Was ist Aufarbeitung?
Lernziel: Aufarbeitung als drittes Aufgabenfeld des Safe Sport einordnen, ihre Ziele benennen, sie von Intervention und Sanktionierung abgrenzen und Anlässe, Formate, Zuschnitt und Reichweite eines Aufarbeitungsprozesses unterscheiden können.
Das dritte Aufgabenfeld: der Blick zurück
Safe Sport ruht auf drei Aufgabenfeldern: Prävention wirkt interpersonaler Gewalt vorausschauend entgegen, Intervention untersucht und ahndet Verstöße, Aufarbeitung richtet den Blick zurück auf das, was bereits geschehen ist. Wer den Muster-Safe Sport Code übernimmt, verpflichtet sich, alle drei Felder durch miteinander verbundene Maßnahmen wahrzunehmen ( des Codes): Erkenntnisse aus einem Feld fließen in die anderen ein — was die Aufarbeitung über Strukturen zutage fördert, verbessert Prävention und Intervention.1 Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Aufarbeitung besteht nicht; im Regelwerk des organisierten Sports ist sie als eigene Aufgabe von Verein und Verband verankert.
Was Aufarbeitung ist, definiert der Code selbst: Sie dient der Aufdeckung von organisationsinternen Strukturen, Bedingungen und Kulturen, die ermöglichen oder begünstigen ( des Codes). Geklärt werden soll, in welchem Umfeld Gewalt stattfinden konnte, wer davon wusste, sie aber nicht oder erst spät unterbunden hat, und ob Gewalt vertuscht, verdrängt oder verschwiegen wurde.2 Darauf bauen die Ziele auf: die Anerkennung geschehenen Unrechts, die Unterstützung von Betroffenen und die Erarbeitung von Empfehlungen zum besseren Schutz vor interpersonaler Gewalt; darüber hinaus kann Aufarbeitung einen Beitrag zur Rehabilitierung von Personen leisten, die zu Unrecht eines Verstoßes beschuldigt wurden ( des Codes).3
Die Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025) — das ausgearbeitete Regelwerk für den Prozess — fasst die Ziele im selben Sinn: Bedingungen, Strukturen und Verantwortlichkeiten ermitteln und Kontinuitäten bis in die Gegenwart feststellen; Folgen für Betroffene benennen, ihr Leid anerkennen, Wiedergutmachung und Versöhnung leisten und das Ansehen von Personen wiederherstellen; konkrete und systematische Empfehlungen für die Zukunft erarbeiten (§ 2 der Muster-Aufarbeitungsordnung). Zu den Zwecken gehören auch Berichte über die Missstände sowie Formate der Erinnerung und des Gedenkens (§ 4.1 der Ordnung).4 Die Ordnung im Einzelnen behandelt der Baustein zur Muster-Aufarbeitungsordnung. Über den Sportkontext hinaus liegen kuratierte Empfehlungen zur Aufarbeitung in Institutionen vor, die dieselben Ziele — Anerkennung geschehenen Unrechts, Unterstützung Betroffener, Empfehlungen für besseren Schutz — als Rahmen- und Gelingensbedingungen beschreiben und die Beteiligung Betroffener von Anfang an als Voraussetzung gelingender Aufarbeitung benennen.5
Keine Intervention, keine Sanktion, keine Therapie
Aufarbeitung ist keine Intervention. Die Intervention — Untersuchungs-, Disziplinar- und Rechtsbehelfsverfahren — richtet sich auf den konkreten Verstoß und seine Ahndung; bei der Aufarbeitung geht es gerade nicht darum, disziplinarähnliche Untersuchungen gegen einzelne Personen zu führen, sondern strukturelle Mängel in Vorbeugung, Aufklärung und Verfolgung festzustellen.6 Die Muster-Aufarbeitungsordnung zieht dieselbe Linie: Der Zweck der Aufarbeitung besteht weder darin, aktuelle Vergehen zu untersuchen und zu sanktionieren, noch ersetzt sie die individuelle — insbesondere therapeutische — Verarbeitung des Geschehenen (§ 4.2 der Ordnung); die Kommission wird nicht therapeutisch tätig und hat keine Sanktionsbefugnis (§§ 6.4, 7.3 der Ordnung).7 Erhält sie Erkenntnisse über eine mögliche Straftat, ist sie berechtigt, die Strafverfolgungsbehörden zu informieren (§ 9.4 der Ordnung) — die Strafverfolgung selbst bleibt Sache des Staates.
