Parallele Verfahren: Straf-, Sport-, Arbeits- und Jugendhilfeverfahren
Lernziel: Das unabhängige Nebeneinander der Verfahren erklären, die Reichweite des Doppelbestrafungsverbots bestimmen, die Unterbrechungsregel der Verfahrensordnung des Zentrums für Safe Sport (ZfSS) anwenden und die eigenständige Beweiswürdigung des Sports einordnen können.
Warum laufen mehrere Verfahren zugleich?
Ein einziger Sachverhalt kann vier Verfahren zugleich auslösen: ein Strafverfahren des Staates, ein verbands- oder vereinsrechtliches Untersuchungs- und Disziplinarverfahren des Sports, ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen eine angestellte Person und ein jugendhilferechtliches Vorgehen des Jugendamts. Sie verfolgen verschiedene Zwecke, arbeiten mit verschiedenen Maßstäben und stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander.
Diese Unabhängigkeit ist kein Konstruktionsfehler, sondern Folge der verschiedenen Aufgaben: Das Strafverfahren ahndet die Straftat, das Sportverfahren den Verstoß gegen das eigene Regelwerk, das Arbeitsverfahren die Störung des Arbeitsverhältnisses, das Jugendamt sichert das Kindeswohl. Kein Verfahren kann die Zwecke der anderen miterfüllen.
Für die Praxis folgt daraus die wichtigste Grundregel: Man darf sich nicht darauf verlassen, dass ein Verfahren die anderen erledigt. Wer das Strafverfahren abwartet, verliert für das Sportverfahren Zeit — und umgekehrt. Die folgenden Abschnitte klären, wie die Verfahren sich zueinander verhalten.
Gilt das Doppelbestrafungsverbot?
Der naheliegende Einwand lautet, niemand dürfe für dieselbe Tat zweimal bestraft werden. Das trifft zu — aber nur innerhalb der staatlichen Strafgewalt. Der Grundsatz ne bis in idem des Abs. 3 GG bindet die staatliche Strafverfolgung; er gilt nicht im Verhältnis zwischen Strafverfahren und Verbandssanktion.1
Der Grund liegt in der Rechtsnatur: Disziplinarmaßnahmen des Sports sind keine Strafgesetze im Sinne des Abs. 3 GG, sondern privatautonomes Disziplinarrecht. Strafverfolgung und Verbandssanktion stehen deshalb unabhängig nebeneinander, und divergierende Entscheidungen sind nicht ausgeschlossen — der strafrechtliche Freispruch und die Verbandssanktion können nebeneinander bestehen.2
Das bedeutet nicht, dass die Doppelung folgenlos bliebe. Eine bereits im anderen Verfahren verhängte Sanktion kann bei der eigenen Zumessung mildernd berücksichtigt werden.3 Das ist ein Ermessensgesichtspunkt, kein Anrechnungsautomatismus: Der Sport ist nicht verpflichtet, eine staatliche Strafe zu verrechnen, darf ihr Gewicht aber in die Abwägung einstellen.
Unterbricht das Strafverfahren das Sportverfahren?
Hier ist zuerst zu klären, wessen Verfahrensrecht überhaupt gilt — und hier liegt eine häufige Verwechslung. Führt der Verband das Untersuchungsverfahren in eigener Verantwortung, gilt sein eigenes Regelwerk. Hat er die Untersuchung auf das Zentrum für Safe Sport übertragen, richtet sich das Verfahren nach dessen Verfahrensordnung. Diese ist kein allgemeines Verfahrensrecht des Sports in Deutschland; sie gilt allein für Verfahren, die vor dem Zentrum stattfinden, und trifft keine Aussage über den Code eines Verbandes oder dessen eigene Ordnungen.
