Aufarbeitung praktisch: der Weg des Verbands
Lernziel: Einen Aufarbeitungsprozess rechtssicher aufsetzen können: Beschlussfassung und Beauftragung gestalten, die Rolle des Auftraggebers während des Prozesses wahren, mit Bericht und Empfehlungen umgehen, die Ergebnisse kommunizieren und die Grenzen der Verwertung im Verfahren einhalten.
Vor dem ersten Schritt: die Grundlagen legen
Der Weg eines Aufarbeitungsprozesses beginnt vor dem ersten Beschluss — bei der Rechtsgrundlage. Nach den Erläuterungen des Muster-Safe Sport Codes sind die Zuständigkeiten und Aufgaben für eine Aufarbeitung in der Satzung festzulegen; die Konkretisierung von Befugnissen, Pflichten und Verfahrensabläufen kann in einer gesonderten, satzungsnachrangigen Ordnung erfolgen.1 Die Erläuterungen der Muster-Aufarbeitungsordnung empfehlen dafür einen Satzungspassus, mit dem sich die Organisation zur Aufarbeitung bekennt und die Einzelheiten der Ordnung überlässt.2 Wie teuer das Überspringen dieser Stufe werden kann, zeigt eine — als solche gekennzeichnete — Instanzentscheidung: Das Oberlandesgericht Hamm hielt die allgemeine Satzungsermächtigung eines Bundesverbands zur Einrichtung von Kommissionen voraussichtlich nicht für ausreichend, um eine Aufarbeitungskommission mit der Feststellung individuellen Fehlverhaltens eines Trainers zu betrauen — diese Aufgabe war satzungsmäßig den Disziplinarorganen zugewiesen — und untersagte die personenbezogene Arbeit im einstweiligen Rechtsschutz.3
Ohne besondere Satzungsregelung bleibt die Zuständigkeitsfrage offen: Im Schrifttum wird die Entscheidung über einen Aufarbeitungsprozess ohne spezifische Aufgabenzuweisung als Maßnahme der Geschäftsführung dem gesetzlichen Aufgabenbereich des Vorstands zugeordnet (§ 27 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB) — mit der Einschränkung, dass sich eine solche Aufarbeitung dann nur mit allgemeinen Missständen und strukturellen Defiziten befassen kann.4 Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht ersichtlich. Der sichere Weg für Verein und Verband ist deshalb die ausdrückliche Verankerung: Satzungspassus plus Aufarbeitungsordnung, bevor der erste Fall den Prozess erzwingt.
Beschlussfassung und Beauftragung
Der Prozess selbst beginnt mit dem Beauftragungsbeschluss — nach dem Mustertext durch den Vorstand, der dazu von den Mitgliedern verpflichtet werden kann. Der Beschluss enthält die konkreten Ziele, Gegenstände und Zwecke der jeweiligen Aufarbeitung, die vorgesehene Dauer und die Benennung und Bestellung der Mitglieder der Kommission (§ 6.2 der Muster-Aufarbeitungsordnung); die benannten Personen erklären die Annahme des Amts, legen mögliche Zweifel an Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit offen, und mit der Bestellung aller Mitglieder ist die Kommission konstituiert (§ 6.3 der Ordnung).5
Die wichtigste Gestaltungsentscheidung liegt im Zuschnitt des Auftrags. Die Trennlinie verläuft zwischen der Strukturaufarbeitung — Bedingungen, Strukturen, Verantwortlichkeiten, Kontinuitäten (§ 6.4 der Ordnung) — und der Ermittlung und Feststellung individuellen Fehlverhaltens einer gebundenen Person, die nach der zitierten Instanzentscheidung Satzungsgrundlage und Disziplinarzuständigkeit verlangt; die allgemeine Befassung mit den Strukturen blieb dem Verband dort ausdrücklich unbenommen.6 Wer den Auftrag formuliert, benennt deshalb die Themen, den Untersuchungszeitraum und die Fragerichtung — wie konnte es geschehen, wer wusste davon, was muss sich ändern — und klammert die Feststellung individueller Verstöße aus; ob an die Ergebnisse Maßnahmen gegen einzelne Personen geknüpft werden können, sollte der Beschluss ausdrücklich verneinen oder den Weg über das förmliche Disziplinarverfahren benennen.
