Kapitel 2 · Niveau Vertiefung · Silber

Arbeits- und dienstrechtliche Instrumente

Lernziel: Die Reaktionsmöglichkeiten auf Fehlverhalten nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis unterscheiden, Abmahnung, Kündigung und Freistellung einordnen, Verdachts- und Tatkündigung trennen und die vereinsrechtlichen Instrumente im Ehrenamt bestimmen.

5 Min.

Womit reagiert man auf Fehlverhalten?

Wenn sich ein Vorwurf gegen eine Trainerin oder einen Betreuer richtet, stellt sich für Verein und Verband sofort die Frage, was sie tun können — und dürfen. Die Antwort hängt zuallererst vom Rechtsverhältnis ab: Ist die Person angestellt, gilt Arbeitsrecht. Ist sie ehrenamtlich tätig, gilt es nicht; dann greifen die Instrumente des Vereinsrechts.

Wer diese Weiche nicht stellt, greift zum falschen Werkzeug — etwa zu einer Kündigung, wo es gar kein Arbeitsverhältnis gibt. Maßstab ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächliche Durchführung: Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet (§ 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB); entscheidend ist die Gesamtbetrachtung aller Umstände.

Im Arbeitsverhältnis: Abmahnung und Kündigung

Die Abmahnung ist das mildere Mittel und regelmäßig die Vorstufe. Sie benennt das konkrete Fehlverhalten, rügt es und warnt für den Wiederholungsfall die Kündigung an. Ein eigenes Gesetz gibt es dafür nicht; die Anforderung folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefestigt — die Wertung findet sich auch in § 314 Absatz 2 BGB für Dauerschuldverhältnisse, also für laufende Vertragsbeziehungen wie ein Arbeitsverhältnis. Entbehrlich ist die Abmahnung, wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass die betroffene Person nicht mit Duldung rechnen konnte — bei Gewaltvorwürfen ist das regelmäßig der Fall.1

Die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung setzt, soweit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist, eine soziale Rechtfertigung durch Gründe im Verhalten voraus (§ 1 KSchG). Das Gesetz greift erst nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung und nicht in Kleinbetrieben — viele Sportvereine liegen unter dieser Schwelle, was den Kündigungsschutz mindert, die übrigen Anforderungen aber nicht beseitigt.2

Die außerordentliche, fristlose Kündigung (§ 626 BGB) verlangt einen wichtigen Grund: Tatsachen, die unter Abwägung aller Umstände die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen. Entscheidend für die Praxis ist die Zwei-Wochen-Frist: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklärt werden.3 Wer zu lange aufklärt, verliert dieses Instrument — ein Grund, die Aufklärung zügig und dokumentiert zu führen.

Verdacht, Tat und Freistellung

In Safe-Sport-Fällen steht am Anfang oft ein Verdacht, keine erwiesene Tat. Das Arbeitsrecht kennt für beides eine eigene Konstruktion.

Die Tatkündigung stützt sich auf die aus Sicht des Arbeitgebers erwiesene Pflichtverletzung. Die Verdachtskündigung stützt sich dagegen auf den dringenden, auf objektive Tatsachen gestützten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung, der das Vertrauen zerstört — hier trägt der Verdacht selbst die Kündigung. Weil das für die betroffene Person besonders einschneidend ist, verlangt die Rechtsprechung eine zwingende vorherige Anhörung: Sie muss zu den konkreten Vorwürfen Stellung nehmen können. Unterbleibt die Anhörung oder bleibt sie pauschal, ist die Verdachtskündigung unwirksam.4

Die Freistellung ist das Instrument für die Zwischenzeit. Sie löst das Arbeitsverhältnis nicht auf, sondern nimmt die Person vorübergehend aus der Tätigkeit — und damit aus dem Kontakt zur Zielgruppe. Sie ist rechtfertigungsbedürftig, weil dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 der Gewerbeordnung, GewO) ein Beschäftigungsanspruch gegenübersteht; bei Vorwürfen sexualisierter oder körperlicher Gewalt überwiegt das Aufklärungs- und Schutzinteresse aber regelmäßig. Die Vergütung läuft dabei grundsätzlich weiter. Wichtig ist die Einordnung: Die Freistellung ist keine Sanktion und keine Vorverurteilung, sondern eine vorläufige Schutzmaßnahme.5

Im Ehrenamt gilt kein Arbeitsrecht

Der ehrenamtliche Übungsleiter ist regelmäßig kein Arbeitnehmer. Für ihn gibt es weder Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinn noch Kündigungsschutz. Rechtlich liegt meist ein Auftrag (§ 662 BGB, unentgeltliche Geschäftsbesorgung) oder — bei Vergütung ohne persönliche Abhängigkeit — ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) vor.