Für ihre eigenen Verfahren bestimmt die Verfahrensordnung des Zentrums die Fortführung als Grundsatz: Ein zeitgleiches Strafverfahren zu demselben Sachverhalt unterbricht das Untersuchungsverfahren grundsätzlich nicht. Eine Unterbrechung ist die begründungsbedürftige Ausnahme — wenn der Ausgang des Strafverfahrens von erheblicher Relevanz ist oder die Fortführung das Strafverfahren gefährden würde —; über sie soll im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft entschieden werden, und spätestens mit dessen Abschluss ist unverzüglich fortzusetzen.4
Führt der Verband sein Verfahren dagegen selbst, gilt diese Regel nicht automatisch; maßgeblich ist sein eigenes Regelwerk, für das die Ordnung des Zentrums allenfalls als Vorbild dient. Der Muster-Safe-Sport-Code selbst sieht für diesen Fall vor, dass bei Anhaltspunkten für eine Straftat die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten sind und das weitere Vorgehen mit ihnen abgestimmt wird.5 Der gemeinsame Nenner beider Wege ist damit die Koordination mit der Staatsanwaltschaft, nicht das automatische Zuwarten.
Ist der Sport an die Strafgerichte gebunden?
Aus der Unabhängigkeit folgt die eigenständige Würdigung. Die entscheidende Stelle des Sportverfahrens beurteilt den Sachverhalt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung; welcher Beweismaßstab gilt, bestimmt das Regelwerk der jeweiligen Sportorganisation.6 Eine Bindung an strafgerichtliche Feststellungen besteht grundsätzlich nicht.
Der Beweismaßstab ist dabei regelmäßig milder als im Strafverfahren. Weil Sportsanktionen zivilrechtlicher Natur sind, genügt nach verbreiteter Auffassung der zivilprozessuale Maßstab — ein Grad an Überzeugung, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet; für einzelne Fallgruppen wird sogar eine bloß überwiegende Wahrscheinlichkeit für ausreichend gehalten.7 Deshalb kann ein strafrechtlicher Freispruch mit einer Verbandssanktion zusammentreffen: Was für eine strafrechtliche Verurteilung nicht reicht, kann für eine Verbandsmaßnahme genügen.
Von diesem Grundsatz kann ein Verband freiwillig abweichen. Es ist zulässig, in der eigenen Satzung eine Bindung anzuordnen — etwa dass eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung die Feststellung der Tatbegehung ersetzt.8 Das ist eine selbst gesetzte Bindung, keine von außen vorgegebene; sie entlastet das Verbandsverfahren, ohne die grundsätzliche Eigenständigkeit aufzugeben.
Was folgt für Verband und Arbeitgeber?
Die arbeitsrechtliche Spur folgt derselben Logik der Unabhängigkeit. Bereits der begründete Verdacht einer schweren Pflichtverletzung kann eine Verdachtskündigung rechtfertigen (§ 626 BGB), und zwar unabhängig vom Stand des Strafverfahrens — vor, während und nach ihm.9 Voraussetzung ist die vorherige Anhörung der betroffenen Person; die Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis ist zu wahren.
Auch hier bindet der Freispruch nicht: Die Arbeitsgerichte sind an strafgerichtliche Urteile nicht gebunden, würdigen eigenständig und können zu einem anderen Ergebnis gelangen.10 Bei Verdacht auf Straftaten gegen die ist zudem eine — regelmäßig bezahlte — Freistellung möglich, um die betroffene Person zu schützen, solange der Sachverhalt offen ist.
Für die Koordination heißt das: Die Verfahren sind bewusst parallel zu führen, nicht nacheinander. Wo eigene Ermittlungen die staatlichen gefährden würden, ist das Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft zu suchen; im Übrigen läuft das Sportverfahren weiter. Vorläufige Maßnahmen des Sports können auch während eines unterbrochenen Verfahrens ergehen, sind aber zu befristen und zu überprüfen.
