Intervention bei Gewalt unter Kindern und Jugendlichen
Lernziel: Bei Übergriffen unter Gleichaltrigen angemessen reagieren, beide Seiten im Blick behalten und entscheiden können, wann über die pädagogische Reaktion hinaus zu melden ist.
Was macht diese Fälle besonders?
Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen unterscheiden sich in zwei Punkten von Übergriffen durch Erwachsene, und beide prägen die richtige Reaktion.
Beide Beteiligte sind minderjährig. Die handelnde Person ist nicht nur Verursacherin, sondern selbst in Entwicklung, häufig unter Gruppendruck und manchmal selbst betroffen. Das ändert nichts an der Notwendigkeit, die andere Person zu schützen — es ändert die Reaktion, nicht die Geltung des Regelwerks: Der Code bindet auch Minderjährige und eröffnet die Möglichkeit altersangemessener Disziplinarmaßnahmen (); die vier Formen interpersonaler Gewalt gelten auch zwischen Sportler*innen. Die unter Umständen begrenzte Einsichtsfähigkeit ist nach den Erläuterungen bei Art und Umfang der Sanktionierung besonders zu beachten.
Die Gruppe ist beteiligt. Peer-Übergriffe geschehen selten unter vier Augen. Rituale, Mutproben und Mobbing haben eine Funktion im Gefüge der Mannschaft: Sie stellen Hierarchien her. Wer nur die beiden Beteiligten in den Blick nimmt, übersieht das eigentliche Feld.
Daraus folgt der Grundsatz: pädagogisch vor disziplinarisch — ohne zu verharmlosen. Verharmlosung ist der häufigere Fehler; Sexualisiertes wird als Experimentierverhalten abgetan, Erniedrigendes als Spaß.
Wie reagiert man im Moment?
Unterbrechen. Sofort, ohne Diskussion, ohne Klärungsversuch. Die Situation wird beendet, bevor irgendetwas besprochen wird.
Trennen. Die Beteiligten werden auseinandergebracht, ohne dass eine Seite bloßgestellt wird.
Benennen. In der Gruppe klar sagen, was nicht in Ordnung war — an das Verhalten adressiert, nicht an die Person. Die Gruppe braucht die Aussage, weil sie die Norm mitträgt.
Getrennt sprechen. Zuerst mit der betroffenen Person, ohne Zeugen: Was brauchst du, was soll geschehen? Danach mit der handelnden Person, ebenfalls einzeln.
Nicht konfrontieren. Ein gemeinsames Gespräch zur Klärung oder eine Entschuldigung vor der Gruppe sind unzulässig; sie setzen die betroffene Person unter Druck und machen die Entschuldigung wertlos.
Wann reicht die pädagogische Reaktion nicht mehr?
Zunächst eine Klarstellung: Das des Codes knüpft allein an Anhaltspunkte für an — auch unter Minderjährigen (). Liegen sie vor, ist die Meldung für einstandspflichtige Personen wie Trainer*innen geboten und keine pädagogische Ermessensfrage. Die folgenden vier Umstände sind deshalb keine Meldeschwellen, sondern beschreiben die Fälle, in denen erfahrungsgemäß auch die pädagogische Arbeit allein nicht mehr trägt.1
Sexualisierte Übergriffe. Sie werden stets gemeldet, unabhängig vom Alter der Beteiligten und unabhängig davon, wie die Gruppe sie einordnet.
Wiederholung. Ein einmaliger Konflikt ist etwas anderes als ein Muster, das sich über Wochen gegen dieselbe Person richtet.
Deutliches Ungleichgewicht. Steht eine Person allein gegen eine Gruppe oder besteht ein erhebliches Alters- oder Kräfteverhältnis, ist die Schwelle niedriger.
Anhaltende Wirkung. Meidet die betroffene Person Training, Kabine oder Fahrten, ist die Grenze überschritten, unabhängig von der Bewertung der Beteiligten.
In allen diesen Fällen greift das : Anhaltspunkte genügen, die Prüfung ist Sache der zuständigen Stelle. Und unabhängig davon ist bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung der Weg über das Jugendamt eröffnet.2
Wie geht man mit der handelnden Person um?
Hier entscheidet sich, ob die Intervention wirkt oder nur verschiebt.
Kein Täter-Frame. Die Zuschreibung als Täter verfestigt eine Rolle, aus der ein Jugendlicher schwer wieder herauskommt, und erschwert jede Verhaltensänderung.
Verhalten benennen, nicht Person bewerten. „Was du getan hast, war ein Übergriff“ ist etwas anderes als „Du bist übergriffig“.
Nach Hintergründen fragen — ohne zu entschuldigen. Gruppendruck, eigene Gewalterfahrung oder familiäre Belastung erklären Verhalten, rechtfertigen es aber nicht. Wo sich solche Hinweise ergeben, ist auch für diese Person Unterstützung zu prüfen.
Eltern beider Seiten einbeziehen, je nach Alter und Schwere — getrennt und ohne Gegenüberstellung.
Konsequenzen mit Augenmaß. Ein Ausschluss trifft ein Kind ungleich härter als eine erwachsene Person und kann selbst schädigend wirken. Verhältnismäßigkeit ist hier keine Formel, sondern eine echte Abwägung. Der Code trägt dem strukturell Rechnung: Disziplinarmaßnahmen gegen Minderjährige müssen altersangemessen sein (), und für Sachverhalte mit minderjährigen Beschuldigten kann die Zuständigkeit dem Untersuchungsteam der Jugendorganisation übertragen werden (Gestaltungshinweis zu ).
Was folgt für die Gruppe?
Ein Peer-Vorfall ist fast immer auch ein Gruppenthema, und ohne Arbeit an der Gruppe wiederholt er sich.
Rituale beenden, nicht anpassen. Aufnahmerituale und Mutproben lassen sich nicht in eine harmlose Form bringen; sie beruhen darauf, dass jemand etwas über sich ergehen lässt. Wo ein Gemeinschaftsritual gewünscht ist, wird es neu erfunden.3
Regeln gemeinsam erarbeiten. Regeln, an denen die Jugendlichen mitgewirkt haben, werden getragen; verordnete werden umgangen.
Einen Weg schaffen, der nicht durch die Mannschaft führt. Wer sich innerhalb der Gruppe beschweren muss, tut es nicht.
Und für die eigene Rolle: Wer als Aufsichtsperson zusieht oder mitlacht, verstößt selbst — Tun und pflichtwidriges Unterlassen sind gleichgestellt, und Fahrlässigkeit genügt.4
Nachweise
- 1Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 6.1 Satz 1: Das Meldegebot knüpft an Anhaltspunkte für interpersonale Gewalt an und unterscheidet nicht nach dem Alter der handelnden Person. Zum Geltungsbereich Art. 1.1. ↩
- 2§ 8a SGB VIII: Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung ist das Jugendamt einzuschalten — auch dann, wenn die Gefährdung von anderen Minderjährigen ausgeht. ↩
- 3Ziffer 04 der Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Code, 2025) — Umgang miteinander: „Wir üben keine Gewalt aus, weder körperlich, noch seelisch oder sexualisiert. Mutproben, Aufnahmerituale …“ sind danach untersagt. ↩
- 4Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 5.1 Satz 2: Das Verbot gilt für „jedes Verhalten (positives Tun, pflichtwidriges Unterlassen)“. Zur Garantenstellung von Aufsichtspersonen SSP-02-06. ↩
Rechtsstand
- Muster-Safe Sport Code
- Fassung 2025 · Stand 2025
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