Kapitel 11 · Niveau Experte · Gold

Standards, Expertise und die Rolle des Zentrums für Safe Sport (ZfSS)

Lernziel: Die Aufarbeitungs-Aufgaben des Zentrums für Safe Sport aus Satzung und Verfahrensordnung ableiten, geltende Aufgabenzuweisungen von bloßen Ausbau-Vorschlägen unterscheiden und einordnen können, wie Verein und Verband Standards, Expertise und Begleitung des Zentrums für eigene Aufarbeitungsprozesse nutzen können.

7 Min.

Was weist die Satzung dem Zentrum im Bereich Aufarbeitung zu?

Das Zentrum für Safe Sport (ZfSS) übernimmt nach seiner Satzung Aufgaben in den Bereichen Prävention, Intervention und Aufarbeitung interpersonaler Gewalt im deutschen organisierten Sport (§ 2 Abs. 2 der Satzung des Zentrums für Safe Sport e. V., ZfSS-Satzung).1 Während die Interventions-Seite — Meldestelle, Untersuchung, Disziplinarverfahren — in Kapitel 4 behandelt ist (SSP-04-10, SSP-04-11), geht es hier um die dritte Aufgabensäule: Was soll das Zentrum in der Aufarbeitung leisten, und worauf können sich Verein und Verband heute schon stützen?

Die Satzung nennt für die Aufarbeitung drei Zweckverwirklichungen: die Entwicklung von Standards sowie die Zertifizierung von Personen und Organisationen in den Bereichen Prävention, Intervention und Aufarbeitung (§ 2 Abs. 2 Buchstabe f); die Unterstützung bei der Durchführung institutioneller Aufarbeitungsprozesse (§ 2 Abs. 2 Buchstabe g); und die Zusammenarbeit, Beratung und Förderung der mit Safe-Sport-Verstößen befassten Institutionen, Sportorganisationen und Betroffenenvertretungen (§ 2 Abs. 2 Buchstabe h).2 Organisatorisch ist die Aufgabe abgesichert: Im Zentrum muss — neben „Untersuchung“ und „Disziplinarverfahren“ — eine Abteilung „Prävention und Aufarbeitung“ bestehen (§ 15 Abs. 4 der ZfSS-Satzung).3

Bemerkenswert ist die personelle Verzahnung mit der staatlichen Säule: Im Safe Sport Rat des Zentrums sitzen als geborene Mitglieder unter anderem eine Vertretung der Unabhängigen Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs und der Unabhängigen Bundesbeauftragten (UBSKM) sowie des Betroffenenrats (§ 13 Abs. 1 der ZfSS-Satzung); die fünf Ratsmitglieder aus dem Bereich Betroffene und Interessenvertretungen können jedem Beschluss eine gemeinsame Stellungnahme beifügen, die mit dem Beschluss veröffentlicht werden muss (§ 13 Abs. 9).4 Die Aufarbeitungs-Expertise des Bundes (SSP-11-04) ist damit strukturell in die Gremien des Zentrums eingebunden.

Standardsetzung und Qualifizierung von Expertise

Was Standardsetzung praktisch bedeuten soll, ist im Stakeholder-Prozess des Bundes konsentiert und in der dem ZfSS-Rechtsgutachten beigefügten Leistungsbeschreibung dokumentiert: Das Zentrum soll Standards für Aufarbeitungsprozesse, für qualifizierte Expertinnen und Experten und für die Betroffenenbeteiligung erarbeiten und dabei bestehende Expertise — unter anderem der Aufarbeitungskommission — berücksichtigen; es soll einen Pool qualifizierter Fachleute für Aufarbeitungsprozesse aufbauen, ein Netzwerk pflegen, Supervision vermitteln und die Eignungsbeurteilung unterstützen.5 Das ist ein dokumentiertes Arbeitsprogramm der Aufbauphase, keine bereits geltende Regelung.

