Kapitel 10 · Niveau Experte · Gold

Verfahrensgestaltung mit vulnerablen Beteiligten

Lernziel: Befragung und Verhandlung mit vulnerablen Beteiligten so gestalten können, dass Schutz und Sachaufklärung zusammen gelingen: die Instrumente des Safe Sport Codes in der konkreten Termingestaltung anwenden, die Besonderheiten bei Minderjährigen kennen und das Spannungsverhältnis zwischen Schutzmaßnahmen, Rechten der beschuldigten Person und effektivem Verfahren auflösen.

8 Min.

Warum braucht das Verfahren eine besondere Gestaltung?

Safe-Sport-Verfahren treffen regelmäßig auf Beteiligte, die dem Verfahren nicht mit der Routine erwachsener, unbelasteter Zeuginnen und Zeugen gegenüberstehen: Kinder und Jugendliche, Menschen mit Behinderung, Personen mit Traumafolgen oder in fortbestehender Abhängigkeit vom sportlichen Umfeld — die Vulnerabilitäten im Einzelnen behandelt SSP-01-12, die Folgen- und Offenbarungsdynamiken SSP-01-09. Der Muster-Safe Sport Code knüpft daran ausdrücklich an: Die betroffene Person kann besonderen Schutz und Hilfe aufgrund individueller Eigenschaften verlangen — etwa wegen ihrer körperlichen oder seelischen Konstitution oder ihrer geistigen Entwicklung; das Recht zielt nach den Erläuterungen in zwei Richtungen, Schutz vor Angriffen und Hilfe zur Wahrnehmung von Terminen ( d) des Codes).1

Die Verfahrensgestaltung steht damit unter einer doppelten Vorgabe: Das Disziplinarorgan hat den Sachverhalt aufzuklären, die rechtsstaatlich gebotenen Verfahrensgrundsätze zu beachten und zügig zu entscheiden ( des Codes); zugleich sind die besonderen Betroffenenrechte zu gewähren, und das Verfahren ist nicht öffentlich zu führen — nach den Erläuterungen zum Schutz der betroffenen wie der beschuldigten Person, bei Minderjährigen erst recht.2 Keine der beiden Vorgaben steht zur Disposition; Verfahrensgestaltung heißt, beide in derselben Befragung und derselben Verhandlung einzulösen.

Für die Haltung der Verfahrensführung haben sich in der Praxis Arbeitsbegriffe eingebürgert, die keine Rechtsbegriffe sind: betroffenensensibel (Grundhaltung mit Wissen über Gewaltfolgen und respektvoller Kommunikation), betroffenenorientiert (Schutzinteressen werden systematisch in die Verfahrensgestaltung einbezogen), betroffenenzentriert (die betroffene Person steht im Mittelpunkt der Prozessgestaltung — in Disziplinarverfahren wegen der rechtsstaatlichen Verfahrensanforderungen nur eingeschränkt umsetzbar) und traumasensibel (Anforderung an die Methodik der Befragung).3 Für Disziplinarverfahren wird danach eine betroffenenorientierte und traumasensible, nicht eine betroffenenzentrierte Führung beschrieben; Betroffenenorientierung bedeutet ausdrücklich weder Vorverurteilung der beschuldigten Person noch Verzicht auf Verfahrensfairness.4

Wie werden Befragung und Verhandlung schonend gestaltet?

