Die Muster-Aufarbeitungsordnung
Lernziel: Aufbau und Anwendungsbereich der Muster-Aufarbeitungsordnung kennen, die Verfahrensschritte von der Beauftragung bis zur Veröffentlichung des Abschlussberichts nachvollziehen und die Anforderungen an Einrichtung und Besetzung von Aufarbeitungsgremien anwenden können.
Was die Muster-Aufarbeitungsordnung ist — und wo sie steht
Die Muster-Aufarbeitungsordnung wurde im Auftrag der Deutschen Sportjugend (dsj) und des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB) von Nolte und Bechtel erarbeitet und steht seit 2025 allen Mitgliedsorganisationen zur freien Verfügung.1 Ihr Zweck ist es, eine Lücke zu schließen: Aufarbeitungsordnungen gab es in der Ordnungslandschaft der Verbände bisher nicht, was in der Vergangenheit zu rechtlichen Unsicherheiten geführt hat — die Muster-Ordnung schafft eine geregelte Grundlage für die Arbeit von Aufarbeitungskommissionen.2 Sie ist bewusst themenoffen angelegt: als Grundlage für die Aufarbeitung abgeschlossener, struktureller Vorkommnisse von Doping, interpersonaler Gewalt, NS- oder DDR-Unrecht, Korruption, Extremismus, Diskriminierung und weiteren Bereichen.3
Ihr Aufbau ist kompakt: eine Präambel und zehn Paragraphen — Geltungsbereich (§ 1), Ziele (§ 2), Gegenstände (§ 3), Zwecke (§ 4), Organisation (§ 5), Verfahren (§ 6), Methoden und Befugnisse (§ 7), besondere Betroffenenrechte (§ 8), Vertraulichkeit, Information und Veröffentlichung (§ 9) sowie Auslegung, Inkrafttreten und Evaluierung (§ 10). Im Normgefüge steht die Ordnung unterhalb der Satzung: Nach den Erläuterungen des Muster-Safe Sport Codes sind die Zuständigkeiten und Aufgaben für eine Aufarbeitung in der Satzung festzulegen; die Konkretisierung von Befugnissen, Pflichten und Verfahrensabläufen kann in einer gesonderten, satzungsnachrangigen Ordnung erfolgen — genau diese Rolle füllt die Aufarbeitungsordnung aus.4 Die Erläuterungen der Ordnung empfehlen dafür einen Satzungspassus, mit dem sich die Organisation zur Aufarbeitung bekennt und die Einzelheiten der Ordnung überlässt.5
Geltungsbereich und normativer Kern: §§ 1 bis 4 und § 10
Der Geltungsbereich ist eng gefasst: Die Ordnung gilt für die Aufarbeitung von Sachverhalten im Zuständigkeitsbereich der eigenen Sportorganisation; für Sachverhalte außerhalb gilt sie nicht (§ 1 der Ordnung). Den inhaltlichen Kern bilden die Ziele (§ 2): Bedingungen, Strukturen und Verantwortlichkeiten ermitteln und Kontinuitäten bis in die Gegenwart feststellen; Folgen für Betroffene benennen, ihr Leid anerkennen, Wiedergutmachung und Versöhnung leisten und das Ansehen von Personen wiederherstellen; Empfehlungen zur künftigen Vermeidung von Missständen erarbeiten. Die Gegenstände (§ 3) sind abgeschlossene Sachverhalte oder Sachverhaltskomplexe zu einzelnen oder mehreren Themen; die Zwecke (§ 4.1) reichen vom Aufdecken und Anerkennen der Missstände über die Ermittlung struktureller Ermöglichungsbedingungen und der Gründe des Verschweigens bis zu Berichten, Formaten der Erinnerung und des Gedenkens und Empfehlungen für die Zukunft.6
§ 4.2 zieht die Negativlinie: Der Zweck der Aufarbeitung besteht weder darin, aktuelle Vergehen zu untersuchen und zu sanktionieren, noch ersetzt sie die individuelle — insbesondere therapeutische — Verarbeitung vergangener Missstände. § 10 rundet den Rahmen ab: Die Auslegung aller Vorschriften folgt denselben Methoden, die für die Auslegung staatlicher Normen gelten (§ 10.1); die Ordnung findet auch rückwirkende Anwendung auf abgeschlossene Sachverhalte vor ihrem Inkrafttreten und kann sich im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs auch auf Personen erstrecken, die an sie nicht gebunden sind (§ 10.2); Umsetzung und Auswirkungen sind nach dem Inkrafttreten zu evaluieren (§ 10.3).7 Die Rückwirkung ist hier unbedenklich, weil die Aufarbeitung nicht sanktioniert — zum Kontrast mit dem Rückwirkungsverbot bei Sanktionen der Baustein zu Verjährung und Altfällen.
