Zivilrechtliche Haftung
Lernziel: Die Grundlagen der zivilrechtlichen Haftung nach § 823 BGB erfassen, die Zurechnung von Organ- und Gehilfenhandeln auf Verein und Verband unterscheiden, das Organisationsverschulden einordnen und die Reichweite des Haftungsprivilegs im Ehrenamt bestimmen.
Neben der Strafe steht der Schadensersatz
Das Strafrecht ahndet im Namen der Allgemeinheit; das Zivilrecht gleicht den Schaden der verletzten Person aus. Beide laufen nebeneinander: Ein Übergriff kann zugleich Straftat und Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sein — und ein Freispruch im Strafverfahren beseitigt den zivilrechtlichen Anspruch nicht ohne Weiteres, weil dort andere Maßstäbe gelten.
Für den Sport ist die zentrale Frage weniger, ob die handelnde Person haftet — das ist meist klar —, sondern ob auch Verein oder Verband einstehen müssen. Genau darum geht es in diesem Baustein.
Die Grundnorm: § 823 BGB
Nach § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, , Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.1 Das erfasst körperliche Übergriffe ebenso wie gesundheitliche Folgen seelischer Gewalt.
Daneben tritt § 823 Absatz 2 BGB: Wer gegen ein Schutzgesetz verstößt — also gegen eine Norm, die auch dem Schutz des Einzelnen dient —, haftet ebenfalls. Die Straftatbestände zum Schutz von Körper und sexueller Selbstbestimmung sind solche Schutzgesetze. Damit wird die strafrechtliche Verbotsnorm zugleich zum Hebel für den zivilrechtlichen Anspruch.
Ersetzt werden nicht nur Vermögensschäden. Nach § 253 Absatz 2 BGB kann bei Verletzung des Körpers, der , der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung eine billige Entschädigung in Geld — das Schmerzensgeld — verlangt werden. Dass die dort ausdrücklich genannt ist, macht die Norm für Safe-Sport-Sachverhalte unmittelbar bedeutsam.
Wann haften Verein und Verband selbst?
Drei Wege führen zur Haftung der Organisation — sie unterscheiden sich erheblich in ihrer Härte.
Handeln der Organe (§ 31 BGB). Für Schäden, die der Vorstand oder ein anderer durch die Satzung berufener Vertreter — im Gesetzeswortlaut: ein verfassungsmäßig berufener Vertreter — in Ausführung seiner Aufgaben verursacht, ist der Verein verantwortlich. Das Organhandeln wird ihm als eigenes Handeln zugerechnet — eine Entlastung ist hier nicht vorgesehen. § 31 BGB ist dabei eine Zurechnungsnorm; der Anspruch selbst folgt aus § 823 BGB.
Handeln der Beschäftigten (§ 831 BGB). Für den Schaden, den ein weisungsgebundener Mitarbeiter — etwa ein angestellter Trainer — in Ausführung seiner Tätigkeit verursacht, haften Verein und Verband als Geschäftsherr. Anders als bei § 31 BGB gibt es hier eine Entlastung: Wer nachweist, dass er bei Auswahl und Leitung die erforderliche Sorgfalt beachtet hat, haftet nicht. Damit wird die Sorgfalt bei Einstellung und Kontrolle unmittelbar haftungsrelevant.
