der in Art. 11 vorgesehenen Sanktionen bewegen — und steht der Verstoß zur Überzeugung des Disziplinarorgans fest, muss auch bei gütlicher Beilegung eine Sanktion gemäß verhängt werden.9 Die einvernehmliche Erledigung ist damit eine Form der Sanktionsfindung, kein Ersatz der Sanktion: Verhandelt wird über das Wie, nicht über das Ob.

Der Grund liegt im Charakter des Verfahrens: Das Disziplinarverfahren mit Schutzauftrag dient nicht allein dem Ausgleich zwischen zwei Personen, sondern auch dem Schutz Dritter und der Integrität des Sportbetriebs — darüber können die Beteiligten nicht verfügen. Deshalb bleibt die Entscheidung beim Disziplinarorgan: Auch die einvernehmlich gefundene Sanktion wird als begründete Entscheidung nach des Codes erlassen (SSP-10-13). Für das Verfahrensmodell des Zentrums für Safe Sport ist derselbe Gedanke ausdrücklich ausgestaltet: Der Mediation kommt dort keine unmittelbar verfahrensbeendigende Wirkung zu; die Würdigung ihres Ergebnisses liegt beim Entscheidungsorgan, das damit auch ein fortbestehendes Sanktionsinteresse und den Schutz anderer Personen wahren kann.10

Wo mediative Verfahren an Grenzen stoßen, wird in der fachlichen Diskussion sorgfältig beschrieben — als Abwägungsstoff, nicht als Verbotsliste: das Machtgefälle zwischen den Beteiligten, das eine eigenverantwortliche Interessenwahrnehmung erschweren kann; die Sorge, dass gerade wieder zur „privaten Angelegenheit“ zwischen zwei Personen gemacht und die beschuldigte Person am Ende nicht zur Verantwortung gezogen wird; empirische Befunde, nach denen Opfer schwerer Gewaltdelikte seltener versöhnungsbereit sind; und das Risiko erneuter — sekundärer — Viktimisierung durch die direkte Begegnung. Zugleich wird berichtet, dass auch schwere Delikte nicht prinzipiell von mediativen Verfahren ausgeschlossen werden und die Entscheidung letztlich bei den Beteiligten liegt: Ohne die Zustimmung der betroffenen Person findet keine Mediation statt — sie hat es in der Hand.11 Die Schutzinstrumente, die eine Begegnung entbehrlich machen — Aussage ohne direkten Kontakt, Vertrauensperson —, behandelt SSP-10-08; die Verfahrensgestaltung mit vulnerablen Beteiligten SSP-10-12.

Minderjährige — und die Mediation vor dem Zentrum für Safe Sport

Für Minderjährige wird empfohlen, mediative Verfahren nicht von vornherein auszuschließen, aber besonders abzusichern: Bei Kindern unter 14 Jahren sei in der Regel nicht von der Fähigkeit auszugehen, wirksam in eine Mediation einzuwilligen; die Einwilligungsfähigkeit sei im Einzelfall, möglichst mit Fachberatungsstellen, zu beurteilen; die minderjährige Person sei altersgemäß aufzuklären — und lehnt sie ab, könne ihre fehlende Einwilligung nicht durch die Sorgeberechtigten ersetzt werden. Verlangt wird zudem eine speziell im Umgang mit Minderjährigen geschulte Mediation, weil der Ausgleich des Machtungleichgewichts hier besonders anspruchsvoll ist.12

Nur für Verfahren vor dem Zentrum für Safe Sport geltend, nicht als allgemeines Safe-Sport-Verfahrensrecht: Die Verfahrensordnung des Zentrums regelt die Mediation in § 14 eigenständig. Sie kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt durchgeführt werden, auf Antrag von Verfahrensbeteiligten oder auf Vorschlag der Untersuchungskommission beziehungsweise der Safe Sport Kammer; zwingend ist die Zustimmung der betroffenen und der beschuldigten Person, im Übrigen nehmen nur zustimmende Beteiligte teil. Die Beteiligten sind vorab umfassend über Ablauf, Ziele und mögliche Folgen zu informieren; durchgeführt wird die Mediation von einer einschlägig qualifizierten Person, die Mitglieder von Kommission und Kammer nehmen nicht teil und werden über das Ergebnis unterrichtet. Eine im Untersuchungsverfahren erfolgreiche Mediation kann mit Zustimmung der Beteiligten zur Einstellung führen; im Übrigen ist ihr Ergebnis bei der Sanktionszumessung zu berücksichtigen und kann bis zum Absehen von einer Sanktion reichen. Näheres soll eine Mediationsordnung des Zentrums regeln; die Kosten der Mediation trägt grundsätzlich das Zentrum.13

Was heißt das für Verein und Verband?

Wer den Code übernommen hat, sollte die einvernehmliche Erledigung vor dem ersten Fall organisieren: geeignete neutrale Personen mit Mediations- oder Schlichtungserfahrung benennen oder den Zugang zu ihnen klären; festlegen, wer die Beteiligten über Ablauf, Freiwilligkeit und Folgen informiert; Schutzvorkehrungen vorsehen — keine erzwungene direkte Begegnung, Begleitung durch eine Vertrauensperson, Pausen und Abbruchmöglichkeit —; und regeln, wie das Ergebnis in die Entscheidung des Disziplinarorgans überführt und dokumentiert wird.