Diese Trennung ist nicht nur begrifflich, sondern rechtlich folgenreich: Wird eine als Aufarbeitung bezeichnete Untersuchung faktisch zur Ermittlung und Feststellung individuellen Fehlverhaltens einer den Verbandsregeln unterworfenen Person, gelten die Anforderungen des Disziplinarrechts — satzungsmäßige Grundlage und elementare Verfahrensgrundsätze wie das rechtliche Gehör. Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Bundesverband im einstweiligen Rechtsschutz untersagt, die auf einen Trainer bezogene Arbeit einer Aufarbeitungskommission fortzusetzen, weil beides fehlte; die allgemeine Befassung der Kommission mit den Strukturen des Verbands blieb ausdrücklich unbenommen.8 Die verfahrensrechtliche Seite behandelt der Baustein zum Eilrechtsschutz, die Folgen für die Gestaltung des Prozesses der Baustein zum Weg des Verbands.
Abzugrenzen ist die Aufarbeitung schließlich von zwei Nachbarinstrumenten: Die Untersuchung nach Art. 8 des Codes klärt einen konkreten aktuellen Verdacht als erste Stufe der Intervention (dazu der Baustein zu verbandsinternen und unabhängigen Untersuchungen). Und neben der verbandlichen Aufarbeitung stehen die staatlich verankerten Aufarbeitungsstrukturen — die Unabhängige Beauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und die Unabhängige Aufarbeitungskommission (dazu die Bausteine zu den Bundesstrukturen und zur Aufarbeitung in Säule A). Die verbandliche Aufarbeitung ergänzt diese Strukturen im eigenen Zuständigkeitsbereich; sie ersetzt sie nicht.
Anlässe: vom Einzelfall bis zur anlassunabhängigen Aufarbeitung
Aufarbeitungsprozesse entstehen in vier typischen Konstellationen. Erstens der Einzelfall als Anlass: Ein bekannt gewordener Vorfall oder Vorwurfskomplex löst den Prozess aus — so die ersten Aufarbeitungsprozesse im organisierten Sport, die seit 2022 unter anderem der Landessportbund Thüringen, der Deutsche Schwimmverband, der Deutsche Handballbund und der Deutsche Tennisbund eingeleitet haben.9 Zweitens das strukturelle Muster: Nicht ein Fall, sondern ein Sachverhaltskomplex — etwa eine über Jahre tolerierte Trainingskultur — wird zum Gegenstand; die Muster-Aufarbeitungsordnung erfasst ausdrücklich Sachverhalte und Sachverhaltskomplexe zu einzelnen oder mehreren Themen (§ 3 der Ordnung). Drittens historische Altfälle: Die Ordnung ist bewusst themenoffen angelegt — von interpersonaler Gewalt über Doping, Korruption, Extremismus und Diskriminierung bis zu NS- und DDR-Unrecht.10 Viertens die anlassunabhängige Aufarbeitung: Die Kommission kann als ständige Einrichtung bestehen statt nur ad hoc für näher bezeichnete Sachverhalte (§ 5.1 der Ordnung).
Den Zuschnitt legt der Beauftragungsbeschluss fest: die konkreten Ziele, Gegenstände und Zwecke der jeweiligen Aufarbeitung und ihre vorgesehene Dauer (§ 6.2 der Ordnung) — dazu gehört der Untersuchungszeitraum, also welche Jahre und welche Themen in den Blick kommen. Gegenstand sind abgeschlossene Sachverhalte (§ 3 der Ordnung). Zeitlich zurück ist die Aufarbeitung nicht begrenzt: Die Ordnung findet ausdrücklich rückwirkende Anwendung auf Sachverhalte vor ihrem Inkrafttreten (§ 10.2 der Ordnung), und nach dem Code können auch Sachverhalte vor dessen Inkrafttreten sowie bereits verjährte Verstöße aufgearbeitet werden ( Satz 1, des Codes) — die Verjährung sperrt die Sanktion, nicht die Aufarbeitung; das vertieft der Baustein zu Verjährung und Altfällen.11
Die Reichweite endet an der eigenen Organisationsgrenze: Die Aufarbeitungsordnung gilt für Sachverhalte im Zuständigkeitsbereich der eigenen Sportorganisation — für Sachverhalte außerhalb gilt sie nicht (§ 1 der Ordnung). Innerhalb dieses Bereichs kann sich die Aufarbeitung auch auf Personen erstrecken, die an die Ordnung nicht gebunden sind (§ 10.2 der Ordnung) — möglich ist das, weil die Mitwirkung an der Aufarbeitung stets freiwillig ist (§ 7.1 der Ordnung).12 Berührt ein Geschehen mehrere Ebenen — den Verein und den Verband —, arbeitet jede Organisation ihren eigenen Bereich auf oder die Beteiligten stimmen den Zuschnitt ab; geregelt wird das im jeweiligen Beauftragungsbeschluss.
