Kapitel 5 · Niveau Experte · Gold

Dynamische Verweisungen

Lernziel: Statische und dynamische Verweisungen unterscheiden, den Meinungsstand zur Zulässigkeit dynamischer Satzungsverweisungen darstellen, die abweichende Lage bei vertraglicher Bindung erklären und Verweisungsklauseln auf Regelwerke fremder Regelsetzer rechtssicher gestalten können.

6 Min.

Begriff und Funktion der Verweisung

Verweisungen machen fremdes Regelwerk zum Inhalt des eigenen. Sie sind die zentrale Technik der Regeldurchgeltung in der Verbandspyramide: Statt den vollständigen Text zu übernehmen, erklärt die nachgeordnete Ebene ein Regelwerk der übergeordneten für anwendbar.

Statisch ist die Verweisung, wenn sie eine datierte Fassung in Bezug nimmt („in der am … geltenden Fassung“). Dynamisch ist sie, wenn sie die jeweils geltende Fassung erfasst („in der jeweils geltenden Fassung“) — Änderungen des Bezugswerks wirken dann ohne weiteren Umsetzungsakt.

Die rechtliche Beurteilung fällt nach dem Träger der Verweisung auseinander: Verweisungen in Satzungen (mitgliedschaftliche Bindung) unterliegen anderen Maßstäben als Verweisungen in Verträgen (Bindung kraft Unterwerfung). Beide Felder sind getrennt zu prüfen.

Eine Besonderheit des Safe-Sport-Kontexts: Verwiesen wird häufig auf das Regelwerk eines fremden Regelsetzers — auf das Muster des Dachverbands oder auf das Regelwerk einer verbandsexternen Einrichtung. Der Verweisende hat auf dessen Änderungen keinen Einfluss; das verschärft die Anforderungen an Transparenz und Fassungsklarheit.

Dynamische Satzungsverweisungen: der Meinungsstand

Die überwiegende Auffassung hält dynamische Satzungsverweisungen für unzulässig. Erste Begründungslinie: Sie übertragen die Satzungsänderungskompetenz auf einen vereinsfremden Dritten und entmachten damit die Mitgliederversammlung (§ 25 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB) — jedenfalls dort, wo Grundsatzentscheidungen des Vereins betroffen sind.1

Zweite Begründungslinie: Die dynamische Verweisung umgeht den nicht disponiblen Publizitätsakt der Registereintragung (§ 71 Abs. 1 BGB). Nach verbreiteter Auffassung führt das jedenfalls zur Unwirksamkeit der Verweisung.2

Als unzulässig wird insbesondere die dynamische Satzungsverweisung auf Sanktionsvorschriften angesehen — für den Safe-Sport-Kontext die praktisch entscheidende Fallgruppe, weil der Code ein Sanktionsregime enthält.3

Die Gegenauffassung hält dem entgegen, die generelle Unzulässigkeit verkenne die Verbandsautonomie: Diese gestatte es den Vereinen gerade, sich zu Verbänden zusammenzuschließen und sich gegenseitig der Regeldurchgeltung zu unterwerfen. Die Streitfrage ist offen; sie wird hier benannt, nicht entschieden.4

Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeitsfrage bislang offengelassen. In der Entscheidung zum Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven kam es auf sie nicht an; die eigenen früheren Äußerungen bezeichnet der Senat dort als „zweifelnd“.5 Schon in der Entscheidung „Reiterliche Vereinigung“ hatte er die dynamische Verweisung einer Vereinssatzung auf den jeweils gültigen Inhalt übergeordneter Verbandssatzungen als nach überwiegender Auffassung unzulässig bezeichnet, ohne selbst zu entscheiden.6 Entschieden hat er in der Wilhelmshaven-Entscheidung etwas anderes: Regeln eines übergeordneten Verbands erstrecken sich nicht allein kraft der Verbandsmitgliedschaft des Vereins auf dessen Mitglieder; erforderlich ist eine eigene, ausdrückliche und hinreichend klare Verweisung der nachgeordneten Ebene — oder eine sonstige Anerkennung durch die betroffene Person.7

Da dynamische Verweisungen nach aktuellem Stand über die Satzung nicht rechtssicher umzusetzen sind, sollte entweder auf statische Verweise ausgewichen oder die Dynamik mit einer individualvertraglichen Absicherung umgesetzt werden.8

Statische Verweisung und Mehrfachverankerung

Statische Satzungsverweisungen sind zulässig; dass ein Verein Regeln des übergeordneten Verbands durch entsprechende Klauseln in die eigene Satzung übernehmen kann, setzt auch die Wilhelmshaven-Entscheidung voraus.9 Für die Bindung der Mitglieder nachgeordneter Organisationen ist eine Doppel- oder Mehrfachverankerung erforderlich: eine lückenlose Kette korrespondierender, hinreichend klarer Satzungsbestimmungen vom regelsetzenden Verband bis zum Verein, dessen Mitglieder gebunden sein sollen.10

Die Folgeprobleme liegen in der Pflege der Kette: Jede Änderung des Bezugswerks muss auf jeder Ebene neu beschlossen — mit satzungsändernder Mehrheit — und in das Register eingetragen werden.

