Untersuchung und Beweis
Lernziel: Beweislast, Beweismaß und Beweismittel des Safe Sport Codes anwenden, die Anforderungen der Rechtsprechung an die verbandliche Tatsachenermittlung kennen, Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen beweisrechtlich einordnen und die Verwertung von Erkenntnissen aus anderen Verfahren sowie die Grenze zwischen Tatnachweis und Verdachtsmaßnahme beurteilen können.
Wer muss was beweisen — und wie sicher?
Ausgangspunkt jeder Untersuchung ist die Beweislast: Die Sportorganisation trägt sie für das Vorliegen eines schuldhaften Verstoßes ( des Muster-Safe Sport Codes) — für das äußere Geschehen ebenso wie für die Vorwerfbarkeit. Die beschuldigte natürliche Person muss nichts beweisen, insbesondere nicht ihre Unschuld; eine verschuldensunabhängige Haftung sieht der Code für sie nicht vor. Eine Umkehr gilt allein bei der Zurechnung zu einer juristischen Person: Sie trägt die Beweislast für ihr Nichtverschulden (, Satz 2).1
Die zweite Größe ist das Beweismaß: Erforderlich ist ein überzeugender Nachweis ( des Codes). Die — nach verbindlichen — Erläuterungen bestimmen ihn als Grad der begründeten persönlichen Überzeugung, nach dem beachtliche Zweifel vernünftigerweise ausgeschlossen sind; ein strafrechtliches Beweismaß, bei dem jeder vernünftige Zweifel schweigen müsste, gilt ausdrücklich nicht, und auch der strafprozessuale Satz „in dubio pro reo“ wird nicht übernommen.2 Das Maß liegt damit über der bloß überwiegenden Wahrscheinlichkeit und unter der strafgerichtlichen Gewissheit. Die Folge der Unerweislichkeit ergibt sich gleichwohl aus der Beweislast: Bleibt der Verstoß unbewiesen, darf nicht sanktioniert werden.
Die dritte Größe sind die Beweismittel: Der Verstoß kann mit allen verlässlichen und zulässigen Mitteln bewiesen werden ( des Codes). Die Erläuterungen halten den Kreis bewusst offen — Partei- und Zeugenaussagen, Audio- und Videoaufnahmen, Chatverläufe, Augenschein, Urkunden, Sachverständige. Die Grenze liegt in der Zulässigkeit: Das Mittel muss für den konkreten Vorwurf verlässlich sein und nach allgemeinen Grundsätzen des staatlichen (Strafprozess-)Rechts gebraucht werden dürfen; unzulässig erlangte Beweise — die Erläuterungen nennen die unzulässige Telefonüberwachung — dürfen in der Regel nicht verwertet werden.3
Wie ist der Sachverhalt zu ermitteln?
Der Code verpflichtet zur Aufklärung: Das Untersuchungsteam prüft, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, und kann dafür Auskünfte einholen, Personen befragen und sonstige sachdienliche Maßnahmen ergreifen (, 8.5 des Codes); das Disziplinarorgan hat den Sachverhalt aufzuklären und die rechtsstaatlich gebotenen Verfahrensgrundsätze zu beachten (). Ermittelt wird ergebnisoffen: Die Untersuchung ist keine Belastungssuche — ergibt sie keine zureichenden Anhaltspunkte, wird das Verfahren beendet und die beschuldigte Person erforderlichenfalls rehabilitiert ().4 Wer untersucht und wie das Verfahren abläuft, behandeln die Bausteine zu den Untersuchungen und zum Verfahrensgang.
Den Maßstab setzt die Rechtsprechung: Die Tatsachenermittlung im vereinsrechtlichen Disziplinarverfahren unterliegt der vollen Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte — Verein und Verband können ihren Maßnahmen nur Sachverhalte zugrunde legen, die sich bei objektiver, an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Ermittlung feststellen lassen.5 Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich außerdem auf die Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatlichen Normen und der eigenen Verfahrensordnung entsprechenden Verfahrens und auf die Fehlerfreiheit der Tatsachenermittlung; das gilt auch gegenüber vertraglich unterworfenen Nichtmitgliedern und für die Entscheidungen sogenannter Sportgerichte.6 Wer ermittelt, ermittelt deshalb von Anfang an so, dass die Feststellungen dieser Prüfung standhalten: dokumentiert, überprüfbar, nach beiden Seiten.
