Das Disziplinarverfahren nach dem Safe Sport Code
Lernziel: Die drei Stufen des Verfahrens nach dem Safe Sport Code — Untersuchungsverfahren, Disziplinarverfahren, Rechtsmittel — mit Zuständigkeiten und Rollen beschreiben, das Vetorecht der betroffenen Person und die Sofortmaßnahmen einordnen und die Regelungslücke bei den Verfahrenskosten benennen können.
Wie ist das Verfahren aufgebaut?
Der Muster-Safe Sport Code ordnet den Weg vom Hinweis zur bestandskräftigen Entscheidung in drei Stufen: das Untersuchungsverfahren ( des Codes), das Disziplinarverfahren ( des Codes) und das Rechtsmittelverfahren vor einem Schiedsgericht ( des Codes). Quer dazu liegen die Sofortmaßnahmen ( des Codes), die schon während der Untersuchung ergehen können. Für die Auslegung gilt eine Besonderheit: Die Erläuterungen zum Code gehören nach zum verbindlichen Regelwerk — sie sind Normtext, nicht bloß Begründungsmaterial.1
Wer die Stufen führt, entscheidet die Sportorganisation selbst — das gilt für Verein und Verband gleichermaßen: Jede Organisation kann Untersuchung und Disziplinarverfahren in eigener Verantwortung führen oder auf eine andere Stelle übertragen — etwa einen übergeordneten Verband oder das Zentrum für Safe Sport. Eine Übertragung wirkt dabei nur, soweit der konkrete Fall in den übertragenen Bereich fällt; für alles außerhalb bleibt die eigene Zuständigkeit bestehen.
Die handelnden Stellen sind funktional beschrieben: Das Untersuchungsteam klärt den Sachverhalt, das Disziplinarorgan entscheidet über Verstoß und Sanktion, das Schiedsgericht überprüft die Entscheidung. Wie diese Funktionen in der eigenen Organisation heißen und besetzt werden, regelt die jeweilige Ordnung — der Code gibt die Rollen vor, nicht die Organnamen.
Stufe 1: Untersuchungsverfahren und Sofortmaßnahmen
Das Untersuchungsverfahren (Art. 8)
Das Untersuchungsverfahren beginnt mit dem Eingang eines Hinweises und endet mit dem Untersuchungsbericht ( des Codes). Zuständig ist das Untersuchungsteam — idealerweise drei Personen, darunter eine psychologisch geschulte und eine juristisch ausgebildete ( des Codes). Geprüft wird, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen ( des Codes); die Erläuterung orientiert diesen Maßstab ausdrücklich am strafrechtlichen Anfangsverdacht — also an der Schwelle, ab der auch staatliche Ermittlungen beginnen.2
Eine Weichenstellung mit erheblicher praktischer Bedeutung ist das Vetorecht der betroffenen Person: Geht der Hinweis nicht von ihr selbst aus, steht die Durchführung der Untersuchung unter dem Vorbehalt ihrer Zustimmung — außer, überwiegende Gegeninteressen verlangen die Durchführung auch ohne sie ( des Codes). Der Code stellt damit die Selbstbestimmung der betroffenen Person an den Anfang des Verfahrens: Über ihren Fall soll grundsätzlich nicht gegen ihren Willen ermittelt werden.
Am Ende stehen zwei Ausgänge: die Einleitung des Disziplinarverfahrens ( des Codes) oder die Einstellung — dann sind, sofern die Umstände es gebieten, Maßnahmen zur Rehabilitierung der beschuldigten Person zu ergreifen. Gegen die Einstellung ist die betroffene Person nicht schutzlos: Sie kann eine Überprüfung durch das Disziplinarorgan verlangen ( des Codes).
Sofortmaßnahmen (Art. 9)
Braucht es Schutz, bevor die Untersuchung abgeschlossen ist, greifen die Sofortmaßnahmen: Auf Antrag des Untersuchungsteams entscheidet die vorsitzende Person des Disziplinarorgans allein; der Code nennt beispielhaft eine Frist von einer Woche ( des Codes). Vor der Anordnung soll der beschuldigten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden — außer, dies würde strafrechtliche Ermittlungen gefährden ( des Codes).
Stufe 2: das Disziplinarverfahren
Das Disziplinarverfahren führt das Disziplinarorgan der Sportorganisation ( des Codes); es beginnt mit der Einreichung des Untersuchungsberichts und endet mit der Entscheidung ( des Codes).
Entscheidend für das Verständnis dieser Stufe: Der Code enthält keine eigene Verfahrensordnung. Für den Ablauf verweist er auf die Verfahrensordnung der jeweiligen Sportorganisation ( des Codes) — was dort nicht geregelt ist, ist nirgends geregelt. Fristen setzt der Code nur allgemein: Das Verfahren ist zügig zu führen und in angemessener Frist zu entscheiden; was angemessen ist, bemisst die Erläuterung nach der Komplexität des Einzelfalls.3 Das Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich.
Die Entscheidung ergeht schriftlich und begründet ( des Codes). Stellt das Disziplinarorgan einen Verstoß fest, folgt eine Sanktion nach Art. 11 des Codes — den Katalog behandelt der Baustein zum Sanktionskatalog. Andernfalls sind vollständige Entlastung und Rehabilitierung der beschuldigten Person auszusprechen. Daneben eröffnet der Code die Möglichkeit eines Ausgleichsgesprächs zwischen betroffener und beschuldigter Person — ein freiwilliges Instrument neben der förmlichen Entscheidung.
