Kapitel 5 · Niveau Basis · Bronze

Die mittelbare Mitgliedschaft: Reichweite und Grenzen der Bindung in der Verbandspyramide

Lernziel: Erklären können, welche Bindung aus der Zugehörigkeit zur Verbandspyramide folgt und wo ihre Grenzen liegen, Bindung und Sanktionsbefugnis auseinanderhalten, die drei Gestaltungen zur Herstellung einer tragfähigen Bindung unterscheiden und für einen konkreten Fall prüfen können, ob auf jeder Ebene eine Eingriffsnorm besteht.

10 Min.

Wie der Sport aufgebaut ist

Die Kaskade

Der Sport ist als Pyramide gebaut: In diesem System ist eine Person regelmäßig Mitglied ihres Vereins, der Verein Mitglied im Landesverband, dieser wiederum im Spitzenverband. Gegenüber allen Ebenen oberhalb des eigenen Vereins ist die Person sog. mittelbares Mitglied.

Genauer gehört ein Verein grundsätzlich zwei Linien an: dem Landesfachverband seiner Sportart und dem Landessportbund seines Bundeslandes. Die Fachverbandslinie führt weiter zum Spitzenverband, dieser ist in aller Regel Mitglied im DOSB — zwingend ist das nicht, es gibt Verbände außerhalb dieser Struktur. Zwischen der einzelnen Person und dem Spitzenverband liegen damit grundsätzlich zwei bis drei Ebenen.1

Diese Zuordnung über den eigenen Verein ist im Sport der Regelfall. Sie ist aber nicht der einzige Weg, auf dem Menschen in die Verbandsstrukturen eingebunden sind — und für viele Zielgruppen des Safe Sport Codes ist sie nicht einmal der praktisch wichtigste.

Denn Trainerinnen und Trainer, Schieds- und Kampfrichter, Kaderathletinnen und Funktionäre sind häufig über eine Lizenz, einen Startpass oder eine Teilnahmeberechtigung eingebunden, unabhängig davon, ob und wo sie Mitglied sind. Für sie ist dieser vertragliche Weg der Regelfall der Bindung. Dazu der Baustein zur Unterwerfung.

Dieser Baustein behandelt die andere Linie: die Bindung, die aus der Zugehörigkeit zur Pyramide folgt. Er beantwortet zwei Fragen — was diese Zugehörigkeit trägt, und wo ihre Grenzen liegen.

Die Unterscheidung ist praktisch bedeutsam, weil beide Wege unterschiedlichen Regeln folgen. Was satzungsrechtlich unzulässig ist, kann vertraglich zulässig sein — und umgekehrt reicht ein Vertrag nicht überall dorthin, wohin die Satzung reicht.

Was die mittelbare Mitgliedschaft trägt — und was nicht

Gebunden ist sie

Wer Mitglied eines Vereins ist, ist an dessen Satzung und Ordnungen gebunden. Über die Mitgliedschaft des Vereins im Landesverband und von dort weiter nach oben ist die Person zudem in die Verbandsstruktur eingebunden. Die mittelbare Mitgliedschaft begründet also durchaus eine Bindung — die Vorstellung, mittelbare Mitglieder stünden außerhalb jeder Regelordnung, trifft nicht zu.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob gebunden wird, sondern wie weit diese Bindung trägt. Und dort liegen zwei Grenzen.

Erste Grenze: keine rechtssichere dynamische Geltung

Die erste Grenze betrifft die Fassung. Regelwerke ändern sich; ein Safe Sport Code wird fortgeschrieben. Ob die Person an die jeweils geltende Fassung des übergeordneten Regelwerks gebunden ist oder nur an diejenige, die zum Zeitpunkt der Verankerung galt, entscheidet über den anwendbaren Tatbestand.