Die Instrumente stellt der Code selbst bereit — welche Rechte obligatorisch und welche fakultativ sind, behandelt SSP-10-08; hier geht es um ihre Umsetzung im Termin: die Aussage ohne direkte Begegnung mit der beschuldigten Person, räumlich getrennt oder über technische Übertragung ( b) des Codes); die Aufzeichnung der Aussage einschließlich ihrer Verwertung, damit die druckvolle Aussagesituation nicht wiederholt werden muss ( b)); die Begleitung durch eine Vertrauensperson eigener Wahl ohne personelle oder inhaltliche Beschränkung — von Angehörigen über Rechtsbeistand bis zu psychologischer Begleitung — zu sämtlichen Terminen ( c)); die anonyme oder pseudonymisierte Aussage ( a)).5

Für die konkrete Ausgestaltung der Befragung liegen Empfehlungen vor, die sich an strafprozessuale Schutzinstrumente und internationale Leitlinien zur Anhörung vulnerabler Zeuginnen und Zeugen anlehnen: eine sichere Umgebung frei von äußeren Einflüssen, die bewusste Wahl von Ort und Zeit, die Teilnahme von Vertrauenspersonen, bei Bedarf die Hinzuziehung psychologischer Fachkunde; die Videoaufzeichnung der Aussage, die in Ausnahmefällen an die Stelle einer erneuten Aussage in der mündlichen Verhandlung treten kann; die Aussage von einem anderen Ort mit Übertragung in den Verhandlungsraum; das Angebot einer den Prozess begleitenden, nicht-rechtlichen Unterstützung.6 Die strafprozessualen Bezugsnormen dieser Instrumente lassen sich benennen — sie gelten im Verbandsverfahren nicht, zeigen als objektive Parallelen aber die gesetzlichen Wertungen des staatlichen Verfahrensrechts: Die Vernehmung kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden und soll es, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren oder von Verletzten bestimmter Straftaten besser gewahrt werden können (§ 58a der Strafprozessordnung, StPO); bei dringender Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl der aussagenden Person kann die Vernehmung von einem anderen Ort mit zeitgleicher Bild-Ton-Übertragung in das Sitzungszimmer erfolgen (§ 247a StPO); die Angaben zur Person können beschränkt werden, wenn deren vollständige Angabe oder die Offenbarung der Identität Rechtsgüter der aussagenden oder einer anderen Person gefährden würde (§ 68 Absatz 2 bis 4 StPO); und die Öffentlichkeit kann zum Schutz des persönlichen Lebensbereichs ausgeschlossen werden — bei der Vernehmung von Personen unter 18 Jahren in Verfahren wegen bestimmter Straftaten, unter anderem gegen die , soll sie ausgeschlossen werden (§ 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes, GVG).7 Der internationale Referenztext liegt inzwischen selbst vor: Der Internationale Rat für Sport-Schiedsgerichtsbarkeit (ICAS) empfiehlt für CAS-Verfahren mit vulnerablen Zeuginnen und Zeugen insbesondere die nichtöffentliche Verhandlung, die Aussage aus der Distanz ohne direkten Kontakt zur Gegenseite, die Vorabkontrolle von Fragen des Kreuzverhörs, die Steuerung der Befragung bis hin zu Fragen allein durch den Spruchkörper sowie — nach Abwägung mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren — die anonyme Aussage und den Schutz der Identität in der Veröffentlichung; ausdrücklich als Empfehlungen, nicht als zwingende Verfahrensregeln.8

Zum Vergleich — und nur für Verfahren vor dem Zentrum für Safe Sport geltend, nicht als allgemeines Safe-Sport-Verfahrensrecht: Die Verfahrensordnung des Zentrums regelt die Verhandlungsgestaltung ausdrücklich. Sie erlaubt, die Anhörung durch Verlesung oder das Abspielen einer Videoaufzeichnung aus dem Untersuchungsverfahren zu ersetzen, die anonyme Aussage und die Aussage von einem anderen Ort; Fragen an die betroffene Person können in der Verhandlung ausschließlich über den Vorsitz gestellt werden; Verteidigungsnachteile sind auszugleichen; die Verhandlung ist grundsätzlich nicht öffentlich; Vertrauensperson, Begleitung Minderjähriger durch Sorgeberechtigte und Gebärdendolmetschung sind vorgesehen.9 Als Vergleichsmaßstab zeigt sie, wie sich die Gestaltungsfragen in einer eigenen Verfahrensordnung regeln lassen.