Die Instrumente kommen dann aus dem Vereinsrecht, das auf der Satzungsautonomie beruht (§ 25 BGB): der Entzug der Aufgabe oder die Abberufung aus dem Amt und — als schärfstes Mittel — der Vereinsausschluss. Beides sind getrennte Verfahren mit eigenen Voraussetzungen. Grundlage des Ausschlusses ist regelmäßig die Satzung selbst; fehlt dort eine Regelung, kommt er nur bei einem besonders gravierenden wichtigen Grund in Betracht. Deshalb lohnt der Blick in die eigene Satzung, bevor ein Fall eintritt.

Von alldem zu trennen sind die verbandsrechtlichen Maßnahmen nach dem Safe Sport Code — Sperren, Funktionsverbote, Verfahren vor der zuständigen Stelle.6 Sie beruhen auf einer eigenen Grundlage und laufen neben den arbeits- und vereinsrechtlichen Instrumenten, nicht an deren Stelle. Kapitel 10 entfaltet die Verbandsstrafgewalt; hier geht es allein um das Anstellungs- und Mitgliedschaftsverhältnis.

Was heißt das für Verein und Verband?

Vier Schritte ordnen das Vorgehen im Ernstfall.

Erstens das Rechtsverhältnis klären — angestellt oder ehrenamtlich? Davon hängt alles Weitere ab. Zweitens den Schutz sofort sichern, in der Regel durch Freistellung oder Aufgabenentzug; das ist keine Vorverurteilung. Drittens die Fristen im Blick behalten: Für die fristlose Kündigung bleiben nach Kenntnis der Tatsachen nur zwei Wochen. Viertens anhören und dokumentieren — bei einer Verdachtskündigung ist die Anhörung zwingend, und was nicht dokumentiert ist, lässt sich später nicht belegen. Die verbandsrechtliche Seite läuft parallel und ersetzt diese Schritte nicht.

Nachweise

  1. 1§ 314 Abs. 2 BGB: Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Kündigung aus wichtigem Grund erst nach erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
  2. 2§ 1 Abs. 1 und 2, § 23 KSchG.
  3. 3§ 626 BGB: Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Teile die Fortsetzung nicht zugemutet werden kann (Abs. 1). Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen; die Frist beginnt mit Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen (Abs. 2).
  4. 4Ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; BAG, Urteil vom 14.09.1994 – 2 AZR 164/94, NJW 1995, 1110 (1112): Eine Verdachtskündigung setzt voraus, dass sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu den konkreten Vorwürfen gegeben hat (Bestätigung von BAG, Urteil vom 05.05.1994 – 2 AZR 799/93). Die Anhörung der betroffenen Person tritt neben die dort gesondert geprüfte Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG; 1111). Entlastungstatsachen, die im Kündigungszeitpunkt vorlagen, sind unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie dem Arbeitgeber bekannt waren oder bekannt sein konnten (Leitsatz 3 und 1112).
  5. 5§ 106 GewO.
  6. 6Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 11.2 (Sanktionen gegen natürliche Personen: unter anderem Verwarnung, Betretungs- und Nutzungsverbote, Ämterverbote, Suspendierung von Zulassung oder Lizenz); zum Verfahren Art. 8 und 10.

Rechtsstand

BGB
Stand 2026
KSchG
Stand 2026
Stand 1994 · 2 AZR 164/94

Geprüft am 29.07.2026 · Volatilitätsklasse B · Version 3 · SSP-02-08 Rn. 1–13

Wissen prüfen

Kann ein Verein einem ehrenamtlichen Trainer kündigen?

Worin unterscheiden sich Verdachts- und Tatkündigung?

Ist die Freistellung schon eine Bestrafung?

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Weiterführend

Dort vertieft: Auswahl und Eignung; Abgrenzung zu verbandsrechtlichen Sanktionen.