Kapitel 9 · Niveau Experte · Gold

Verbandsinterne und unabhängige Untersuchungen

Lernziel: Das Untersuchungsverfahren nach dem Safe Sport Code als verbindliche Verfahrensstufe einordnen, die Varianten der Durchführung — Untersuchungsteam, Beauftragung Externer, Übertragung — unterscheiden und die Standards für Auftrag, Methodik, Betroffenenschutz und Untersuchungsbericht anwenden können.

6 Min.

Die Untersuchung als Verfahrensstufe des Codes

Kein Kür-Instrument, sondern Pflichtprogramm

Wer den Safe Sport Code eingeführt hat, hat sich damit auch für ein geordnetes Untersuchungswesen entschieden: Das Untersuchungsverfahren nach Art. 8 ist die verbindliche erste Verfahrensstufe des Codes — keine Option für komplexe Fälle. Es beginnt mit dem Eingang eines Hinweises auf einen möglichen Verstoß beim Untersuchungsteam und endet mit der Fertigstellung des Untersuchungsberichts; sein Zweck ist die Prüfung, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen.1

An den Bericht knüpft die Weiche: Bejaht das Untersuchungsteam zureichende Anhaltspunkte, wird das Disziplinarverfahren () eingeleitet — dort, und nur dort, wird über Verstoß und Sanktion entschieden; verneint es sie, endet das Verfahren. Die Untersuchung ist also die erste Stufe eines zweistufigen Verfahrensaufbaus, vergleichbar der Funktion eines Ermittlungsverfahrens: Sie klärt auf, sie entscheidet nicht.2

Wer untersucht: das Untersuchungsteam und seine Alternativen

Der Code stellt zwei Durchführungsvarianten bereit. In Variante 1 führt die Sportorganisation das Verfahren in eigener Verantwortung durch ein eigenes Organ — das Untersuchungsteam. Für dessen Besetzung gibt das Muster klare Soll-Vorgaben: drei Personen, nach Möglichkeit gemischtgeschlechtlich, idealerweise mit einer psychologisch geschulten und einer juristisch ausgebildeten Person.3 Diese Zusammensetzung ist kein Formalismus — sie bildet die doppelte Natur der Aufgabe ab: sensible Gespräche führen und rechtlich belastbar dokumentieren.

Auch in Variante 1 kann die Organisation externe Expertinnen und Experten oder Dienstleister mit der Untersuchung beauftragen oder hinzuziehen — etwa wenn Fachkunde fehlt, die Kapazität nicht reicht oder die nötige Distanz intern nicht herstellbar ist.4 In Variante 2 überträgt die Organisation die Untersuchungsbefugnis insgesamt auf eine andere Stelle: einen übergeordneten Verband oder eine verbandsexterne Institution wie das Zentrum für Safe Sport, dessen Untersuchungskommission dann tätig wird.5 In beiden Varianten bleibt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung bei der Sportorganisation: Sie muss ihre eigenen Untersuchungsorgane hinreichend ausstatten oder dafür sorgen, dass die externe Stelle das Verfahren ordnungsgemäß führen kann.6 International ist die Beauftragung unabhängiger Untersuchungsdienstleister etablierte Praxis — im britischen Sport führt etwa Sport Resolutions mit einem eigenen Panel Untersuchungen und Überprüfungen für Verbände durch.7

Je näher ein Vorwurf der Führung der Organisation kommt und je größer das öffentliche Gewicht des Falls, desto stärker sprechen Distanz- und Glaubwürdigkeitsgründe für die externe Durchführung — die Wahl zwischen den Varianten ist eine Frage der Unabhängigkeit im Einzelfall, nicht der Beliebigkeit.