Bei Minderjährigen kommt hinzu: Sie werden durch ihre Sorgeberechtigten gesetzlich vertreten (§ 1629 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB); empfohlen wird darüber hinaus, für ihre Befragung gesondert geschulte Untersuchungspersonen einzusetzen und die Sorgeberechtigten über die Verfahrensschritte zu informieren und zu beteiligen. Unabhängig vom Verbandsverfahren besteht der staatliche Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, SGB VIII): Ergeben sich in der Befragung gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung, bleibt die Schnittstelle zum Jugendamt zu beachten — sie behandelt SSP-03-03.

Wo liegt die Grenze — Beteiligtenrechte und effektives Verfahren

Jede Schutzmaßnahme, die die Wahrnehmbarkeit der Aussage verändert — Anonymität, Aufzeichnung statt erneuter Aussage, Aussage ohne Konfrontation —, berührt die Verteidigungsmöglichkeiten der beschuldigten Person. Der Code löst diese Kollision über die Abwägungsregel des : Die Betroffenenrechte sind unter Wahrung der berechtigten Interessen der beschuldigten Person auszuüben. Nach den Erläuterungen wirken kollidierende Interessen dabei nur auf die Ausübung der Rechte ein, lassen die Rechte selbst aber nie entfallen; einzustellen sind allein berechtigte Interessen, insbesondere die legitimen Verfahrensrechte der beschuldigten Person — eine Abwägung im Einzelfall, gerade bei der anonymen Aussage.10 Die Rechte der beschuldigten Person behandelt SSP-10-07.

Die zweite Grenze ist die Effektivität des Verfahrens: Das Disziplinarverfahren ist zügig zu führen, doch soll die zeitliche Effizienz nach den Erläuterungen nicht zulasten der Sachaufklärung gehen.11 Fakultative Schutzrechte stehen zudem unter dem Vorbehalt der Möglichkeiten der Sportorganisation ( des Codes) — was sie nicht leisten kann, schuldet sie nicht; was sie gewährt, muss sie vollumfänglich gewähren.12 Umgekehrt darf der Wunsch nach Sachaufklärung nicht in Aussagedruck umschlagen: Will die betroffene Person nicht aussagen, ist zu prüfen, ob der Nachweis durch andere Beweismittel geführt werden kann.13 Die Beweisfragen im Einzelnen behandelt SSP-10-06.

Abzugrenzen ist die förmliche Befragung im Verfahren von zwei Nachbarsituationen: Das Erst- und Alltagsgespräch mit Betroffenen außerhalb des Verfahrens folgt eigenen Regeln der Gesprächsführung (SSP-09-03) und ersetzt keine Verfahrenshandlung. Und in der Aufarbeitung (SSP-11-03) kann betroffenenzentriert gearbeitet werden — dort steht keine Sanktionsentscheidung gegen eine beschuldigte Person am Ende, weshalb die rechtsstaatlichen Bindungen des Disziplinarverfahrens die Prozessgestaltung nicht in gleicher Weise begrenzen.

Wie plant die Verfahrensleitung den Termin?

Vor dem Termin: die betroffene Person zeitnah und vollständig über ihre besonderen Rechte unterrichten und, sofern gewünscht, über externe Beratungsangebote informieren ( des Codes)14; das Setting klären — Ort, Zeit, Begleitung, technische oder räumliche Trennung, Aufzeichnung mit Zustimmung; bei Minderjährigen die Sorgeberechtigten einbinden und geschulte Befragende einsetzen. Wer erst im Termin improvisiert, verliert beides: Schonung und Aussagequalität.

