Einstweiliger Rechtsschutz und Eilverfahren
Lernziel: Sofortmaßnahmen nach dem Safe Sport Code rechtssicher beantragen und erlassen können, die Interessenabwägung bei laufenden Ermittlungen strukturieren, die Voraussetzungen des staatlichen Eilrechtsschutzes gegen Verbandsmaßnahmen (§§ 935, 940 ZPO) kennen und das Verhältnis von Schiedsbindung, einstweiligem Rechtsschutz und dem Verfahren vor dem Zentrum für Safe Sport (ZfSS) einordnen können.
Zwei Richtungen des Eilrechtsschutzes
Zwischen Meldung und rechtskräftiger Entscheidung liegen Monate — der Schutz Betroffener kann aber nicht warten, und zugleich streitet für die beschuldigte Person bis zur Feststellung eines Verstoßes die Unschuldsvermutung (SSP-10-07). Eilrechtsschutz hat deshalb in Safe-Sport-Sachen zwei Richtungen: Verein und Verband sichern mit vorläufigen Maßnahmen den Schutz der Beteiligten während der laufenden Ermittlungen; umgekehrt kann die beschuldigte Person staatlichen Eilrechtsschutz gegen Maßnahmen von Verein und Verband suchen, die sie für rechtswidrig hält. Beide Richtungen treffen sich in derselben Frage: Wie viel Eingriff rechtfertigt ein Verdacht, der noch nicht erwiesen ist?
Das staatliche Instrument ist die einstweilige Verfügung: zulässig zur Sicherung eines Anspruchs, wenn zu besorgen ist, dass dessen Verwirklichung vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 935 der Zivilprozessordnung, ZPO), und zur Regelung eines einstweiligen Zustands bei einem streitigen Rechtsverhältnis, sofern das zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Erforderlich sind ein Verfügungsanspruch — das materielle Recht, dessen Schutz begehrt wird — und ein Verfügungsgrund — die Dringlichkeit; beide sind glaubhaft zu machen (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO).1
Sofortmaßnahmen nach dem Safe Sport Code
Das verbandsinterne Eilinstrument des Muster-Safe Sport Codes sind die Sofortmaßnahmen ( des Codes): Liegen nach einer Ersteinschätzung des Untersuchungsteams zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß vor und hält es Sofortmaßnahmen für erforderlich, kann es deren Erlass beim Disziplinarorgan beantragen; als Maßnahmen nennt der Mustertext — nicht abschließend — die vorläufige Suspendierung, den vorläufigen Platzverweis beziehungsweise das vorläufige Betretungsverbot und das vorläufige Verbot des Umgangs mit und der Betreuung insbesondere von Kindern und Jugendlichen ( des Codes).2 Sofortmaßnahmen dienen nach den Erläuterungen in erster Linie dem wirksamen Schutz der betroffenen Person, daneben dem Schutz Dritter — und können auch die beschuldigte Person selbst vor Angriffen und Anwürfen bewahren.3
Das Verfahren ist auf Schnelligkeit gebaut: Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Disziplinarorgans allein, nach dem Mustertext innerhalb einer Woche nach Zugang, mit Ermessen sowohl über das Ob als auch über die Auswahl der Maßnahme ( des Codes).4 Vor dem Erlass soll die beschuldigte Person Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; davon ist abzusehen, wenn der Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährdet würde ( des Codes).5 Die Ergreifung ist der beschuldigten Person bekanntzugeben; die betroffene Person wird auf Wunsch in Textform informiert ( des Codes).