Satzungsrechtlich lässt sich eine dynamische Geltung nicht rechtssicher herstellen: Dynamische Satzungsverweisungen werden nach überwiegender Auffassung für unzulässig gehalten; der Bundesgerichtshof hat die Frage zuletzt offengelassen.2 Wer über die Satzung bindet, verweist deshalb statisch — und muss bei jeder Änderung des Codes nacharbeiten.

Zweite Grenze: keine disziplinarische Befugnis

Die zweite und praktisch wichtigere Grenze betrifft die Sanktion. Aus der Einbindung in die Pyramide folgt keine Befugnis, gegen die Person disziplinarisch vorzugehen. Für eingreifende Maßnahmen bedarf es auf jeder Ebene einer eigenen Eingriffsnorm.

Diese Eingriffsnorm muss zwei Anforderungen erfüllen. Sie unterliegt dem Satzungsvorbehalt — Voraussetzungen und mögliche Sanktionen gehören zum Kernbereich vereinsrechtlicher Regelungen und damit in die Satzung selbst. Und sie unterliegt dem Bestimmtheitsgrundsatz: Der Tatbestand und die Rechtsfolge müssen erkennbar sein.3

Der Fehler in der Praxis liegt daher nicht in der Annahme, es gelte überhaupt etwas. Er liegt darin, aus der bloßen Einbindung eine Sanktionsbefugnis abzuleiten. Verband und Verein können dann zwar auf eine Regel verweisen, aber nichts an sie knüpfen.

Der Leitfall: SV Wilhelmshaven

Wie weit die Verweisungskette trägt, hat der Bundesgerichtshof im Fall SV Wilhelmshaven entschieden. Die FIFA hatte gegen einen Regionalligaverein wegen nicht gezahlter Ausbildungsentschädigungen den Zwangsabstieg verfügt; das Umsetzungsersuchen lief über den Deutschen Fußball-Bund an den Norddeutschen Fußballverband, dessen Präsidium den Abstieg beschloss. Der Verein war nur Mitglied des Regionalverbands — nicht des DFB und nicht der FIFA. Der Bundesgerichtshof erklärte den Beschluss für nichtig: Die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins, das selbst nicht Mitglied des Dachverbands ist, bedarf entweder einer Grundlage in der Satzung des nachgeordneten Vereins oder einer sonstigen Anerkennung dieser Möglichkeit durch das Mitglied. Regeln eines übergeordneten Verbands gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder; sie erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft des nachgeordneten Vereins auf dessen Mitglieder.4

Die Entscheidung zieht damit die Linie gegen die Satzung zu Lasten Dritter: Eine einseitige Geltungsanordnung des Dachverbands macht sein Regelwerk nicht zum Satzungsbestandteil der nachgeordneten Ebene. Sollen Regeln des übergeordneten Verbands auch für und gegen die Mitglieder des nachgeordneten Vereins gelten, muss dessen eigene Satzung das — jedenfalls für die Vereinsdisziplinargewalt — ausdrücklich anordnen; nur so entsteht die nötige Transparenz, denn einem Mitglied kann nicht angesonnen werden, neben der Satzung des eigenen Vereins auch die Satzungen übergeordneter Ebenen zu beschaffen und zu lesen. Auch auf anderem Weg war der Verein nicht unterworfen: weder durch den Zulassungsvertrag mit dem DFB, dem ein hinreichend bestimmter Hinweis auf solche Sanktionen fehlte, noch durch die bloße Teilnahme am Ligabetrieb — die Entschädigungsregeln zählen nicht zu den Regeln, von deren Geltung jeder Wettkampfteilnehmer ohne Weiteres ausgeht — noch durch die Beteiligung an den Verfahren der FIFA.5 Die Entscheidung sagt damit nichts gegen das Bestehen einer Bindung überhaupt, sondern etwas über die Anforderungen an ihre Herstellung.