Im Termin: einmal befragen statt mehrfach — Fragen vorab bündeln, die Aufzeichnung nutzen; keine Konfrontation ohne Notwendigkeit; Pausen und Abbruchmöglichkeit einplanen. Und die Abwägung dokumentieren: welche Schutzmaßnahmen beantragt, gewährt oder versagt wurden und warum — die Einzelfallabwägung nach des Codes gehört ins Protokoll und in die Begründung der Entscheidung. Als Orientierung für die Gesprächsgestaltung werden in der Praxis wiederkehrende Grundbedürfnisse betroffener Personen beschrieben: gehört und ernst genommen werden, Transparenz und Vorhersehbarkeit, Verlässlichkeit, Beteiligung am Setting, Sicherheit sowie Begleitung vor, während und nach dem Verfahren.15

Nach dem Termin: über den Fortgang und den Verfahrensstand informieren ( c) des Codes), auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hinweisen und die Vertraulichkeit wahren ( des Codes). Verein und Verband sollten diese Abläufe als feste Routine anlegen — die Schutzinstrumente wirken nur, wenn Räume, Technik und geschulte Personen bereitstehen, bevor der erste Fall eintritt.

Rechtliche EinordnungGold

Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?

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Wenn Sie betroffen sindBronze

Wenn Sie befragt werden

Sie können mitgestalten, wie Ihre Befragung abläuft. Sie können darum bitten, der beschuldigten Person nicht zu begegnen — die Befragung kann in einem anderen Raum oder per Videoübertragung stattfinden. Sie können eine Vertrauensperson Ihrer Wahl zu jedem Termin mitbringen. Und Sie können um Pausen bitten oder das Gespräch unterbrechen, wenn es Ihnen zu viel wird.

Fragen Sie, ob Ihre Aussage aufgezeichnet werden kann — dann müssen Sie sie in der Regel nicht mehrfach wiederholen. Lassen Sie sich vorher erklären, wie der Termin abläuft, wer dabei ist und was mit Ihrer Aussage geschieht; darauf haben Sie Anspruch, bevor Sie sich äußern. Und wenn Sie nicht aussagen möchten, müssen Sie das nicht.

Wie diese Möglichkeiten im Einzelnen ausgestaltet sind, hängt von Ihrer Sportorganisation ab. Fragen Sie die in Verein oder Verband oder eine unabhängige Beratungsstelle, welche Regeln bei Ihnen gelten. Dieser Text ist keine Rechtsberatung und verspricht kein bestimmtes Ergebnis; er sagt Ihnen, was Sie ansprechen können.