Aus der Pflege der Kette entstehen Zeitversatz und Verwaltungsaufwand: Die Umsetzung hinkt den Vorgaben des übergeordneten Verbands dadurch regelmäßig hinterher — kein Rechtsmangel der statischen Technik, aber ein Umsetzungsrisiko, das bei jeder Neufassung erneut entsteht.11

Für die Fassungsfrage gilt satzungsrechtlich: Anzuwenden ist die statisch verankerte Fassung. Welche das ist, kann über den anwendbaren Tatbestand entscheiden — im Verfahren ist die Fassungslage deshalb ebenengenau festzustellen.

Vertragliche dynamische Verweisungen

In Regelanerkennungsverträgen ist die dynamische Verweisung anerkannt: In der Entscheidung „Reiterliche Vereinigung“ beruhte die Bindung auf der Anerkennung des Regelwerks „in der jeweils gültigen Fassung“; der Bundesgerichtshof hat sie gebilligt, ohne die Verweisungstechnik zu beanstanden.12 Im Schrifttum wird die Zulässigkeit aus der im bürgerlichen Recht anerkannten einseitigen Leistungsbestimmung (§§ 315 ff. BGB) hergeleitet.13

Der Kontrollmaßstab folgt aus BGHZ 128, 93 („Reiterliche Vereinigung“): Die vertraglich einbezogenen Verbandsregeln unterliegen keiner AGB-Kontrolle, sondern einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB.14

Nach diesem Maßstab muss für die sich Unterwerfenden eine jederzeitige und zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der einbezogenen Regelungen bestehen — dauerhaft, nicht nur im Moment des Vertragsschlusses.15

Aus dem Bestimmtheitsgrundsatz folgt weiter: Die Ermittlung der konkreten Vorschriften darf nicht durch eine unübersichtliche Verweisungstechnik erschwert sein; drohende Rechtsnachteile müssen hinreichend deutlich und ohne Zweifel im Voraus erkennbar sein. Eine Generalverweisung auf sämtliche Verbandsregelungen genügt nicht; erforderlich ist eine konkret-inhaltliche Beschreibung der in Bezug genommenen Regelwerke.16

Begrenzt ist die konkludente Unterwerfung: Sie erfasst nach der Rechtsprechung nur die Regeln des unmittelbaren Sport- und Wettkampfbetriebs — ein wettkampffernes Sanktionsregime wie den Code trägt sie regelmäßig nicht.17 Einzelheiten im Baustein zur Unterwerfung.

Fremde Regelsetzer und die Fassungsfrage

Verweist eine Satzung auf das Regelwerk eines fremden Regelsetzers, gelten die dargestellten Anforderungen in verschärfter Form: Der Wortlaut muss erkennen lassen, welches Regelwerk in welcher Fassung einbezogen ist; die dynamische Variante scheidet nach der überwiegenden Auffassung aus,18 und die Verweisung muss auf der nachgeordneten Ebene ausdrücklich und hinreichend klar sein.19

Für die Fassungsfrage bei vertraglicher dynamischer Einbeziehung gilt nach allgemeinen Grundsätzen: maßgeblich ist die im Zeitpunkt der zu beurteilenden Handlung geltende Fassung; bei statischer Einbeziehung die vereinbarte. Diese Zuordnung ist aus der Systematik abgeleitet und deckt sich mit der Linie des Bausteins zur Unterwerfung.

In jedem Fall gilt die zeitliche Untergrenze des Verbandsstrafrechts: Die Sanktionsgrundlage muss im Zeitpunkt der Handlung bestanden haben. Eine erst später eingeführte oder verschärfte Norm trägt die Maßnahme nicht — unabhängig von der Verweisungstechnik.

Gestaltungsfolgen

Satzungsseite: statische Verweisung mit Fassungsdatum wählen und eine Revisionsroutine einrichten — bei jeder Neufassung des Bezugswerks sind Beschluss und Eintragung auf jeder Ebene einzuplanen. Angekündigte Neufassungen des Codes machen diese Routine zur Daueraufgabe.

Vertragsseite: Die dynamische Klausel ist möglich, verlangt aber Sorgfalt — konkrete Benennung des Regelwerks, dauerhafte Zugänglichkeit am benannten Fundort und je Person die Dokumentation von Datum, anerkannter Fassung und Form der Erklärung.

