Das Schiedsverfahren in Safe-Sport-Sachen
Lernziel: Den gesetzlichen Rahmen des Schiedsverfahrens (§§ 1025 ff. ZPO) mit Wirkung und Kontrolle des Schiedsspruchs kennen, die Besetzungs- und Qualifikationsanforderungen an ein Schiedsgericht in Safe-Sport-Sachen prüfen können, das Spannungsverhältnis von Öffentlichkeitsgrundsatz und Beteiligtenschutz auflösen und das Schiedsverfahren von Verbandsgerichtsbarkeit und dem Rechtsweg zum Zentrum für Safe Sport (ZfSS) abgrenzen können.
Was das Schiedsverfahren leistet — und woran es gebunden ist
Das Rechtsmittel nach des Muster-Safe Sport Codes führt vor ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) — die Voraussetzungen, Fristen und Befugnisse dieses Rechtsmittels behandelt SSP-10-09, die Schiedsbindung SSP-05-11. Dieser Baustein behandelt das Verfahren selbst: Mit der Schiedsvereinbarung unterwerfen die Parteien ihre Streitigkeit der Entscheidung durch das Schiedsgericht (§ 1029 Abs. 1 ZPO); der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO).1 Was das Schiedsgericht entscheidet, ist damit grundsätzlich endgültig — das unterscheidet das Schiedsverfahren von jeder verbandsinternen Instanz, deren Sprüche der vollen staatlichen Kontrolle unterliegen.
Die staatliche Kontrolle beschränkt sich auf das Aufhebungsverfahren: Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung gestellt werden, binnen drei Monaten ab Empfang (§ 1059 Abs. 1 und 3 ZPO). Aufhebungsgründe sind insbesondere die unwirksame Schiedsvereinbarung, die Verletzung rechtlichen Gehörs oder der Verteidigungsmöglichkeiten, die Überschreitung der Schiedsvereinbarung, Fehler bei der Bildung des Schiedsgerichts oder im Verfahren sowie der Verstoß des Ergebnisses gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) (§ 1059 Abs. 2 ZPO). Eine vollständige inhaltliche Nachprüfung findet nicht statt.2 Für Safe-Sport-Sachen heißt das: Verfahrensfehler im Schiedsverfahren sind die zentrale Angriffsfläche — wer das Verfahren rechtsstaatlich sauber führt, sichert den Bestand des Spruchs.
Das Gesetz gibt dem Verfahren nur ein Grundgerüst: Die Parteien sind gleich zu behandeln, jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren, und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden (§ 1042 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Übrigen können die Parteien das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln; fehlt eine Regelung, bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrensregeln nach freiem Ermessen (§ 1042 Abs. 3 und 4 ZPO).3 Dem entspricht des Codes: Das Rechtsmittelverfahren wird nach der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts durchgeführt; das Schiedsgericht hat den Sachverhalt aufzuklären und die rechtsstaatlich gebotenen Verfahrensgrundsätze zu beachten.4 Diese Verfahrensautonomie ist zugleich die Gestaltungschance: Alles, was das Safe-Sport-Verfahren an Besonderheiten braucht, muss in der Schiedsordnung stehen.
Besetzung und Qualifikation des Schiedsgerichts
Ein echtes Schiedsgericht setzt einen unabhängigen, unparteiischen Spruchkörper voraus, auf dessen Besetzung beide Seiten paritätischen Einfluss haben — sonst ersetzt es den staatlichen Rechtsweg nicht (SSP-05-11). Das Gesetz sichert diese Parität mit einem eigenen Besetzungsschutz: Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, kann diese bei Gericht beantragen, die Schiedsrichter abweichend von der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen — binnen zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung bekannt geworden ist (§ 1034 Abs. 2 ZPO).5
Für die im Sport übliche geschlossene Schiedsrichterliste hat der Bundesgerichtshof den Maßstab formuliert: Eine Schiedsrichterliste ist so lange nicht zu beanstanden, wie dadurch kein Übergewicht einer Partei institutionalisiert wird und das Gremium, das maßgeblichen Einfluss auf die Erstellung der Liste hat, keinem „Lager“ einer Partei zuzurechnen ist.6 Die Auswahlmechanik — wer die Liste erstellt, wer benennt, wer den Vorsitz bestimmt — ist damit der neuralgische Punkt jeder sportschiedsgerichtlichen Ordnung.
