Kapitel 11 · Niveau Vertiefung · Silber

Betroffenenbeteiligung in Aufarbeitungsprozessen

Lernziel: Die Beteiligungsformen und besonderen Betroffenenrechte der Muster-Aufarbeitungsordnung anwenden, die Beteiligung so gestalten können, dass Retraumatisierung möglichst vermieden wird, und Erwartungen an die Aufarbeitung ehrlich steuern — einschließlich dessen, was Aufarbeitung nicht leisten kann.

8 Min.

Warum ist Beteiligung in der Aufarbeitung anders als im Disziplinarverfahren?

Betroffene sind in der Aufarbeitung nicht bloß Erkenntnisquelle, sondern Adressaten: Zu den Zielen gehört es, die Folgen für Betroffene zu benennen, ihr Leid anzuerkennen sowie Wiedergutmachung und Versöhnung zu leisten (§ 2.2 der Muster-Aufarbeitungsordnung); der Muster-Safe Sport Code beschreibt als Ziele der Aufarbeitung die Anerkennung geschehenen Unrechts und die Unterstützung von Betroffenen ( des Codes).1 Was Aufarbeitung ist und wann sie ausgelöst wird, behandelt SSP-11-01; die Muster-Aufarbeitungsordnung als Regelwerk behandelt SSP-11-02.

Anders als das Disziplinarverfahren endet die Aufarbeitung nicht mit einer Sanktionsentscheidung gegen eine beschuldigte Person: Die Aufarbeitungskommission untersucht und sanktioniert keine aktuellen Vergehen und hat keine Sanktionsbefugnis (§ 4.2, § 6.4, § 7.3 der Muster-Aufarbeitungsordnung).2 Deshalb kann in der Aufarbeitung weitergehend betroffenenzentriert gearbeitet werden als im Disziplinarverfahren — der Praxisbegriff beschreibt, dass die betroffene Person im Mittelpunkt der Prozessgestaltung steht, und wird gerade für Beratung, Begleitung und Aufarbeitung als relevant beschrieben, während er in disziplinarrechtlichen Untersuchungen wegen der rechtsstaatlichen Verfahrensanforderungen nur eingeschränkt umsetzbar ist.3 Die Betroffenenrechte im Disziplinarverfahren behandelt SSP-10-08, die Verfahrensgestaltung mit vulnerablen Beteiligten SSP-10-12 — dieser Baustein behandelt die Aufarbeitungs-Seite.

Die Muster-Aufarbeitungsordnung übersetzt diese Haltung in eine Regel: Die Kommission betreibt eine systematische, methodologisch geordnete Aufarbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Perspektive und Rechte von Betroffenen (§ 7.1). Und sie stellt die Beteiligung unter den Grundsatz der Freiwilligkeit: Die Mitwirkung an der Aufarbeitung geschieht freiwillig (§ 7.1).4 Niemand muss aussagen, niemand muss sich beteiligen — die Aufarbeitung muss um das Vertrauen der Betroffenen werben, nicht umgekehrt.

Welche Beteiligungsformen und Rechte sieht die Muster-Aufarbeitungsordnung vor?

Beteiligungsformen: Die Aufarbeitung erfolgt insbesondere durch Anhörungen, Befragungen und Interviews sowie durch Umfragen, Beobachtungen, Analysen und Studien (§ 7.1 der Muster-Aufarbeitungsordnung). Für die persönliche Anhörung gelten Formregeln: Alle Anhörungen, Befragungen und Interviews werden von mindestens zwei Mitgliedern der Kommission oder des Beirats durchgeführt; sie werden aufgezeichnet und verschriftet (§ 7.1).5 Die Kommission kann zudem öffentlich zur Kontaktaufnahme aufrufen (§ 7.2 e)) — Betroffene erreichen die Aufarbeitung also auch von sich aus, ohne auf eine Ansprache warten zu müssen. Über die Beteiligung im Einzelgespräch hinaus liegt für die Aufarbeitung in Institutionen ein kuratierter Referenzrahmen vor, der die Beteiligung Betroffener strukturell fasst: Mitsprache bei der Gestaltung des Prozesses und den Zielen, Vertretung in einem begleitenden Beirat, Transparenz über alle Verfahrensschritte sowie Hilfs- und Begleitangebote — beschrieben als Bedingungen gelingender Beteiligung; eine Einschränkung der Beteiligung wird dort als begründungsbedürftig bezeichnet.6