Formate der Durchführung: intern oder extern, ständig oder ad hoc
Für die Durchführung stellt die Muster-Aufarbeitungsordnung Formate zur Wahl: eine interne Kommission der Organisation oder eine beauftragte externe, von der Organisation strukturell unabhängige Kommission, jeweils ständig oder ad hoc, auf Wunsch unterstützt durch einen Beirat (§ 5.1 der Ordnung). Für beide Formate gelten dieselben Arbeitsprinzipien: Jedes Mitglied muss unparteilich und unabhängig sein und ist an keine Weisungen gebunden (§ 5.2 der Ordnung); der Code verlangt für jede Aufarbeitung Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit ( Satz 3 des Codes). Nach den Erläuterungen der Ordnung ist zu erwarten, dass nur wenige Aufarbeitungsprozesse unter diesen Kriterien eine interne Bearbeitung zulassen.13 Einrichtung, Besetzung und Verfahren im Einzelnen behandelt der Baustein zur Muster-Aufarbeitungsordnung, die Beteiligung Betroffener der Baustein zur Betroffenenbeteiligung.
Was folgt daraus für Verein und Verband?
Vor dem ersten Prozess: die Aufgabe verankern. Nach den Erläuterungen des Codes sind die Zuständigkeiten und Aufgaben für eine Aufarbeitung in der Satzung festzulegen; Einzelheiten kann eine gesonderte, satzungsnachrangige Aufarbeitungsordnung regeln.14 Dann den Anlass einordnen — Einzelfall, Muster, Altbestand oder anlassunabhängig —, das Format wählen und den Auftrag klar zuschneiden: Strukturen, Zeitraum, Themen. Die Trennlinie zur Intervention gehört von Anfang an in den Auftrag: Individuelle Vorwürfe gegen gebundene Personen sind Sache des Disziplinarverfahrens, nicht der Aufarbeitungskommission.
Im Prozess und danach: die Anerkennung als eigenständiges Ziel ernst nehmen — Aufarbeitung ist mehr als ein Bericht; Betroffene beteiligen und ihre besonderen Rechte wahren; und die Ergebnisse in Prävention und Intervention zurückspielen, denn genau darauf ist die Verbindung der drei Aufgabenfelder angelegt ( des Codes). Wie der Weg von der Beschlussfassung bis zur Kommunikation der Ergebnisse praktisch aussieht, zeigt der Baustein zum Weg des Verbands.
Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?
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Was Aufarbeitung für Sie bedeutet
Aufarbeitung heißt: Was Ihnen geschehen ist, wird ernst genommen. Es geht darum anzuerkennen, was passiert ist, und zu verstehen, wie es passieren konnte — damit es anderen nicht wieder passiert. Ob Sie sich beteiligen, entscheiden allein Sie: Die Mitwirkung an einer Aufarbeitung ist freiwillig. Sie können auch erst später dazukommen oder sich wieder zurückziehen.
Wenn Sie mitwirken, sieht die Muster-Aufarbeitungsordnung besondere Rechte für Sie vor: Ihr Name kann anonymisiert oder durch ein Pseudonym ersetzt werden; Ihre Mitwirkung und Ihre Angaben werden vertraulich behandelt; zu allen Terminen dürfen Sie eine Vertrauensperson Ihrer Wahl mitbringen; Sie können besonderen Schutz und Hilfe erhalten, der Aufzeichnung eines Gesprächs widersprechen und Ihre Einwilligung innerhalb einer Frist zurückziehen. Die Kommission muss Sie über diese Rechte informieren.
