Aufarbeitung in Säule A
Lernziel: Die gesetzlichen Aufarbeitungs-Instrumente der staatlichen Säule kennen — Unabhängige Aufarbeitungskommission, individuelle Aufarbeitungsberatung und Akteneinsicht nach § 9b SGB VIII — und Betroffene wie Sportorganisationen an die richtige Stelle verweisen können.
Aufarbeitung als gesetzlicher Auftrag der staatlichen Säule
Seit 2025 ist die Aufarbeitung sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche bundesgesetzlich verankert: Das Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKMG) vom 3. April 2025 nennt als Gesetzesziel unter anderem, für Menschen, die in Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren haben, Beratung, Unterstützung und Aufarbeitung zu gewährleisten und die gesamtgesellschaftliche Aufarbeitung zu fördern (§ 1 Abs. 1 UBSKMG).1 Das Gesetz selbst und die drei Bundesstrukturen — Bundesbeauftragte, Betroffenenrat, Aufarbeitungskommission — behandeln SSP-03-07 und SSP-03-08; dieser Baustein vertieft die Aufarbeitungs-Instrumente.
Das Gesetz unterscheidet dabei drei Formen, die auch für den Sport das Ordnungsraster liefern: die individuelle Aufarbeitung der einzelnen betroffenen Person, die institutionelle Aufarbeitung innerhalb einer Organisation und die gesellschaftliche Aufarbeitung (§ 26 Abs. 1 UBSKMG).2 Die institutionelle Aufarbeitung im Verein oder Verband — der Gegenstand dieses Kapitels (SSP-11-01) — ist damit eine von drei Ebenen; die staatliche Säule stellt für alle drei Ebenen Instrumente bereit.
Drei Instrumente stehen im Mittelpunkt: die individuelle Aufarbeitungsberatung (§ 4 UBSKMG), die Unabhängige Aufarbeitungskommission (§§ 25 bis 29 UBSKMG) und das Akteneinsichtsrecht des § 9b des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), das durch dasselbe Gesetz eingefügt wurde.3
Beratung, Anhörung, Bericht: die Instrumente des UBSKM-Gesetzes
Individuelle Aufarbeitungsberatung: Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte stellt ein bundeszentrales Beratungssystem bereit, durch das Betroffene bei der individuellen Aufarbeitung unterstützt werden. Seine Ziele sind die systematische Bereitstellung von Informationen zur Orientierung in Aufarbeitungsprozessen, die Sicherstellung einer zentralen Erstberatung bei individuellen Anliegen zur Aufarbeitung und die Vernetzung mit weiteren spezialisierten Fachberatungs- und Aufarbeitungsstrukturen (§ 4 UBSKMG).4 Für die Praxis heißt das: Es gibt eine zentrale, staatlich verankerte Anlaufstelle für die Frage „Wie fange ich mit meiner Aufarbeitung an?“ — unabhängig davon, in welchem Kontext die Gewalt geschah.
Die Unabhängige Aufarbeitungskommission fördert, unterstützt, beobachtet und begleitet die individuelle, institutionelle und gesellschaftliche Aufarbeitung. Ihre gesetzlichen Aufgaben: vertrauliche Anhörungen von Betroffenen und Zeuginnen und Zeugen — auch durch von ihr beauftragte Personen —, öffentliche Anhörungen, die Beobachtung, Begleitung und Bewertung des Fortschritts institutioneller Aufarbeitungsprozesse in Deutschland, Forschungs- und Untersuchungsvorhaben sowie Öffentlichkeitsarbeit (§ 26 Abs. 1 UBSKMG).5 Für den Sport ist die dritte Aufgabe bemerkenswert: Auch die Aufarbeitungsprozesse von Vereinen und Verbänden gehören zu den institutionellen Prozessen, deren Fortschritt die Kommission beobachten und bewerten kann.