Ein Vorbehalt zum Rechtsstand: Die zitierte Verfahrensordnung liegt als Entwurf vom 5. Juni 2026 vor; ihre Geltung beginnt zum 1. Oktober 2026. Die genannten Paragraphen sind an der in Kraft getretenen Fassung nachzuziehen.
Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?
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Nachweise
- 1Schiffbauer in: Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 1. Auflage 2021, 3. Kap. Rn. 332; Franzenburg, Der ne bis in idem-Grundsatz im (internationalen) Verbandsrecht – Reichweite und Grenzen des Art. 103 Abs. 3 GG, SpuRt 2022, 31; Steiner, Autonomieprobleme des Sports – Versuch einer Bilanz, SpuRt 2018, 186. ↩
- 2Schiffbauer in: Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 1. Auflage 2021, 3. Kap. Rn. 332; Franzenburg, Der ne bis in idem-Grundsatz im (internationalen) Verbandsrecht – Reichweite und Grenzen des Art. 103 Abs. 3 GG, SpuRt 2022, 31; Steiner, Autonomieprobleme des Sports – Versuch einer Bilanz, SpuRt 2018, 186. ↩
- 3Vgl. Orth in: Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 1. Auflage 2021, 5. Kap. Rn. 39 ff. ↩
- 4ZfSS-Verfahrensordnung (Entwurf 05.06.2026), § 13 Abs. 1–3 und 5. ↩
- 5Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 8.5: Ergeben sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines Straftatbestandes, ist die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden zu veranlassen; alle weiteren Maßnahmen im Untersuchungs- und Disziplinarverfahren werden dann in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft eingeleitet. ↩
- 6Orth in: Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 1. Auflage 2021, 2. Kap. Rn. 77; vgl. auch Orth, Präventive Sanktionen als zivilrechtliche Strafen, NJW 2022, 220 (223); der Grundsatz der eigenständigen Würdigung folgt zudem geregelt für Verfahren vor dem Zentrum für Safe Sport (ZfSS) aus § 21 Abs. 2 der ZfSS-Verfahrensordnung (Entwurf 05.06.2026). ↩
- 7Vgl. Orth in: Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 1. Auflage 2021, 3. Kap. Rn. 32 ff. (mit Schwerpunkt auf dem Bereich Doping). ↩
- 8Orientierungshilfe Recht (dsj, 2024), S. 50. ↩
- 9BAG, Urteil vom 14.09.1994 – 2 AZR 164/94, NJW 1995, 1110: Der schwerwiegende, auf objektive Tatsachen gestützte Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen Verfehlung kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein (ständige Rechtsprechung, bestätigt unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 05.05.1994 – 2 AZR 799/93); Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (1112). Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bindet unmittelbar nur den über die Anklage entscheidenden Strafrichter und steht der Verdachtskündigung nicht entgegen (1111). Zur Zwei-Wochen-Frist § 626 Abs. 2 BGB. Zur Einordnung für die Vereinspraxis Orientierungshilfe Recht (dsj, 2024), S. 42–43. ↩
- 10BAG, Urteil vom 14.09.1994 – 2 AZR 164/94, NJW 1995, 1110: Der schwerwiegende, auf objektive Tatsachen gestützte Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen Verfehlung kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein (ständige Rechtsprechung, bestätigt unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 05.05.1994 – 2 AZR 799/93); Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (1112). Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bindet unmittelbar nur den über die Anklage entscheidenden Strafrichter und steht der Verdachtskündigung nicht entgegen (1111). Zur Zwei-Wochen-Frist § 626 Abs. 2 BGB. Zur Einordnung für die Vereinspraxis Orientierungshilfe Recht (dsj, 2024), S. 42–43. ↩
Rechtsstand
- ZfSS-Verfahrensordnung (Entwurf 05.06.2026, Geltung ab 01.10.2026)
- Fassung 2026 · Stand 2026-06
- ZfSS-Rechtsgutachten
- Fassung 2024 · Stand 2024
- Stand 1994 · 2 AZR 164/94
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