Wichtig zu wissen: Die Aufarbeitung selbst führt nicht zu einer Bestrafung der beschuldigten Person — dafür gibt es das Disziplinarverfahren der Sportorganisation und die staatliche Strafverfolgung. Welche Regeln in Ihrer Sportorganisation genau gelten, erfragen Sie bei der in Verein oder Verband oder bei einer unabhängigen Beratungsstelle. Dieser Text ist keine Rechtsberatung; er sagt Ihnen, was Sie ansprechen können.
Nachweise
- 1Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 3 mit Erläuterungen; zur Verbindlichkeit der Erläuterungen Art. 19.1. ↩
- 2Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 17.1 mit Erläuterungen. ↩
- 3Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 17.1. ↩
- 4Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 2 und § 4.1. ↩
- 5UKASK, Rechte und Pflichten: Aufarbeitungsprozesse in Institutionen (2019), S. 8 f. (Ziele der Aufarbeitung), S. 7 (Rahmen- und Gelingensbedingungen) und S. 24 (Beteiligung Betroffener von Anfang an; Qualität, Akzeptanz und Nachhaltigkeit hängen davon ab). Kuratierte Drittquelle zur Aufarbeitung in Institutionen; bezogen auf sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, rechtlich nicht bindend. ↩
- 6Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Erläuterungen zu Art. 3 und zu Art. 17.2 Satz 1. ↩
- 7Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 4.2, § 6.4 und § 7.3. ↩
- 8OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2024 – 8 W 15/24, SpuRt 2024, 405 (406 ff.): Die allgemeine Satzungsermächtigung zur Einrichtung von Kommissionen reicht voraussichtlich nicht aus, wenn die Kommission behauptetes Fehlverhalten einer den Verbandsregeln unterworfenen Person beleuchten und Tatsachen feststellen soll, deren Aufnahme und gegebenenfalls Sanktionierung satzungsmäßig anderen Organen mit Disziplinarbefugnis zugewiesen sind; zudem war der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gewahrt, weil der Person die konkreten Vorwürfe nicht zugänglich gemacht werden sollten. Die allgemeine Befassung der Kommission mit den Strukturen des Verbands blieb unbenommen (408). Entscheidung eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtsschutz, keine höchstrichterliche Rechtsprechung; besprochen bei Engelhard/Herrlein, Safe Sport Aufarbeitung auf dem Prüfstand, SpoPrax 2024, 321. ↩
- 9Engelhard/Herrlein, Safe Sport Aufarbeitung auf dem Prüfstand, SpoPrax 2024, 321 (321 f.). ↩
- 10Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 3 mit Erläuterungen. ↩
- 11Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 6.2 und § 10.2; Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 17.2 Satz 1 und Art. 18.4 mit Erläuterungen: Die Verjährung bezieht sich auf Verfolgung und Sanktionierung, nicht auf die Aufarbeitung interpersonaler Gewalt. ↩
- 12Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 1, § 7.1 und § 10.2. ↩
- 13Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 5.1 und § 5.2; Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 17.2 Satz 3; zur Erwartung, dass nur wenige Prozesse eine interne Bearbeitung zulassen, die Erläuterungen der Ordnung. ↩
- 14Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Erläuterungen zu Art. 17.2: Die Zuständigkeiten und Aufgaben für eine Aufarbeitung sind in der Satzung festzulegen; die Konkretisierung von Befugnissen, Pflichten und Verfahrensabläufen kann in einer gesonderten, satzungsnachrangigen Ordnung erfolgen. ↩
Rechtsstand
- Muster-Safe Sport Code
- Fassung 2025 · Stand 2025
- Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB)
- Fassung 2025 · Stand 2025
- Stand 2024 · 8 W 15/24
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Worin unterscheidet sich Aufarbeitung von Intervention?
Ein Vorfall ist verjährt. Kann er noch aufgearbeitet werden?
Kann die Aufarbeitungskommission Sanktionen verhängen?
Müssen Betroffene oder andere Personen an einer Aufarbeitung mitwirken?
Kann ein Verband Vorfälle aufarbeiten, die sich in einer anderen Organisation ereignet haben?
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