Kapitel 6 · Niveau Vertiefung · Silber

Datenaustausch zwischen den Systemen

Lernziel: Die Grenzen des Datenaustauschs zwischen Strafjustiz, Jugendamt, Verein und Zentrum für Safe Sport bestimmen, die einschlägigen Rechtsgrundlagen benennen und erkennen, wo eine bereichsspezifische Ermächtigung fehlt.

5 Min.

Warum ist Datenaustausch ein eigenes Problem?

Wenn mehrere Systeme denselben Fall bearbeiten, liegt der Wunsch nahe, sie mögen ihre Erkenntnisse teilen. Rechtlich ist das Gegenteil der Ausgangspunkt: Datenaustausch ist die begründungsbedürftige Ausnahme, nicht der Normalfall. Jede Weitergabe personenbezogener Daten braucht eine Rechtsgrundlage.

Über allem steht die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie erlaubt die Verarbeitung nur bei Vorliegen eines Erlaubnistatbestands ( DSGVO) und bindet sie an Zweck und Erforderlichkeit. Für besondere Kategorien — Daten zur , zum Sexualleben und zur sexuellen Orientierung, die im Safe-Sport-Kontext den Kern ausmachen — gilt nach DSGVO ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot, von dem nur in engen Ausnahmen abgewichen werden darf.

Auf dieser Grundschicht liegen die bereichsspezifischen Regeln der einzelnen Systeme. Für drei Richtungen ist zu klären, was zulässig ist: von der Strafjustiz zum Verband, vom Jugendamt zum Verein und vom Verband zum Zentrum für Safe Sport.

Was darf die Strafjustiz dem Verband mitteilen?

Hier ist die Erwartung meist zu hoch. Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht befugt, einen Sportverband jenseits des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Akteneinsichtsrecht nach § 475 der Strafprozessordnung (StPO) von Amts wegen über ein Verfahren zu informieren — es fehlt eine bereichsspezifische Ermächtigung, wie sie etwa im Anti-Doping-Recht durch § 8 des Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopG) eigens geschaffen wurde.1

Eine Mitteilung ist damit nicht ausgeschlossen, aber sie steht im Ermessen der Justizbehörde: § 17 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) erlaubt Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen unter engen Voraussetzungen, etwa zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte anderer oder zum Schutz eines gefährdeten Kindes. Die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sieht für Sportverbände keinen eigenen, routinemäßigen Meldeweg vor; sie adressiert für den Kinderschutz das Jugendamt, das Familiengericht und die Aufsichtsbehörde, nicht den Sport.2

Der praktische Regelweg ist deshalb der umgekehrte: Der Verband oder das Zentrum für Safe Sport wird selbst tätig und beantragt Akteneinsicht nach § 475 der Strafprozessordnung (StPO), wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt ist. Nicht die Justiz bringt die Information, sondern der Sport holt sie — auf einem geregelten, aber voraussetzungsvollen Weg.3

Was darf das Jugendamt dem Verein mitteilen?

Für die Jugendhilfe gilt ein besonders strenger Vertrauensschutz. Die Daten, die das Jugendamt erhebt, sind regelmäßig anvertraute Sozialdaten; ihre Weitergabe ist nur nach den engen Regeln des Sozialdatenschutzes zulässig.

Ein Sportverein steht in dem gesetzlichen Katalog der zulässigen Empfänger nicht.4 Eine Information des Jugendamts an den Verein über einen Sachverhalt mit Safe-Sport-Bezug kommt deshalb im Grundsatz nur mit Einwilligung der betroffenen Person und gegebenenfalls der Erziehungsberechtigten in Betracht (§ 65 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, SGB VIII). Ausgenommen bleiben Konstellationen akuter Gefährdung, in denen der Schutz vorgeht.

Diese Einbahnstraße hat einen guten Grund: Der Vertrauensschutz der Jugendhilfe ist die Voraussetzung dafür, dass Betroffene sich dem Jugendamt überhaupt anvertrauen. Wer erwartet, das Jugendamt werde den Verein routinemäßig informieren, verkennt diese Schutzrichtung.

Was darf der Verband dem ZfSS übermitteln?

Meldet eine betroffene Person einen Fall bei der Ansprechstelle des Verbandes und soll er an das Zentrum für Safe Sport weitergegeben werden, entscheidet die Art der Daten über die Grundlage.