Eine Frage ist höchstrichterlich offen: Ob ein strukturelles Übergewicht der Verbände insbesondere bei der Benennung der „neutralen“ dritten Schiedsrichterperson den Justizgewährungsanspruch verletzt, hat das Bundesverfassungsgericht im Pechstein-Beschluss ausdrücklich nicht entschieden; es hat aber betont, dass es zum Wesen richterlicher Tätigkeit gehört, von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt zu werden — Neutralität und Distanz gegenüber allen Beteiligten sind auch bei der Ausgestaltung eines Schiedsverfahrens zu gewährleisten.7 Wer eine Schiedsordnung für Safe-Sport-Sachen baut, sollte diese offene Flanke nicht reizen, sondern die Benennungsmechanik so neutral wie möglich anlegen. Wie sich eine solche Mechanik in einer real existierenden Sportschiedsordnung fassen lässt, zeigt die Sport-Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS-SportSchO, 2025): Bei einem Dreierschiedsgericht benennt jede Partei einen beisitzenden Schiedsrichter ( DIS-SportSchO (2025)); die beiden beisitzenden Schiedsrichter benennen den Vorsitzenden gemeinsam, und erst wenn sie sich innerhalb der Frist nicht einigen, wählt der Ernennungsausschuss der DIS für die Sportschiedsgerichtsbarkeit (DIS-Sporternennungsausschuss) den Vorsitzenden aus ( und 12.3 DIS-SportSchO (2025)). Bestellt werden alle Schiedsrichter durch die DIS, auch soweit sie von einer Partei oder den beisitzenden Schiedsrichtern benannt sind ( DIS-SportSchO (2025)); und jeder Schiedsrichter muss während des gesamten Verfahrens unparteilich und unabhängig sein sowie alle Umstände offenlegen, die bei objektiver Betrachtung vernünftige Zweifel daran begründen können ( DIS-SportSchO (2025)).8 Einen im Bereich Safe Sport bemerkenswerten Weg geht die Schiedsgerichtsordnung des Zentrums für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport (ZSRS-SchiedsGO): Auch dort werden sämtliche Schiedsrichter durch einen Bestellungsausschuss bestellt, unabhängig davon, wer sie benannt hat (A.2.3 ZSRS-SchiedsGO), und die Auswahl ist an eine Schiedsrichter-Liste gebunden, deren Aufnahme eine Akkreditierung nach Grad und fachlichem Bereich voraussetzt (A.2.1 ZSRS-SchiedsGO in Verbindung mit A.1.3 und A.1.4 der Akkreditierungsordnung). Für Schiedsverfahren im Bereich Safe Sport gilt eine eigene Besetzungsregel: Auf Antrag der betroffenen Person entscheidet eine mit drei Schiedsrichtern besetzte Schiedskammer — außer wenn sich der Gegenstand ausschließlich auf einen verstoß bezieht —, und die sonst mögliche Übertragung auf einen Einzelschiedsrichter ist ausgeschlossen (A.2.2.4 ZSRS-SchiedsGO).9
Qualifikationsanforderungen an die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter stellt das Gesetz nicht auf — auch das ist Sache der Schiedsordnung. Für Safe-Sport-Sachen wird empfohlen, ausgewiesene Fachkunde im Bereich Safe Sport zu normieren; als Beispiel wird die Disziplinarkammer des Schweizer Sports angeführt, in der mindestens eine Richterperson über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich Ethik verfügen muss.10 Wie sich solche Anforderungen in einem Regelwerk fassen lassen, zeigt für ihren eigenen Spruchkörper auch die Verfahrensordnung des Zentrums für Safe Sport: Der Vorsitz der Safe Sport Kammer muss zum Richteramt befähigt sein, und unter den Mitgliedern müssen Personen mit Erfahrung im Kinder- und Betroffenenschutz oder im Schutz vor interpersonaler Gewalt vertreten sein — diese Regelung gilt allein für Verfahren vor dem Zentrum.11 Im Vergleich der beiden Schiedsordnungen zeigt sich hier