Sofortmaßnahmen sind vorläufig: Nach den Erläuterungen geht von ihnen keine Präjudizwirkung für die abschließende Bewertung des Falls aus, und eine vorläufige Suspendierung ist kein Lizenzentzug, sondern ein zeitlich befristetes Betätigungsverbot.6 Sie können bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens beantragt, erlassen und jederzeit aufgehoben werden und enden in jedem Fall mit dessen Beendigung; die kumulative Verhängung mehrerer Maßnahmen ist zulässig, sofern sie zum Schutz der betroffenen Person erforderlich ist ( des Codes). Ein eigenes Rechtsmittel gegen die Sofortmaßnahme sieht der Code nicht vor — die beschuldigte Person kann sie aber im Rahmen des Disziplinarverfahrens auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen ( des Codes).7
Die Interessenabwägung bei laufenden Ermittlungen
Der Maßstab jeder vorläufigen Maßnahme ist die Verhältnismäßigkeit — im Code ausdrücklich angelegt: Die Maßnahme muss den wirksamen Schutz der betroffenen Person gewährleisten und zugleich im Verhältnis zum behaupteten Vorwurf stehen.8 Den höchstrichterlichen Anker für Maßnahmen auf Verdachtsgrundlage liefert der Stadionverbot-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Maßnahmen in Anknüpfung an begründete Verdachtslagen sind zivilrechtlich anerkannt; es bedarf nicht der Erweislichkeit vorangegangenen rechtswidrigen Handelns, aber die Besorgnis künftiger Störungen muss sich auf konkrete und nachweisliche Tatsachen von hinreichendem Gewicht stützen lassen — und mit dem Erfordernis eines sachlichen Grundes verbinden sich verfahrensrechtliche Anforderungen: zumutbare Aufklärung des Sachverhalts, grundsätzlich vorherige Anhörung, Begründung auf Verlangen.9 Bloße Gerüchte oder Vermutungen tragen eine Sofortmaßnahme danach nicht; ebenso wenig sehen der Code oder — für Verfahren vor dem Zentrum — dessen Verfahrensordnung eine automatische Koppelung an die bloße Verfahrenseinleitung vor — beide verlangen eine Einzelfallentscheidung.10
Für die Abwägung im Einzelnen werden folgende Gesichtspunkte empfohlen: die Schwere der Vorwürfe und die konkreten Umstände, die Wahrscheinlichkeit einer nicht wiedergutzumachenden Schädigung der betroffenen Person, eine mögliche Wiederholungsgefahr — und auf der anderen Seite drohende irreversible Nachteile für die beschuldigte Person („Prangerwirkung“), gerade für den Fall, dass sich die Vorwürfe später nicht erhärten; auch in Eilfällen soll die Anhörung mit kurz bemessener Frist erfolgen, eine Entscheidung ohne jede vorherige Anhörung nur in absoluten Ausnahmefällen ergehen.11 Eine allgemeine, auch nur verbandsinterne Veröffentlichung der Maßnahme wird als unzulässig eingeordnet; informiert werden darf datenschutzkonform der Kreis, der die Maßnahme umsetzen muss.12
Wie weit Verein und Verband bei erhärtetem Verdacht gehen können, zeigt eine — als solche gekennzeichnete — Instanzentscheidung: Das Oberlandesgericht München hat den präventiven Ausschluss eines Trainers aus dem Landesverband und allen Verbandsvereinen bei Verdacht sexueller Übergriffe bestätigt. Die Grundlage fand es, mangels ausdrücklicher Satzungsregelung, in § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) — der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund; ein Verschulden oder eine erwiesene Tat verlangte es nicht, wohl aber eine Gefährdungseinschätzung auf konkreter Tatsachenbasis von hinreichendem Gewicht, ein faires Verfahren mit Anhörung und die Benennung der tragenden Umstände bereits im Ausschließungsbeschluss.13 Die Entscheidung überträgt damit den Maßstab des Stadionverbot-Beschlusses auf den Kinderschutz im Verband; als Entscheidung eines Oberlandesgerichts bindet sie über den Einzelfall hinaus nicht.