Der Katalog der besonderen Betroffenenrechte (§ 8.1 der Muster-Aufarbeitungsordnung) umfasst sechs Rechte: die Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Person (a)); die Vertraulichkeit über die Mitwirkung an der Aufarbeitung und die mitgeteilten Informationen (b)); die Begleitung durch eine Vertrauensperson eigener Wahl zu sämtlichen Terminen und Gesprächen (c)); besonderen Schutz und Hilfe aufgrund individueller Eigenschaften in sämtlichen Terminen und Gesprächen (d)); das Recht, der Aufzeichnung der Anhörung zu widersprechen (e)); und das Recht, die Einwilligung zur Mitwirkung sowie die geteilten Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuziehen (f)).7 Die beiden letzten Rechte gehen über den Katalog des Disziplinarverfahrens hinaus: Sie geben Betroffenen die Kontrolle über ihren Beitrag auch nach dem Gespräch.

Damit die Rechte nicht leerlaufen, ordnet die Ordnung zweierlei an: Die Kommission unterrichtet die betroffene Person über ihre besonderen Rechte (§ 8.2), und die Mitglieder von Kommission und Beirat behandeln alle personenbezogenen Daten und Informationen vertraulich; der Schutz mitwirkender Personen ist zu gewährleisten, insbesondere ist auf Wunsch ihre Anonymität zu wahren (§ 9.1). Daten dürfen nur erhoben und genutzt werden, soweit dies zur Erreichung der Aufarbeitungsziele erforderlich ist (§ 9.2).8

Schrankenlos sind die Rechte nicht: Ihre Ausübung erfolgt unter Wahrung der berechtigten Interessen der Sportorganisation an der Aufarbeitung (§ 8.3 der Muster-Aufarbeitungsordnung).9 Das ist eine Abwägungsregel wie des Muster-Safe Sport Codes im Disziplinarverfahren — nur steht auf der anderen Seite hier nicht die Verteidigung einer beschuldigten Person, sondern das Aufklärungsinteresse der Aufarbeitung selbst: Wer etwa sämtliche Informationen zurückzieht, nimmt der Kommission Erkenntnisse. Die Abwägung ist im Einzelfall zu treffen und gegenüber der betroffenen Person transparent zu machen.

Wie wird Retraumatisierung vermieden?

Für die Methodik hat sich der Arbeitsbegriff traumasensibel eingebürgert: Die Gestaltung berücksichtigt Wissen über Traumafolgen und vermeidet möglichst Retraumatisierungen — eine Anforderung an die Methodik der Befragung, kein Rechtsbegriff.10 Als wiederkehrende Grundbedürfnisse betroffener Personen werden in der Praxis beschrieben: gehört und ernst genommen werden, Transparenz und Vorhersehbarkeit, Verlässlichkeit, Beteiligung an Gesprächsrahmen und Setting, Sicherheit und Schutz vor Repressalien und Retraumatisierung sowie Begleitung vor, während und nach dem Verfahren.11 Die Instrumente der Muster-Aufarbeitungsordnung greifen diese Bedürfnisse auf: Vertrauensperson und besonderer Schutz (§ 8.1 c), d)), Anonymität und Vertraulichkeit (§ 8.1 a), b), § 9.1), Widerspruchs- und Rückzugsrechte (§ 8.1 e), f)) und die Freiwilligkeit jeder Mitwirkung (§ 7.1).