ein struktureller Unterschied: Die DIS-SportSchO (2025) enthält weder besondere Bestimmungen für Safe-Sport-Sachen noch Qualifikations-, Aus- oder Fortbildungsanforderungen an die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter. Die ZSRS-Ordnungen lassen eine Bestellung dagegen nur zu, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung eine gültige, den Verfahrensgegenstand umfassende Akkreditierung vorliegt (A.2 AO): Die Akkreditierungsordnung unterscheidet drei Grade und fachliche Bereiche, darunter Safe Sport als eigenen Integritätsbereich (A.1.3, A.1.4 AO), und benennt als Maßstab ausdrücklich, dass die Qualifikation in Safe-Sport-Verfahren andere Fähigkeiten voraussetzt — etwa die Gesprächs- und Verfahrensführung in Fällen interpersonaler Gewalt (A.1.2 AO). Der zugehörige Ausbildungskatalog erklärt die betroffenensensiblen Module — Traumafolgen und ihre Bedeutung für das Aussageverhalten, Vermeidung von Sekundärviktimisierung, Befragungstechnik und Verfahrensleitung gegenüber vulnerablen Beteiligten — für alle Teilnehmenden für verbindlich und sieht zur Aufrechterhaltung der Akkreditierung eine jährliche Fortbildung vor (A.5 AO).12
Öffentlichkeit und Schutz der Beteiligten
Die zweite Besonderheit gegenüber dem gewöhnlichen Sportschiedsverfahren ist der Umgang mit der Öffentlichkeit. Frei vereinbarte Schiedsverfahren können regelmäßig nichtöffentlich verhandeln.13 Bei erzwungener Schiedsbindung — im Monopolsport der Regelfall — kehrt sich das Bild um: Das Schiedsverfahren muss effektiven Rechtsschutz gewährleisten und rechtsstaatlichen Mindeststandards genügen; dazu gehört der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips.14 Sieht die in Bezug genommene Schiedsordnung keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung für die Fälle vor, in denen sie nach Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geboten ist, genügt die normative Ausgestaltung insgesamt nicht — die Schiedsvereinbarung ist dann dem Nichtigkeitsrisiko ausgesetzt.15
In Safe-Sport-Sachen steht dem ein gewichtiges Gegeninteresse gegenüber: Verhandelt werden regelmäßig sensible Sachverhalte, oft unter Beteiligung Minderjähriger oder anderweitig vulnerabler Personen. Abs. 1 Satz 2 EMRK selbst lässt den Ausschluss von Presse und Öffentlichkeit zu, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen. Die Auflösung liegt in differenzierten Öffentlichkeitsregeln der Schiedsordnung: ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung auf Antrag der beschuldigten Person als Grundsatz, verbunden mit einem begründeten Ausschluss zum Schutz Betroffener nach Interessenabwägung im Einzelfall. Dass sich genau diese abgestufte Lösung normieren lässt, zeigt wiederum die DIS-SportSchO (2025): Ihre mündliche Verhandlung ist grundsätzlich nicht öffentlich; auf Antrag einer Partei, die natürliche Person in einer Streitigkeit mit disziplinarischem Charakter ist — oder wenn dies nach zwingendem Recht geboten ist —, ordnet das Schiedsgericht aber die Öffentlichkeit der Verhandlung an ( DIS-SportSchO (2025)). Im Übrigen bewahren die Beteiligten über das Schiedsverfahren Stillschweigen, soweit die Parteien oder auf sie anwendbare Regelwerke von Sportorganisationen nichts anderes bestimmen ( DIS-SportSchO (2025)).16 Die ZSRS-SchiedsGO ordnet die Vertraulichkeit des Verfahrens ebenfalls als Grundsatz an, öffnet sie aber ausdrücklich für Offenlegungen, die zur Erfüllung gesetzlicher, verfassungs-, menschen- oder verbandsrechtlicher Pflichten notwendig sind (A.1.9 ZSRS-SchiedsGO) — eine