Parallel zum Beschluss steht die Vereinbarung mit der Kommission: Sie regelt insbesondere die Vergütung der Mitglieder, die weiteren Kosten, die Haftung sowie Form und Zeitplan der Veröffentlichung des Abschlussberichts und etwaige Zwischenberichte (§ 6.6 der Ordnung); die vorgesehene Dauer kann später in Abstimmung mit der Kommission verlängert werden, es sei denn, überwiegende Interessen stehen entgegen.7 In die Vereinbarung gehören auch die praktischen Fragen, die die Ordnung offenlässt: der Umgang mit Anonymisierung im Bericht, die Abstimmung von Pressearbeit (§ 7.2 Buchst. e und § 9.5 der Ordnung) und die Rückgabe der Unterlagen nach § 9.3 der Ordnung.
Während des Prozesses: die Rolle des Auftraggebers
Mit der Konstituierung wechselt die Rolle des Verbands vom Gestalter zum Unterstützer auf Abstand: Die Aufarbeitung hat unabhängig und insbesondere weisungsfrei zu erfolgen ( Satz 3 des Codes; § 5.2 der Ordnung) — die Organisation nimmt keinen Einfluss auf Ermittlungsrichtung und Bewertungen. Zugleich schuldet sie aktive Unterstützung: Die Kommission kann die Mitwirkung der Organisation, ihrer Gliederungen und ihrer Mitarbeitenden erbitten und die Herausgabe personenbezogener Daten zur Kontaktaufnahme verlangen (§ 7.2 der Ordnung); die Mitwirkung der befragten Personen selbst bleibt freiwillig (§ 7.1 der Ordnung).8
Rechtlich bleibt der Verband für die Verfahrensfairness verantwortlich, denn die Einsetzung der Kommission ist eine gerichtlich überprüfbare Verbandsmaßnahme. Höchstrichterlich gesichert sind die Anker: Im Vereinsverfahren ist der betroffenen Person in sachgerechter Weise rechtliches Gehör zu gewähren,9 und die staatlichen Gerichte prüfen Verbandsmaßnahmen unter anderem auf die Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatlichen Normen entsprechenden Verfahrens und die Fehlerfreiheit der Tatsachenermittlung.10 Das Oberlandesgericht Hamm hat das Gehörsgebot auf das Ermittlungsstadium erstreckt: Es ist auch bei Ermittlungen zur Vorbereitung verbandsinterner Maßnahmen mit Sanktionscharakter zu beachten — der Person müssen die konkreten Vorwürfe zugänglich gemacht werden, damit sie sich äußern kann; vollständige Anonymität der Aussagen ihr gegenüber genügte dort nicht.11 Für die reine Strukturaufarbeitung wird im Schrifttum gleichwohl kein rechtsfreier Raum angenommen: Empfohlen werden die Berücksichtigung der Unschuldsvermutung, wertneutrale Ermittlung und Formulierung sowie ein Umgang mit anonymen Aussagen, der Verteidigungsrechte nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.12
Für den Informationsfluss gilt § 9 der Ordnung: Alle Beteiligten behandeln personenbezogene Daten und Informationen vertraulich, wahren auf Wunsch die Anonymität mitwirkender Personen und beachten das Datenschutzrecht — Daten werden nur erhoben und verarbeitet, soweit es die Ziele der Aufarbeitung erfordern; Unterlagen sind ordnungsgemäß aufzubewahren und nach Beendigung unaufgefordert herauszugeben. Erhält die Kommission Erkenntnisse über die mögliche Verwirklichung eines Straftatbestands, ist sie berechtigt, die Strafverfolgungsbehörden zu informieren (§ 9.4 der Ordnung).13 Läuft parallel ein Straf- oder Disziplinarverfahren, sind die Verfahren auseinanderzuhalten; zur Verjährungswirkung der Verfahrenseinleitung der Baustein zu Verjährung und Altfällen.
Bericht, Empfehlungen, Kommunikation
Die Kommission hält ihre Ergebnisse und Empfehlungen im Abschlussbericht fest: textlich verfasst, der Organisation unter Wahrung der Grundsätze des § 9 übermittelt und in geeigneter Form veröffentlicht — mit der Veröffentlichung ist die Aufarbeitung beendet (§ 6.5 der Ordnung).14 Form und Zeitplan der Veröffentlichung sind Gegenstand der Vereinbarung nach § 6.6 der Ordnung; „in geeigneter Form“ lässt Raum für Anonymisierungen und Schwärzungen, die die Rechte der Mitwirkenden und Dritter wahren.
