Kapitel 2 · Niveau Vertiefung · Silber

Staatliche Schutz- und Opferrechte

Lernziel: Die zivilrechtlichen Schutzanordnungen des Gewaltschutzgesetzes, die Rechte Betroffener im Strafverfahren und die Opferentschädigung nach dem SGB XIV einordnen und die Lotsenrolle von Verein und Verband bestimmen.

3 Min.

Der Staat schützt nicht nur durch Strafe

Das Strafverfahren richtet sich gegen den Täter. Daneben steht ein zweites Feld, das oft übersehen wird: die Schutz- und Unterstützungsrechte der betroffenen Person. Sie wirken teils unabhängig von einer Verurteilung und setzen früher an, als ein Strafurteil je könnte.

Drei Bereiche sind für den Sport wichtig: der zivilrechtliche Schutz vor weiterer Annäherung, die Rechte im Strafverfahren und die staatliche Entschädigung. Verein und Verband müssen diese Rechte nicht gewähren, aber sie sollten sie kennen, um Betroffene an die richtige Stelle zu lotsen.

Ziviler Schutz: das Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gibt der betroffenen Person ein eigenes, schnelles Instrument in die Hand. Auf ihren Antrag kann das Familiengericht anordnen, dass die andere Person die Wohnung nicht betritt, sich der Wohnung oder bestimmten Orten nicht nähert und jeden Kontakt unterlässt (§ 1 GewSchG).1

Zwei Eigenschaften bestimmen seine Wirkung. Es wirkt unabhängig vom Strafverfahren — es braucht keine Verurteilung, oft nicht einmal eine Anzeige. Und der Verstoß gegen eine solche Anordnung ist selbst strafbar (§ 4 GewSchG): Aus dem zivilrechtlichen Verbot wird bei Missachtung eine Straftat. Für einen jungen Menschen, der einer übergriffigen Betreuungsperson nicht mehr begegnen will, ist das ein praktisch bedeutsames Mittel.

Rechte im Strafverfahren: Beteiligung und Begleitung

Kommt es zum Strafverfahren, ist die betroffene Person nicht bloß Zeugin, sondern kann eigene Rechte wahrnehmen.

Nebenklage (§ 395 der Strafprozessordnung, StPO). Bei Sexualdelikten und schweren Gewalttaten kann sich die verletzte Person dem Verfahren als Nebenklägerin anschließen — mit eigenen Rechten wie Akteneinsicht, Anwesenheit, Fragerecht und eigenem Rechtsbeistand. Beistand auf Staatskosten (§ 397a StPO). War die verletzte Person zur Tatzeit unter 18 Jahren, wird ihr bei schweren Sexual- und Gewaltdelikten ein anwaltlicher Beistand auf Staatskosten beigeordnet — unabhängig vom Einkommen.2

Psychosoziale Prozessbegleitung (§ 406g StPO). Sie ist eine nicht-rechtliche Begleitung durch das Verfahren: Information, Vorbereitung auf die Vernehmung, Beistand bei der Hauptverhandlung, um die Belastung zu mindern. Sie leistet ausdrücklich keine Rechtsberatung und ist neutral. Bei minderjährigen Opfern schwerer Taten besteht ein Anspruch auf kostenlose Beiordnung.

Entschädigung: das Soziale Entschädigungsrecht (SGB XIV)

Wer durch eine Gewalttat lich geschädigt wird, kann staatliche Entschädigung erhalten. Seit dem 1. Januar 2024 regelt das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) diese Soziale Entschädigung; es hat das frühere Opferentschädigungsgesetz (OEG) abgelöst.

Wichtig ist die Erweiterung des Opferbegriffs: Das SGB XIV erfasst neben der körperlichen Gewalttat ausdrücklich auch psychische Gewalttaten, und es nennt sexuellen Missbrauch als regelmäßig schwerwiegendes Verhalten (§ 13 SGB XIV). Damit sind gerade die im Sport relevanten Formen sexualisierter und psychischer Gewalt erfasst. Als schnelle Hilfe sieht das Gesetz die Behandlung in einer Traumaambulanz vor (§ 31 SGB XIV), noch bevor über weitergehende Leistungen entschieden ist.3

Wessen Rechte das sind — und was Verein und Verband tun

Diese Rechte gehören der betroffenen Person, nicht dem Verein. Verein und Verband sind hier weder Antragsteller noch Entscheider — und sie dürfen die Ausübung dieser Rechte weder erzwingen noch verhindern.

Ihre Rolle ist die eines Lotsen: die Rechte kennen, im richtigen Moment darauf hinweisen und an die zuständigen Stellen — Fachberatung, Anwaltschaft, Opferhilfe — weiterleiten. Wichtig ist die Zurückhaltung: informieren, nicht drängen; anbieten, nicht bevormunden. Die Entscheidung, ob und welches Recht sie wahrnimmt, trifft allein die betroffene Person.

Was heißt das konkret?

Für den Ernstfall genügt eine einfache Merklinie.

Kennen, benennen, weiterleiten. Wer als mit einem Betroffenen spricht, kann auf die Möglichkeiten hinweisen — Gewaltschutzanordnung, Nebenklage mit kostenlosem Beistand, psychosoziale Prozessbegleitung, Entschädigung und Traumaambulanz nach dem SGB XIV — und den Weg zu spezialisierten Opferberatungsstellen ebnen, die der Baustein zum Hilfesystem benennt. Mehr ist nicht nötig und nicht erlaubt: Beratung im Einzelfall leisten die dafür qualifizierten Stellen.

Nachweise

  1. 1§ 1 GewSchG: Bei vorsätzlicher, widerrechtlicher Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung — sowie bei Drohung oder wiederholter Nachstellung — trifft das Gericht auf Antrag der verletzten Person Maßnahmen (u. a. Betretens-, Näherungs- und Kontaktverbote). Gewaltschutzsachen sind die Verfahren nach den §§ 1 und 2 GewSchG (§ 210 FamFG); zuständig ist das Familiengericht.
  2. 2§ 397a Abs. 1 StPO: Der verletzten Person ist auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand auf Staatskosten zu bestellen, u. a. bei Verletzung durch §§ 174–182, 184i–184k StGB, wenn sie zur Tatzeit noch nicht 18 Jahre alt war oder ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann; die kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g Abs. 3 StPO knüpft an dieselben Voraussetzungen an.
  3. 3§ 13 und § 31 SGB XIV (in Kraft seit 01.01.2024, zuvor Opferentschädigungsgesetz).

Rechtsstand

GewSchG
Stand 2026
StPO
Stand 2026
SGB XIV
Stand 2026

Geprüft am 24.07.2026 · Volatilitätsklasse B · Version 1 · SSP-02-04 Rn. 1–13

Wissen prüfen

Braucht es für ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz eine strafrechtliche Verurteilung?

Was ändert sich durch das SGB XIV gegenüber dem früheren OEG?

Welche Rolle haben Verein und Verband bei den Opferrechten?

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