Formulierung, die den menschenrechtlich gebotenen Öffentlichkeitsfällen Raum lässt.17 Dieselbe Logik gilt für die Verhandlungsgestaltung im Übrigen: Die Schutzinstrumente für vulnerable Beteiligte — getrennte Aussage, Aufzeichnung, Vertrauensperson — müssen auch im Schiedsverfahren verfügbar sein; die Instrumente im Einzelnen behandelt SSP-10-12. Für das Schiedsverfahren selbst hat der Internationale Rat für Sport-Schiedsgerichtsbarkeit (ICAS) im Dezember 2023 Leitlinien zur Anhörung vulnerabler Zeuginnen und Zeugen erlassen: nichtöffentliche Verhandlung als Regel in solchen Fällen, Aussage aus der Distanz ohne direkten Kontakt zur Gegenseite, Vorabkontrolle der Kreuzverhör-Fragen, Befragungssteuerung bis hin zu Fragen allein durch den Spruchkörper, unter engen Voraussetzungen die anonyme Aussage — als Empfehlungen, die den fairen Verfahrensanspruch beider Seiten wahren müssen und keine zwingenden Verfahrensregeln sind.18
Schiedsgericht, Verbandsgericht, Zentrum — drei Zuständigkeiten
Vom Schiedsverfahren zu unterscheiden bleibt die Verbandsgerichtsbarkeit: Verbandsgerichte sind Organe von Verein oder Verband, keine Schiedsgerichte; ihre Sprüche unterliegen der vollen staatlichen Kontrolle (SSP-10-09). Zulässig ist, die eigene Sportgerichtsbarkeit auf eine geeignete externe Institution zu übertragen — solange das nicht willkürlich zum Nachteil der Unterworfenen geschieht und die Zuständigkeitsregelung so bestimmt ist, dass im Voraus erkennbar bleibt, welche Stelle Sanktionen verhängt und überprüft.19 Der externe Spruchkörper wird dann als Verbandsgericht tätig; erst das Rechtsmittel nach des Codes führt in das eigentliche Schiedsverfahren.
Strikt zu trennen ist schließlich der Rechtsweg des Zentrums für Safe Sport: Gegen Entscheidungen der Safe Sport Kammer kann nach § 23 der ZfSS-Verfahrensordnung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Rechtsmittel zu einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO eingelegt werden, sofern eine Schiedsvereinbarung vorliegt; das Schiedsgericht entscheidet endgültig, überprüft vollumfänglich und ohne Bindung an die Feststellungen der Kammer, die Frist beträgt drei Wochen und ist nicht verlängerbar, und das Rechtsmittel hemmt die Vollziehung nicht, es sei denn, das Schiedsgericht ordnet die aufschiebende Wirkung an.20 Diese Regeln gelten ausschließlich für Verfahren vor dem Zentrum. Auch dort bleibt es bei der gesetzlichen Kontrolle: Gegen den Schiedsspruch selbst ist der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO eröffnet.21
Was folgt daraus für Verein und Verband?
Wer den Code übernimmt, muss das Schiedsgericht konkret benennen — empfohlen wird der Rückgriff auf ein bestehendes echtes Verbandsschiedsgericht oder ein institutionelles Schiedsgericht wie das Deutsche Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS).22 Daneben besteht mit der Sportschiedsgerichtsbarkeit des Zentrums für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport (ZSRS) eine auf Sportstreitigkeiten — nach ihrer Schiedsgerichtsordnung ausdrücklich einschließlich des Bereichs Safe Sport — spezialisierte institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit mit echtem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, akkreditierungsgestützter Schiedsrichter-Liste, Safe-Sport-Besetzungsregel und ständiger Eilschiedsgerichtsbarkeit (SSP-10-14).23 Die Kosten eines dortigen Schiedsverfahrens richten sich nach der Kostenordnung des ZSRS: Maßgeblich ist ein vom Sportschiedsgericht nach Anhörung der Parteien