Die Veröffentlichung ist zugleich die größte rechtliche Angriffsfläche des Prozesses. In der zitierten Instanzentscheidung gab in der Interessenabwägung den Ausschlag, dass der Bericht Feststellungen zur Person enthalten und veröffentlicht werden sollte, ohne dass diese angemessen Stellung nehmen konnte — eine Anonymisierung war nach der öffentlich gemachten Zielsetzung der Kommission faktisch nicht mehr möglich, und es drohte die Perpetuierung einer Vorverurteilung.15 Daraus folgt für die Gestaltung: Wer den Prozess öffentlich ankündigt, entscheidet damit faktisch über die spätere Anonymisierbarkeit; Ankündigung, Auftrag und Berichtsformat müssen von Anfang an zusammen gedacht werden. Für die äußerungs- und datenschutzrechtliche Ausgestaltung der Veröffentlichung sind in der Fachliteratur — bezogen auf wissenschaftlich angelegte Aufarbeitungsprojekte — Maßstäbe entwickelt worden, die sich als Empfehlung auf die Berichtsgestaltung übertragen lassen: Berichtet werden sollte nur über erwiesen wahre Tatsachen, über nicht erweislich unwahre Tatsachen nur bei solider Recherche, nachdem die genannte Person vor der Veröffentlichung angehört und ihre Sichtweise im Bericht berücksichtigt wurde und sofern auf eine fehlende rechtskräftige Verurteilung hingewiesen wird; die Nennung des Klarnamens einer noch lebenden, nicht einwilligenden Person wird nur für zulässig gehalten, soweit sie unerlässlich ist und eine Pseudonymisierung ausscheidet (§ 27 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes, BDSG; Nr. 5 der Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), wobei die Schutzwürdigkeit von Personen, die Taten begangen oder deren Vertuschung mitgetragen haben, als umso geringer beschrieben wird, je stärker sie an den Unrechtszusammenhängen mitgewirkt haben.16 Für die eigene Kommunikation gilt § 9.5 der Ordnung: Die Organisation darf Mitteilungen über Thema, Inhalt und Ergebnisse herausgeben, hat dabei aber Rücksicht auf die Belange der Kommission und die Interessen und Rechte der Mitwirkenden zu nehmen.17
Mit dem Bericht beginnt die eigentliche Arbeit des Verbands: der Umgang mit den Empfehlungen. Die Ordnung verlangt konkrete und systematische Empfehlungen zum Umgang mit den Ergebnissen (§ 2.3 der Ordnung) und die Evaluierung ihrer Umsetzung (§ 10.3 der Ordnung); der Code legt die Verbindung der Aufgabenfelder an — Erkenntnisse der Aufarbeitung fließen in Prävention und Intervention ein ( des Codes).18 Praktisch heißt das: die Empfehlungen einem Organ zuweisen, einen Umsetzungsplan mit Fristen beschließen, die Umsetzung dokumentieren und öffentlich Rechenschaft geben — die Anerkennung des Unrechts ( des Codes) verlangt, dass dem Bericht sichtbare Konsequenzen folgen.
Verwertung im Verfahren: die Grenze zur Sanktion
Die Aufarbeitungskommission hat keine Sanktionsbefugnis, und ihre Tätigkeit ist nicht darauf gerichtet, aktuelle Vergehen zu untersuchen und zu sanktionieren (§§ 4.2, 6.4, 7.3 der Ordnung). Will der Verband individuelles Fehlverhalten ahnden, führt der Weg über das förmliche Disziplinarverfahren — mit Satzungsgrundlage, zuständigem Organ und den Verfahrensrechten der beschuldigten Person (dazu die Bausteine zum Disziplinarverfahren und zu den Untersuchungen). Behält sich der Verband vor, an die Ergebnisse der Aufarbeitung Maßnahmen gegen eine Person zu knüpfen, macht er die Aufarbeitung nach der zitierten Instanzentscheidung faktisch zum Ermittlungsverfahren — mit allen Anforderungen des Disziplinarrechts schon im Aufarbeitungsstadium.19
Für die Reihenfolge wird im Schrifttum empfohlen: Steht konkretes individuelles Fehlverhalten im Raum, ohne dessen Aufklärung die Strukturaufarbeitung nicht sinnvoll möglich ist, sollte zunächst oder parallel ein Disziplinarverfahren geführt werden — vorausgesetzt, die Person ist gebunden und der Verstoß nicht verjährt; der Nutzung der Ergebnisse des Disziplinarverfahrens im Aufarbeitungsprozess steht bei Beachtung des Datenschutzrechts nichts entgegen, und der Abschluss der Aufarbeitung kann hinausgeschoben werden, um diese Erkenntnisse einzubeziehen.20 Umgekehrt gilt: Ist die Sanktion verjährt oder fehlt eine Tatzeitgrundlage, bleibt die Aufarbeitung möglich — sie unterliegt der Verjährung nicht ( des Codes); zur Sanktionsseite der Baustein zu Verjährung und Altfällen.21