Wie die Bindung tragfähig gemacht wird

Drei Gestaltungen

Für die satzungsrechtliche Herstellung einer tragfähigen, auch disziplinarisch belastbaren Bindung kommen drei Gestaltungen in Betracht.6

Statutarisch vermittelte Doppelmitgliedschaft. Die Satzung des Vereins ordnet an, dass der Beitritt zugleich die Mitgliedschaft im Dachverband begründet; die Satzung des Dachverbandes enthält die entsprechende Vermittlungsklausel. Beide Bestimmungen müssen zusammenkommen: Wer die Mitgliedschaft in einem verbandsangehörigen Verein erwirbt, wird damit nicht ohne Weiteres Mitglied des Verbands — ohne übereinstimmende Regelungen in beiden Satzungen entsteht die Verbandsmitgliedschaft nicht. Liegen sie vor, wird die Person unmittelbares Mitglied auch oben. Zu bedenken ist, dass der Dachverband dadurch sämtliche Personen als unmittelbare Mitglieder erhält — mit erheblichen organisatorischen Folgen bei großen Verbänden — und dass eine nachträgliche Einführung an der Satzungsänderung und an überstimmten Mitgliedern scheitern kann.7

Umsetzungsverpflichtung. Der Dachverband verpflichtet seine Mitglieder, sein Regelwerk in deren eigene Regelwerke zu übernehmen; diese verpflichten ihrerseits ihre Mitglieder. Die Übernahme kann wörtlich oder durch Einbeziehung erfolgen. Zu beachten ist dabei der Rang: Das übernommene Recht muss Satzungsqualität erhalten, um als Sanktionsgrundlage zu taugen. Und jede spätere Änderung des Codes ist unten erneut umzusetzen.8

Doppel- oder Mehrfachverankerung. Der übergeordnete Verband erklärt bestimmte Vorschriften für die Mitglieder seiner Mitgliedsverbände für verbindlich; der nachgeordnete Verband oder Verein erklärt dieselben Vorschriften in seiner eigenen Satzung für seine Mitglieder für verbindlich. Bei mehrstufiger Pyramide muss diese Kette von Satzungsverweisungen lückenlos bis zu dem Verein reichen, dessen Mitglieder gebunden sein sollen.

Bei dieser Gestaltung muss der Dachverband zusätzlich anordnen, dass seine Mitglieder ihrerseits verpflichtet sind, die ihnen angeschlossenen Vereine zur Aufnahme entsprechender Bestimmungen zu verpflichten. Sonst endet die Kette auf halber Höhe.

Anforderungen an die Verweisung

An die Verweisung selbst stellt die Rechtsprechung Anforderungen: Sie muss ausdrücklich erfolgen, und es darf kein Zweifel bestehen, welche Bestimmungen für die Mitglieder unmittelbar gelten sollen; allgemeine Aufgaben- oder Rechtsgrundlagenklauseln genügen nicht.9

Zulässig ist die satzungsmäßige Selbstbeschränkung im Übrigen ohne Weiteres: Auch sie ist Ausübung von Vereinsautonomie. Das Bundesverfassungsgericht zieht die Grenze erst dort, wo die Selbstbestimmung des Vereins in weitem Umfang ausgeschlossen wird — der Verein also nicht mehr vom Willen seiner Mitglieder getragen wird, sondern zur bloßen Verwaltungsstelle des Dachverbands würde.10

Für die Umsetzung des Codes stehen praktisch zwei Wege zur Wahl: der Code als eigene Ordnung mit Satzungsrang oder als Nebenordnung mit korrespondierender Satzungsverankerung. Eine vollständige Übernahme des Codetextes in die Hauptsatzung ist wegen seines Umfangs unüblich.

