Fehlende Bindung: Rechtsfolgen und Ersatzinstrumente
Lernziel: Erkennen, welche Personengruppen typischerweise nicht an den Code gebunden sind, die Rechtsfolgen fehlender Bindung benennen und die Ersatzinstrumente — Hausrecht, Teilnahmebedingungen, freiwillige Anerkennung, staatliches Recht — rechtssicher einsetzen können.
Wer ist nicht gebunden — und was folgt daraus?
Bindung an den Code entsteht durch Mitgliedschaft mit entsprechender Verankerung oder durch Vertrag. Wo beides fehlt, gilt der Code für die Person nicht — so klar diese Folge ist, so oft wird sie in der Praxis übersehen.
Typischerweise ungebunden sind: Eltern und Angehörige von Sporttreibenden, Zuschauende, gelegentlich Helfende ohne Mitgliedschaft und Vertrag, externe Dienstleister sowie private Veranstalter außerhalb der Verbandsstrukturen.
Die Rechtsfolge: kein Verbandsverfahren, keine Sanktion nach dem Code. Die Prüfkette aus dem Baustein zur mittelbaren Mitgliedschaft gilt auch hier — ohne Geltungsgrund keine verbandsrechtliche Maßnahme.
Praktisch bedeutsam ist die Konstellation gleichwohl: Übergriffiges Verhalten durch Eltern und Zuschauende ist eine eigene, gut beschriebene Fallgruppe. Zu ihren Erscheinungsformen der Baustein zu Gewalt durch Eltern und Dritte.
Der Befund zwingt nicht zur Untätigkeit. Es verschiebt sich nur das Instrumentarium: vom Disziplinarrecht des Verbands zu Hausrecht, Vertrag und staatlichem Recht.
Das Hausrecht
Wichtigstes Ersatzinstrument ist das Hausrecht. Es beruht auf Eigentum und Besitz an der Sportstätte (§§ 903, 1004, 858 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB). Träger ist, wer die tatsächliche Herrschaft über die Stätte ausübt — der Verein, der Verband oder der Veranstalter, gegebenenfalls abgeleitet vom Eigentümer, etwa der Kommune.
Sein Inhalt: den Zutritt gestatten, an Bedingungen knüpfen, verweigern oder Personen verweisen — bis hin zu einem längerfristigen Verbot für Gelände und Veranstaltungen.
Der Bundesgerichtshof hat in der Stadionverbots-Entscheidung auch ein bundesweit wirkendes Verbot gebilligt; die bundesweite Wirkung beruhte dort darauf, dass sich die Vereine in den Richtlinien ihres Verbands gegenseitig zum Ausspruch des Verbots bevollmächtigt hatten. Zugleich gilt: Wer Veranstaltungen einem großen Publikum öffnet, darf Einzelne nicht willkürlich ausschließen — erforderlich ist ein sachlicher Grund.1
Ein sachlicher Grund liegt nach dieser Rechtsprechung vor, wenn objektive Tatsachen — nicht bloß subjektive Befürchtungen — die Gefahr begründen, dass die Person künftige Störungen verursachen wird. Ein nachgewiesener Verstoß ist nicht Voraussetzung; schon die Tatsachen, die zur Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens geführt haben, können die Besorgnis tragen — auch wenn das Verfahren später eingestellt wird.2
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Linie verfassungsrechtlich unterlegt: Aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) folgt zwar kein allgemeines Gebot, private Rechtsbeziehungen gleichheitsgerecht zu gestalten; über die mittelbare Drittwirkung bindet das Gleichbehandlungsgebot aber den, der Veranstaltungen aufgrund eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person öffnet und dessen Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Die aus dem Hausrecht — in anderen Fällen aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit — folgende Entscheidungsmacht darf nicht dazu genutzt werden, Einzelne ohne sachlichen Grund auszuschließen; die Besorgnis künftiger Störungen muss sich auf konkrete und nachweisliche Tatsachen von hinreichendem Gewicht stützen lassen.3
Hinzu kommen verfahrensmäßige Mindestanforderungen: die zumutbare Aufklärung des Sachverhalts, grundsätzlich die vorherige Anhörung der betroffenen Person — in begründeten Fällen kann sie nachgeholt werden — und auf Verlangen die Begründung der Entscheidung.4 Übertragen auf Safe Sport: Ein Hausverbot gegen eine übergriffige Begleitperson ist danach möglich, wenn dokumentierte Tatsachen die Besorgnis weiterer Vorfälle tragen — und wenn das Vorgehen diesen Anforderungen genügt: anhören, entscheiden, auf Verlangen begründen, alles dokumentieren.