Die vertrauliche Anhörung ist das betroffenennächste Instrument: Wer erlebte Gewalt einer unabhängigen staatlich verankerten Stelle berichten will, ohne ein Verfahren auszulösen, findet hier den Rahmen. Die Mitglieder der Kommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 28 UBSKMG); für die Verarbeitung besonders sensibler Daten gelten eigene Schutz- und Löschregeln (§ 29 UBSKMG). Die Kommission erstellt in jeder Legislaturperiode mindestens einen Bericht mit Angaben zum Fortschritt der gesamtgesellschaftlichen Aufarbeitung und Empfehlungen (§ 27 UBSKMG); die Bundesbeauftragte fördert die Aufarbeitung zudem auf politischer Ebene und berichtet ihrerseits (§ 6 Abs. 1, § 7 UBSKMG).6
Akteneinsicht nach § 9b SGB VIII
Wer die eigene Geschichte aufarbeiten will, braucht oft Zugang zu alten Akten. Hier setzt § 9b SGB VIII („Aufarbeitung“) an: Die nach Landesrecht zuständigen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe haben Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht in die sie als Minderjährige betreffenden Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- oder Vormundschaftsakten zu gestatten und Auskunft zu diesen Akten zu erteilen (§ 9b Abs. 1 SGB VIII).7
Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls der Person im Zusammenhang mit dem Bezug einer Jugendhilfeleistung bestehen — einbezogen sind auch Maßnahmen nach dem früheren Jugendwohlfahrtsrecht und dem Jugendhilferecht der DDR; Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung entwickeln die zuständigen Behörden unter Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission (§ 9b Abs. 3 SGB VIII).8 Damit Akten überhaupt noch vorhanden sind, wenn Betroffene — oft erst Jahrzehnte später — Einsicht suchen, ist über Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sicherzustellen, dass die Akten nach Vollendung des 30. Lebensjahres der Person 70 Jahre lang aufbewahrt werden und dass auch dort Einsicht und Auskunft möglich sind (§ 9b Abs. 2 SGB VIII).9
Für den Sport ist der Anwendungsbereich genau zu lesen: Erfasst sind Akten der Kinder- und Jugendhilfe — einschlägig etwa, wenn Betroffene als Minderjährige in einer Einrichtung mit Jugendhilfebezug lebten, in der auch Sport stattfand, oder wenn ein Jugendamt mit einem Vorfall befasst war. Unterlagen von Sportvereinen und Sportverbänden erfasst § 9b SGB VIII nicht; ob und wie Betroffene dort Zugang zu Unterlagen erhalten, richtet sich nach Datenschutzrecht und dem jeweiligen Aufarbeitungsprozess (SSP-11-01, SSP-11-03).
Was die staatliche Säule nicht leistet
Drei Abgrenzungen schützen vor falschen Erwartungen. Erstens: Die Aufarbeitungskommission ermittelt nicht in Einzelfällen, benennt keine Täter und ist keine Entschädigungsinstanz — diese Grenzen und die staatlichen Opferrechte behandeln SSP-03-08 und SSP-02-04. Zweitens: Einen Anspruch der betroffenen Person darauf, dass ein Verein oder Verband eine institutionelle Aufarbeitung durchführt, begründet das UBSKM-Gesetz nicht; die Kommission fördert, unterstützt, beobachtet und begleitet Aufarbeitung (§ 26 Abs. 1 UBSKMG), anordnen kann sie sie nicht. Drittens: Das Akteneinsichtsrecht ist auf die Kinder- und Jugendhilfe beschränkt; im Gesetzgebungsverfahren kritisierten Sachverständige diese Reichweite und regten weitergehende Einsichtsrechte an — Erweiterungen sind damit politisch angelegt, aber nicht geltendes Recht.10
Umgekehrt gilt: Die staatliche Aufarbeitung ersetzt die verbandliche nicht. Die gesellschaftliche Aufarbeitung des Bundes und die institutionelle Aufarbeitung im Verein oder Verband ergänzen sich — die eine übergreifend, die andere organisationsbezogen (SSP-11-01). Für die Standards und die Begleitung von Aufarbeitungsprozessen im Sport tritt künftig das Zentrum für Safe Sport hinzu (SSP-11-05); es steht neben, nicht anstelle der Bundesstrukturen.
Was heißt das für Verein und Verband?
Der praktische Kern ist Verweiskompetenz: Wer im Verein oder Verband mit Betroffenen zu tun hat, die ihre Geschichte aufarbeiten wollen, sollte das bundeszentrale Beratungssystem (§ 4 UBSKMG) und die vertrauliche Anhörung bei der Aufarbeitungskommission (§ 26 Abs. 1 UBSKMG) kennen und benennen können — beides steht Betroffenen offen, ohne dass ein Verfahren im Sport läuft. Liegt ein Bezug zur Kinder- und Jugendhilfe nahe — Heimunterbringung, Sportinternat in Jugendhilfeträgerschaft, ein früher mit dem Fall befasstes Jugendamt —, gehört der Hinweis auf das Einsichts- und Auskunftsrecht des § 9b SGB VIII dazu.