Aussage gegen Aussage: Was gilt, wenn es keine weiteren Beweise gibt?
geschieht typischerweise ohne unbeteiligte Zeugen; häufig steht deshalb die Aussage der betroffenen Person gegen die der beschuldigten. Der Code behandelt diese Konstellation nicht gesondert — mit zwei Konsequenzen: Das Beweismaß des Art. 7.2 des Codes gilt einheitlich, eine Absenkung für beweisschwierige Fälle sieht der Code nicht vor. Und die Aussage der betroffenen Person ist ein vollwertiges Beweismittel (): Sie kann für den Nachweis genügen, wenn sie dem entscheidenden Organ die erforderliche Überzeugung verschafft. Trägt sie diese Überzeugung nicht und bleibt der Verstoß unbewiesen, geht das zu Lasten der Sportorganisation — die beschuldigte Person wird vollständig entlastet und rehabilitiert (, 10.4; die Rechte beider Seiten behandeln die Bausteine zu den Beschuldigten- und Betroffenenrechten).
Für die Würdigung solcher Aussagen bestehen keine gesetzlichen Beweisregeln; sie ist frei, aber nicht beliebig: objektiv, rechtsstaatlich und nachvollziehbar dokumentiert (, 10.4 des Codes). Wie fehleranfällig die Beurteilung von Glaubhaftigkeit ist, zeigt die Leitentscheidung zur Tatsachenkontrolle selbst: Dort scheiterte schon die staatliche Beweiswürdigung daran, dass der persönliche Eindruck eines Zeugen verwertet wurde, den ein mitentscheidender Richter nicht selbst gewonnen hatte (§ 355 der Zivilprozessordnung, ZPO).7 Wer Glaubhaftigkeit beurteilt, sollte die Aussage deshalb selbst wahrgenommen haben; das staatliche Strafverfahrensrecht verbindet Wahrnehmung und Schonung durch die Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton (§ 58a der Strafprozessordnung, StPO) und die Vernehmung von einem anderen Ort mit zeitgleicher Übertragung (§ 247a StPO) — Regelungen des Strafprozesses, die im Verbandsverfahren nicht gelten, deren Wertungen aber als objektive Parallele dienen können.8 Der Code setzt daneben auf Qualifikation: Dem Untersuchungsteam sollen eine psychologisch geschulte und eine juristisch ausgebildete Person angehören (). Besondere höchstrichterliche Maßstäbe für die Würdigung von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im Verbandsverfahren sind nicht ersichtlich. Als Orientierung sorgfältiger Beweiswürdigung taugt jedoch der strafprozessuale Maßstab — er gilt für das Verbandsverfahren nicht unmittelbar, benennt die Anforderungen aber objektiv: Eine Verurteilung kann auf die Aussage der einzigen belastenden Person gestützt werden, wenn das Gericht von deren Glaubhaftigkeit überzeugt ist; die Aussage ist dann einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, weil die beschuldigte Person wenig eigene Verteidigungsmöglichkeiten hat, und eine lückenlose Gesamtwürdigung aller Umstände ist von besonderer Bedeutung. Wird die Aussage in Teilen widerlegt, kann den übrigen Angaben nur gefolgt werden, wenn außerhalb der Aussage liegende Gründe von Gewicht für ihre Glaubhaftigkeit sprechen — und das ist in den Entscheidungsgründen darzulegen.9 Umso mehr muss auch die verbandliche Entscheidung die Würdigung im Einzelnen begründen, statt Glaubhaftigkeit pauschal zu attestieren.
Erkenntnisse aus anderen Verfahren: Was darf einfließen?