Was hier regelmäßig verwechselt wird

Bindung und Sanktionsbefugnis

Die wichtigste Unterscheidung zuerst: Bindung ist nicht Sanktionsbefugnis. Aus der Feststellung, dass eine Person an ein Regelwerk gebunden ist, folgt noch nicht, dass ein bestimmter Verband gegen sie ein Verfahren führen und eine Maßnahme verhängen darf. Der Bundesgerichtshof hat das früh entschieden: Auch wenn zwischen dem Verband und den Mitgliedern seiner Verbandsvereine unmittelbare Beziehungen einschließlich eigener Pflichten bestehen, folgt daraus keine Befugnis des Verbands, Personen auszuschließen, die nicht seine Mitglieder sind.11 Beides ist getrennt zu prüfen.

Drei weitere Irrtümer

„Wir sind doch alle im DOSB.“ Die Zugehörigkeit zur Pyramide ist eine organisatorische Tatsache. Sie beschreibt, wer mit wem verbunden ist, und ersetzt nicht die Prüfung, welches Regelwerk auf welcher Ebene wie verankert ist.

„Der Verband hat den Code beschlossen, also gilt er für alle.“ Der Beschluss wirkt zunächst gegenüber den unmittelbaren Mitgliedern dieses Verbandes — regelmäßig also gegenüber Verbänden und Vereinen, nicht gegenüber Einzelpersonen. Für diese ist die Verankerung auf der jeweils eigenen Ebene maßgeblich.12

„Eine allgemeine Verweisung auf die Regelwerke des Verbandes genügt.“ Wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes für Vereinsstrafen sind konkrete, unmittelbar auf den Code bezogene Verweisungen erforderlich; eine Generalklausel trägt eine Sanktion nicht.13

Zwei Ebenen, die auseinanderfallen können

Zu unterscheiden ist außerdem die Bindung des Vereins von der Bindung der Person. Ein Verein kann dem Code wirksam unterworfen sein, ohne dass seine Mitglieder es sind — nämlich dann, wenn er die Umsetzung in die eigene Satzung unterlassen hat. Er verletzt dann seine Pflicht gegenüber dem Verband; seine Mitglieder bleiben davon unberührt.

Und umgekehrt: Wo die Satzungskette unvollständig ist, bleibt der vertragliche Weg. Eine Person kann über Lizenz, Startpass oder Erklärung gebunden sein, auch wenn ihr Verein nichts unternommen hat.

Was das für die Praxis heißt

Die Kettenprüfung

Vor jedem Verfahren und vor jeder Beschlussvorlage steht dieselbe Prüfung: Gibt es auf jeder Ebene zwischen dem regelsetzenden Verband und der betroffenen Person eine Verankerung, die auch als Eingriffsnorm trägt? Für jede Ebene sind drei Dinge festzuhalten — welches Dokument, welche Fassung, welcher Beschluss mit welchem Datum.

Diese Prüfung ist keine einmalige Aufgabe. Sie muss dauerhaft jemandem zugewiesen sein: dem Dachverband selbst oder einer benannten Stelle auf jeder Ebene. Ohne Zuweisung fällt eine Satzungsänderung auf einer Zwischenebene niemandem auf.

Der Zeitversatz

Jede Änderung des Codes löst unten Satzungsänderungen aus: Mitgliederversammlung, satzungsändernde Mehrheit, Eintragung ins Vereinsregister. Zwischen der Änderung oben und ihrer Wirksamkeit unten liegen realistisch Monate. In dieser Zeit gilt unten die alte Fassung — und nach ihr ist zu beurteilen, was in dieser Zeit geschehen ist.

Für die Einführung folgt daraus die Reihenfolge: Der Beschluss auf Verbandsebene ist der erste Schritt, die Arbeit liegt in den Mitgliederversammlungen der Vereine. Wer beides zeitlich zusammen plant, verkürzt die Phase, in der der Code oben gilt und unten nicht.

Rechtliche EinordnungGold

Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?

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Für die OrganisationSilber

Was bedeutet das für Verein und Verband?

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Wenn Sie betroffen sindBronze

Wie wirkt das auf Betroffene?