Drei Regeln aus dem Regelwerk gehören in jede Praxisanweisung: Erstens findet ohne beidseitige Konsensbereitschaft kein Ausgleichsgespräch statt — auf die betroffene Person darf kein Druck ausgeübt werden, weder zur Teilnahme noch zum Verzicht. Zweitens bewegt sich jedes Ergebnis im Sanktionsrahmen des des Codes und wird als begründete Entscheidung erlassen — eine informelle „Einigung am Rande“, die das Verfahren ersetzt, sieht der Code nicht vor. Drittens ist das Gespräch so zu führen, dass Machtungleichgewichte ausgeglichen werden und sekundäre Viktimisierung vermieden wird — das ist keine Stilfrage, sondern Regelwerksinhalt.

Rechtliche EinordnungGold

Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?

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Wenn Sie betroffen sindBronze

Mediation und Ausgleichsgespräch: Ihre Entscheidung

Ein Ausgleichsgespräch oder eine Mediation findet nur statt, wenn Sie zustimmen. Sie dürfen ablehnen, und Sie müssen sich dafür nicht rechtfertigen. Niemand darf Druck auf Sie ausüben — weder damit Sie teilnehmen, noch damit Sie auf etwas verzichten.

Wenn Sie zustimmen, leitet eine neutrale Person das Gespräch, die dafür ausgebildet sein soll. Sie können vorab fragen, wie das Gespräch abläuft, wer dabei ist und was mit dem Ergebnis geschieht. Sie können auch ansprechen, ob eine Vertrauensperson Sie begleiten kann und wie eine direkte Begegnung mit der beschuldigten Person vermieden wird.

Eine Einigung ersetzt nicht die Entscheidung der Sportorganisation: Steht ein Verstoß fest, muss eine Sanktion ausgesprochen werden — auch nach einer Einigung. Wie die Regeln bei Ihrer Sportorganisation genau lauten, lässt sich bei der in Verein oder Verband oder bei einer unabhängigen Beratungsstelle erfragen. Dieser Text ist keine Rechtsberatung und verspricht kein bestimmtes Ergebnis; er sagt Ihnen, was Sie ansprechen können.

Nachweise

  1. 1Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 10.4 Sätze 3 und 4 mit Erläuterungen; zur Verbindlichkeit der Erläuterungen Art. 19.1.
  2. 2Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 10.4 Sätze 3 und 4 mit Erläuterungen: einvernehmliche Herbeiführung der Sanktion im Ausgleichsgespräch; Grundsätze der Mediation und Schlichtung; Entlehnung aus dem Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB); Konsensbereitschaft beider Seiten als Grundvoraussetzung; Leitung durch eine neutrale, unabhängige Person mit Mediations- und/oder Schlichtungserfahrung; Ausgleich von Machtungleichgewichten; Führung des Gesprächs unter Vermeidung sekundärer Viktimisierung; Auflagen und Weisungen als möglicher Teil der Vereinbarung. Nach Art. 19.1 des Codes gehören die Erläuterungen zum verbindlichen Regelwerk.
  3. 3§ 1 Abs. 1 und 2 MediationsG (gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026).
  4. 4Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Erläuterungen zu Art. 10.4; Art. 11.3 mit Erläuterungen.
  5. 5§ 278 Abs. 1 und 5, § 278a ZPO; § 155a StPO; § 46a StGB (gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026) — Normen der staatlichen Verfahren, als objektive Parallele.
  6. 6Mediations- und Schlichtungsordnung des ZSRS (ZSRS-MedSO, v1.0), Präambel, A.3, A.7, A.10, A.11, B.1.5, B.1.7, B.2.2, B.3.1 und D.6.
  7. 7Vgl. ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, 2024), Rn. 574 ff. m.w.N.
  8. 8Vgl. ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, 2024), Rn. 574 ff. m.w.N.
  9. 9Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Erläuterungen zu Art. 10.4.
  10. 10Vgl. § 14 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Zentrums für Safe Sport (ZfSS).
  11. 11Vgl. zur sogenannten „Restorative Justice“ Hartmann/Trenczek, Vermittlung in strafrechtlich relevanten Konflikten, NJ 2016, 325 (326); Mercer/Madsen, Doing restorative justice in cases of sexual violence: A practice guide, S. 11.
  12. 12Vgl. ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, 2024), Rn. 608 f.
  13. 13ZfSS-VO (Entwurf 05.06.2026), § 14 Abs. 1–5 und § 32 Abs. 3.

Rechtsstand

Muster-Safe Sport Code
Fassung 2025 · Stand 2025
MediationsG
Stand 2026
ZSRS-Mediations- und Schlichtungsordnung (MedSO)
Fassung v1.0 · Stand 2026
Verfahrensordnung des Zentrums für Safe Sport (Entwurf vom 05.06.2026)
Fassung 2026 · Stand 2026-06
StGB
Stand 2026
StPO
Stand 2026
ZPO
Stand 2026
ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein)
Fassung 2024 · Stand 2024

Geprüft am 25.07.2026 · Volatilitätsklasse B · Version 3 · SSP-10-15 Rn. 1–13

Wissen prüfen

Welche einvernehmliche Erledigungsform sieht der Safe Sport Code vor?

Kann durch eine Einigung auf die Sanktion verzichtet werden?

Welche Voraussetzungen hat das Ausgleichsgespräch?

Warum sind mediative Verfahren gerade bei sexualisierter Gewalt sorgfältig abzuwägen?

Was gilt bei minderjährigen Betroffenen?

Gilt § 14 der ZfSS-Verfahrensordnung auch für das Verfahren in Verein oder Verband?

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Weiterführend

Dort vertieft: Art. 11.3 auf der Rechtsfolgenseite, Verfahrensgang, Schutzinstrumente, Erlass der Entscheidung.