Die Aufarbeitungskommission: Einrichtung und Besetzung
Zuständig für die Aufarbeitung ist eine Aufarbeitungskommission — intern gebildet oder als externe, von der Organisation strukturell unabhängige Kommission beauftragt; zu ihrer Unterstützung kann ein Beirat gebildet werden (§ 5.1 der Ordnung). Vier Grundentscheidungen trifft die Sportorganisation mit Blick auf Ziele, Gegenstände und Zwecke der Aufarbeitung: die Dauerhaftigkeit — ständige Einrichtung oder Ad-hoc-Kommission für näher bezeichnete Sachverhalte; die Wahl zwischen interner und externer Kommission; die Mitglieder unter besonderer Berücksichtigung fachlicher Qualifikation und persönlicher Unabhängigkeit; und die Rechte, Pflichten und Befugnisse der Kommission (§ 5.1 der Ordnung).8
Für die Besetzung gelten in beiden Formaten dieselben Prinzipien: Jedes Mitglied muss unparteilich und unabhängig sein, übt sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen aus und ist an keine Weisungen gebunden; nach Möglichkeit sollen der Kommission Personen unterschiedlichen Geschlechts angehören (§ 5.2 der Ordnung).9 Nach den Erläuterungen ist die Wahlmöglichkeit zwischen internen und externen Kommissionen der thematischen Breite geschuldet — zugleich sei zu erwarten, dass nur wenige Aufarbeitungsprozesse unter diesen Kriterien eine interne Bearbeitung zulassen.10
Die Bestellung läuft förmlich: Jede als Mitglied benannte Person erklärt sich innerhalb angemessener Frist über die Annahme des Amts und die Erfüllung der Anforderungen des § 5.2 und legt Umstände offen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten; über die Bestellung entscheidet das zuständige Organ der Organisation, und mit der Bestellung aller Mitglieder ist die Kommission konstituiert (§ 6.3 der Ordnung).11
Der Verfahrensgang: von der Beauftragung zur Veröffentlichung
Das Verfahren hat einen klaren Rahmen: Die Aufarbeitung beginnt mit der Beauftragung der Kommission und endet mit der Veröffentlichung des Aufarbeitungsberichts (§ 6.1 der Ordnung). Die Beauftragung erfolgt durch Beschluss — nach dem Mustertext des Vorstands —, der drei Dinge enthält: die konkreten Ziele, Gegenstände und Zwecke der jeweiligen Aufarbeitung, die vorgesehene Dauer und die Benennung und Bestellung der Mitglieder; zu diesem Beschluss können die Mitglieder der Organisation den Vorstand verpflichten (§ 6.2 der Ordnung).12 Der Ermittlungsauftrag der Kommission folgt den Zielen: Bedingungen, Strukturen und Verantwortlichkeiten ermitteln und Empfehlungen erarbeiten — nicht aber aktuelle Vergehen untersuchen und sanktionieren (§ 6.4 der Ordnung).
