Kapitel 9 · Niveau Vertiefung · Silber

Fallmanagement, Dokumentation und Selbstfürsorge

Lernziel: Einen Fall über die Zeit strukturiert begleiten, Zuständigkeiten und Fristen im Blick behalten und die eigene Belastung erkennen und begrenzen.

4 Min.

Was ist Fallmanagement, und warum braucht es das?

Ein Verdachtsfall ist selten in einer Woche erledigt. Zwischen Meldung und Abschluss liegen Gespräche, Entscheidungen über Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls ein Verfahren, Rückfragen und häufig Parallelverfahren bei anderen Stellen. Ohne feste Zuständigkeit zerfällt das in Einzelhandlungen.

Fallmanagement bedeutet, dass eine Stelle den Überblick behält: Was ist geschehen, wer weiß was, welche Entscheidungen stehen an, welche Fristen laufen. Das ist regelmäßig die oder eine im Regelwerk bestimmte Stelle — nicht die Person, die gemeldet hat, und nicht wechselnde Zuständigkeiten je nach Anwesenheit.

Der praktische Kern lässt sich in einem Satz sagen: Ein Fall, eine Akte, eine verantwortliche Stelle.

Was gehört in die Fallakte?

Vollständigkeit ist wichtiger als Ausführlichkeit. Fünf Bestandteile genügen.

Der Ausgangsvorgang — die ursprüngliche Meldung oder Beobachtung mit Datum, möglichst im Wortlaut, Beobachtung und Bewertung getrennt.

Die Chronologie — jeder Schritt mit Datum: geführte Gespräche, informierte Stellen, getroffene Entscheidungen. Ein Zweizeiler je Eintrag reicht.

Entscheidungen mit Begründung — insbesondere über vorläufige Maßnahmen, jeweils mit Befristung und Überprüfungstermin.

Der Informationsstand — wer wurde worüber informiert. Das erspart später die Rekonstruktion und verhindert doppelte oder widersprüchliche Auskünfte.

Fristen und Wiedervorlagen — wann ist eine Maßnahme zu überprüfen, wann ist eine Rückmeldung fällig.

Nicht in die Akte gehören Spekulationen über Motive, Bewertungen von Personen und Informationen über Dritte, die für den Fall ohne Bedeutung sind. Läuft ein Untersuchungsverfahren, ist die Fallakte zudem von dessen Dokumentation zu unterscheiden: Der Untersuchungsbericht ist Sache des Untersuchungsteams ( des Muster-Codes). Und für alle Aufzeichnungen gilt das Löschgebot — Daten werden nur erhoben, soweit die Anwendung des Codes es erfordert, und vernichtet, sobald sie dafür nicht mehr benötigt werden ().1

Wo endet die eigene Zuständigkeit?

Drei Grenzen sind einzuhalten, und alle drei werden regelmäßig überschritten.

Fallmanagement ist keine Ermittlung. Die Stelle koordiniert, dokumentiert und sorgt dafür, dass Entscheidungen getroffen werden. Sie klärt nicht auf und bewertet nicht.2

Fallmanagement ist keine Beratung. Betroffene brauchen fachliche Begleitung; die kommt von Beratungsstellen, nicht von der koordinierenden Stelle. Beides in einer Person zu vereinen, überfordert und erzeugt Rollenkonflikte.

Bei Befangenheit wird abgegeben. Wer selbst betroffen ist, mit einer beteiligten Person eng verbunden ist oder in eigener Sache entscheiden müsste, gibt den Fall ab. Das ist kein Eingeständnis von Schwäche, sondern Voraussetzung für ein tragfähiges Verfahren.

Eine vierte Grenze betrifft die Zeit: Ein Fall endet nicht mit dem Abklingen der Aufregung, sondern mit einer dokumentierten Entscheidung — auch wenn diese lautet, dass keine weiteren Schritte erfolgen.

Wie gelingen Übergaben?

Übergaben sind der häufigste Ort, an dem Fälle versanden: Die wechselt, der Vorstand wird neu gewählt, eine Zuständigkeit geht an den Verband über. Ohne Vorkehrung verschwindet das Wissen mit der Person.

Drei Vorkehrungen helfen. Die Akte ist nicht persönlich — sie liegt an einem zugriffsbeschränkten Ort der Organisation, nicht im privaten Speicher. Übergaben werden protokolliert — was übergeben wurde, an wen, mit welchem offenen Stand. Und laufende Fristen werden ausdrücklich benannt, damit sie nicht mit der Zuständigkeit verfallen.

Bei einem Wechsel während eines laufenden Verfahrens ist zudem zu prüfen, ob die Beteiligten zu informieren sind — insbesondere die betroffene Person, für die ein Wechsel der Bezugsperson erheblich sein kann.

Wie schützt man sich selbst?

Wer mit solchen Fällen befasst ist, trägt daran. Das ist keine persönliche Schwäche, sondern die Regel — und es gehört eingeplant.

Belastung erkennen. Anhaltende Gedankenkreise, Schlafstörungen, Reizbarkeit, das Gefühl, allein verantwortlich zu sein: Das sind bekannte Reaktionen und ein Grund, sich Unterstützung zu holen.

Nicht allein arbeiten. Auch wenn die Zuständigkeit bei einer Person liegt, sollte es eine zweite geben, mit der besprochen werden kann. Vertraulichkeit steht dem nicht entgegen, wenn die zweite Person zur Aufgabenerfüllung eingebunden ist.

Externe Beratung nutzen. Fachberatungsstellen beraten nicht nur Betroffene, sondern auch Personen, die mit Fällen befasst sind — ohne Namensnennung und ohne dass daraus etwas folgt.

Grenzen setzen. Erreichbarkeit rund um die Uhr ist weder nötig noch hilfreich. Klare Zeiten schützen und verbessern die Arbeit.

Und für Verein und Verband: Wer eine benennt, ohne für deren Entlastung zu sorgen, verliert sie in absehbarer Zeit.

Nachweise

  1. 1Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO (Datenminimierung): Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das notwendige Maß beschränkt sein. Für Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben zusätzlich Art. 9 DSGVO.
  2. 2Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 8: Die Untersuchung obliegt dem Untersuchungsteam; die Ansprechperson leitet weiter und klärt nicht auf (Art. 8.2). Näher SSP-08-12.

Rechtsstand

Muster-Safe Sport Code
Fassung 2025 · Stand 2025

Geprüft am 29.07.2026 · Volatilitätsklasse C · Version 5 · SSP-09-09 Rn. 1–24

Wissen prüfen

Wer führt das Fallmanagement?

Was gehört nicht in die Fallakte?

Wann gibt man einen Fall ab?

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