Die Sexualstraftatbestände im Sportkontext
Lernziel: Die für den Sport wichtigsten Sexualstraftatbestände unterscheiden, das Schutzbefohlenenverhältnis des § 174 StGB und die Rechtsprechung zur Trainerrolle einordnen, den absoluten Schutz von Kindern erfassen und Belästigungs-, Bild- und Nachstellungstatbestände zuordnen.
Worum geht es in diesem Baustein?
Der Überblicksbaustein hat die Landkarte gezeichnet; hier geht es um die Tatbestände selbst, die im Sport praktisch bedeutsam sind. Der Aufbau folgt der Nähe zum Sport: zuerst das Schutzbefohlenenverhältnis (§ 174 des Strafgesetzbuchs, StGB), das die Trainerrolle unmittelbar berührt, dann der Schutz von Kindern und der Schutz gegen den Willen, schließlich Belästigung, Bildaufnahmen und Nachstellung.
Ziel ist Einordnung, nicht die rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Ob ein konkreter Sachverhalt einen Tatbestand erfüllt, entscheiden die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte; Verein und Verband müssen die Tatbestände aber kennen, um die strafrechtliche Dimension eines Vorfalls zu erkennen.
§ 174 StGB — das Schutzbefohlenenverhältnis und die Trainerrolle
§ 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) schützt junge Menschen dort, wo ein Erziehungs- oder Abhängigkeitsverhältnis das übliche Schutzalter anhebt. Erfasst sind unter anderem Personen unter 18 Jahren, die dem Täter zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind (Absatz 1 Nummer 1), sowie Personen unter 18, die ihm in einem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis untergeordnet sind, unter Missbrauch der damit verbundenen Abhängigkeit (Absatz 1 Nummer 2).1
Für den Sport ist die entscheidende Frage, ob eine Trainerin oder ein Trainer Schutzbefohlene im Sinne der Norm hat. Die Rechtsprechung stellt klar: Ein Obhutsverhältnis kann auch bei einer Trainertätigkeit bestehen, ist aber nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen und ergibt sich nicht schon aus der Trainerrolle selbst. Erforderlich ist eine Verantwortung, die Lebensführung und geistig-sittliche Entwicklung des jungen Menschen zu überwachen und zu leiten — sie muss über die bloße Vermittlung sportlicher Fähigkeiten und Wettkampfdisziplin hinausgehen. In den entschiedenen Sportfällen — Tennis- und Turntraining — hat der Bundesgerichtshof ein Obhutsverhältnis deshalb verneint; im Fall eines Fußballtrainers hatte er es dagegen bejaht.2
Das heißt aber nicht, dass Trainer strafrechtlich frei stünden. Erstens kann bei einer angestellten Tätigkeit über Minderjährige ein Ausbildungs- oder Dienstverhältnis (Absatz 1 Nummer 2) oder — etwa im Internat — die Betreuung in einer Einrichtung (Absatz 2) einschlägig sein. Zweitens greifen unabhängig von § 174 StGB die allgemeinen Tatbestände: der Schutz von Kindern (§§ 176 ff. StGB) und der Schutz gegen den erkennbaren Willen (§ 177 StGB). Die Trainerrolle verengt den Schutz also nicht, sie verlagert nur die einschlägige Norm.
Kinder und der Wille — §§ 176 ff., § 177, § 182 StGB
Kinder unter 14 (§§ 176 bis 176e StGB). An oder vor einem Kind ist jede sexuelle Handlung strafbar; eine Einwilligung des Kindes gibt es rechtlich nicht. Der Grundtatbestand des § 176 StGB ist seit der Reform 2021 ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. § 176a StGB erfasst Taten ohne Körperkontakt (etwa Handlungen vor dem Kind oder Einwirken über Medien), § 176b StGB die Vorbereitung, die auch das digitale Anbahnen — das sogenannte Cybergrooming — einschließt.3
Gegen den erkennbaren Willen (§ 177 StGB). Seit 2016 gilt das Prinzip „Nein heißt Nein“: Jede sexuelle Handlung, die gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen wird, ist strafbar — auf körperlichen Widerstand kommt es nicht an. Besonders schwere Formen — Beischlaf und vergleichbare Handlungen — gelten als Vergewaltigung. Die Norm gilt für alle Menschen, also auch für erwachsene Athletinnen und Athleten.