Die Kommission hält ihre Ergebnisse und Empfehlungen in einem Abschlussbericht fest, der textlich zu verfassen, unter Wahrung der Vertraulichkeitsgrundsätze des § 9 zu übermitteln und in geeigneter Form zu veröffentlichen ist; mit der Veröffentlichung ist die Aufarbeitung beendet (§ 6.5 der Ordnung). Die Einzelheiten regelt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Organisation und Kommission — insbesondere Vergütung, weitere Kosten, Haftung sowie Form und Zeitplan der Veröffentlichung und etwaige Zwischenberichte; die vorgesehene Dauer kann in Abstimmung mit der Kommission verlängert werden, es sei denn, überwiegende Interessen stehen entgegen (§ 6.6 der Ordnung).13
Methoden, Befugnisse und Schutz der Beteiligten: §§ 7 bis 9
Die Kommission betreibt eine systematische, methodologisch geordnete Aufarbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Perspektive und Rechte von Betroffenen — insbesondere durch Einsichtnahme in Archivmaterial, Akten und andere Dokumente, durch Anhörungen, Befragungen und Interviews sowie durch Umfragen, Beobachtungen, Analysen und Studien; die Mitwirkung ist freiwillig, Anhörungen führen mindestens zwei Mitglieder durch, sie werden aufgezeichnet und verschriftet (§ 7.1 der Ordnung). An Befugnissen nennt die Ordnung insbesondere: die Mitwirkung der Organisation und der ihr zugehörigen Personen zu erbitten, weitergehende Beweise etwa durch Sachverständige zu erheben, die Herausgabe personenbezogener Daten zur Kontaktaufnahme zu verlangen, Dritte mit administrativen Aufgaben zu beauftragen und eine eigene Öffentlichkeitsarbeit zu leisten (§ 7.2 der Ordnung); eine Sanktionsbefugnis hat sie nicht (§ 7.3 der Ordnung).14
Flankiert wird das durch Schutzregeln: § 8 gewährt Betroffenen besondere Rechte — Anonymisierung oder Pseudonymisierung, Vertraulichkeit, Begleitung durch eine Vertrauensperson, besonderen Schutz und Hilfe, Widerspruch gegen die Aufzeichnung und den Rückzug der Einwilligung binnen angemessener Frist —, über die die Kommission zu unterrichten hat (im Einzelnen der Baustein zur Betroffenenbeteiligung). § 9 verpflichtet alle Beteiligten zur Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzrechts, regelt Aufbewahrung und Herausgabe der Unterlagen, berechtigt die Kommission, bei Erkenntnissen über mögliche Straftaten die Strafverfolgungsbehörden zu informieren, und erlaubt der Organisation eigene Mitteilungen an die Öffentlichkeit — unter Rücksicht auf die Belange der Kommission und die Rechte der Mitwirkenden (§§ 9.1–9.5 der Ordnung).15
Was die Ordnung nicht leistet
Die Aufarbeitungsordnung ist keine Disziplinarordnung: Sie trägt keine Untersuchung und Sanktionierung aktueller Vergehen (§§ 4.2, 6.4, 7.3 der Ordnung) und ersetzt weder das Untersuchungsverfahren nach des Muster-Safe Sport Codes noch das Disziplinarverfahren. Sie ist auch kein Ersatz für die Satzungsverankerung: Als satzungsnachrangige Ordnung setzt sie voraus, dass die Satzung die Zuständigkeiten und Aufgaben für die Aufarbeitung festlegt.16 Wie riskant es ist, diese Grundlage zu überspringen, zeigt eine — als solche gekennzeichnete — Instanzentscheidung: Das Oberlandesgericht Hamm hat die auf eine einzelne Person bezogene Arbeit einer ohne besondere satzungsmäßige Grundlage eingesetzten Aufarbeitungskommission im einstweiligen Rechtsschutz untersagt; die Strukturaufarbeitung blieb zulässig.17
Und sie wirkt nur im eigenen Haus: Sachverhalte außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Organisation erfasst sie nicht (§ 1 der Ordnung); gegenüber Personen begründet sie keine Mitwirkungspflichten, sondern setzt auf Freiwilligkeit (§ 7.1 der Ordnung). Wie sich die Aufarbeitungsordnung in die übrige Ordnungslandschaft des Verbands einfügt — neben Code, Disziplinar- und Rechtsordnung —, behandelt der Baustein zur Ordnungslandschaft.
Was folgt daraus für Verein und Verband?
Die Einführung gelingt in vier Schritten: erstens den Satzungspassus beschließen, der die Aufarbeitung als Aufgabe verankert und die Einzelheiten einer Aufarbeitungsordnung überlässt;18 zweitens die Muster-Ordnung übernehmen und die Klammerzusätze ausfüllen — zuständiges Organ, Fristen, Geltungsbereich der eigenen Organisation; drittens die Grundentscheidungen des § 5.1 treffen und dokumentieren — ständig oder ad hoc, intern oder extern, Besetzung, Befugnisse; viertens das Zusammenspiel prüfen: Der Beauftragungsbeschluss nach § 6.2 muss die Trennlinie zur Intervention halten, und die Vereinbarung nach § 6.6 sollte vor Beginn der Arbeit stehen. Den vollständigen Ablauf eines Prozesses zeigt der Baustein zum Weg des Verbands.
Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?
🔒 Dieser Block ist ab Stufe Gold sichtbar.
