Verjährung und Altfälle
Lernziel: Die Verjährungsregeln des Safe Sport Codes (Frist, Beginn, Unterbrechung, Ruhen) anwenden, Rückwirkungsverbot und Tatzeit-Grundsatz auf Altfälle übertragen, die Fortgeltung der Disziplinargewalt nach dem Ende der Bindung beurteilen und das Verhältnis von Verjährung und Aufarbeitung einordnen können.
Warum verjähren Verstöße — und in welcher Frist?
Die Verjährung schließt die Verfolgung eines Verstoßes aus ( des Muster-Safe Sport Codes). Nach den — verbindlichen — Erläuterungen dient sie zwei Zielen: dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, und zugleich als Ansporn, Verstöße nicht liegenzulassen — Untätigkeit der Sportorganisation geht zu deren Lasten. Der Eintritt der Verjährung ist ein nicht behebbares Verfahrenshindernis: Ein laufendes Verfahren ist einzustellen.1
Die Regelfrist beträgt fünf Jahre ( Satz 1 des Codes); die Erläuterungen orientieren sie an der strafrechtlichen Verjährungsfrist des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 des Strafgesetzbuchs, StGB). Ist der Verstoß zugleich eine Straftat mit einer längeren gesetzlichen Verjährungsfrist, gilt diese entsprechend ( Satz 2) — die Verfolgbarkeit im Verband soll nicht früher enden als die staatliche. Nach den Gewaltformen wird dabei nicht unterschieden.2
Die Zeitrechnung regelt des Codes: Die Verjährung beginnt mit der Beendigung des jeweiligen Verstoßes — bei mehreren Verstößen läuft die Frist für jeden gesondert. Die Einleitung eines Untersuchungs- oder eines Disziplinarverfahrens unterbricht die Verjährung; sie beginnt danach von Neuem, ohne dass es auf die Kenntnis der beschuldigten Person ankommt. Wird wegen desselben Verstoßes ein Strafverfahren eingeleitet, ruht die Verjährung: Der Lauf ist angehalten, bereits verstrichene Fristteile bleiben bestehen. Die Aufarbeitung interpersonaler Gewalt unterliegt der Verjährung nicht ().3
Was darf das Regelwerk rückwirkend — und was nicht?
Der Code selbst zieht die zeitliche Grenze: Er findet keine rückwirkende Anwendung auf Sachverhalte, die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen waren ( des Codes) — das betrifft nach den Erläuterungen insbesondere Verstöße gegen das Verbot und das Gebot der und 6 sowie Sofortmaßnahmen und Sanktionen; die Aufarbeitung bleibt unberührt. Ergänzend verlangt , dass ein Verbot oder Gebot bestimmt gewesen sein muss, bevor der Verstoß begangen wurde, und knüpft die Geltung an das Inkrafttreten.4
Dieselbe Grenze zieht die höchstrichterliche Rechtsprechung für jedes Vereins- und Verbandsregelwerk: Die Vereinsmehrheit kann die Satzung nicht rechtswirksam um Vorschriften ergänzen, mit denen sie die Mitglieder rückwirkend neuen, der Satzung bisher nicht zu entnehmenden Verhaltensnormen unterwirft und vergangenes Verhalten nachträglich unter Zwangsmaßnahmen stellt; jedes Mitglied darf darauf vertrauen, keinen Nachteilen ausgesetzt zu sein, wenn es sich zu den Maßstäben der geltenden Satzung nicht in Widerspruch setzt.5 Für die Festsetzung einer Verbandsstrafe sind das zur Zeit der Pflichtverletzung anzuwendende Satzungsrecht und die entsprechenden Strafbestimmungen maßgeblich — die Tatzeit entscheidet.6
Das strafverfassungsrechtliche Rückwirkungs- und Bestimmtheitsgebot des Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm auf Vereinssanktionen nicht anwendbar, weil sie keine staatlichen Maßnahmen sind.7 Der Schutz vor rückwirkender Sanktionierung folgt für Verein und Verband stattdessen aus dem satzungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und dem Tatzeit-Grundsatz der Zivilrechtsprechung (Rn. 5); die Anforderungen an Bestimmtheit und Satzungsgrundlage behandelt der Baustein zur Bestimmtheit.
Der Altfall in der Prüfung: Kann Verhalten vor dem Code sanktioniert werden?