Für Betroffene ist die Bindungsfrage schwer nachvollziehbar: Ob ihr Anliegen im Sport verhandelt werden kann, hängt von Satzungsbeschlüssen ab, an denen sie nicht beteiligt waren und von denen sie nichts wissen konnten.

Daraus folgt eine Kommunikationspflicht. Wer eine Meldung entgegennimmt, sollte früh und in klarer Sprache sagen, ob ein Verfahren nach dem Code möglich ist — und wenn nicht, welche anderen Wege offenstehen. Ein Verfahren zu beginnen und es nach Monaten an der Bindung scheitern zu lassen, belastet Betroffene zusätzlich.

Und ein Hinweis für die Beratung: Eine fehlende oder unvollständige Verankerung bedeutet nicht Schutzlosigkeit. Hausrecht, arbeitsrechtliche Wege, staatliches Recht und die Pflichten des Vereins gegenüber seinen eigenen Mitgliedern bestehen unabhängig davon fort.

Nachweise

  1. 1Zur Mitgliederstruktur des DOSB die Nachweise in SSP-05-02.
  2. 2BGHZ 128, 93 (BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94) = NJW 1995, 583 (585): Nach überwiegender Auffassung ist eine sogenannte dynamische Verweisung einer Vereinssatzung auf den jeweils gültigen Inhalt übergeordneter Verbandssatzungen unzulässig. In BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402 (406) zuletzt offengelassen.
  3. 3BGHZ 47, 172 (BGH, Urteil vom 06.03.1967 – II ZR 231/64) = NJW 1967, 1268 (1270 f.): Erkennbarkeit von Voraussetzungen und Rechtsfolge auch ohne juristische Beratung; satzungsbedürftige Grundentscheidungen. BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402 (405): Beschlüsse über Disziplinarmaßnahmen bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage.
  4. 4BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402 (405) = SpuRt 2017, 25 (Leitsatz und Rn. 41). Vorinstanz OLG Bremen, Urteil vom 30.12.2014 – 2 U 67/14, SpuRt 2015, 74: Die Unwirksamkeit wurde dort noch auf die Unvereinbarkeit der Ausbildungsentschädigung mit Art. 45 AEUV und die missachtete Prüfungspflicht aus § 17a Abs. 2 der DFB-Satzung gestützt; der Bundesgerichtshof bestätigte das Ergebnis bereits wegen der fehlenden Satzungsgrundlage. Zur Einordnung Stopper/Lentze (Hrsg.), Handbuch Fußball-Recht, 3. Aufl. 2025, Kapitel 14 C VII.
  5. 5BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402 (405 ff.).
  6. 6BGH, Urteil vom 18.09.1958 – II ZR 332/56, BGHZ 28, 131 = NJW 1958, 1867 (1868); BGH, Urteil vom 24.10.1988 – II ZR 311/87, BGHZ 105, 306 = NJW 1989, 1724 (1725); dort zugleich zum Erwerb der Verbandsmitgliedschaft durch schlüssigen Beitritt, wenn die Person über Jahre alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahrgenommen hat und als Mitglied behandelt worden ist (1725 f.).
  7. 7BGH, Urteil vom 18.09.1958 – II ZR 332/56, BGHZ 28, 131 = NJW 1958, 1867 (1868); BGH, Urteil vom 24.10.1988 – II ZR 311/87, BGHZ 105, 306 = NJW 1989, 1724 (1725); dort zugleich zum Erwerb der Verbandsmitgliedschaft durch schlüssigen Beitritt, wenn die Person über Jahre alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahrgenommen hat und als Mitglied behandelt worden ist (1725 f.).
  8. 8Einführung eines Safe Sport Codes — Handlungsleitfaden mit Mustertexten (DOSB, 2025), Abschnitt a), S. 4 ff. mit den Varianten 1 bis 3 der satzungsrechtlichen Verankerung.