festgesetzter Schiedsgerichtskostenwert; Kostenvorschüsse werden, soweit nicht unmittelbar mit den Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern abgewickelt, über ein für das Verfahren treuhänderisch eingerichtetes Konto geführt, und die ausgewiesenen Beträge sind Nettobeträge zuzüglich Umsatzsteuer.24 Für den Bereich Safe Sport weicht die Schiedsgerichtsordnung davon zugunsten der Parteien ab: Die Schiedsgerichtskosten betragen ungeachtet des Schiedsgerichtskostenwertes pauschal 400 Euro — anders als im Bereich Doping, wo sich der Betrag oberhalb eines Kostenwertes von 100.000 Euro verdoppelt. Auch die Mindestwerte für die Schiedsrichtergebühren sind niedriger angesetzt und nach Verfahrensart gestaffelt; am niedrigsten liegen sie, wenn die Schiedskammer auf Antrag der betroffenen Person zuständig wird.25 Wer die Zugänglichkeit eines Rechtsmittels beurteilt, sollte diese Kostenstruktur kennen: Sie entscheidet mit darüber, ob der Rechtsweg für die betroffene Person praktisch offensteht. Die in Bezug genommene Schiedsordnung ist vor der Benennung auf vier Punkte zu prüfen: die Besetzungsmechanik (paritätischer Einfluss, neutrale Listenerstellung, Benennung des Vorsitzes — § 1034 Abs. 2 ZPO als Kontrollmaßstab), die Qualifikation der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter für Safe-Sport-Sachen, die Öffentlichkeitsregeln (Anspruch auf Antrag, begründeter Ausschluss zum Betroffenenschutz) und die Schutzinstrumente für vulnerable Beteiligte im Termin.
Im laufenden Verfahren gilt: Gleichbehandlung und rechtliches Gehör lückenlos gewähren und dokumentieren — sie sind zugleich Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 ZPO), an denen ein Spruch scheitern kann. Und die Schiedsbindung selbst muss vor dem ersten Fall formstreng eingesammelt sein; fehlt sie, findet kein Schiedsverfahren statt, und die ordentlichen Gerichte entscheiden (SSP-05-11, SSP-10-09). Den einstweiligen Rechtsschutz neben und im Schiedsverfahren behandelt SSP-10-14.
Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?
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Nachweise
- 1§ 1029 Abs. 1, § 1055 ZPO (gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026); Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 12.1 mit Erläuterungen: Zuständigkeit eines echten Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO außerhalb der Strukturen der Sportorganisation. ↩
- 2Vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2021 – I ZB 54/20, NJW 2022, 245 (246). ↩
- 3§ 1042 Abs. 1 bis 4 ZPO (gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026). ↩
- 4Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 12.4 mit Erläuterungen. ↩
- 5§ 1034 Abs. 2 ZPO. ↩
- 6BGH, Beschluss vom 04.11.2021 – I ZB 54/20, NJW 2022, 245 (246) Rn. 13. ↩
- 7BVerfG, Beschluss vom 03.06.2022 – 1 BvR 2103/16 („Pechstein“), Rn. 53. ↩
- 8DIS-SportSchO (2025), Art. 9, 10, 12 und 13. ↩
- 9ZSRS-SchiedsGO (v1.0), Präambel, A.1.9, A.2.1, A.2.2.4 und A.2.3; zur Akkreditierung A.1.3 und A.1.4 der Akkreditierungsordnung des ZSRS (AO, v1.0). ↩
- 10Das Schweizer Sportgericht ist eine Schiedsinstitution für Doping- und Ethikfälle im Schweizer Sport. Seit dem 01.07.2024 entscheidet es über mutmaßliche Verstöße gegen das Doping-Statut von Swiss Olympic sowie das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic; weitere Informationen abrufbar unter https://www.sportstribunal.ch/ (zuletzt abgerufen am 05.08.2026). ↩
- 11ZfSS-VO § 5 Abs. 2. ↩