Für Verhalten vor dem Inkrafttreten des Codes folgt daraus: Nach dem Code kann es nicht sanktioniert werden (, 20.1 des Codes). Eine Sanktionierung kommt nur in Betracht, wenn zur Tatzeit eine wirksame und hinreichend bestimmte Sanktionsgrundlage im damals geltenden Regelwerk bestand — dann nach diesem alten Recht, in seiner damaligen Fassung.8 Und auch dann nur, soweit der Verstoß nicht verjährt ist; welche Verjährungsregel dabei gilt, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren alten Regelwerk — höchstrichterliche Rechtsprechung zur intertemporalen Anwendung verbandlicher Verjährungsregeln ist nicht ersichtlich.
Zur Tatzeitprüfung gehört die Bindung: War die Person zur Tatzeit Mitglied oder vertraglich unterworfen — und galt die Sanktionsgrundlage zu diesem Zeitpunkt schon? Satzungsänderungen eingetragener Vereine werden erst mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam (§ 71 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB); eine erst nach der Tat eingetragene Grundlage kommt zu spät.9 Die Bindungswege im Einzelnen behandeln die Bausteine zu den Grundlagen der Disziplinargewalt und zur Bindung kraft Mitgliedschaft.
Austritt, Lizenzende, Karriereende: die Fortgeltung
Endet die Bindung an den Code — durch Zeitablauf, Austritt, Ausschluss oder aus anderen Gründen —, bleibt die Untersuchungs- und Disziplinargewalt der Sportorganisation für Verstöße erhalten, die die Person während ihrer Bindung begangen haben soll: Verfahren können eingeleitet oder fortgesetzt, Sofortmaßnahmen ergriffen und Sanktionen verhängt werden ( des Codes). Die Erläuterungen benennen den Zweck — niemand soll sich der Verantwortung durch Austritt oder Nichtverlängerung einer Lizenz entziehen — und stellen klar, dass darin keine verbotene Rückwirkung liegt: Angewandt werden die Regeln, an die die Person gebunden war, in der zur Zeit des möglichen Verstoßes gültigen Fassung.10
Ohne eine solche Fortgeltungsregel ist die Lage ungeklärt: Ob die Disziplinargewalt ehemalige Mitglieder für Taten aus der Bindungszeit noch erreicht, ist höchstrichterlich nicht entschieden und wird im Schrifttum gegensätzlich beantwortet — Anlass war eine Wettkampfsperre gegen einen bereits zurückgetretenen Athleten.11 Sicherheit schafft nur die Fortgeltungsregel, die noch während der Bindung der Person — spätestens zur Tatzeit — wirksam vereinbart wurde; das vertieft der Baustein zu den Grundlagen der Disziplinargewalt.
Verjährt heißt nicht erledigt: das Aufarbeitungsinteresse
Verjährung und Rückwirkungsverbot begrenzen die Sanktion — nicht den Umgang mit der Vergangenheit. Gegenstand der Aufarbeitung können ausdrücklich auch Sachverhalte vor dem Inkrafttreten des Codes und bereits verjährte Verstöße sein ( Satz 1, des Codes). Die Aufarbeitung zielt nach den Erläuterungen nicht auf disziplinarähnliche Untersuchungen gegen einzelne Personen, sondern auf strukturelle Mängel in Vorbeugung, Aufklärung und Verfolgung, auf die Anerkennung des Leids und auf Lehren für die Zukunft.12
Genau darin liegt die Grenze: Wird eine als Aufarbeitung bezeichnete Untersuchung faktisch zur Prüfung individuellen Fehlverhaltens, an die sich Maßnahmen gegen die Person anschließen können, gelten die Anforderungen des Disziplinarrechts — Satzungsgrundlage und elementare rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze. Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Bundesverband die Fortsetzung einer extern beauftragten Aufarbeitung teilweise untersagt, weil sie auch individuelles Fehlverhalten eines Trainers zum Gegenstand hatte und diesen Anforderungen nicht genügte.13 Aufarbeitung ersetzt die Sanktion also nicht und umgekehrt; Formen, Anlässe und Grenzen der Aufarbeitung behandelt Kapitel 11.
Was folgt daraus für Verein und Verband?
Für die Regelwerksgestaltung: die Verjährungsregel des des Codes vollständig übernehmen — Frist, Beginn, Unterbrechung, Ruhen —, die Fortgeltungsklausel nach aufnehmen und Inkrafttreten sowie Umsetzungsfristen (, 20.2) datiert dokumentieren. Ältere Satzungs- und Ordnungsfassungen gehören dauerhaft archiviert: Im Altfall entscheidet später, welche Fassung wann galt — wer sie nicht mehr vorlegen kann, kann die Tatzeitprüfung nicht führen.
