Kapitel 4 · Niveau Experte · Gold

Internationale Bezüge

Lernziel: Die deutschen Safe-Sport-Strukturen im internationalen Vergleich verorten: Regelwerks-Vorbilder, unabhängige Zentren anderer Staaten, deren Finanzierungs- und Unabhängigkeitsmodelle sowie Modelle externer Untersuchung und Streitbeilegung einordnen können.

5 Min.

Der internationale Referenzrahmen

Deutschland als später, lernender Akteur

Die deutsche Safe-Sport-Architektur ist nicht am Reißbrett entstanden, sondern vor einem internationalen Referenzrahmen: Andere Sportnationen haben früher zentrale Regelwerke und unabhängige Einrichtungen geschaffen, und das Rechtsgutachten zum Zentrum für Safe Sport (ZfSS) wertet diese Modelle systematisch aus. Wer die deutschen Strukturen beurteilt, sollte die Vorbilder kennen — ihre Stärken ebenso wie ihre dokumentierten Schwächen.

Auf der Regelwerksebene ist die internationale Regulierung der Ausgangspunkt der deutschen Begriffsbildung: Die im Muster-Safe Sport Code gewählten Phänomenbereiche interpersonaler Gewalt sind vor dem Hintergrund einer Vielzahl international entwickelter Gewaltformen ausgewählt und geordnet.1 Auf der Institutionenebene stehen die unabhängigen Zentren anderer Staaten Pate; auf der Verfahrensebene internationale Modelle zentralisierter Streitbeilegung.

Regelwerks-Vorbilder: UCCMS und internationale Rahmenwerke

Das prägnanteste Regelwerks-Vorbild ist der kanadische Universal Code of Conduct to Prevent and Address Maltreatment in Sport (UCCMS): ein landesweit einheitlicher Verhaltenskodex gegen Misshandlung im Sport, der Phänomene präzise kategorisiert — etwa beim Grooming, das dort als eigenständiges manipulatives Verhalten geregelt ist.2 Der UCCMS zeigt, was ein Muster-Code leisten kann: gemeinsames Vokabular, abgestufte Tatbestände, Anschlussfähigkeit für Sanktionen.

Daneben stehen die Rahmenwerke der olympischen Bewegung — Safeguarding-Leitlinien und Konsenspapiere des IOC, die Verbände weltweit zu Schutzstrukturen anhalten, sowie internationale Safeguarding-Initiativen. Sie wirken nicht als bindendes Recht, sondern als Standardsetzung: Sie definieren, was international als Stand der guten Praxis gilt, und erzeugen darüber Anpassungsdruck auf die nationalen Systeme. Für die Auslegung des deutschen Codes sind sie Erkenntnisquelle, nicht Rechtsquelle.3

Institutionen-Vorbilder: die unabhängigen Zentren

Für das ZfSS standen die unabhängigen Zentren anderer Staaten Pate. Das U.S. Center for SafeSport steht für das Modell einer zentralen Einrichtung des olympischen Sports mit weitreichender Fallzuständigkeit; es steht zugleich unter dokumentierter Kritik bis hin zum Vorwurf, ein „Papiertiger“ zu sein.4 Das ist die Warnung des Modells: Zuständigkeit auf dem Papier ohne Durchsetzungskraft kostet Vertrauen.

Swiss Sport Integrity zeigt das Stiftungsmodell: eine Stiftung nach schweizerischem Recht, deren Stiftungsrat mit Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik, Medizin und Sport besetzt ist und unabhängig entscheidet; sie bündelt Doping- und Ethikverstöße einschließlich interpersonaler Gewalt unter einem Dach.5 Sport Integrity Australia wiederum ist als staatliche Einrichtung konstruiert. Die Modelle unterscheiden sich also in der Trägerschaft — privatrechtlich, stiftungsrechtlich, staatlich — und markieren damit die Bandbreite, in der sich auch das deutsche Vereinsmodell verorten lässt.

Quer durch alle Modelle zieht sich die Finanzierungsfrage als Unabhängigkeitsfrage: Swiss Sport Integrity wird zu 60 % vom schweizerischen Bundesamt für Sport und zu 40 % von Swiss Olympic finanziert; das U.S. Center for SafeSport erhält 84 % seiner Mittel vom Olympischen und Paralympischen Komitee der USA und nur rund 10 % vom Justizministerium; Sport Integrity Australia ist vollständig staatlich finanziert.6 Je stärker die Finanzierung von denen abhängt, die kontrolliert werden sollen, desto angreifbarer die Unabhängigkeit — ein Maßstab, an dem sich auch die deutsche Finanzierungsarchitektur messen lassen muss.

Verfahrens-Vorbilder: zentralisierte Streitbeilegung und externe Untersuchung

Auf der Verfahrensebene liefert das Anti-Doping-Regime die Blaupause der Zentralisierung: Internationale Verbände übertragen ihre erstinstanzliche Zuständigkeit in Dopingsachen teilweise auf den CAS, der dafür eine eigene Anti-Doping Division geschaffen hat — Ziele sind die Harmonisierung der Regelanwendung über die Sportarten hinweg und die zügigere Abwicklung der Disziplinarverfahren.7 Genau dieselben Argumente tragen die Idee, Safe-Sport-Verfahren bei einer zentralen Stelle zu bündeln; die Übertragungsmechanik des ZfSS ist die deutsche Entsprechung.