Für die Begleitung von Prozessen sieht dasselbe Portfolio vor: Zertifizierte Fachleute sollen Aufarbeitungsprozesse begleiten; das Zentrum soll als unabhängiger Akteur Liquidität — etwa über ein Fondsmodell — und Infrastruktur wie eine Geschäftsstellenfunktion bereitstellen, Ansprech- und Beratungsstelle auch für Betroffene mit zurückliegenden Fällen und für ratsuchende Vereine und Verbände sein, laufende Prozesse systematisch erfassen und auswerten und über die Ergebnisse berichten.6

Der Bedarf an solchen Standards ist real: Verbandliche Aufarbeitung ist junges Terrain, und die erste gerichtliche Auseinandersetzung um eine verbandlich beauftragte Aufarbeitungskommission hat gezeigt, wie schnell Zuschnitts- und Verfahrensfehler einen Prozess stoppen können (SSP-10-10). Als Referenzpunkte für Standards stehen neben der Muster-Aufarbeitungsordnung von Deutscher Sportjugend und DOSB (SSP-11-02) die Empfehlungen und Berichte der Unabhängigen Aufarbeitungskommission bereit; im internationalen Vergleich werden Safe-Sport-Einrichtungen anderer Staaten — etwa in der Schweiz, in Australien, Kanada und den USA — als Referenzpunkte für den Aufbau beschrieben (SSP-04-13).7

Empfehlung heute, Einforderung morgen?

Nach geltender Regelwerkslage liegt die institutionelle Aufarbeitung bei der Sportorganisation selbst: Nach dem Muster-Safe Sport Code kann sie die Aufarbeitung selbst durchführen oder einer externen Aufarbeitungskommission übertragen; sie hat unabhängig, insbesondere weisungsfrei zu erfolgen ( des Codes).8 Eine Befugnis des Zentrums, eine Aufarbeitung verbindlich einzufordern, enthalten weder der Muster-Code noch die ZfSS-Satzung. Die Verfahrensordnung des Zentrums — sie gilt nur für Verfahren vor dem Zentrum — kennt eine abgestufte Lösung: Erlangt das Zentrum in einem Verfahren Kenntnis davon, dass Strukturen innerhalb der betreffenden Sportorganisation ermöglicht oder gefördert haben, kann es die Durchführung einer unabhängigen institutionellen Aufarbeitung empfehlen; diese Empfehlung ist unverbindlich (§ 29 Abs. 2 der ZfSS-Verfahrensordnung).9

Rollenklärung: Was das Zentrum in der Aufarbeitung nicht ist

Drei Abgrenzungen. Erstens: Die Aufarbeitung ist kein Verfahren nach der ZfSS-Verfahrensordnung — diese regelt die Untersuchungs-, Mediations- und Disziplinarverfahren des Zentrums (§ 16 Abs. 1 der ZfSS-Satzung) und gilt ohnehin nur für Verfahren vor dem Zentrum; die Aufarbeitungs-Aufgaben laufen daneben als Unterstützung, Standardsetzung und Koordination.10 Zweitens: Das Zentrum führt die institutionelle Aufarbeitung eines Vereins oder Verbands nicht selbst durch — Träger des Prozesses bleibt die Sportorganisation ( des Codes), die dafür ihre eigene Ordnung braucht (SSP-11-02) und den Weg des SSP-11-06 geht.

Drittens die Interessenkonflikt-Frage: Ein Zentrum, das untersucht und sanktioniert, kann nicht zugleich einzelne Betroffene individuell beraten — die institutionelle Trennung von Beratungsstelle und Sanktionsinstanz folgt aus dem Gebot der Unparteilichkeit. Unproblematisch ist die Mitwirkung des Zentrums für Safe Sport (ZfSS) an der Aufarbeitung dort, wo es um Sachverhalte vor Inkrafttreten des Codes oder um verjährte Verstöße geht — Untersuchung und Sanktionierung nach dem Code scheiden dann von vornherein aus.11 Die Grenzlinie zwischen Aufarbeitung und Intervention — und was geschieht, wenn eine Aufarbeitung faktisch individuelles Fehlverhalten untersucht — behandelt SSP-10-10.

Was heißt das für Verein und Verband in der Aufbauphase?

Wer heute aufarbeitet, kann nicht auf fertige ZfSS-Standards warten: Grundlage sind die eigene, auf der Muster-Aufarbeitungsordnung aufbauende Ordnung (SSP-11-02) und ein sauber zugeschnittener Kommissionsauftrag (SSP-11-06). Die Beratung des Zentrums kann schon jetzt gesucht werden — die Satzung weist ihm Unterstützung, Zusammenarbeit und Beratung ausdrücklich zu (§ 2 Abs. 2 Buchstaben g und h der ZfSS-Satzung); daneben stehen die Begleitangebote der staatlichen Säule (SSP-11-04).