Nachweise

  1. 1Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 13.2 d) mit Erläuterungen.
  2. 2Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 10.3; Erläuterungen zu Art. 10.3: Beachtung der rechtsstaatlich gebotenen Verfahrensgrundsätze (Gleichbehandlung der Parteien, rechtliches Gehör); grundsätzliche Nichtöffentlichkeit — auch gegenüber der Verbandsöffentlichkeit — zum Schutz der betroffenen und der beschuldigten Person, verstärkt bei mutmaßlicher Gewalt gegen Minderjährige.
  3. 3Handreichung „Betroffenenorientierte Untersuchungen“ (Owczarzak, Safe Sport Webinar Nr. 7), S. 1 — Praxishandreichung ohne rechtliche Bindungswirkung; dort auch der Hinweis, dass Untersuchungen in Safe-Sport-Disziplinarverfahren betroffenenorientiert und traumasensibel erfolgen sollten, während die rechtsstaatlichen Anforderungen einzuhalten sind.
  4. 4Handreichung „Betroffenenorientierte Untersuchungen“ (Owczarzak, Safe Sport Webinar Nr. 7), S. 1 — Praxishandreichung ohne rechtliche Bindungswirkung; dort auch der Hinweis, dass Untersuchungen in Safe-Sport-Disziplinarverfahren betroffenenorientiert und traumasensibel erfolgen sollten, während die rechtsstaatlichen Anforderungen einzuhalten sind.
  5. 5Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 13.1 und 13.2 mit Erläuterungen.
  6. 6Vgl. exemplarisch dazu UN, Resolution 2005/20, Leitlinien für den Schutz kindlicher Opfer und Zeugen von Straftaten in Justizverfahren, 2006; Praxisleitfaden zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das Strafverfahren – Empfehlung von kinderrechtsbasierten Standards für den Umgang mit minderjährigen Opferzeuginnen und Opferzeugen, 2021.
  7. 7§ 58a Abs. 1, § 68 Abs. 2 bis 4, § 247a Abs. 1 StPO; § 171b GVG (jeweils gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026).
  8. 8ICAS, Guidelines for the hearing of vulnerable witnesses and testifying parties in CAS Procedures (Dezember 2023): Ziff. 3 (vulnerabel, wenn die Aussage eine (Re-)Traumatisierung, Gefahren für die persönliche Sicherheit oder erhebliche Reputations- oder Vergeltungsrisiken begründen kann; Minderjährige in der Regel erfasst), Ziff. 12 (nichtöffentliche Verhandlung, gestützt auf Art. 6 EMRK), Ziff. 13 (Maßnahmenkatalog), Ziff. 14 f. (anonyme Aussage nur bei nachgewiesener ernsthafter Gefahr und nach Abwägung mit dem fairen Verfahren), Ziff. 17 f. (Zurückhaltung und Schwärzung identifizierender Angaben in Veröffentlichungen); nach Ziff. 6 Empfehlungen zur Handhabung des CAS-Code, keine zwingenden Verfahrensregeln.
  9. 9ZfSS-VO § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20, § 26 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1, § 28.
  10. 10Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 13.4 mit Erläuterungen.
  11. 11Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 10.3 Satz 3 mit Erläuterungen: zügige Führung und Entscheidung in angemessener Frist; die zeitliche Effizienz soll sich nicht zulasten der Aufklärung des Sachverhalts und der Entscheidungsfindung auswirken.
  12. 12Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 13.4 mit Erläuterungen: Abwägung im Einzelfall, insbesondere bei der anonymen Aussage; kollidierende Interessen wirken nur auf die Ausübung der Betroffenenrechte ein, lassen die Rechte aber nie entfallen; einzustellen sind allein berechtigte Interessen, insbesondere die legitimen Verfahrensrechte der beschuldigten Person.
  13. 13Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Erläuterungen zu Art. 13.1 a).
  14. 14Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 13.3 mit Erläuterungen.
  15. 15Handreichung „Betroffenenorientierte Untersuchungen“ (Owczarzak, Safe Sport Webinar Nr. 7), S. 2: in der Praxis häufig beschriebene Grundbedürfnisse betroffener Personen — Praxishandreichung ohne rechtliche Bindungswirkung.

Rechtsstand

Muster-Safe Sport Code
Fassung 2025 · Stand 2025
Verfahrensordnung des Zentrums für Safe Sport (Entwurf vom 05.06.2026)
Fassung 2026 · Stand 2026-06
BGB
Stand 2026
SGB VIII
Stand 2026
StPO
Stand 2026
GVG
Stand 2026
ICAS-Guidelines vulnerable witnesses
Fassung 2023-12 · Stand 2023

Geprüft am 25.07.2026 · Volatilitätsklasse A · Version 3 · SSP-10-12 Rn. 1–13

Wissen prüfen

Welche doppelte Vorgabe gilt für Verfahren mit vulnerablen Beteiligten?

Wie lassen sich Mehrfachbefragungen vermeiden?

Was gilt bei minderjährigen Beteiligten?

Darf eine Schutzmaßnahme die Verteidigung der beschuldigten Person beschneiden?

Die betroffene Person will nicht aussagen. Darf die Organisation auf die Aussage drängen?

Gelten die Verhandlungs-Schutzregeln der ZfSS-Verfahrensordnung auch in Verein und Verband?

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Weiterführend

Dort vertieft: Rechtekataloge, Beweisfragen und Gesprächsführung außerhalb des förmlichen Verfahrens.