Der Weg in Stationen
Zusammengefasst läuft der Weg des Verbands in acht Stationen: erstens Satzungspassus und Aufarbeitungsordnung verankern, bevor der Fall kommt; zweitens den Anlass einordnen und entscheiden, ob daneben ein Disziplinarverfahren zu führen ist; drittens den Beauftragungsbeschluss fassen — Ziele, Gegenstände, Zeitraum, Dauer, Mitglieder, ausdrückliche Trennung von der Feststellung individueller Verstöße; viertens die Vereinbarung schließen — Vergütung, Haftung, Berichtsform, Anonymisierung, Zeitplan; fünftens während des Prozesses Weisungsfreiheit wahren und Mitwirkung leisten; sechstens vor der Veröffentlichung die Rechte der Genannten prüfen — Gehör, Anonymisierung, Unschuldsvermutung; siebtens die Kommunikation nach § 9.5 der Ordnung führen — abgestimmt, zurückhaltend zu Personen, klar zu Strukturen; achtens die Empfehlungen mit Umsetzungsplan, Verantwortlichkeit und Evaluierung (§ 10.3 der Ordnung) in Prävention und Intervention überführen. Wer diese Stationen dokumentiert, kann den Prozess auch im Streitfall belegen — und gibt Betroffenen wie Beschuldigten ein Verfahren, das seinen eigenen Ansprüchen genügt.
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Nachweise
- 1Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Erläuterungen zu Art. 17.2; zur Verbindlichkeit der Erläuterungen Art. 19.1. ↩
- 2Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), Erläuterungen (Satzung), mit Formulierungsvorschlag für den Satzungspassus. ↩
- 3OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2024 – 8 W 15/24, SpuRt 2024, 405 (rechtskräftig) (406 ff.): Die allgemeine Satzungsermächtigung zur Einrichtung von Kommissionen reicht voraussichtlich nicht aus, wenn die Kommission behauptetes Fehlverhalten einer den Verbandsregeln unterworfenen Person beleuchten und Tatsachen feststellen soll, deren beweismäßige Aufnahme und gegebenenfalls Sanktionierung nach der Satzung anderen Organen mit Disziplinarbefugnis zugewiesen sind; der Verband hatte sich zudem vorbehalten, auf der Grundlage der Kommissionsarbeit verbandsinterne Maßnahmen zu ergreifen; die allgemeine Befassung der Kommission mit den Strukturen des Verbands blieb unbenommen (408). Entscheidung eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtsschutz, keine höchstrichterliche Rechtsprechung; besprochen bei Engelhard/Herrlein, Safe Sport Aufarbeitung auf dem Prüfstand, SpoPrax 2024, 321. ↩
- 4Engelhard/Herrlein, Safe Sport Aufarbeitung auf dem Prüfstand, SpoPrax 2024, 321 (325, 327) — Literaturposition. ↩
- 5Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 6.2 und § 6.3. ↩
- 6OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2024 – 8 W 15/24, SpuRt 2024, 405 (rechtskräftig) (406 ff.): Die allgemeine Satzungsermächtigung zur Einrichtung von Kommissionen reicht voraussichtlich nicht aus, wenn die Kommission behauptetes Fehlverhalten einer den Verbandsregeln unterworfenen Person beleuchten und Tatsachen feststellen soll, deren beweismäßige Aufnahme und gegebenenfalls Sanktionierung nach der Satzung anderen Organen mit Disziplinarbefugnis zugewiesen sind; der Verband hatte sich zudem vorbehalten, auf der Grundlage der Kommissionsarbeit verbandsinterne Maßnahmen zu ergreifen; die allgemeine Befassung der Kommission mit den Strukturen des Verbands blieb unbenommen (408). Entscheidung eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtsschutz, keine höchstrichterliche Rechtsprechung; besprochen bei Engelhard/Herrlein, Safe Sport Aufarbeitung auf dem Prüfstand, SpoPrax 2024, 321. ↩
- 7Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 6.6. ↩
- 8Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 17.2 Satz 3 mit Erläuterungen; Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 5.2, § 7.1 und § 7.2 Buchst. a und c. ↩
- 9BGH, Urteil vom 03.03.1971 – KZR 5/70, NJW 1971, 879. ↩
- 10BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93 = NJW 1995, 583. ↩