Für die externe Untersuchung schließlich steht beispielhaft das britische Modell von Sport Resolutions: ein unabhängiger Dienstleister, der für Verbände Untersuchungen und Überprüfungen durchführt — ohne selbst Sanktionsinstanz zu sein.8 Das Modell zeigt, dass Unabhängigkeit nicht zwingend eine eigene Behörde verlangt; die Aufgabe kann auch an unabhängige externe Stellen delegiert werden. Für deutsche Verbände, deren Fälle das ZfSS (noch) nicht erreicht, ist das ein möglicher Zwischenweg; solche Untersuchungsleistungen erbringen international mehrere Anbieter, und auch im deutschen Sport entstehen entsprechende Strukturen. Die Standards dafür behandelt der Interventions-Baustein zu unabhängigen Untersuchungen.

Was folgt aus dem Vergleich für das deutsche Modell?

Drei Folgerungen zieht diese Bibliothek aus dem Vergleich — als eigene Auswertung, nicht als Wiedergabe einer Quelle —, und alle drei sind Warnungen vor Verkürzungen. Erstens: Ein einheitlicher Code ohne durchsetzungsfähige Institution bleibt Programmatik — die internationale Erfahrung zeigt, dass die Kategorienbildung der leichtere Teil ist. Zweitens: Eine Institution ohne gesicherte, unabhängige Finanzierung und ohne echte Verfahrensmacht riskiert das Papiertiger-Schicksal; Zuständigkeit muss mit Ausstattung und Akzeptanz unterlegt sein. Drittens: Zentralisierung und Verbandsautonomie bleiben in Spannung — die tragfähigen Modelle sind arbeitsteilig, mit Vorfilter auf der Verbandsebene und der Zentrale für die Fälle, die dort nicht gut aufgehoben sind.

Zugleich verbietet sich die schlichte Übernahme: Die Modelle sind in ihre Rechtsordnungen eingebettet — die gesetzliche Grundlage des US-Zentrums, das Stiftungsrecht der Schweiz, die staatliche Trägerschaft Australiens lassen sich nicht kopieren, ohne die deutsche Verfassungslage der Verbandsautonomie und die gewachsene Vereinsstruktur mitzudenken. Der internationale Vergleich liefert Maßstäbe und Warnungen, keine Bauanleitungen.

Der Vergleich als Arbeitsinstrument

Praktisch ist der internationale Blick in drei Situationen nützlich. In der Gremienarbeit, wenn die Einführung von Code und ZfSS-Anschluss begründet werden muss: Der Verweis auf die internationale Entwicklung zeigt, dass Deutschland nachzieht, nicht vorprescht. In der Gestaltung, wenn offene Fragen — Finanzierung, Berufungsinstanz, Breitensportanbindung — zu entscheiden sind: Für fast jede Option existiert ein internationales Modell mit dokumentierten Folgen. Und in der Krisenkommunikation, wenn Kritik am eigenen System laut wird: Wer die Schwächen der Vorbilder kennt, kann einordnen, welche Kritik strukturell und welche hausgemacht ist.

Nachweise

  1. 1Vgl. zur Auswahl der Phänomenbereiche vor dem Hintergrund der internationalen Safe-Sport-Regulierung ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, 2024), Rn. 277.
  2. 2Rulofs et al., SicherImSport. Sexualisierte Grenzverletzungen, Belästigung und Gewalt im organisierten Sport. Häufigkeiten und Formen sowie der Status Quo der Prävention und Intervention, S. 56; vgl. auch Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025), S. 16 f.: Erscheinungsformen sexualisierter Gewalt mittels digitaler Medien — Happy Slapping und Snuff-Videos, Sexting und Cybersex, Cyber-Grooming.
  3. 3Allgemeine Einordnung.
  4. 4Vgl. zur Auswertung des U.S. Center for SafeSport unter Finanzierungs- und Akzeptanzgesichtspunkten ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, 2024), Rn. 1189 ff.
  5. 5Vgl. zu Swiss Sport Integrity unter https://www.sportintegrity.ch/organisation/ueber-uns (zuletzt abgerufen am 05.08.2026).
  6. 6Vgl. zur Finanzierung der drei Einrichtungen ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, 2024), Rn. 1191; zur Swiss Sport Integrity zusätzlich den Jahresbericht 2025, abrufbar unter https://www.sportintegrity.ch/sites/default/files/annual_report_2025.pdf (zuletzt abgerufen am 05.08.2026).
  7. 7Vgl. zur Übertragung erstinstanzlicher Zuständigkeit in Dopingangelegenheiten auf den CAS ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, 2024), Rn. 1186.
  8. 8Vgl. Sport Resolutions, Investigations and Reviews, abrufbar unter https://www.sportresolutions.com/services/investigations-reviews (Abruf 23.07.2026).

Rechtsstand

ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein), Teil Internationales
Fassung 2024 · Stand 2024

Geprüft am 23.07.2026 · Volatilitätsklasse B · Version 1 · SSP-04-13 Rn. 1–12

Wissen prüfen

Welches internationale Regelwerk gilt als prägnantestes Vorbild des Muster-Codes?

Warum ist die Finanzierung der Zentren eine Unabhängigkeitsfrage?

Welche Blaupause liefert das Anti-Doping-Regime für Safe Sport?

Was zeigt das Beispiel Sport Resolutions?

Warum lassen sich die internationalen Modelle nicht einfach kopieren?

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