Für die Fallprüfung im Altfall: erstens die Tatzeit bestimmen — die Verjährung beginnt mit der Beendigung des Verhaltens; zweitens die Bindung der Person zur Tatzeit klären; drittens die damals geltende Sanktionsgrundlage feststellen; viertens die Verjährung rechnen — die Einleitung des Untersuchungs- oder Disziplinarverfahrens dokumentieren, weil sie die Verjährung unterbricht, und ein laufendes Strafverfahren beachten, weil es sie ruhen lässt. Scheidet die Sanktion aus — verjährt oder ohne damalige Grundlage —, bleibt die Aufarbeitung: mit eigener Grundlage, eigenen Regeln und ohne verdeckte Disziplinierung.
Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?
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Nachweise
- 1Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 18.1 mit Erläuterungen zu Art. 18. ↩
- 2Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 18.2 mit Erläuterungen. ↩
- 3Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 18.3 und 18.4 mit Erläuterungen. ↩
- 4Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 19.2 mit Erläuterungen; Art. 1.2 und Art. 20.1 mit Erläuterungen. ↩
- 5BGH, Urteil vom 03.03.1971 – KZR 5/70, NJW 1971, 879 (881). ↩
- 6BGH, Beschluss vom 27.06.2017 – II ZR 5/16, NZG 2017, 1270 (1272), Leitsatz 2. ↩
- 7OLG Hamm, Urteil vom 13.10.2021 – 8 U 220/20, Rn. 151 f. — Entscheidung eines Oberlandesgerichts. ↩
- 8BGH, Beschluss vom 27.06.2017 – II ZR 5/16, NZG 2017, 1270 (1272), Leitsatz 2: Entscheidend für die Festsetzung der Verbandsstrafe sind das zum Zeitpunkt der Verletzung der Pflichten aus der Satzung anzuwendende Satzungsrecht und die entsprechenden Strafbestimmungen. ↩
- 9§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB. ↩
- 10Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 20.3 mit Erläuterungen. ↩
- 11Verneinend Krähe, … und ewig sperrt der Verband, SpuRt 2012, 141 (Anmerkung zur Wettkampfsperre gegen einen zurückgetretenen Athleten); bejahend die Erwiderung von Hofmann, Sanktionsgewalt von Sportverbänden bei zurückgetretenen Athleten, SpuRt 2012, 233. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. ↩
- 12Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 17.2 Satz 1 und Art. 18.4 mit Erläuterungen. ↩
- 13OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2024 – 8 W 15/24, SpuRt 2024, 405 (406 ff.): Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde ein Bundesverband verpflichtet, die auf die beschuldigte Person bezogene Arbeit einer extern eingesetzten Aufarbeitungskommission bis zur Entscheidung in der Hauptsache einzustellen. Die allgemeine Satzungsermächtigung zur Einrichtung von Kommissionen reicht voraussichtlich nicht aus, wenn die Kommission behauptetes Fehlverhalten einer den Verbandsregeln unterworfenen Person beleuchten und Tatsachen feststellen soll, deren Aufnahme und gegebenenfalls Sanktionierung satzungsmäßig anderen Organen mit Disziplinarbefugnis zugewiesen sind (405); zudem war der Anspruch auf rechtliches Gehör, der auch bei Ermittlungen zur Vorbereitung verbandsinterner Maßnahmen mit Sanktionscharakter zu beachten ist, nicht gewahrt, weil der Person die konkreten Vorwürfe nicht zugänglich gemacht werden sollten (407). Die allgemeine Befassung der Kommission mit den Strukturen des Verbands blieb unbenommen (408). Entscheidung eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtsschutz, keine höchstrichterliche Rechtsprechung; besprochen bei Engelhard/Herrlein, Safe Sport Aufarbeitung auf dem Prüfstand, SpoPrax 2024, 321. ↩
Rechtsstand
- Muster-Safe Sport Code
- Fassung 2025 · Stand 2025
- Stand 1971 · KZR 5/70
- Stand 2017 · II ZR 5/16
- BGB
- Stand 2026
- StGB
- Stand 2026
Wissen prüfen
Wie lange kann ein Verstoß gegen den Code verfolgt werden?
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Ein Verband führt den Code 2026 ein. Kann er damit einen Vorfall aus 2020 sanktionieren?
Die beschuldigte Person tritt während des Verfahrens aus. Ist das Verfahren damit beendet?
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