Für die konkrete Gesprächsführung gelten dieselben Grundsätze wie bei Gesprächen mit Betroffenen außerhalb der Aufarbeitung — zuhören ohne vorschnelle Bewertung, keine Suggestion, Grenzen der eigenen Rolle (SSP-09-03). Die Schutzinstrumente für förmliche Befragungen — Aussage ohne Konfrontation, Aufzeichnung zur Vermeidung von Mehrfachbefragungen, geschulte Befragende — und ihre strafprozessualen Parallelen sind in SSP-10-12 verankert; sie lassen sich auf Anhörungen in der Aufarbeitung übertragen, ohne dass dort dieselben Verfahrensbindungen gelten. Warum Betroffene oft spät oder nie sprechen und was das für Geduld und Wiederholungsangebote bedeutet, behandelt SSP-01-09.

Was darf die Aufarbeitung nicht versprechen — und wo kippt sie ins Verfahren?

Erwartungsmanagement heißt, vier Punkte vor der Mitwirkung offen zu benennen. Erstens: Die Aufarbeitung sanktioniert nicht — die Kommission hat keine Sanktionsbefugnis (§ 7.3 der Muster-Aufarbeitungsordnung); wer Ahndung will, braucht das Disziplinarverfahren (Kapitel 10). Ein einklagbarer Anspruch auf Durchführung von Aufarbeitungsmaßnahmen ergibt sich auch aus der Selbstverpflichtung des Muster-Safe Sport Codes nicht ( des Codes mit Erläuterungen).12 Zweitens: Aufarbeitung ersetzt keine Therapie — sie ersetzt nicht die individuelle Verarbeitung vergangener Missstände, insbesondere nicht im Rahmen therapeutischer Maßnahmen (§ 4.2); die Kommission wird nicht therapeutisch tätig (§ 6.4). Drittens: Der Abschlussbericht wird veröffentlicht (§ 6.5) — die eigene Anonymität ist auf Wunsch zu wahren (§ 9.1), aber der Gegenstand wird öffentlich; zudem ist die Kommission berechtigt, bei Erkenntnissen über die mögliche Verwirklichung eines Straftatbestandes die Strafverfolgungsbehörden zu informieren (§ 9.4). Viertens: Die besonderen Rechte stehen unter dem Abwägungsvorbehalt des § 8.3.13

Die zweite Grenze ist die zum Verfahren: Wird eine als Aufarbeitung bezeichnete Untersuchung faktisch zur Prüfung individuellen Fehlverhaltens, an die sich Maßnahmen gegen die Person anschließen können, gelten die Anforderungen des Disziplinarrechts — Satzungsgrundlage und elementare rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze; das Oberlandesgericht Hamm hat einem Bundesverband die Fortsetzung einer extern beauftragten Aufarbeitung im Eilverfahren insoweit untersagt (SSP-10-10 vertieft das).14 Für die Betroffenenbeteiligung folgt daraus: Die vollständige Anonymität angehörter Personen gerät dort in Spannung mit dem rechtlichen Gehör der beschuldigten Person; für die auf Strukturen gerichtete Aufarbeitung wird die Wahrung vollständiger Anonymität dagegen für zulässig gehalten, weil sich niemand gegen die Feststellung individuellen Fehlverhaltens verteidigen muss.15 Wer Betroffenen Anonymität zusagt, muss den Zuschnitt der Aufarbeitung also vorher geklärt haben — sonst steht die Zusage später infrage.

Wie gestalten Verein und Verband die Beteiligung praktisch?

Vor der Mitwirkung: Verein und Verband — beziehungsweise die von ihnen eingesetzte Kommission — unterrichten die betroffene Person über ihre besonderen Rechte (§ 8.2 der Muster-Aufarbeitungsordnung) und erklären Auftrag, Zuschnitt und Grenzen der Aufarbeitung: was untersucht wird, was mit den Aussagen geschieht, dass der Bericht veröffentlicht wird und was die Aufarbeitung nicht leisten kann. Die Rückzugsfrist des § 8.1 f) — im Muster ein Platzhalter — sollte konkret beziffert und mitgeteilt werden. Das Setting wird mitgestaltet: Ort, Zeit, Begleitung, Aufzeichnung nur ohne Widerspruch; parallel wird auf unabhängige Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen.

