Kapitel 3 · Niveau Basis · Bronze

Weitere Schutzgesetze: JuSchG und JArbSchG

Lernziel: Die für den Vereinsalltag relevanten Regeln des Jugendschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes einordnen, ihren Anwendungsbereich bestimmen und sie vom Safe-Sport-Gewaltschutz abgrenzen.

4 Min.

Worum geht es bei diesen Gesetzen?

Neben dem Kinder- und Jugendhilferecht gibt es zwei weitere Gesetze, die im Vereinsalltag auftauchen: das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Sie sind allgemeiner Jugendschutz und kein Safe-Sport-Spezialrecht — sie berühren den Sport in der Praxis, gehören aber nicht zum eigentlichen Gewaltschutzrecht des Sports.

Das ist wichtig für die Einordnung: Diese Gesetze schützen Minderjährige vor Alkohol, Tabak und ungeeigneten Umgebungen (JuSchG) sowie vor Überforderung durch Arbeit (JArbSchG). Vor Gewalt im engeren Sinn schützen sie nicht — dafür stehen der Safe Sport Code und der staatliche Kinderschutz. Wer die beiden Gesetze kennt, vermeidet aber praktische Fehler bei Vereinsfest und jugendlichen Helfern.

Wann greift das Jugendschutzgesetz?

Das Jugendschutzgesetz wird im Verein vor allem dort relevant, wo der Verein als Gastgeber auftritt — beim Vereinsfest, im Vereinsheim mit Ausschank, bei Turnieren.

Alkohol (§ 9 JuSchG). Bier und Wein dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden, branntweinhaltige Getränke an niemanden unter 18.1 Das gilt für jede Abgabe in der Öffentlichkeit — also auch am Getränkestand des Vereinsfestes, unabhängig von einer Gaststättenkonzession.

Tabak und E-Zigaretten (§ 10 JuSchG). Tabakwaren und nikotinhaltige Erzeugnisse dürfen an Minderjährige weder abgegeben noch darf ihnen der Konsum gestattet werden.2 Auch das betrifft den Verein als Veranstalter.

Aufenthalt in der Gaststätte (§ 4 JuSchG). Hat das Vereinsheim Gaststättencharakter, gelten die Aufenthaltsregeln des Jugendschutzgesetzes; für Veranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe sieht das Gesetz aber Ausnahmen vor. Verstöße gegen die Abgabeverbote sind Ordnungswidrigkeiten — Adressat ist der Verein beziehungsweise die am Ausschank verantwortliche Person.

Wann greift das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Beim Jugendarbeitsschutzgesetz ist die entscheidende Frage, was es überhaupt erfasst — und hier liegt der häufigste Irrtum.

Das JArbSchG gilt für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren, also für Arbeit gegen Entgelt oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (§ 1 JArbSchG). Es gilt nicht für die eigene sportliche Betätigung: Eine jugendliche Athletin, die trainiert oder an Wettkämpfen teilnimmt, „arbeitet“ nicht im Sinne des Gesetzes. Das Training ist keine Beschäftigung, so anstrengend es sein mag.3

Einschlägig wird das Gesetz erst, wenn ein Minderjähriger für den Verein arbeitet — als jugendlicher Übungsleiter gegen Vergütung, als Kassen- oder Thekenhilfe beim Vereinsfest, als bezahlter Ordner. Dann gelten die Schutzregeln: Arbeitszeitgrenzen, Ruhezeiten, Grenzen für Abend- und Wochenendeinsatz. Ob eine Aufwandsentschädigung schon eine Beschäftigung begründet, hängt vom Einzelfall ab — maßgeblich sind Weisungsbindung und Entgelt, nicht das Etikett „ehrenamtlich“.

Für den Sportbereich enthält das Gesetz zwei besondere Ausnahmen — sie betreffen aber unterschiedliche Gruppen, und das wird oft verwechselt. Die Abendausnahme bis 23 Uhr (§ 14 Absatz 7 JArbSchG) gilt allein für Jugendliche, die selbst als Sportler bei einer Sportveranstaltung tätig sind — etwa ein minderjähriger Vertragsspieler bei einem Abendspiel; anschließend ist eine mindestens 14-stündige Freizeit einzuhalten. Für einen bezahlten jugendlichen Übungsleiter oder eine Thekenhilfe gilt sie nicht — für diese bleibt es bei der allgemeinen Grenze von 20 Uhr (§ 14 Absatz 1 JArbSchG). Daneben ist der Sport unter den Tätigkeiten genannt, für die Samstags- und Sonntagsarbeit ausnahmsweise zulässig ist (§§ 16, 17 JArbSchG) — mit festen Grenzen wie einer Mindestzahl beschäftigungsfreier Wochenenden und einem Ausgleichstag.4

Was diese Gesetze nicht sind

Zur sauberen Einordnung gehört, die Grenze dieser Gesetze zu benennen.

Kein Gewaltschutzrecht. JuSchG und JArbSchG schützen vor bestimmten Gefahren — Suchtmittel, Überforderung —, nicht vor sexualisierter oder psychischer Gewalt. Wer im die Alkoholregeln des Vereinsfestes für „Safe Sport“ hält, verwechselt allgemeinen Jugendschutz mit Gewaltschutz.

Nachbarn, nicht Kernbestand. Ihr Platz in der Bibliothek ist die Vollständigkeit des rechtlichen Umfelds, nicht ein eigener Baustein des Safe-Sport-Systems. Man muss sie kennen, um im Vereinsalltag keine Ordnungswidrigkeit zu begehen — aber sie sind Nachbarn des Kinderschutzes, nicht sein Kern.

Was heißt das für den Verein?

Zwei Situationen decken den Alltag ab.

Beim Vereinsfest gelten die Abgabeverbote für Alkohol und Tabak — wer am Stand ausschenkt, achtet auf das Alter. Bei jugendlichen Beschäftigten — bezahlten Helfern, jugendlichen Übungsleitern — gelten die Arbeitszeit- und Ruheregeln des JArbSchG; die Abendarbeit bis 23 Uhr ist dabei den jugendlichen Sportlern bei Sportveranstaltungen vorbehalten, für Helfer bleibt es bei 20 Uhr. Ein Wochenendeinsatz beim Sport ist im Rahmen der §§ 16, 17 JArbSchG möglich, aber nicht grenzenlos. Die eigene sportliche Betätigung der Kinder und Jugendlichen berührt das Gesetz dagegen nicht.

Nachweise

  1. 1§ 9 Abs. 1 und 2 JuSchG.
  2. 2§ 10 JuSchG: Abgabe von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen sowie nikotinfreien Erzeugnissen (einschließlich E-Zigaretten) an Kinder und Jugendliche und Gestattung des Konsums in der Öffentlichkeit untersagt.
  3. 3§ 1 und § 2 JArbSchG.
  4. 4§ 14 Abs. 1 und 7, §§ 16, 17 JArbSchG.

Rechtsstand

JuSchG
Stand 2026
JArbSchG
Stand 2026

Geprüft am 29.07.2026 · Volatilitätsklasse B · Version 2 · SSP-03-11 Rn. 1–15

Wissen prüfen

Schützen JuSchG und JArbSchG vor Gewalt im Sport?

Gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz für die trainierende jugendliche Athletin?

Darf ein jugendlicher Helfer am Wochenende beim Turnier eingesetzt werden?

Notiz schreiben

Notizen bestehen in dieser Vorschau nur bis zum Neuladen — kein Speichern aus Datenschutzgründen.