Staatlicher Eilrechtsschutz, Schiedsbindung und das Zentrum
Die Gegenrichtung — Eilrechtsschutz gegen Verein und Verband — zeigt eine zweite, ebenfalls gekennzeichnete Instanzentscheidung: Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Trainer im Wege der einstweiligen Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) einen Anspruch darauf zugesprochen, dass der Verband die auf ihn bezogene Arbeit einer eingesetzten Aufarbeitungskommission bis zur Hauptsacheentscheidung einstellt. Den Verfügungsanspruch stützte es darauf, dass die Kommission ohne satzungsmäßige Grundlage individuelles Fehlverhalten ermitteln und feststellen sollte, obwohl diese Aufgaben satzungsmäßig anderen Organen zugewiesen waren, und dass elementare Verfahrensgrundsätze — namentlich das rechtliche Gehör, das auch bei Ermittlungen zur Vorbereitung sanktionsähnlicher Maßnahmen zu beachten ist — nicht gewahrt wurden; der Verfügungsgrund verlangte eine konkret im Einzelfall begründete Dringlichkeit, die durch langes Zuwarten selbst widerlegt werden kann; in der Interessenabwägung gab die drohende Vorverurteilung durch einen zu veröffentlichenden Bericht den Ausschlag — dem Verband blieben das ordnungsgemäße Disziplinarverfahren und die allgemeine Strukturaufarbeitung unbenommen.14 Dass im Vereinsverfahren rechtliches Gehör in sachgerechter Weise zu gewähren ist, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung.15 Die Aufarbeitung selbst behandelt SSP-11-03.
Für die praktischen Hürden solcher Eilanträge hat sich in der Rechtsprechung der Instanzgerichte eine Linie herausgebildet: Die Dringlichkeit muss konkret begründet werden und entfällt bei langem Zuwarten; wer eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, muss schwerwiegende, nicht wieder gutzumachende Nachteile darlegen; und betrifft die angegriffene Regelung den Spielbetrieb vieler, müssen die Interessen des Antragstellers die der übrigen Beteiligten wesentlich überwiegen.16
Besteht eine Schiedsbindung (SSP-05-11, SSP-10-11), bleibt der staatliche Eilrechtsschutz grundsätzlich eröffnet: Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des Schiedsverfahrens auf Antrag eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand anordnet (§ 1033 ZPO). Daneben kann das Schiedsgericht selbst vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen (§ 1041 Abs. 1 ZPO); deren Vollziehung bedarf allerdings der gerichtlichen Zulassung (§ 1041 Abs. 2 ZPO), während die einstweilige Verfügung des staatlichen Gerichts aus sich heraus vollziehbar ist.17 Ob die Parteien den ordentlichen Rechtsweg auch für den einstweiligen Rechtsschutz durch Vereinbarung ausschließen können, ist höchstrichterlich nicht geklärt; empfohlen wird, wer das anstrebt, den Ausschluss ausdrücklich zu regeln und ein ständiges Schiedsgericht mit der Möglichkeit kurzfristiger Eilentscheidungen vorzuhalten.18 Wie sich das ausgestalten lässt, zeigt eine real existierende Sportschiedsordnung: Nach der Sport-Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS-SportSchO, 2025) ist der einstweilige Rechtsschutz durch die staatlichen Gerichte ausgeschlossen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben ( DIS-SportSchO (2025)). Das bereits konstituierte Schiedsgericht kann auf Antrag eine vorläufige oder sichernde Maßnahme anordnen, abändern, aussetzen oder aufheben ( DIS-SportSchO (2025)); ist es noch nicht konstituiert, entscheidet über den Antrag eine nach dem