Für die nächsten Jahre gilt: Standards, Zertifizierung und Expertenpool des Zentrums entstehen erst; Verein und Verband sollten die Entwicklung verfolgen und eigene Prozesse anschlussfähig halten — wer seine Aufarbeitung an der Muster-Aufarbeitungsordnung und den dokumentierten Portfolio-Elementen (unabhängige Besetzung, Betroffenenbeteiligung, Bericht) ausrichtet, wird spätere Standards voraussichtlich leichter erfüllen. Ob und wie die Kooperationsvereinbarung mit dem Zentrum (SSP-04-12) künftig auch Aufarbeitungspflichten trägt, ist offen. Dieser Baustein trägt deshalb Volatilitätsklasse A und wird mit dem Aufbau des Zentrums fortgeschrieben.

Rechtliche EinordnungGold

Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?

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Nachweise

  1. 1Satzung des Zentrums für Safe Sport e. V. (2026), § 2 Abs. 2.
  2. 2Satzung des Zentrums für Safe Sport e. V. (2026), § 2 Abs. 2 Buchstaben f bis h.
  3. 3Satzung des Zentrums für Safe Sport e. V. (2026), § 15 Abs. 4.
  4. 4Satzung des Zentrums für Safe Sport e. V. (2026), § 13 Abs. 1 und Abs. 9.
  5. 5ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, 2024), Anlage Leistungsbeschreibung, S. 24 f.: im Stakeholder-Prozess des BMI konsentiertes Aufgabenportfolio des ZfSS im Bereich Aufarbeitung — Setzung von Standards, Aufbau eines Pools und Netzwerks qualifizierter Expertinnen und Experten, Begleitung von Prozessen mit Fondsmodell und Geschäftsstellenfunktion, Ansprech- und Beratungsstellenfunktion, Monitoring, Berichtspflichten, Qualitäts- und Wissensmanagement, Umsetzungsanreize einschließlich möglicher zuwendungsrechtlicher Konsequenzen. Programmdokument, keine geltende Regelung.
  6. 6ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, 2024), Anlage Leistungsbeschreibung, S. 24 f.: im Stakeholder-Prozess des BMI konsentiertes Aufgabenportfolio des ZfSS im Bereich Aufarbeitung — Setzung von Standards, Aufbau eines Pools und Netzwerks qualifizierter Expertinnen und Experten, Begleitung von Prozessen mit Fondsmodell und Geschäftsstellenfunktion, Ansprech- und Beratungsstellenfunktion, Monitoring, Berichtspflichten, Qualitäts- und Wissensmanagement, Umsetzungsanreize einschließlich möglicher zuwendungsrechtlicher Konsequenzen. Programmdokument, keine geltende Regelung.
  7. 7Hessert/Kleen/Kintrup, Rechtliche Anforderungen an ein unabhängiges Zentrum für Safe Sport in Deutschland im internationalen Vergleich, SpuRt 2024, 342 (359).
  8. 8Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 17.2 mit Erläuterungen.
  9. 9ZfSS-VO § 29 Abs. 2.
  10. 10Satzung des Zentrums für Safe Sport e. V. (2026), § 16 Abs. 1; ZfSS-VO § 1 Abs. 2.
  11. 11Vgl. ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, 2024), Rn. 1163–1176 (dort Fn. 838).

Rechtsstand

Satzung des Zentrums für Safe Sport e. V.
Fassung 2026 · Stand 2026
Verfahrensordnung des Zentrums für Safe Sport (Entwurf vom 05.06.2026)
Fassung 2026 · Stand 2026-06
Muster-Safe Sport Code
Fassung 2025 · Stand 2025

Geprüft am 26.07.2026 · Volatilitätsklasse A · Version 2 · SSP-11-05 Rn. 1–12

Wissen prüfen

Welche Aufarbeitungs-Aufgaben weist die Satzung dem Zentrum für Safe Sport zu?

Kann das Zentrum für Safe Sport einen Verband zur Aufarbeitung verpflichten?

Wer trägt die institutionelle Aufarbeitung nach dem Muster-Safe Sport Code?

Wie ist die Aufarbeitungs-Expertise der staatlichen Säule in das Zentrum eingebunden?

Warum darf man die Vorschläge des ZfSS-Rechtsgutachtens nicht als geltende Befugnisse darstellen?

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Weiterführend

Dort vertieft: Institutionenkunde, Anschlussfragen, Regelwerk der verbandlichen Aufarbeitung, staatliche Aufarbeitungsstrukturen.