Der Auftrag: wer beauftragt wen, und was gehört hinein

Wo Externe untersuchen, braucht es einen Auftrag — die Vereinbarung, mit der das zuständige Organ der Sportorganisation (nach den Satzungsmustern der Vorstand oder das dort bestimmte Gremium, gestützt auf die satzungsmäßige Rechtsgrundlage für die Beauftragung Externer) einen Dienstleister, einzelne Sachverständige oder die übernehmende Organisation mit der Untersuchung betraut.8

In den Auftrag gehören: der Gegenstand (welcher Sachverhalt, welcher Zeitraum, welche Personen), die Fragestellung (Prüfung zureichender Anhaltspunkte für Code-Verstöße — nicht mehr und nicht weniger), die Befugnisse (Akteneinsicht, Befragungen, Beiziehung von Unterlagen im Rahmen des rechtlich Zulässigen), die Unabhängigkeitszusagen (keine Weisungen in der Sache, direkter Berichtsweg), die Vertraulichkeits- und Datenschutzregeln und der Umgang mit dem Ergebnis — an wen der Bericht geht und wer über Veröffentlichung oder Weitergabe entscheidet. Was der Auftrag offenlässt, wird im laufenden Verfahren zum Konflikt.

Standards der Durchführung: Betroffenenschutz, Fairness, Dokumentation

Für die Durchführung haben sich — namentlich in der Handreichung zu betroffenenorientierten Untersuchungen — Standards herausgebildet, die den Rahmen des Codes ausfüllen. Betroffenenorientierung: Befragungen betroffener Personen erfolgen freiwillig, vorbereitet und möglichst ohne Wiederholung; keine unangekündigten Konfrontationen; Begleitung durch eine Vertrauensperson ist zu ermöglichen.9 Fairness gegenüber beschuldigten Personen: rechtliches Gehör auch in der Untersuchungsphase, Unschuldsvermutung, keine vorverurteilende Kommunikation. Methodische Transparenz: dokumentierte Befragungen, nachvollziehbare Quellen, Trennung von Wahrnehmung und Schlussfolgerung. Datenschutz und Vertraulichkeit nach den Grundsätzen, die für den Verdachtsfall insgesamt gelten.

Der Untersuchungsbericht schließt das Verfahren ab. Er hält den geprüften Sachverhalt, die herangezogenen Quellen und das Ergebnis zur Anhaltspunkt-Frage fest; sauber gearbeitet trennt er Feststellungen (was sich belegen lässt), Bewertungen (wie es sich zum Code verhält) und etwaige Empfehlungen. Diese Trennung entscheidet über die Brauchbarkeit im anschließenden Disziplinarverfahren — dort werden die Erkenntnisse eingeführt und gewürdigt, ersetzen aber keine eigene Beweisaufnahme des Spruchkörpers.

Grenzen: Strafverfahren, Aufarbeitung, Rechtsgrundlage

Drei Grenzen halten das Instrument in seiner Spur. Erstens das Strafverfahren: Die Verbandsuntersuchung stellt keine Straftaten fest und hat keine staatlichen Zwangsbefugnisse; Ermittlungen führen Polizei und Staatsanwaltschaft. Laufen staatliche Ermittlungen, ist die eigene Untersuchung mit ihnen abzustimmen — konkret: keine Befragungen, die Aussagen beeinflussen oder Beweismittel entwerten könnten, im Zweifel Zurückstellung einzelner Schritte bis zur Freigabe durch die Ermittlungsbehörden.

Zweitens die Aufarbeitung (): Sie blickt auf Strukturen, Bedingungen und Kulturen — auch für Alt-Sachverhalte — und ist kein Sanktionsinstrument; die Untersuchung nach klärt dagegen den konkreten Verdachtsfall für das Disziplinarverfahren auf. Wer beides in einem Auftrag vermengt, gefährdet beide Zwecke. Drittens die Rechtsgrundlage: Untersuchungsbefugnisse, die in Rechte der Beteiligten eingreifen — insbesondere Mitwirkungspflichten der Regelunterworfenen —, brauchen eine tragfähige Verankerung. Nach der Rechtsprechung genügt dafür eine bloße Ordnung unterhalb der Satzung nicht; die Ermächtigung gehört in die Satzung selbst.10 Die Verankerungstechnik behandelt der Satzungs-Baustein in Kapitel 12.