Geschäftsverteilungsplan der DIS bestimmte Person (Eilschiedsrichter) ( DIS-SportSchO (2025)). Auf die vorherige Anhörung der Gegenseite kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn andernfalls der mit dem Antrag verfolgte Zweck gefährdet würde; das rechtliche Gehör ist dann unverzüglich nachzuholen ( DIS-SportSchO (2025)). Leitet die antragstellende Partei nach einer Anordnung des Eilschiedsrichters trotz Aufforderung nicht binnen 14 Tagen das Hauptsacheverfahren ein, gilt die Anordnung als aufgehoben ( DIS-SportSchO (2025)).19 Am konsequentesten hat diesen Gestaltungsweg bislang die Schiedsgerichtsordnung des Zentrums für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport (ZSRS-SchiedsGO) ausgebaut: Der Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs erfasst den einstweiligen Rechtsschutz nur, wenn die Parteien ihn ausdrücklich darauf erstreckt haben — fehlt eine solche Vereinbarung, bleibt der staatliche Eilrechtsschutz unberührt (B.6 ZSRS-SchiedsGO). Für den Fall der Erstreckung hält das ZSRS ein ständiges Eilschiedsgericht vor: einen an 365 Tagen im Jahr erreichbaren Schiedsbereitschaftsdienst, dessen Besetzung und Zuständigkeit sich abschließend aus einem im Voraus veröffentlichten Plan ergeben (B.2 ZSRS-SchiedsGO; Plan des Schiedsbereitschaftsdienstes). Entschieden wird auf summarischer Prüfung — ausdrücklich unter Berücksichtigung der zu §§ 935, 940, 294 ZPO entwickelten Grundsätze und der jeweils aktuellen Rechtsprechung (B.2 Satz 6 ZSRS-SchiedsGO); rechtliches Gehör ist grundsätzlich vor der Entscheidung zu gewähren, das Absehen ist nur bei Gefährdung des Eilzwecks zulässig und unverzüglich nachzuholen (B.3 ZSRS-SchiedsGO); die antragstellende Partei muss binnen 14 Tagen das Hauptsacheverfahren einleiten, sonst gilt die Entscheidung auf Antrag der Gegenseite als aufgehoben (B.5 ZSRS-SchiedsGO); und gegen erwartete Anträge können Schutzschriften hinterlegt werden (B.7 ZSRS-SchiedsGO).20
Eigene Regeln — ausschließlich für Verfahren vor dem Zentrum für Safe Sport — enthält dessen Verfahrensordnung: Die Safe Sport Kammer kann auf Antrag der betroffenen Person oder der Untersuchungskommission Sofortmaßnahmen verhängen, sofern das nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und angemessen ist; die Maßnahme muss sich aus dem Regelwerk der betreffenden Sportorganisation ergeben, eigene Schutzmaßnahmen der Organisation werden abgelöst, vor der Verhängung soll binnen angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme bestehen, die Entscheidung trifft der Vorsitz im pflichtgemäßen Ermessen — die Sofortmaßnahme darf zur zu erwartenden Sanktion nicht außer Verhältnis stehen —, die Sportorganisation setzt sie um, und auf Antrag wird sie überprüft (§ 12 ZfSS-VO). Das Rechtsmittel gegen die Endentscheidung der Kammer hemmt deren Vollziehung nicht, es sei denn, das Schiedsgericht ordnet die aufschiebende Wirkung an (§ 23 Abs. 4 ZfSS-VO).21
Was folgt daraus für Verein und Verband?
Vor dem ersten Fall: die Sofortmaßnahmen mit Katalog, Zuständigkeit und Entscheidungsfrist im eigenen Regelwerk verankern — auch deshalb, weil die ZfSS-Verfahrensordnung verlangt, dass sich eine vom Zentrum verhängte Sofortmaßnahme aus dem Regelwerk der betreffenden Sportorganisation ergibt (§ 12 Abs. 2 ZfSS-VO).22 Wer stattdessen im Einzelfall improvisiert oder Aufgaben an Gremien ohne satzungsmäßige Grundlage vergibt, liefert der Gegenseite den Verfügungsanspruch frei Haus.