Für besondere Kategorien von personenbezogenen Daten — insbesondere s- und Sexualdaten, also den Kern jeder Safe-Sport-Meldung — trägt rechtssicher allein die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person ( Abs. 2 lit. a DSGVO). Für Daten Dritter, etwa der beschuldigten Person, bei denen keine Einwilligung vorliegt, kommt das berechtigte Interesse nach Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht — auf dieses kann jedoch regelmäßig in Bezug auf die Verarbeitung der besonderen Kategorien im Sinne des DSGVO nicht verlässlich zurückgegriffen werden.5 Als Grundlage für besondere Kategorien ohne Einwilligung kommt theoretisch ein erhebliches öffentliches Interesse in Betracht ( Abs. 2 lit. g DSGVO in Verbindung mit § 22 des Bundesdatenschutzgesetzes, BDSG); diese Ausnahme ist jedoch restriktiv auszulegen und für den Safe-Sport-Kontext bislang rechtsunsicher.6

Daraus folgt eine offen benannte Rechtsunsicherheit: Solange keine bereichsspezifische gesetzliche Grundlage besteht, ruht die Übermittlung sensibler Daten wesentlich auf der Einwilligung. Die für Verfahren vor dem Zentrum geltende Verfahrensordnung verweist ihrerseits nur auf die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, sichert die Informationspflichten nach und 14 DSGVO zu und stellt eine eigene Datenschutzordnung in Aussicht; eine eigene materielle Erlaubnisnorm enthält sie nicht.7

Was heißt das für die Praxis?

Aus der Rechtslage ergeben sich vier Handlungsregeln, die den Datenaustausch rechtssicher halten.

Einwilligung einholen und dokumentieren. Wo sensible Daten weitergegeben werden sollen, ist die ausdrückliche Einwilligung die tragende und oft einzige Grundlage. Sie ist verständlich zu erklären und nachweisbar festzuhalten.

Nur das Erforderliche, nur pseudonymisiert. Die Datenminimierung ist keine Kür, sondern folgt unmittelbar aus Abs. 1 lit. c DSGVO: Weitergegeben wird, was der Zweck verlangt, und so wenig identifizierend wie möglich. Für ihre eigenen Verfahren sieht die Verfahrensordnung des Zentrums Pseudonymisierung ausdrücklich vor und verlangt, die Anonymität auch bei einer Weitergabe an Behörden zu wahren, soweit keine zwingende Auskunftspflicht entgegensteht.

Den Regelweg kennen. Von der Strafjustiz kommt keine Bringschuld; wer Informationen aus einem Strafverfahren braucht, geht den Weg der Akteneinsicht. Vom Jugendamt kommt ohne Einwilligung nichts, außer bei akuter Gefahr.

Ein Vorbehalt zum Rechtsstand: Die zitierte Verfahrensordnung liegt als Entwurf vom 5. Juni 2026 vor, Geltung ab 1. Oktober 2026; die datenschutzrechtliche Feinregelung soll eine eigene Datenschutzordnung treffen. Beides ist bei Erscheinen nachzuziehen.

Nachweise

  1. 1Vgl. Wittig in: BeckOK StPO, 60. Edition, Stand: 01.07.2026, § 475 Rn. 10 m.w.N.
  2. 2§ 17 EGGVG; Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra). Das ZfSS-Rechtsgutachten führt beide nicht auf, bestätigt aber das Fehlen einer sportspezifischen Ermächtigung.
  3. 3Vgl. dazu ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, 2024), Rn. 870 und 879 ff.
  4. 4§ 65 Abs. 1 SGB VIII; ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, 2024), S. 185 f. und 191.
  5. 5Vgl. ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, 2024), Rn. 900 ff.
  6. 6§ 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. d BDSG als nationale Öffnungsklausel zu Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO; als möglich, aber rechtsunsicher auch ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, 2024), S. 175.
  7. 7ZfSS-Verfahrensordnung (Entwurf 05.06.2026), § 30 Abs. 1 und 4 (Information staatlicher Stellen bei berechtigtem Interesse; Datenschutzinformation nach Art. 13/14 DSGVO; weitere Einzelheiten in einer Datenschutzordnung) sowie § 25 Abs. 3 (Pseudonymisierung; Wahrung der Anonymität auch bei Weitergabe an Behörden, soweit keine zwingende Auskunftspflicht entgegensteht).

Rechtsstand

DSGVO, BDSG, SGB VIII, StPO, EGGVG
Stand 2026
ZfSS-Rechtsgutachten
Fassung 2024 · Stand 2024

Geprüft am 26.07.2026 · Volatilitätsklasse A · Version 3 · SSP-06-05 Rn. 1–17

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