Nachweise
- 1Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), Vorwort. ↩
- 2Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), Erläuterungen (Rechtssichere Grundlage). ↩
- 3Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), Erläuterungen (Bandbreite und Perspektiven). ↩
- 4Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Erläuterungen zu Art. 17.2; zur Verbindlichkeit der Erläuterungen Art. 19.1. ↩
- 5Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), Erläuterungen (Satzung), mit Formulierungsvorschlag. ↩
- 6Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 1 bis § 3 und § 4.1. ↩
- 7Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 4.2 sowie § 10.1 bis § 10.3. ↩
- 8Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 5.1. ↩
- 9Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 5.2. ↩
- 10Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), Erläuterungen (Rechtssichere Grundlage; Bandbreite und Perspektiven; Interne und externe Kommissionen): bisher fehlten Aufarbeitungsordnungen, was zu rechtlichen Unsicherheiten führte; thematische Bandbreite von Doping über interpersonale Gewalt, NS- oder DDR-Unrecht, Korruption, Extremismus und Diskriminierung bis zu weiteren Bereichen; für interne wie externe Kommissionen gelten dieselben Arbeitsprinzipien, wobei zu erwarten ist, dass nur wenige Aufarbeitungsprozesse eine interne Bearbeitung zulassen. ↩
- 11Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 6.1 (Beginn und Ende des Verfahrens), § 6.2 (Beauftragungsbeschluss und Verpflichtungsmöglichkeit durch die Mitglieder), § 6.3 (Annahmeerklärung, Offenlegung, Bestellung, Konstituierung), § 6.5 (Abschlussbericht) und § 6.6 (Vereinbarung über Vergütung, Kosten, Haftung, Form und Zeitplan der Veröffentlichung, Zwischenberichte; Verlängerung der Dauer). ↩
- 12Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 6.1 (Beginn und Ende des Verfahrens), § 6.2 (Beauftragungsbeschluss und Verpflichtungsmöglichkeit durch die Mitglieder), § 6.3 (Annahmeerklärung, Offenlegung, Bestellung, Konstituierung), § 6.5 (Abschlussbericht) und § 6.6 (Vereinbarung über Vergütung, Kosten, Haftung, Form und Zeitplan der Veröffentlichung, Zwischenberichte; Verlängerung der Dauer). ↩
- 13Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 6.1 bis § 6.3, § 6.5 und § 6.6. ↩
- 14Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 7.1 bis § 7.3. ↩
- 15Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 8 und § 9.1 bis § 9.5. ↩
- 16Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Erläuterungen zu Art. 17.2: Die Zuständigkeiten und Aufgaben für eine Aufarbeitung sind in der Satzung festzulegen; die Konkretisierung der Befugnisse und Pflichten von Beteiligten sowie von Verfahrensabläufen kann in einer gesonderten, satzungsnachrangigen Ordnung erfolgen. Die Erläuterungen gehören nach Art. 19.1 zum verbindlichen Regelwerk. ↩
- 17OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2024 – 8 W 15/24, SpuRt 2024, 405 (406 ff.): Die allgemeine Satzungsermächtigung zur Einrichtung von Kommissionen reicht voraussichtlich nicht aus, wenn die Kommission behauptetes Fehlverhalten einer den Verbandsregeln unterworfenen Person beleuchten und Tatsachen feststellen soll, deren Aufnahme und gegebenenfalls Sanktionierung satzungsmäßig anderen Organen mit Disziplinarbefugnis zugewiesen sind; zudem Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Person die konkreten Vorwürfe nicht zugänglich gemacht werden sollten; die allgemeine Befassung mit den Strukturen des Verbands blieb unbenommen (408). Entscheidung eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtsschutz, keine höchstrichterliche Rechtsprechung; besprochen bei Engelhard/Herrlein, Safe Sport Aufarbeitung auf dem Prüfstand, SpoPrax 2024, 321. ↩
- 18Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), Erläuterungen (Satzung), mit Formulierungsvorschlag: Bekenntnis zur Verantwortung für die eigene Vergangenheit, Erlass einer Aufarbeitungsordnung, Regelung der Einzelheiten in der Ordnung. ↩
Rechtsstand
- Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB)
- Fassung 2025 · Stand 2025
- Muster-Safe Sport Code
- Fassung 2025 · Stand 2025
- Stand 2024 · 8 W 15/24
Wissen prüfen
Wo steht die Aufarbeitungsordnung im Regelwerk der Sportorganisation?
Was muss der Beauftragungsbeschluss enthalten?
Welche Anforderungen gelten für die Mitglieder der Kommission?
Wie enden Aufarbeitungsverfahren nach der Muster-Ordnung?
Kann die Ordnung auf Sachverhalte vor ihrem Inkrafttreten angewandt werden?
Darf die Kommission mit ihren Erkenntnissen an die Öffentlichkeit gehen?
Notiz schreiben
Notizen bestehen in dieser Vorschau nur bis zum Neuladen — kein Speichern aus Datenschutzgründen.