- 11OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2024 – 8 W 15/24, SpuRt 2024, 405 (rechtskräftig) (406 ff.): Die allgemeine Satzungsermächtigung zur Einrichtung von Kommissionen reicht voraussichtlich nicht aus, wenn die Kommission behauptetes Fehlverhalten einer den Verbandsregeln unterworfenen Person beleuchten und Tatsachen feststellen soll, deren beweismäßige Aufnahme und gegebenenfalls Sanktionierung nach der Satzung anderen Organen mit Disziplinarbefugnis zugewiesen sind; der Verband hatte sich zudem vorbehalten, auf der Grundlage der Kommissionsarbeit verbandsinterne Maßnahmen zu ergreifen; die allgemeine Befassung der Kommission mit den Strukturen des Verbands blieb unbenommen (408). Entscheidung eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtsschutz, keine höchstrichterliche Rechtsprechung; besprochen bei Engelhard/Herrlein, Safe Sport Aufarbeitung auf dem Prüfstand, SpoPrax 2024, 321. ↩
- 12Engelhard/Herrlein, Safe Sport Aufarbeitung auf dem Prüfstand, SpoPrax 2024, 321 (325 f.): Berücksichtigung der Unschuldsvermutung, solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt; wertneutrale Ermittlung und Formulierung in Arbeitsauftrag und Stellungnahmen; Zulässigkeit anonymer Aussagen, solange Verteidigungsrechte nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Empfehlungen des Schrifttums, keine gesicherte Rechtslage. ↩
- 13Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 9.1 bis § 9.5. ↩
- 14Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 6.5 (textlicher Abschlussbericht, Übermittlung unter Wahrung des § 9, Veröffentlichung in geeigneter Form, Ende der Aufarbeitung), § 2.3 (konkrete und systematische Empfehlungen) und § 10.3 (Evaluierung); Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 3 mit Erläuterungen (Verbindung der Aufgabenfelder, Umsetzung von Erkenntnissen in anderen Handlungsfeldern). ↩
- 15OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2024 – 8 W 15/24, SpuRt 2024, 405 (407 f.) (rechtskräftig). ↩
- 16Rixen, Regeln guter wissenschaftlicher Praxis für Aufarbeitungsprojekte, in: UKASK, Rechtliche Aspekte der Aufarbeitung (2024), S. 28–32 — kuratierte Fachliteratur; keine gesicherte Rechtslage für die Aufarbeitung nach der Muster-Aufarbeitungsordnung. ↩
- 17Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 9.1 bis § 9.5. ↩
- 18Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 6.5 (textlicher Abschlussbericht, Übermittlung unter Wahrung des § 9, Veröffentlichung in geeigneter Form, Ende der Aufarbeitung), § 2.3 (konkrete und systematische Empfehlungen) und § 10.3 (Evaluierung); Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 3 mit Erläuterungen (Verbindung der Aufgabenfelder, Umsetzung von Erkenntnissen in anderen Handlungsfeldern). ↩
- 19OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2024 – 8 W 15/24, SpuRt 2024, 405 (rechtskräftig) (406 ff.): Die allgemeine Satzungsermächtigung zur Einrichtung von Kommissionen reicht voraussichtlich nicht aus, wenn die Kommission behauptetes Fehlverhalten einer den Verbandsregeln unterworfenen Person beleuchten und Tatsachen feststellen soll, deren beweismäßige Aufnahme und gegebenenfalls Sanktionierung nach der Satzung anderen Organen mit Disziplinarbefugnis zugewiesen sind; der Verband hatte sich zudem vorbehalten, auf der Grundlage der Kommissionsarbeit verbandsinterne Maßnahmen zu ergreifen; die allgemeine Befassung der Kommission mit den Strukturen des Verbands blieb unbenommen (408). Entscheidung eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtsschutz, keine höchstrichterliche Rechtsprechung; besprochen bei Engelhard/Herrlein, Safe Sport Aufarbeitung auf dem Prüfstand, SpoPrax 2024, 321. ↩
- 20Engelhard/Herrlein, Safe Sport Aufarbeitung auf dem Prüfstand, SpoPrax 2024, 321 (325 ff.) — Empfehlungen des Schrifttums. ↩
- 21Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 18.4 mit Erläuterungen: Die Verjährung bezieht sich auf die Verfolgung und Sanktionierung von Verstößen, nicht auf die Aufarbeitung interpersonaler Gewalt. ↩
Rechtsstand
- Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB)
- Fassung 2025 · Stand 2025
- Muster-Safe Sport Code
- Fassung 2025 · Stand 2025
- Stand 2024 · 8 W 15/24
- Stand 1971 · KZR 5/70
- Stand 1994 · II ZR 11/94
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