Kapitel 2 · Niveau Basis · Bronze

§ 184b StGB: Umgang mit belastendem Bildmaterial

Lernziel: Erkennen, dass Speichern und Weiterleiten kinderpornografischen Materials — auch in guter Absicht — selbst strafbar ist, den aktuellen Strafrahmen einordnen und das richtige Vorgehen beim Auffinden solchen Materials kennen.

3 Min.

Die Falle der guten Absicht

Ein verbreiteter und gefährlicher Irrtum: Jemand stößt auf kinderpornografisches Material — ein Bild auf einem Vereinshandy, eine Datei in einer Chatgruppe — und will helfen. Er speichert es als Beweis oder leitet es an Vorstand oder weiter, um zu warnen. Damit macht er sich nach § 184b des Strafgesetzbuchs (StGB) regelmäßig selbst strafbar.

Dieser Baustein ist eine Warnung. Er soll verhindern, dass aus dem Wunsch zu helfen eine eigene Straftat wird — und zeigen, wie man stattdessen richtig handelt.

Warum Speichern und Weiterleiten strafbar ist

§ 184b StGB stellt den Umgang mit kinderpornografischen Inhalten — Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern — umfassend unter Strafe. Entscheidend ist: Die Tatbestände knüpfen an die Handlung an, nicht an die Absicht dahinter.

Wer solches Material herunterlädt, speichert oder auf dem Gerät behält, verwirklicht den Besitz beziehungsweise das Sichverschaffen (§ 184b Absatz 3 StGB).1 Wer es weiterleitet — auch an eine einzige weitere Person, auch um zu warnen —, macht es dieser Person zugänglich (§ 184b Absatz 1 StGB). Eine Ausnahme für die Beweissicherung oder die gute Absicht kennt das Gesetz nicht. Die gute Absicht ändert an der Strafbarkeit nichts. Für jugendpornografische Inhalte — pornografische Darstellungen von Personen, die vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind — gilt dieselbe Logik nach § 184c StGB: Auch dort sind Weiterleiten und Besitz strafbar; praktisch wichtig etwa in Sextortion-Fällen mit 14- bis 17-jährigen Sportler*innen.

Vergehen oder Verbrechen? Der Strafrahmen nach der Reform 2024

Der Strafrahmen des § 184b StGB hat sich zuletzt zweimal geändert — das ist für die Einordnung wichtig, ohne die Tat zu verharmlosen.

2021 wurden Besitz und Verbreitung zu Verbrechen hochgestuft (Mindeststrafe ein Jahr). Weil das in Einzelfällen zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führte — etwa bei Eltern oder Lehrkräften, die Material ungewollt erhielten —, senkte ein Änderungsgesetz 2024 die Mindeststrafen wieder ab: Verbreitung nach Absatz 1 Satz 1 auf sechs Monate, Besitz und Sichverschaffen nach Absatz 3 auf drei Monate. Diese Varianten sind seither wieder Vergehen. Das gewerbs- oder bandenmäßige Handeln nach Absatz 2 bleibt dagegen ein Verbrechen. Der Gesetzgeber hat den Regelstrafrahmen selbst abgesenkt und bewusst keine minder schweren Fälle eingeführt.2

Für den Alltag in Verein und Verband ändert das nichts an der Kernbotschaft: Speichern und Weiterleiten bleiben strafbar. Dass es nun wieder ein Vergehen ist, macht es nicht ungefährlich — es bleibt eine Straftat mit gravierenden Folgen.

Kein Freibrief — und keine eigenen Ermittlungsbefugnisse

Man könnte einwenden: Ermittlungsbehörden dürfen solches Material doch besitzen und auswerten. Das trifft zu — aber es hilft Verein und Verband nicht.

§ 184b StGB nimmt die Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten von Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden aus. Diese Ausnahme gilt für Polizei und Staatsanwaltschaft, nicht für Vereins- und Verbandsvorstände, en oder Trainer. Verein und Verband haben keine Ermittlungsbefugnis und dürfen sich keine schaffen, indem sie Material sichern. Ihre Aufgabe endet dort, wo die der Behörden beginnt.

Richtig handeln

Wer auf belastendes Material stößt, folgt wenigen klaren Regeln.

Nichts speichern, nichts weiterleiten, nichts zur Vertuschung löschen. Das Material nicht kopieren, nicht herunterladen, nicht an Dritte schicken — auch nicht an die eigene Leitung. Das Gerät, auf dem es sich befindet, nicht bereinigen, sondern sichern und der Polizei überlassen. Die Polizei einschalten und, wenn Beratung nötig ist, sich fachlich begleiten lassen. Kostenlose und vertrauliche Orientierung bietet das Hilfetelefon Sexueller Missbrauch unter 0800 22 55 530.3

So bleibt der Schutz gewahrt, ohne dass aus der Hilfe eine eigene Straftat wird. Die Beweissicherung ist Sache der Behörden — nicht von Verein oder Verband.

Nachweise

  1. 1§ 184b Abs. 3 StGB: Strafbar ist, wer es unternimmt, einen kinderpornografischen Inhalt abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt. Abs. 1 erfasst u. a. das Verbreiten und das einer anderen Person Zugänglichmachen.
  2. 2Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGB vom 24.06.2024, BGBl. 2024 I Nr. 213 (in Kraft seit 28.06.2024).
  3. 3Zur Beratung in solchen Fällen das Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch der Unabhängigen Beauftragten (UBSKM), 0800 22 55 530 — kostenlos und vertraulich. Zur Strafbarkeit des Besitzes § 184b Abs. 3 StGB.

Rechtsstand

StGB
Stand 2026

Geprüft am 29.07.2026 · Volatilitätsklasse B · Version 2 · SSP-02-03 Rn. 1–12

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Darf ich ein Missbrauchsbild speichern, um es später der Polizei zu zeigen?

Ist es strafbar, ein solches Bild an die Ansprechperson weiterzuleiten, um zu warnen?

Ist § 184b StGB nach der Reform 2024 harmlos geworden?

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