Die Grenzen: Das Hausrecht wirkt orts- und veranstaltungsbezogen. Es reicht nicht in fremde Stätten hinein — für eine Wirkung über den eigenen Bereich hinaus braucht es die Abstimmung der jeweiligen Hausrechtsinhaber, etwa durch gegenseitige Bevollmächtigung nach dem Vorbild der Stadionverbots-Praxis — und es ersetzt weder Aufarbeitung noch ein geordnetes Verfahren.
Teilnahmebedingungen und freiwillige Anerkennung
Zweites Instrument sind Teilnahmebedingungen — etwa beim Einlass oder Ticketerwerb. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen können sie enthalten und auf Regelwerke verweisen.
Ihre Einbeziehung richtet sich nach § 305 Abs. 2 BGB: ausdrücklicher Hinweis und die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme. Diese Möglichkeit muss sich auch auf die in Bezug genommenen Regelwerke erstrecken — der bloße Verweis auf einen anderswo auffindbaren Text genügt nicht.
Hinzu kommt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Praktisch heißt das: beim Erwerb oder Einlass vollständig zugänglich machen — nicht nur benennen.
Die Reichweite solcher Bedingungen ist begrenzt: Sie tragen veranstaltungsbezogene Verhaltenspflichten und den Ausschluss von der Veranstaltung. Ein Disziplinarverfahren nach dem Code eröffnen sie nicht — dafür bräuchte es eine echte vertragliche Unterwerfung im Sinne des Bausteins zur Unterwerfung.
Drittes Instrument ist die freiwillige Regelanerkennung: Wo Eltern oder Angehörige regelmäßig Aufgaben übernehmen — Fahrdienste, Betreuung, Kampfgericht —, kommt ein Regelanerkennungsvertrag in Betracht. Eine Pflicht dazu besteht nicht. Die Mitgliedschaft Minderjähriger an eine solche Erklärung der Eltern zu knüpfen, liegt zudem fern.5
Sportorganisationen sollten die Zielsetzung einer flächendeckenden Bindung dieser Gruppen sorgsam abwägen, auch und gerade um keine Erwartungen zu wecken, die mit den vorhandenen Ressourcen nicht erfüllbar sind.6
Was Ersatzinstrumente nicht leisten
Ersatzinstrumente sind kein Ersatz-Disziplinarrecht: Hausrecht und Teilnahmebedingungen begründen keine Sanktionen nach dem Code, keine Sperren im verbandsrechtlichen Sinn und kein Verbandsverfahren gegen die ungebundene Person.
Im Übrigen bleibt die Sanktionierung Ungebundener dem staatlichen Recht vorbehalten: dem Strafrecht, der zivilrechtlichen Haftung, der elterlichen Verantwortung. Der Sport kann Vorfälle dorthin tragen — an ihre Stelle treten kann er nicht.
Beim Hausrecht gilt eine Gleichbehandlungsgrenze: Je offener die Veranstaltung für das allgemeine Publikum ist, desto strenger sind die Anforderungen an den Ausschluss Einzelner. Pauschale oder anlasslose Verbote tragen nicht.7
Und auch hier entscheidet die Dokumentation: Ein Hausverbot braucht belegbare Tatsachen. Die Dokumentationsgrundsätze der Interventionsbausteine gelten sinngemäß — zeitnah, sachlich, mit Datum und Beteiligten.
Schutz organisieren trotz fehlender Bindung
Zuständigkeit klären: Wer übt für welche Stätte und welche Veranstaltung das Hausrecht aus? Das schriftlich festhalten — einschließlich der Vertretung, wenn die zuständige Person nicht vor Ort ist. Bei kommunalen Stätten die Übertragung des Hausrechts im Überlassungsvertrag prüfen.
