Kapitel 3 · Niveau Basis · Bronze

UBSKM, Betroffenenrat und Unabhängige Aufarbeitungskommission

Lernziel: Aufgaben und Arbeitsweise der drei Bundesstrukturen im Kinderschutz unterscheiden, sie von Einzelfall- und Ermittlungsinstanzen abgrenzen und ihren Bezug zur Entstehung von Safe Sport einordnen.

3 Min.

Drei Strukturen — wofür?

Auf Bundesebene wirken im Kinderschutz drei Strukturen zusammen, die leicht verwechselt werden: die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM), der Betroffenenrat und die Unabhängige Aufarbeitungskommission. Sie haben verschiedene Aufgaben, ergänzen einander aber.

Seit 2025 sind alle drei gesetzlich verankert; zuvor beruhten sie auf Beschlüssen der Bundesregierung. Das UBSKM-Gesetz — das Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKMG) —, das ein eigener Baustein behandelt, hat sie auf Dauer gestellt. Hier geht es um ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise.1

Die drei Strukturen im Einzelnen

Die Beauftragte ist die zentrale nationale Ansprech-, Beobachtungs- und Impulsinstanz. Sie berät die Politik, macht das Thema öffentlich, fördert Hilfen und stößt Forschung an; sie betreibt zudem ein bundesweites Hilfe-Telefon und ein Hilfeportal. Was sie nicht ist: eine Behörde, die Einzelfälle bearbeitet oder ermittelt.2

Der Betroffenenrat ist ein Gremium aus Menschen mit eigener Betroffenheit, das bei der Beauftragten angesiedelt ist. Er bringt Erfahrungswissen und die Perspektive Betroffener strukturell in die politische und fachliche Arbeit ein — durch Stellungnahmen, eigene Schwerpunkte und Öffentlichkeitsarbeit. Er ist damit mehr als ein bloßes Anhörungsgremium, aber keine Entscheidungsinstanz.3

Die Unabhängige Aufarbeitungskommission untersucht sexuellen Kindesmissbrauch in Deutschland — in Familien, Institutionen und im gesellschaftlichen Umfeld. Sie hört Betroffene und Zeitzeugen vertraulich an, wertet Berichte aus, gibt Studien in Auftrag und veröffentlicht Erkenntnisse. Ihr Ziel ist zu verstehen, welche Bedingungen Gewalt ermöglicht und Aufarbeitung verhindert haben.4

Die drei sind arbeitsteilig: Die Beauftragte koordiniert und beobachtet, der Betroffenenrat sichert die Betroffenenstimme, die Kommission leistet die gesellschaftliche Aufarbeitung. Keine der drei ersetzt die anderen.

Was diese Strukturen nicht sind

Gerade weil die Namen nach Rechtsdurchsetzung klingen, ist die Abgrenzung wichtig.

Keine Ermittlungs- oder Strafinstanz. Die Aufarbeitungskommission ermittelt nicht zu einzelnen Taten oder Personen, lädt niemanden vor und benennt keine Täter. Sie klärt gesellschaftliche Muster, nicht Einzelfälle — die strafrechtliche Aufklärung bleibt Sache von Polizei und Staatsanwaltschaft.5

Keine Einzelfallberatung, keine Entschädigung. Weder die Beauftragte noch die Kommission beraten im konkreten Einzelfall oder leisten Entschädigung; dafür gibt es die Fachberatungsstellen und die staatlichen Hilfen, die ein eigener Baustein behandelt.

Abzugrenzen von der Aufarbeitung im Sport. Die gesellschaftliche Aufarbeitung des Bundes ist etwas anderes als die Aufarbeitung eines einzelnen Verbandes oder des künftigen Zentrums für Safe Sport. Beide Ebenen ergänzen sich — die eine gesellschaftlich-übergreifend, die andere verbandlich und fallbezogen —, aber sie sind nicht dasselbe.

Welcher Bezug besteht zum Sport?

Der Bezug ist enger, als man zunächst vermutet — und er ist ein Stück Entstehungsgeschichte von Safe Sport.

Die Aufarbeitungskommission hat sich früh und ausdrücklich mit sexualisierter Gewalt im Sport befasst: mit einem öffentlichen Hearing im Jahr 2020 und später mit einer eigenen Fallstudie zum Sport. Aus diesem Umfeld — der öffentlich gewordenen Betroffenheit — erwuchs der Impuls der Athletenvertretung für ein unabhängiges Zentrum, wie ihn Kapitel 4 und der Baustein zur Athletenvertretung schildern.6

Für das Verständnis der staatlichen Säule heißt das: Diese Bundesstrukturen sind nicht nur ferne Instanzen, sondern haben den Boden mit bereitet, auf dem Safe Sport gewachsen ist. Wer sie kennt, versteht, woher die Betonung von Unabhängigkeit und Betroffenenbeteiligung kommt.

Nachweise

  1. 1Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKMG) vom 03.04.2025.
  2. 2Zu Amt und Aufgaben der Unabhängigen Bundesbeauftragten §§ 1 ff. UBSKMG (2025); zu Hilfe-Telefon und Hilfeportal sowie zur laufenden Arbeit https://www.beauftragte-missbrauch.de, zuletzt abgerufen am 30.07.2026.
  3. 3§§ 19 bis 24 UBSKMG (Betroffenenrat: Berufung, Aufgaben, Ehrenamt, Verschwiegenheit); zur laufenden Arbeit des Betroffenenrats https://www.beauftragte-missbrauch.de, zuletzt abgerufen am 30.07.2026.
  4. 4§ 26 UBSKMG (Aufgaben): Die Kommission fördert, unterstützt, beobachtet und begleitet die individuelle, institutionelle und gesellschaftliche Aufarbeitung; dazu vertrauliche Anhörungen, Berichte und Studien; § 27 UBSKMG (Berichtspflicht). Näher SSP-11-04.
  5. 5Die Aufarbeitungskommission führt kein Ermittlungsverfahren: Sie hat weder Zwangsbefugnisse noch die Aufgabe, Einzeltaten oder Personen festzustellen. Zur Abgrenzung von Aufarbeitung und Sanktionsverfahren im Sport SSP-11-01.
  6. 6Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs: öffentliches Hearing „Sexueller Kindesmissbrauch im Sport“ vom 13.10.2020 (Berlin) und Fallstudie „Sexueller Kindesmissbrauch im Sport“ auf der Grundlage von 72 vertraulichen Anhörungen und Berichten Betroffener und Zeitzeugen: https://www.aufarbeitungskommission.de/themen-erkenntnisse/sport/, zuletzt abgerufen am 30.07.2026.

Rechtsstand

UBSKMG
Stand 2025

Geprüft am 29.07.2026 · Volatilitätsklasse B · Version 5 · SSP-03-08 Rn. 1–13

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