Stufe 3: das Rechtsmittel zum Schiedsgericht
Gegen die Entscheidung des Disziplinarorgans führt das Rechtsmittel vor ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) — also eine unabhängige, an die Stelle der staatlichen Gerichte tretende Instanz, nicht ein weiteres verbandsinternes Organ. Voraussetzung dafür ist eine wirksame Schiedsvereinbarung. Für die Einlegung nennt der Code beispielhaft eine Frist von 21 Tagen ( des Codes).
Rechtsmittelbefugt sind die Sportorganisation, die beschuldigte Person — und auch die betroffene Person ( des Codes): Sie kann eine aus ihrer Sicht zu milde oder unzutreffende Entscheidung selbst zur Überprüfung stellen. Das Schiedsgericht ist an die Feststellungen des Disziplinarorgans weder tatsächlich noch rechtlich gebunden ( des Codes) — es prüft den Fall vollständig neu. Das Zusammenspiel mit parallel laufenden staatlichen Verfahren behandelt der Baustein zu den parallelen Verfahren.
Was der Code nicht regelt: Kosten und Zugang
Eine Lücke ist ausdrücklich zu benennen: Der Code regelt keine allgemeinen Verfahrenskosten. Geregelt ist nur die Kostentragung für die besonderen Betroffenenrechte (Erläuterungen zu und 13.2 des Codes) und dass die Konsultation der Ombudsperson kostenfrei ist ( des Codes). Wer die Kosten der Untersuchung, des Disziplinarverfahrens, einer rechtlichen Vertretung oder des Schiedsverfahrens trägt, sagt der Code nicht.
Besonders spürbar wird das bei ehrenamtlich Tätigen: Für sie enthält der Code keine besondere Zugangs- oder Kostenregelung. Die Kostenfrage bleibt damit der Verfahrensordnung der jeweiligen Sportorganisation überlassen — und wer sie dort nicht regelt, riskiert, dass ehrenamtlich Tätige einem förmlichen Verfahren mit anwaltlich vertretener Gegenseite faktisch ohne Beistand gegenüberstehen. Für Verein und Verband ist das keine Randfrage, sondern eine Gestaltungsaufgabe der eigenen Ordnung.
Zum Vergleich — und dieser Vergleich gilt ausschließlich für Verfahren vor dem Zentrum für Safe Sport: Die Verfahrensordnung des Zentrums regelt Kosten und Verfahrenskostenhilfe ausführlich (§§ 31–33 ZfSS-VO).4 Sie ist kein allgemeines Safe-Sport-Verfahrensrecht und trifft keine Aussage über Verfahren, die Verein oder Verband selbst führen; sie zeigt aber, wie eine vollständige Kostenregelung aussehen kann — als Vorbild für die eigene Ordnung, nicht als geltende Regel für sie.
Was Verein und Verband daraus machen müssen
Die wichtigste Folgerung aus des Codes: Wer den Code übernimmt, ist mit der Übernahme nicht fertig. Verein und Verband brauchen eine eigene Verfahrensordnung, die den Ablauf des Disziplinarverfahrens trägt — Zuständigkeiten, Fristen, Anhörung, Beweisregeln und die vom Code offengelassene Kostenfrage, einschließlich einer Regelung für ehrenamtlich Tätige.
Zweitens die Zuständigkeitsentscheidung: Selbst führen oder übertragen? Wer überträgt — auf einen übergeordneten Verband oder das Zentrum für Safe Sport —, dokumentiert den übertragenen Bereich genau, denn die Übertragung wirkt nur, soweit der konkrete Fall hineinfällt. Wer selbst führt, besetzt das Untersuchungsteam nach dem Ideal des des Codes: drei Personen, psychologische und juristische Kompetenz an Bord.
Drittens die Verfahrensdisziplin an den Gelenkstellen: die Zustimmung der betroffenen Person vor jeder Untersuchung prüfen und dokumentieren ( des Codes), bei Einstellung und Entlastung die Rehabilitierung tatsächlich vollziehen statt nur festzustellen, und Sofortmaßnahmen mit Stellungnahmemöglichkeit und Begründung versehen. Ein Verfahren, das an diesen Stellen sauber läuft, übersteht auch die volle Neuprüfung durch das Schiedsgericht.
Was bedeutet das für Verein und Verband?
🔒 Dieser Block ist ab Stufe Silber sichtbar.
Nachweise
- 1Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 19.1. ↩
- 2Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Erläuterungen zu Art. 8.5. ↩
- 3Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Erläuterungen zu Art. 10. ↩
- 4ZfSS-VO §§ 31–33. ↩
Rechtsstand
- Muster-Safe Sport Code
- Fassung 2025 · Stand 2025
- ZfSS-Verfahrensordnung (Entwurf 05.06.2026, Geltung ab 01.10.2026)
- Fassung 2026 · Stand 2026-06
Wissen prüfen
Womit beginnt und womit endet das Untersuchungsverfahren?
Was bedeutet das Vetorecht der betroffenen Person?
Warum genügt die Übernahme des Codes nicht, um das Disziplinarverfahren zu regeln?
Wer kann Rechtsmittel einlegen, und wohin führt es?
Was regelt der Code zu den Verfahrenskosten?
Notiz schreiben
Notizen bestehen in dieser Vorschau nur bis zum Neuladen — kein Speichern aus Datenschutzgründen.