Im Einzelfall: die Tatsachengrundlage dokumentieren — konkrete, nachweisliche Tatsachen statt Gerüchten; die Anhörung mit kurzer Frist gewähren und dokumentieren, das Absehen nur bei Gefährdung strafrechtlicher Ermittlungen ( des Codes); die Auswahl begründen und mildere Mittel erwägen — getrennte Trainingszeiten, Begleitung und Aufsicht statt sofortiger Vollsuspendierung, wo das den Schutz gewährleistet;23 die Maßnahme befristen, regelmäßig überprüfen und nicht über den Kreis hinaus bekannt machen, der sie umsetzen muss.24 Und wer als Verband selbst mit einem Eilantrag überzogen wird, prüft zuerst den Verfügungsgrund — konkrete Dringlichkeit, Selbstwiderlegung — und stellt dem Gericht ein förmlich sauberes eigenes Verfahren gegenüber: Das zügige, rechtsstaatlich geführte Disziplinarverfahren ist der beste Schutz gegen einstweilige Verfügungen.
Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?
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Nachweise
- 1§§ 935, 940 ZPO; zur Glaubhaftmachung §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO (jeweils gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026). ↩
- 2Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 9.1. ↩
- 3Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Erläuterungen zu Art. 9.1. ↩
- 4Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 9.2 und 9.3 mit Erläuterungen und Gestaltungshinweisen: Entscheidung durch eine einzelne, nicht in die Untersuchung involvierte Person zur Beschleunigung; Entschließungs- und Auswahlermessen, pflichtgemäß auszuüben; Wochenfrist als Mustervorschlag; Absehen von der Stellungnahme bei Gefährdung des Erfolgs strafrechtlicher Ermittlungen. ↩
- 5Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 9.2 und 9.3 mit Erläuterungen und Gestaltungshinweisen: Entscheidung durch eine einzelne, nicht in die Untersuchung involvierte Person zur Beschleunigung; Entschließungs- und Auswahlermessen, pflichtgemäß auszuüben; Wochenfrist als Mustervorschlag; Absehen von der Stellungnahme bei Gefährdung des Erfolgs strafrechtlicher Ermittlungen. ↩
- 6Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Erläuterungen zu Art. 9. ↩
- 7Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 9.4 und 9.5 mit Erläuterungen. ↩
- 8Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Erläuterungen zu Art. 9.1 und 9.2: Die Maßnahme muss den wirksamen Schutz der betroffenen Person gewährleisten und im Verhältnis zum behaupteten Vorwurf stehen; zu berücksichtigen sind unter anderem Beziehung und Kontaktdichte der Beteiligten, Minderjährigkeit und früheres Fehlverhalten; als mildere Mittel werden etwa versetzte Trainingszeiten, Hallenverbote sowie Beobachtung und Aufsicht durch eine Betreuungsperson genannt. ↩
- 9BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, BVerfGE 148, 267 („Stadionverbot“), Rn. 45 f. ↩
- 10Orth in: Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 1. Auflage 2021, 3. Kap. Rn. 117; ders., 5. Kap. Rn. 46 ff. ↩
- 11Orth in: Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 1. Auflage 2021, 3. Kap. Rn. 117; ders., 5. Kap. Rn. 46 ff. ↩
- 12Orth in: Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 1. Auflage 2021, 3. Kap. Rn. 117; ders., 5. Kap. Rn. 46 ff. ↩