Während und danach: Anhörungen führen mindestens zwei Kommissions- oder Beiratsmitglieder durch (§ 7.1); Pausen und Abbruchmöglichkeit gehören zum Standard. Zusagen, Termine und Rückmeldungen werden eingehalten — Verlässlichkeit ist eines der beschriebenen Grundbedürfnisse, und eine Aufarbeitung, die Betroffene nach der Anhörung nicht mehr informiert, beschädigt genau das Vertrauen, das sie herstellen soll.16 Nach der Veröffentlichung des Abschlussberichts (§ 6.5) gehört eine Rückmeldung an die mitwirkenden Betroffenen und der Hinweis auf Nachsorgeangebote zum Abschluss des Prozesses; die Einzelheiten des Verfahrensgangs behandelt SSP-11-06.

Rechtliche EinordnungGold

Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?

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Wenn Sie betroffen sindBronze

Wenn Sie sich an einer Aufarbeitung beteiligen

Ob Sie mitwirken, entscheiden Sie allein — die Mitwirkung an einer Aufarbeitung ist freiwillig, und Sie können sie später innerhalb einer bestimmten Frist auch wieder zurückziehen. Fragen Sie vorher, wie lang diese Frist bei Ihrer Aufarbeitung ist und was danach mit Ihren Angaben geschieht.

Sie können verlangen, dass Ihr Name nicht genannt wird, und Sie können eine Vertrauensperson Ihrer Wahl zu allen Terminen mitbringen. Der Aufzeichnung des Gesprächs können Sie widersprechen. Lassen Sie sich vorher erklären, was untersucht wird, wer den Bericht liest und dass er am Ende veröffentlicht wird — Ihr Name kann dabei geschützt bleiben.

Wichtig zu wissen: Die Aufarbeitung bestraft niemanden und ersetzt keine Therapie. Wenn Sie eine Ahndung möchten oder therapeutische Unterstützung suchen, sind dafür andere Wege da — die in Verein oder Verband oder eine unabhängige Beratungsstelle nennt sie Ihnen. Dieser Text ist keine Rechtsberatung und verspricht kein bestimmtes Ergebnis; er sagt Ihnen, was Sie ansprechen können.