Jugendliche von 14 bis 17 (§ 182 StGB). Hier ist sexuelles Verhalten nicht generell strafbar, sondern in bestimmten Konstellationen: Ausnutzung einer Zwangslage, sexuelle Handlungen gegen Entgelt oder — bei größerem Altersabstand — Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung. Gerade bei älteren Jugendlichen im Leistungssport ist diese Norm neben § 174 StGB zu bedenken.
Belästigung, Bildaufnahmen, Nachstellung
Neben den Kerntatbeständen sind drei weitere Normen im Sport praktisch wichtig — sie erfassen Verhalten, das oft unterschätzt wird.
Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB). Eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise, durch die eine Person belästigt wird, ist strafbar — auch unterhalb einer sexuellen Handlung im engeren Sinn. Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse.
Bildaufnahmen (§ 201a StGB). Unbefugte Bildaufnahmen einer Person in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum — wozu anerkanntermaßen auch Umkleide- und Duschräume zählen — sind strafbar. Erfasst sind außerdem Nacktaufnahmen von Personen unter 18 Jahren, wenn sie gegen Entgelt verschafft oder zu diesem Zweck hergestellt oder angeboten werden (Absatz 3). Den eigenständigen Umgang mit kinderpornografischem Material regelt § 184b StGB, den der folgende Warnbaustein behandelt.
Nachstellung (§ 238 StGB). Wer einer Person wiederholt nachstellt — durch Aufsuchen der Nähe, durch Kontaktversuche über Telekommunikation oder Dritte, durch Ausspähen von Daten oder Drohungen — und ihre Lebensgestaltung nicht unerheblich beeinträchtigt, macht sich strafbar. Die Norm erfasst seit 2021 ausdrücklich auch digitales Nachstellen. Bei einem Machtgefälle zwischen Betreuungsperson und jungem Sportler ist sie schnell einschlägig.
Was heißt das für Verein und Verband?
Aus der Vielzahl der Tatbestände folgt für die Praxis kein Prüfauftrag, sondern eine Haltung.
Die strafrechtliche Dimension erkennen, nicht selbst ermitteln. Wo Anhaltspunkte für eine dieser Taten bestehen, ist der Vorfall mehr als ein Verstoß gegen den Safe Sport Code; er kann eine Straftat sein. Verein und Verband klären das nicht selbst auf — sie sichern den Schutz der betroffenen Person, vermeiden eigene Beweisversuche mit belastendem Material (dazu der Warnbaustein zu § 184b StGB) und gehen den richtigen Meldeweg. Das strukturelle Machtgefälle im Trainer-Athlet-Verhältnis macht dabei besonders wachsam: Es senkt die Schwelle, ab der aus Nähe ein Übergriff wird.
Nachweise
- 1§ 174 Abs. 1 und 2 StGB; Vergehen, Offizialdelikt. ↩
- 2BGH, Beschluss vom 26.06.2003 – 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661 (Tennistrainer), und BGH, Urteil vom 10.06.2008 – 5 StR 180/08, NStZ-RR 2008, 307 = BeckRS 2008, 14365 (Turntrainer): Ein Obhutsverhältnis setzt ein Verhältnis voraus, kraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Minderjährigen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten; es kann auch bei einer Trainertätigkeit bestehen (für einen Fußballtrainer bejaht in BGHSt 17, 191), ist aber nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. Beschränkt sich die Tätigkeit auf die Vermittlung turnerischer Fähigkeiten und der Wettkampfdisziplin, liegt kein Obhutsverhältnis vor. Die Entscheidungen ergingen zur früheren Fassung (Obhutsverhältnis damals § 174 Abs. 1 Nr. 2); das Merkmal entspricht heute § 174 Abs. 1 Nr. 1. ↩
- 3§ 176 Abs. 1 StGB ist seit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (in Kraft 1. Juli 2021) mit Mindeststrafe von einem Jahr ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB). §§ 176a–176e StGB gliedern Taten ohne Körperkontakt, Vorbereitung, schwere Fälle, Todesfolge und Verbreitung von Anleitungen aus. ↩
Rechtsstand
- StGB
- Stand 2026
- Stand 2008 · 5 StR 180/08
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