Eigenes Organisationsverschulden. Der dritte Weg ist der praktisch wichtigste. Er beruht nicht auf fremdem Verhalten, sondern auf einem eigenen Vorwurf gegen die Organisation: Wer den Betrieb so mangelhaft organisiert, dass vermeidbare Schäden eintreten — keine sorgfältige Auswahl, keine Kontrolle, kein , keine Risikoanalyse —, haftet dafür selbst nach § 823 BGB. Der Baustein zur Eignung von Mitarbeitenden benennt diesen Anknüpfungspunkt bereits: Die unterlassene Einsichtnahme in ein Führungszeugnis kann Organisationsverschulden begründen, wenn sich genau das Risiko verwirklicht, das sie hätte erkennen lassen. Eine Entlastung wie bei § 831 BGB hilft hier nicht, weil der Vorwurf gerade die Organisation trifft.2
Das Haftungsprivileg im Ehrenamt — und seine Grenze
Für ehrenamtlich Tätige mildert das Gesetz die Haftung ab. Nach § 31a BGB haften Organmitglieder und besondere Vertreter, die unentgeltlich oder gegen eine Vergütung bis zu der im Gesetz bestimmten Grenze tätig sind, dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; werden sie von einem Dritten in Anspruch genommen, können sie vom Verein Freistellung verlangen. § 31b BGB überträgt dies auf einfache Vereinsmitglieder bei satzungsgemäßen Aufgaben.3
Hier liegt ein verbreitetes Missverständnis. Das Privileg wirkt im Innenverhältnis — gegenüber dem Verein — und über den Freistellungsanspruch. Gegenüber der geschädigten Person haftet die ehrenamtlich tätige Person dagegen weiterhin nach den allgemeinen Regeln. „Ich bin doch nur ehrenamtlich tätig“ ist deshalb kein Schutzschild gegenüber einem betroffenen jungen Menschen. Und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit — der typischen Konstellation bei Gewaltvorwürfen — greift das Privileg ohnehin nicht.
Was heißt das für Verein und Verband?
Die Haftungslage übersetzt sich in drei praktische Aufgaben.
Sorgfalt bei Auswahl und Kontrolle — und sie dokumentieren. Was nicht nachweisbar ist, entlastet nicht (§ 831 BGB). Das Schutzkonzept als Organisationsnachweis begreifen. Es ist nicht nur Prävention, sondern die gelebte Antwort auf den Vorwurf des Organisationsverschuldens. Den Versicherungsschutz prüfen. Vereinshaftpflicht und die über die Landessportbünde vermittelte Sportversicherung decken typischerweise Schadensersatzansprüche gegen den Verein ab4; Umfang und Grenzen sind im Einzelfall zu klären — vorsätzliches Handeln ist regelmäßig nicht versichert.
Nachweise
- 1§ 823 Abs. 1 und 2 BGB. ↩
- 2Zum Organisationsverschulden als eigenem Haftungsgrund die Verkehrssicherungspflichten nach § 823 Abs. 1 BGB: Wer eine Gefahrenquelle eröffnet, hat die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen. Es tritt neben die Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB und wird durch deren Exkulpationsmöglichkeit nicht ausgeschlossen. ↩
- 3§ 31a BGB: Organmitglieder und besondere Vertreter, die unentgeltlich tätig sind oder eine Vergütung erhalten, die die gesetzlich bestimmte Jahresgrenze nicht übersteigt, haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Abs. 1); bei Inanspruchnahme durch Dritte besteht ein Freistellungsanspruch gegen den Verein (Abs. 2). § 31b BGB gilt entsprechend für Vereinsmitglieder bei satzungsgemäßen Aufgaben. Die Betragsgrenze wird periodisch angepasst und ist am aktuellen Gesetzestext zu prüfen. ↩
- 4Sportversicherung der Landessportbünde: 15 Landessportbünde und -verbände unterhalten Sportversicherungsverträge mit der ARAG (unter anderem Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung für Vereine und ihre Mitglieder): https://www.arag.de/vereinsversicherung/sportversicherung/, zuletzt abgerufen am 30.07.2026; Umfang und Ausschlüsse ergeben sich aus dem jeweiligen Landesvertrag. ↩
Rechtsstand
- BGB
- Stand 2026
Wissen prüfen
Kann ein Verein auch dann haften, wenn er selbst niemanden verletzt hat?
Schützt das Haftungsprivileg des § 31a BGB den ehrenamtlichen Trainer vor Ansprüchen der betroffenen Person?
Welche Rolle spielt das Schutzkonzept haftungsrechtlich?
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