Nachweise

  1. 1Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 2.2; Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 17.1.
  2. 2Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 4.2 (der Zweck der Aufarbeitung besteht weder darin, aktuelle Vergehen zu untersuchen und zu sanktionieren, noch ersetzt sie die individuelle Verarbeitung), § 6.4 (die Tätigkeit der Kommission ist nicht darauf gerichtet, aktuelle Vergehen zu untersuchen und zu sanktionieren; keine therapeutische Tätigkeit), § 7.3 (keine Sanktionsbefugnis).
  3. 3Handreichung „Betroffenenorientierte Untersuchungen“ (Owczarzak, Safe Sport Webinar Nr. 7), S. 1 — Praxishandreichung ohne rechtliche Bindungswirkung; dort die Begriffsklärungen zu betroffenensensibel, betroffenenorientiert, betroffenenzentriert und traumasensibel.
  4. 4Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 7.1.
  5. 5Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 7.1; zum öffentlichen Kontaktaufruf § 7.2 e).
  6. 6UKASK, Rechte und Pflichten: Aufarbeitungsprozesse in Institutionen (2019), S. 10 f. (Haltung, Zugänge, Beteiligungsstrukturen, Ressourcen, Transparenz, Hilfs- und Begleitungsangebote, Vernetzung) und S. 24 (Beteiligung Betroffener von Anfang an). Kuratierte Drittquelle zur Aufarbeitung in Institutionen; bezogen auf sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, rechtlich nicht bindend.
  7. 7Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 8.1 a) bis f); die Frist des § 8.1 f) ist im Muster als ausfüllungsbedürftiger Platzhalter gefasst.
  8. 8Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 8.2, § 9.1 und § 9.2.
  9. 9Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 8.3.
  10. 10Handreichung „Betroffenenorientierte Untersuchungen“ (Owczarzak, Safe Sport Webinar Nr. 7), S. 1 — Praxishandreichung ohne rechtliche Bindungswirkung; dort die Begriffsklärungen zu betroffenensensibel, betroffenenorientiert, betroffenenzentriert und traumasensibel.
  11. 11Handreichung „Betroffenenorientierte Untersuchungen“ (Owczarzak, Safe Sport Webinar Nr. 7), S. 2: in der Praxis häufig beschriebene Grundbedürfnisse betroffener Personen — Praxishandreichung ohne rechtliche Bindungswirkung.
  12. 12Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 3 mit Erläuterungen: Die Selbstverpflichtung zu Prävention, Intervention und Aufarbeitung ist als Aufgabennorm gefasst; einklagbare Rechte einzelner Sportbeteiligter, insbesondere von Betroffenen, ergeben sich aus Art. 3 nicht.
  13. 13Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 8.3.
  14. 14OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2024 – 8 W 15/24, SpuRt 2024, 405: Untersagung der Fortsetzung einer verbandlich beauftragten Aufarbeitung im einstweiligen Rechtsschutz, soweit sie unmittelbar das Fehlverhalten des Trainers betrifft; die Befassung mit den allgemeinen Strukturen blieb der Kommission unbenommen. Zur Zulässigkeit vollständiger Anonymität bei strukturbezogener Aufarbeitung und zur Abwägung mit den Verteidigungsrechten Engelhard/Herrlein, Safe Sport Aufarbeitung auf dem Prüfstand, SpoPrax 2024, 321 (325 f.).
  15. 15OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2024 – 8 W 15/24, SpuRt 2024, 405: Untersagung der Fortsetzung einer verbandlich beauftragten Aufarbeitung im einstweiligen Rechtsschutz, soweit sie unmittelbar das Fehlverhalten des Trainers betrifft; die Befassung mit den allgemeinen Strukturen blieb der Kommission unbenommen. Zur Zulässigkeit vollständiger Anonymität bei strukturbezogener Aufarbeitung und zur Abwägung mit den Verteidigungsrechten Engelhard/Herrlein, Safe Sport Aufarbeitung auf dem Prüfstand, SpoPrax 2024, 321 (325 f.).
  16. 16Handreichung „Betroffenenorientierte Untersuchungen“ (Owczarzak, Safe Sport Webinar Nr. 7), S. 2: in der Praxis häufig beschriebene Grundbedürfnisse betroffener Personen — Praxishandreichung ohne rechtliche Bindungswirkung.

Rechtsstand

Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB)
Fassung 2025 · Stand 2025
Muster-Safe Sport Code
Fassung 2025 · Stand 2025

Geprüft am 25.07.2026 · Volatilitätsklasse A · Version 2 · SSP-11-03 Rn. 1–13

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Muss eine betroffene Person an der Aufarbeitung mitwirken?

Welche sechs besonderen Rechte gewährt § 8.1 der Muster-Aufarbeitungsordnung?

Gelten die besonderen Betroffenenrechte schrankenlos?

Eine betroffene Person erwartet, dass die Aufarbeitung den Beschuldigten bestraft. Was ist ihr zu sagen?

Darf die Kommission einer mitwirkenden Person vollständige Anonymität zusagen?

Wird die Mitwirkung öffentlich?

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Weiterführend

Dort vertieft: Verfahrensseite der Betroffenenrechte, Befragungsinstrumente, Gesprächsführung, Folgen- und Offenbarungswissen.