Läuft wegen desselben Vorwurfs ein Strafverfahren, werden die eigenen Verfahrensschritte mit der Staatsanwaltschaft abgestimmt ( des Codes); das Nebeneinander der Verfahren behandelt der Baustein zu den parallelen Verfahren. Für die eigene Beweisführung sind die staatlichen Erkenntnisse erreichbar: Nach § 475 StPO können Privatpersonen und sonstige Stellen über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Auskünfte aus der Strafakte erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und kein schutzwürdiges Gegeninteresse entgegensteht; unter engeren Voraussetzungen kommt Akteneinsicht in Betracht. Die Erläuterungen zu des Codes halten die Sportorganisation ausdrücklich dazu an, davon Gebrauch zu machen, und gehen davon aus, dass das berechtigte Interesse bei der Durchführung eines Disziplinarverfahrens regelmäßig zu bejahen ist.10
Für die Verwertung bleibt des Codes der Maßstab: verlässlich und zulässig — rechtswidrig erlangte Erkenntnisse sind in der Regel unverwertbar. In die Gegenrichtung besteht eine Informationspflicht: Bei möglichen Straftaten gegen die (13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, StGB) oder Katalogtaten des § 72a des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) unterrichtet die Sportorganisation grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden und stellt ihnen einschlägige Entscheidungen zur Verfügung — unter Einhaltung des Datenschutzrechts und mit Ausnahmen insbesondere zum Schutz der betroffenen Person ( des Codes).11 Eine Bindung an die Feststellungen eines Strafurteils besteht dagegen nur, wenn das eigene Regelwerk sie anordnet; das behandelt der Baustein zu den Grundlagen der Disziplinargewalt.
Erwiesene Tat oder erwiesener Verdacht — zwei verschiedene Grundlagen
Eine Sanktion setzt den Nachweis des Verstoßes voraus (, 11.1 des Codes). Davon zu unterscheiden sind präventive Maßnahmen, die nicht an die erwiesene Tat, sondern an eine Gefährdungslage anknüpfen. Für verdachtsgestützte Maßnahmen im Zivilrecht hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Der Erweislichkeit vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns bedarf es nicht — es genügt, dass sich die Besorgnis künftiger Störungen auf konkrete und nachweisliche Tatsachen von hinreichendem Gewicht stützen lässt; Sanktionen in Anknüpfung an begründete Verdachtslagen sind im Zivilrecht anerkannt. Mit dieser Grundlage verbinden sich verfahrensrechtliche Anforderungen, insbesondere zumutbare Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts.12 Bewiesen werden muss also auch hier — nur nicht die Tat, sondern der Verdacht.
Auf dieser Linie hat das Oberlandesgericht München den präventiven Ausschluss eines Trainers aus einem Landesverband und dessen Vereinen bei Verdacht sexueller Übergriffigkeit gebilligt: Fehlt eine ausdrückliche Satzungsregelung, findet ein solcher Ausschluss seine Grundlage in § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) — der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund; erforderlich ist die Feststellung einer Gefährdungslage aus konkreten und nachweislichen Tatsachen von hinreichendem Gewicht, ein Verschulden ist nicht erforderlich, die Maßnahme muss verhältnismäßig sein, und die zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen sind gerichtlich voll überprüfbar.13
Dasselbe Grundmuster zeigt das Arbeitsrecht: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann schon der schwerwiegende Verdacht einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung eine Kündigung begründen; der Verdacht muss sich aus objektiven, im Kündigungszeitpunkt vorliegenden Tatsachen ergeben, und entlastende Tatsachen sind zu berücksichtigen.14 Diese arbeitsrechtlichen Maßstäbe gelten für das Disziplinarverfahren von Verein und Verband nicht; beide Verfahren laufen gegebenenfalls parallel und folgen je eigenen Regeln.
Was folgt daraus für Verein und Verband?
Für die Untersuchung: Zuständigkeit und Qualifikation vor dem ersten Fall sichern — ein Untersuchungsteam mit psychologischer und juristischer Kompetenz ( des Codes); ergebnisoffen ermitteln und belastende wie entlastende Umstände erheben; jeden Schritt und jede Befragung dokumentieren (). Befragungen betroffenenorientiert und traumasensibel führen, ohne die Ergebnisoffenheit aufzugeben — eine kuratierte Drittquelle unterscheidet dafür die betroffenenorientierte Verfahrensgestaltung, die Schutzinteressen systematisch einbezieht, von der betroffenenzentrierten, die in Disziplinarverfahren wegen der rechtsstaatlichen Verfahrensanforderungen nur eingeschränkt umsetzbar ist.15
Für die Entscheidung: Beweislast und Beweismaß ausweisen; bei Aussage gegen Aussage die Würdigung im Einzelnen begründen; Zweifel offen benennen, statt sie zu überspielen; bei Unerweislichkeit vollständig entlasten und die Rehabilitierung aktiv betreiben. Und wo die Tat nicht beweisbar ist, aber gewichtige Verdachtstatsachen feststehen: prüfen, ob eine präventive Maßnahme auf diese erwiesenen Tatsachen gestützt werden kann — mit eigener Tatsachengrundlage, Anhörung und Verhältnismäßigkeitsprüfung, nicht als verdeckte Sanktion.
Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?
🔒 Dieser Block ist ab Stufe Gold sichtbar.
Nachweise
- 1Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 7.1 mit Erläuterungen; zur Zurechnung Art. 5.3. ↩
- 2Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Erläuterungen zu Art. 7.2; zur Verbindlichkeit der Erläuterungen Art. 19.1. ↩
- 3Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 7.3 mit Erläuterungen. ↩
- 4Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 8.1, 8.5, 8.6 und Art. 10.3, jeweils mit Erläuterungen. ↩
- 5BGH, Urteil vom 30.05.1983 – II ZR 138/82, BGHZ 87, 337 = NJW 1984, 918. ↩
- 6BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93 = NJW 1995, 583 („Reiterliche Vereinigung“). ↩
- 7BGH, Urteil vom 30.05.1983 – II ZR 138/82, BGHZ 87, 337 = NJW 1984, 918. ↩
- 8§ 58a Abs. 1 StPO: Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden; sie soll aufgezeichnet werden, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren oder von Verletzten bestimmter Straftaten besser gewahrt werden können. § 247a Abs. 1 StPO: Bei dringender Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen kann das Gericht anordnen, dass sich der Zeuge während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen (jeweils gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026). Normen des staatlichen Strafverfahrensrechts; im Verbandsverfahren gelten sie nicht. ↩
- 9BGH, Urteil vom 29.07.1998 – 1 StR 94/98, NJW 1998, 3788 (Leitsatz; 3790). ↩
- 10§ 475 Abs. 1 und 2 StPO; Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Erläuterungen zu Art. 15. ↩
- 11Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 15 mit Erläuterungen. ↩
- 12BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, BVerfGE 148, 267 („Stadionverbot“), Rn. 45 f. ↩
- 13OLG München, Urteil vom 10.08.2023 – 29 U 6955/21, SpuRt 2023, 484 (rechtskräftig). ↩
- 14BAG, Urteil vom 14.09.1994 – 2 AZR 164/94, NJW 1995, 1110. ↩
- 15Handreichung Betroffenenorientierte Untersuchungen (ASD, kuratierte Drittquelle ohne rechtliche Aussagekraft): Begriffsklärung betroffenensensibel, betroffenenorientiert, betroffenenzentriert und traumasensibel; Grundbedürfnisse betroffener Personen (gehört werden, Transparenz, Verlässlichkeit, Beteiligung, Sicherheit, Begleitung); Untersuchungen in Disziplinarverfahren sollen betroffenenorientiert und traumasensibel erfolgen, unter Einhaltung der rechtsstaatlichen Anforderungen. ↩
Rechtsstand
- Muster-Safe Sport Code
- Fassung 2025 · Stand 2025
- Stand 1983 · II ZR 138/82
- Stand 1994 · II ZR 11/94
- Stand 2018 · 1 BvR 3080/09
- Stand 1998 · 1 StR 94/98
- StPO
- Stand 2026
Wissen prüfen
Wer trägt die Beweislast, und welches Beweismaß gilt?
Kann eine Sanktion allein auf die Aussage der betroffenen Person gestützt werden?
Darf eine heimlich erstellte Aufnahme verwertet werden?
Wie kommt die Sportorganisation an Erkenntnisse aus dem Strafverfahren?
Die Tat lässt sich nicht beweisen — ist damit jede Maßnahme ausgeschlossen?
Notiz schreiben
Notizen bestehen in dieser Vorschau nur bis zum Neuladen — kein Speichern aus Datenschutzgründen.