Vorbereitung: untersuchungsfähig sein, bevor der Fall kommt

Untersuchungsfähigkeit entsteht vor dem ersten Fall. Dazu gehören: die satzungsfeste Verankerung von Untersuchungsverfahren und Beauftragungsgrundlage; ein benanntes, besetztes Untersuchungsteam nach den Soll-Vorgaben des Codes — mit geregelter Vertretung für den Fall, dass ein Mitglied befangen oder selbst betroffen ist; die Vorentscheidung, ab welcher Konstellation extern untersucht wird (Führungsnähe, öffentliche Aufmerksamkeit, fehlende Fachkunde); und eine geordnete Aktenführung vom ersten Vermerk an, denn was nicht dokumentiert ist, lässt sich später weder belegen noch gegen den Vorwurf verteidigen, es sei etwas zurückgehalten worden.

Für die Auftragspraxis gilt die einfache Kontrollfrage: Könnte eine außenstehende Juristin allein aus dem Auftrag ablesen, wer was bis wann mit welchen Befugnissen prüft und wer den Bericht erhält? Wenn nicht, ist der Auftrag nicht fertig. Und für die Kommunikation gilt dieselbe Zurückhaltung wie im gesamten Verdachtsfall: Die Existenz einer Untersuchung ist keine öffentliche Nachricht, ihr Ergebnis gehört zuerst in die geordneten Verfahrenswege.

Rechtliche EinordnungGold

Welche Rechtsfragen entscheiden über die Belastbarkeit?

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Nachweise

  1. 1Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 8.1 mit Erläuterungen.
  2. 2Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 8.1: Das Untersuchungsverfahren dient der Prüfung zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte; es beginnt mit Eingang eines Hinweises beim [Untersuchungsteam] und endet mit Fertigstellung des Untersuchungsberichts; Erläuterungen: erste Stufe des zweistufigen Verfahrensaufbaus, nicht auf abschließende Feststellung eines Verstoßes gerichtet.
  3. 3Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 8 mit Gestaltungshinweis.
  4. 4Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Allgemeine Vorbemerkungen zu Art. 8.
  5. 5Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Allgemeine Vorbemerkungen zu Art. 8.
  6. 6Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Allgemeine Vorbemerkungen zu Art. 8.
  7. 7Sport Resolutions, Investigations and Reviews (Panel unabhängiger Untersucher*innen): https://www.sportresolutions.com/services/investigations-reviews (Abruf 23.07.2026); ebenso nachgewiesen im ZfSS-Rechtsgutachten, Fn. 902.
  8. 8Handlungsleitfaden zur Einführung eines Safe Sport Codes (DOSB, 2025), Satzungsmuster Abs. 5: Rechtsgrundlage für die Beauftragung externer Expert*innen für Untersuchung und Verfahren.
  9. 9Vgl. zur betroffenenorientierten Gestaltung von Befragungen Handreichung „Betroffenenorientierte Untersuchungen“ (ASD Safe Sport Webinar).
  10. 10LG Dortmund, Verfahren betreffend den Deutschen Handball-Bund (unveröffentlicht).

Rechtsstand

Muster-Safe Sport Code
Fassung 2025 · Stand 2025

Geprüft am 23.07.2026 · Volatilitätsklasse B · Version 3 · SSP-09-10 Rn. 1–13

Wissen prüfen

Ist das Untersuchungsverfahren nach dem Code optional?

Wie soll das Untersuchungsteam nach dem Muster besetzt sein?

Wer erteilt den Auftrag an externe Untersuchende, und was muss er regeln?

Warum genügt eine bloße Ordnung nicht als Grundlage eingreifender Untersuchungsbefugnisse?

Was unterscheidet Untersuchung und Aufarbeitung?

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