Regeln sichtbar machen: Hausordnung und Teilnahmebedingungen mit versehen und zugänglich machen — Aushang an der Stätte, Abrufbarkeit beim Ticketerwerb, Bestätigung beim Einlass, wo das praktikabel ist.
Eskalationsweg festlegen: ansprechen — des Platzes verweisen — befristetes Hausverbot — längerfristiges Hausverbot mit Anhörung und schriftlicher Begründung. Parallel die Meldewege für alle gebundenen Beteiligten aktivieren; häufig sind an einem Vorfall auch Personen beteiligt, die dem Code unterliegen.
Die Schutzpflicht ernst nehmen: Gegenüber den eigenen Mitgliedern — insbesondere Kindern und Jugendlichen — besteht die Pflicht zu Schutzmaßnahmen unabhängig davon, ob die störende Person gebunden ist. Fehlende Sanktionsgewalt gegenüber Dritten rechtfertigt keine Untätigkeit gegenüber den eigenen Schutzbefohlenen.
Rechtliche Einordnung
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Was bedeutet das für Verein und Verband?
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Für Betroffene
Ob die Person, von der ein Übergriff ausging, an den Code „gebunden“ ist, spielt für die Unterstützung keine Rolle. Eine Meldung ist in jedem Fall möglich, und der Verein bleibt für den Schutz seiner Mitglieder verantwortlich — auch gegenüber Eltern oder Zuschauenden, die selbst nicht Mitglied sind.
Auch wenn kein Verbandsverfahren gegen die Person möglich ist, gibt es Wege: Der Verein kann den Zutritt beschränken, und staatliche Stellen — Polizei, Justiz — sind für Personen außerhalb des Sports zuständig. Niemand muss vorher rechtlich einordnen, welcher Weg der richtige ist.
Anlaufstellen: die im eigenen Verein oder Verband, die unabhängigen Anlaufstellen des Sports sowie das Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch (0800 22 55 530, kostenfrei und anonym).
Nachweise
- 1BGH, Urteil vom 30.10.2009 – V ZR 253/08, NJW 2010, 534, Leitsatz 2 sowie Rn. 11 und 13. ↩
- 2BGH, Urteil vom 30.10.2009 – V ZR 253/08, NJW 2010, 534, Rn. 17 und 19–23. ↩
- 3BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, BVerfGE 148, 267 („Stadionverbot“), Leitsätze 1 und 2, Rn. 41 und 45. ↩
- 4BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, BVerfGE 148, 267, Rn. 46 f. ↩
- 5Vgl. ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, Grundlagen für eine effektive Aufgabenwahrnehmung des Zentrums für Safe Sport, 2024), Rn. 186 ff. ↩
- 6So auch bereits ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, 2024), Rn. 192. ↩
- 7BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09 (Stadionverbot), Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 41 (mittelbare Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG in spezifischen Konstellationen; Entscheidungsmacht aus Hausrecht, Monopol oder struktureller Überlegenheit), Rn. 45 (Besorgnis künftiger Störungen auf Grundlage konkreter und nachweislicher Tatsachen von hinreichendem Gewicht; kein Nachweis einer Straftat erforderlich). ↩
Rechtsstand
- BGB (Sachen- und Schuldrecht)
- Stand 2026-07
- Stadionverbot
- Stand 2009 · V ZR 253/08
- Stadionverbot
- Stand 2018 · 1 BvR 3080/09
- Muster-Safe Sport Code
- Fassung 2025 · Stand 2025
Wissen prüfen
Welche Personengruppen sind typischerweise nicht an den Code gebunden, und was folgt daraus?
Worauf beruht das Hausrecht, und was erlaubt es?
Welche Anforderungen stellt die Stadionverbots-Rechtsprechung an ein längerfristiges Hausverbot bei publikumsoffenen Veranstaltungen?
Warum eröffnen Teilnahmebedingungen kein Disziplinarverfahren nach dem Code?
Was bleibt dem Verein gegenüber seinen eigenen Mitgliedern, wenn die störende Person ungebunden ist?
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