- 12ZSRS-Akkreditierungsordnung (AO, v1.0), A.1.2 bis A.1.4, A.2 und A.5; Anlage 7 zur AO (Ausbildungskatalog Safe Sport, v2.1), Module M4.1 und M4.4. Der Negativbefund zur DIS-SportSchO (2025) beruht auf deren Volltext. ↩
- 13BVerfG, Beschluss vom 03.06.2022 – 1 BvR 2103/16 (Pechstein), Rn. 47 (unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR): Freiwillige Schiedsverfahren können regelmäßig nichtöffentliche Verhandlungen vorsehen. ↩
- 14BVerfG, Beschluss vom 03.06.2022 – 1 BvR 2103/16 („Pechstein“), Rn. 40, 41 und 44. ↩
- 15BVerfG, Beschluss vom 03.06.2022 – 1 BvR 2103/16 („Pechstein“), Rn. 49 und 51. ↩
- 16DIS-SportSchO (2025), Art. 29.3 und Art. 44; Art. 44.4 stellt Art. 29.3 ausdrücklich unberührt. ↩
- 17Schiedsgerichtsordnung des Zentrums für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport (ZSRS-SchiedsGO, v1.0): Präambel (echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO; von Sportverbänden und hoheitlichen Entscheidungsträgern unabhängige Institution; Aus- und Fortbildungssystem zur Sicherung der persönlichen und fachlichen Qualifikation); A.2.1 (Bindung an die Schiedsrichter-Liste, Befähigungsanforderungen); A.2.2.4 (Besetzung als Dreier-Schiedskammer im Bereich Safe Sport auf Antrag der betroffenen Person; keine Einzelschiedsrichterübertragung); A.2.3 (Bestellung sämtlicher Schiedsrichter durch den Bestellungsausschuss); A.1.9 (Vertraulichkeit mit Öffnung für gesetzliche, verfassungs-, menschen- und verbandsrechtliche Offenlegungspflichten); zur Akkreditierung nach Grad und Bereich A.1.3 und A.1.4 der Akkreditierungsordnung des ZSRS (AO, v1.0). ↩
- 18ICAS, Guidelines for the hearing of vulnerable witnesses and testifying parties in CAS Procedures (Dezember 2023), Ziff. 3, 6, 12, 13, 14 f.; zur Wahrung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und der Gleichbehandlung ausdrücklich Ziff. 5. ↩
- 19BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93 = NJW 1995, 583 (587). ↩
- 20ZfSS-VO § 23 Abs. 1 bis 4. ↩
- 21Vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2021 – I ZB 54/20, NJW 2022, 245 (246). ↩
- 22Einführung eines Safe Sport Codes — Handlungsleitfaden mit Mustertexten (DOSB, 2025), S. 7 und 12; ebenso Gestaltungshinweis zu Art. 12.1 des Muster-Safe Sport Codes (Deutsches Sportschiedsgericht, ad-hoc-Schiedsgericht oder anderes institutionelles Schiedsgericht). ↩
- 23ZSRS-SchiedsGO (v1.0), Präambel, A.1.9, A.2.1, A.2.2.4 und A.2.3; zur Akkreditierung A.1.3 und A.1.4 der Akkreditierungsordnung des ZSRS (AO, v1.0). ↩
- 24Kostenordnung des ZSRS (KostO, v1.0), Abschnitt A, in Verbindung mit Abschnitt E. der ZSRS-SchiedsGO (v1.0). ↩
- 25ZSRS-SchiedsGO (v1.0), Abschnitt E (Sonderbestimmungen zu E.1.1.1 und E.1.2.): Gebührengegenstandswerte im Bereich Safe Sport mindestens 15.000 Euro (Einzelschiedsrichter außerhalb von Meldepflichtverstößen), 10.000 Euro (Einzelschiedsrichter bei Meldepflichtverstoß beziehungsweise durch Schiedsvereinbarung begründete Schiedskammer) und 7.500 Euro (Schiedskammer auf Antrag der betroffenen Person nach A.2.2.4 Satz 1 lit. (b)). ↩
Rechtsstand
- ZPO
- Stand 2026
- Muster-Safe Sport Code
- Fassung 2025 · Stand 2025
- DIS-Sport-Schiedsgerichtsordnung (DIS-SportSchO)
- Fassung 2025 · Stand 2025
- ZSRS-Schiedsgerichtsordnung (SchiedsGO)
- Fassung v1.0 · Stand 2026
- Verfahrensordnung des Zentrums für Safe Sport (Entwurf vom 05.06.2026)
- Fassung 2026 · Stand 2026-06
- Pechstein
- Stand 2022 · 1 BvR 2103/16
- Stand 2021 · I ZB 54/20
- ICAS-Guidelines vulnerable witnesses
- Fassung 2023-12 · Stand 2023
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