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Nachweise

  1. 1Vgl. Plückelmann in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 5, 6. Auflage 2026, § 4 Rn. 59 ff.; Schneider in: Jakob/Orth/Stopper, Praxishandbuch Vereins- und Verbandsrecht, 1. Auflage 2021, § 2 Rn. 161 ff.
  2. 2Vgl. Plückelmann in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 5, 6. Auflage 2026, § 4 Rn. 59 ff.; Schneider in: Jakob/Orth/Stopper, Praxishandbuch Vereins- und Verbandsrecht, 1. Auflage 2021, § 2 Rn. 161 ff.
  3. 3Vgl. Plückelmann in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 5, 6. Auflage 2026, § 4 Rn. 59 ff.; Schneider in: Jakob/Orth/Stopper, Praxishandbuch Vereins- und Verbandsrecht, 1. Auflage 2021, § 2 Rn. 161 ff.
  4. 4Vgl. Plückelmann in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 5, 6. Auflage 2026, § 4 Rn. 59 ff.; Schneider in: Jakob/Orth/Stopper, Praxishandbuch Vereins- und Verbandsrecht, 1. Auflage 2021, § 2 Rn. 161 ff.
  5. 5BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15 (NJW 2017, 402), Rn. 49: Ob eine dynamische Verweisung auf die Satzung des übergeordneten Vereins wirksam wäre, bleibt ausdrücklich dahingestellt; die früheren Entscheidungen (BGH, Urteil vom 10.10.1988 – II ZR 51/88, NJW-RR 1989, 376 (378); BGHZ 128, 93 [100]) werden dort als „zweifelnd“ bezeichnet. In der Entscheidung von 1988 hatte der Senat offengelassen, in welchem Umfang und in welcher Form bei der Übernahme von Normen anderer Verbände in die Satzung eines Vereins sicherzustellen ist, dass sich die Mitgliederversammlung mit dem Inhalt der zu inkorporierenden Regelwerke vertraut machen kann; die dort gebilligte Bezugnahme ordnet er dem Grundsatz der statischen Verweisung zu (NJW-RR 1989, 376 (378)).
  6. 6BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93 = NJW 1995, 583 (585): „da nach überwiegender Auffassung eine sog. dynamische Verweisung einer Vereinssatzung auf den jeweils gültigen Inhalt übergeordneter Verbandssatzungen unzulässig ist“.
  7. 7BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402, Leitsatz und Rn. 41–44.
  8. 8Vgl. zur Umsetzung Schneider in: Jakob/Orth/Stopper, Praxishandbuch Vereins- und Verbandsrecht, 1. Auflage 2021, § 2 Rn. 157 ff.
  9. 9BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402, Rn. 42.
  10. 10BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402, Rn. 44.
  11. 11ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, Grundlagen für eine effektive Aufgabenwahrnehmung des Zentrums für Safe Sport, 2024), Rn. 146 f.
  12. 12BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93 = NJW 1995, 583 (584, 586).
  13. 13Vgl. Pfister FS Lorenz, 1991, 185; Summerer in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 4. Auflage 2020, 3. Kap. Rn. 319.
  14. 14BGHZ 128, 93 = NJW 1995, 583 (Leitsatz 3; 585 f.).
  15. 15BGHZ 128, 93 = NJW 1995, 583 (Leitsatz 2; 586): jederzeitige Möglichkeit, in zumutbarer Weise vom Inhalt des Regelwerks Kenntnis zu nehmen.
  16. 16BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402, Rn. 50–52.
  17. 17BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15 (NJW 2017, 402), Rn. 53–55.
  18. 18Vgl. Plückelmann in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 5, 6. Auflage 2026, § 4 Rn. 59 ff.; Schneider in: Jakob/Orth/Stopper, Praxishandbuch Vereins- und Verbandsrecht, 1. Auflage 2021, § 2 Rn. 161 ff.
  19. 19BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15 (NJW 2017, 402), Rn. 42 (Möglichkeit entsprechender Satzungsklauseln, die ausdrücklich sein müssen), Rn. 44 (Erfordernis einer hinreichend klaren, gegebenenfalls mehrfachen Satzungsverweisung innerhalb der Verbandspyramide).

Rechtsstand

BGB (Vereins- und Schuldrecht)
Stand 2026-07
SV Wilhelmshaven
Stand 2016 · II ZR 25/15
Eventualeinberufung
Stand 1988 · II ZR 51/88
Reiterliche Vereinigung
Stand 1994 · II ZR 11/94
Muster-Safe Sport Code
Fassung 2025 · Stand 2025

Geprüft am 25.07.2026 · Volatilitätsklasse B · Version 4 · SSP-05-06 Rn. 1–24

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