Für die eigene Aufarbeitung können Verein und Verband die staatliche Säule nutzen: Die Aufarbeitungskommission beobachtet und begleitet institutionelle Prozesse (§ 26 Abs. 1 UBSKMG) — ein Verband, der aufarbeitet, kann diese Begleitung suchen und sich an den veröffentlichten Erkenntnissen und Berichten (§ 27 UBSKMG) orientieren. Und die gesetzliche Wertung langer Aktenaufbewahrung (§ 9b Abs. 2 SGB VIII) kann als Orientierung für die eigene Akten- und Archivpraxis dienen: Aufarbeitung braucht Unterlagen — wer sie früh vernichtet, macht spätere Aufarbeitung unmöglich.
Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?
🔒 Dieser Block ist ab Stufe Gold sichtbar.
Nachweise
- 1§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UBSKMG (Gesetz vom 03.04.2025, BGBl. 2025 I Nr. 107; in Kraft seit 01.07.2025; gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026). ↩
- 2§ 26 Abs. 1 UBSKMG: Die Unabhängige Aufarbeitungskommission fördert, unterstützt, beobachtet und begleitet die individuelle, institutionelle und gesellschaftliche Aufarbeitung von sexueller Gewalt und Ausbeutung gegen Kinder und Jugendliche insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen DDR; Aufgabenkatalog Satz 2 Nr. 1 bis 5 (gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026). ↩
- 3§§ 25 bis 29 UBSKMG (Berufung durch die Unabhängige Bundesbeauftragte für fünf Jahre, sieben Mitglieder; Aufgaben; Berichtspflicht; Verschwiegenheit; Datenverarbeitung); § 9b SGB VIII, eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen vom 03.04.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) — jeweils gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026. ↩
- 4§ 4 UBSKMG (gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026). ↩
- 5§ 26 Abs. 1 UBSKMG (gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026). ↩
- 6§ 28 UBSKMG in Verbindung mit § 17 UBSKMG (Verschwiegenheit); § 29 UBSKMG (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, Löschung nach fünf Jahren, verlängerte Speicherung für Anhörungs- und Forschungszwecke bis höchstens dreißig Jahre); § 27 UBSKMG (Bericht je Legislaturperiode); § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UBSKMG (Förderung einer unabhängigen, systematischen und transparenten Aufarbeitung auf politischer Ebene); § 7 UBSKMG (Berichtspflicht der Bundesbeauftragten) — gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026. ↩
- 7§ 9b Abs. 1 bis 4 SGB VIII (gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026): Einsichts- und Auskunftsanspruch bei berechtigtem Interesse (Abs. 1); Sicherstellung von Aufbewahrung — 70 Jahre nach Vollendung des 30. Lebensjahres —, Einsicht und Auskunft bei Einrichtungen und Diensten über Vereinbarungen (Abs. 2); Legaldefinition des berechtigten Interesses einschließlich der Maßnahmen nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt und der Jugendhilfeverordnung der DDR, Entwicklung von Bewertungsgrundsätzen unter Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission (Abs. 3); entsprechende Geltung des § 25 Abs. 2 und 3 SGB X (Abs. 4). ↩
- 8§ 9b Abs. 3 SGB VIII (gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026). ↩
- 9§ 9b Abs. 2 SGB VIII (gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026). ↩
- 10Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages vom 04.11.2024 zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (BT-Drs. 20/13183): mehrere Sachverständige kritisierten die auf die Kinder- und Jugendhilfe beschränkte Reichweite des Akteneinsichtsrechts und regten weitergehende Einsichtsrechte an (bundestag.de, Abruf 25.07.2026). ↩
Rechtsstand
- UBSKMG (Gesetz vom 03.04.2025)
- Fassung 2025 · Stand 2025
- SGB VIII
- Stand 2026
Wissen prüfen
Welche drei Formen der Aufarbeitung unterscheidet das UBSKM-Gesetz?
Wohin kann eine betroffene Person verwiesen werden, die mit ihrer persönlichen Aufarbeitung beginnen möchte?
Was gewährt § 9b SGB VIII — und was nicht?
Kann die Unabhängige Aufarbeitungskommission einen Sportverband zur Aufarbeitung verpflichten?
Warum sollen Jugendhilfeakten so lange aufbewahrt werden?
Notiz schreiben
Notizen bestehen in dieser Vorschau nur bis zum Neuladen — kein Speichern aus Datenschutzgründen.