- 13OLG München, Urteil vom 10.08.2023 – 29 U 6955/21, SpuRt 2023, 484 (rechtskräftig); zur Unzulässigkeit des Nachschiebens tragender Umstände im Prozess dort unter Verweis auf BGH, NJW 1990, 40. Zitiert nach OLG München aaO; das Primärdokument der BGH-Entscheidung liegt der Bibliothek nicht vor. ↩
- 14OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2024 – 8 W 15/24, SpuRt 2024, 405 (rechtskräftig). ↩
- 15BGH, Urteil vom 03.03.1971 – KZR 5/70, NJW 1971, 879: Im Vereinsstrafverfahren und bei der Entziehung von Mitgliedschaftsrechten in einem förmlichen Verfahren gilt der Grundsatz, dass dem betroffenen Mitglied in sachgerechter Weise rechtliches Gehör zu gewähren ist (im Anschluss an BGHZ 29, 352). ↩
- 16Stopper/Lentze (Hrsg.), Handbuch Fußball-Recht, 3. Aufl. 2025, Kapitel 39, mit Nachweisen aus der Instanzrechtsprechung: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch Zuwarten; strenge Anforderungen an Leistungsverfügungen (ein drohender Abstieg genügt danach nicht); wesentliches Überwiegen der Antragstellerinteressen bei Drittbetroffenheit im Ligabetrieb. ↩
- 17§§ 1033, 1041 Abs. 1 und 2 ZPO (gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026). Zum ungeklärten zwingenden Charakter des § 1033 ZPO und zu den Gestaltungsempfehlungen (ausdrücklicher Ausschluss, ständiges Schiedsgericht, kurzfristige Eilentscheidung durch eine einzelne Schiedsrichterperson) Stopper/Lentze (Hrsg.), Handbuch Fußball-Recht, 3. Aufl. 2025, Kapitel 39; höchstrichterliche Rechtsprechung liegt dazu nicht vor. ↩
- 18§§ 1033, 1041 Abs. 1 und 2 ZPO (gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026). Zum ungeklärten zwingenden Charakter des § 1033 ZPO und zu den Gestaltungsempfehlungen (ausdrücklicher Ausschluss, ständiges Schiedsgericht, kurzfristige Eilentscheidung durch eine einzelne Schiedsrichterperson) Stopper/Lentze (Hrsg.), Handbuch Fußball-Recht, 3. Aufl. 2025, Kapitel 39; höchstrichterliche Rechtsprechung liegt dazu nicht vor. ↩
- 19Sport-Schiedsgerichtsordnung der DIS (DIS-SportSchO, 2025), Art. 25. ↩
- 20ZSRS-SchiedsGO (v1.0), Abschnitt B (B.2, B.3, B.5 bis B.7); Plan des Schiedsbereitschaftsdienstes des ZSRS (v1.0), Abschnitte A und B. ↩
- 21Verfahrensordnung des Zentrums für Safe Sport (ZfSS-VO), § 12 Abs. 1 bis 5 und § 23 Abs. 4. ↩
- 22Verfahrensordnung des Zentrums für Safe Sport, § 12 Abs. 1 bis 5 und § 23 Abs. 4 — die Verfahrensordnung trifft diese Regelungen ausschließlich für Verfahren vor dem Zentrum. ↩
- 23Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Erläuterungen zu Art. 9.1 und 9.2: Die Maßnahme muss den wirksamen Schutz der betroffenen Person gewährleisten und im Verhältnis zum behaupteten Vorwurf stehen; zu berücksichtigen sind unter anderem Beziehung und Kontaktdichte der Beteiligten, Minderjährigkeit und früheres Fehlverhalten; als mildere Mittel werden etwa versetzte Trainingszeiten, Hallenverbote sowie Beobachtung und Aufsicht durch eine Betreuungsperson genannt. ↩
- 24Orth in: Cherkeh/Momsen/Orth, Handbuch Sportstrafrecht, 1. Auflage 2021, 3. Kap. Rn. 117; ders., 5. Kap. Rn. 46 ff. ↩
Rechtsstand
- Muster-Safe Sport Code
- Fassung 2025 · Stand 2025
- DIS-Sport-Schiedsgerichtsordnung (DIS-SportSchO)
- Fassung 2025 · Stand 2025
- ZSRS-Schiedsgerichtsordnung (SchiedsGO)
- Fassung v1.0 · Stand 2026
- Verfahrensordnung des Zentrums für Safe Sport (Entwurf vom 05.06.2026)
- Fassung 2026 · Stand 2026-06
- ZPO
- Stand 2026
- Stadionverbot
- Stand 2018 · 1 BvR 3080/09
- Stand 1971 · KZR 5/70
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