  9. 9BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402 (405 f.): ausdrückliche Klauseln als Voraussetzung der nötigen Transparenz; einem Vereinsmitglied kann nicht angesonnen werden, sich auch die Satzung des übergeordneten Verbands — möglicherweise auch einer dritten Ebene — zu beschaffen und zu lesen; (406 f.): keine Unterwerfung durch den Zulassungsvertrag, die Teilnahme an der Regionalliga oder die Beteiligung an den Verfahren der FIFA.
  10. 10BVerfG, Beschluss vom 05.02.1991 – 2 BvR 263/86, BVerfGE 83, 341 = NJW 1991, 2623 (2625 f.); vgl. auch ZfSS-Rechtsgutachten (Engelhard/Herrlein, Grundlagen für eine effektive Aufgabenwahrnehmung des Zentrums für Safe Sport, 2024), Rn. 136 mit folgendem Beispiel: „Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Verein nicht mehr die Möglichkeit hat, eigenständig Regelungen in seine Satzung einzuführen, sondern Änderungen der Satzung ausschließlich von Entscheidungen des übergeordneten Verbands abhängig macht.“
  11. 11BGHZ 28, 131 (BGH, Urteil vom 18.09.1958 – II ZR 332/56) = NJW 1958, 1867 (1868): Ein Verein kann grundsätzlich nur eigene Mitglieder ausschließen; die Ausschließung von Nichtmitgliedern ist sinnlos und satzungswidrig. Aus unmittelbaren Beziehungen zwischen dem Verband und den Mitgliedern seiner Verbandsvereine — dort Teilnahme- und Benutzungsrechte sowie Pflichten, dem Verbandszweck zu dienen — konnte „unmöglich gefolgert werden“, der Verband sei zur Ausschließung von Personen berechtigt, die nicht seine Mitglieder sind. Eine nachträgliche Unterwerfung unter die Ausschließungsgewalt ist sinnwidrig; eine rückwirkende Aufnahme, die der Aufrechterhaltung einer unwirksamen Ausschließung dient, verstößt gegen die guten Sitten (1868).
  12. 12BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402 (405) = SpuRt 2017, 25 (Leitsatz und Rn. 41). Vorinstanz OLG Bremen, Urteil vom 30.12.2014 – 2 U 67/14, SpuRt 2015, 74: Die Unwirksamkeit wurde dort noch auf die Unvereinbarkeit der Ausbildungsentschädigung mit Art. 45 AEUV und die missachtete Prüfungspflicht aus § 17a Abs. 2 der DFB-Satzung gestützt; der Bundesgerichtshof bestätigte das Ergebnis bereits wegen der fehlenden Satzungsgrundlage. Zur Einordnung Stopper/Lentze (Hrsg.), Handbuch Fußball-Recht, 3. Aufl. 2025, Kapitel 14 C VII.
  13. 13BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, NJW 2017, 402 (405 f.): ausdrückliche Klauseln als Voraussetzung der nötigen Transparenz; einem Vereinsmitglied kann nicht angesonnen werden, sich auch die Satzung des übergeordneten Verbands — möglicherweise auch einer dritten Ebene — zu beschaffen und zu lesen; (406 f.): keine Unterwerfung durch den Zulassungsvertrag, die Teilnahme an der Regionalliga oder die Beteiligung an den Verfahren der FIFA.

Rechtsstand

Muster-Safe Sport Code
Fassung 2025 · Stand 2025
BGB (Vereinsrecht)
Stand 2026-07
SV Wilhelmshaven
Stand 2016 · II ZR 25/15
Stand 1958 · II ZR 332/56
Stand 1988 · II ZR 311/87

Geprüft am 29.07.2026 · Volatilitätsklasse C · Version 7 · SSP-05-04 Rn. 1–33

Wissen prüfen

Bindet die mittelbare Mitgliedschaft?

Was ist erforderlich, damit ein Verband gegen ein mittelbares Mitglied disziplinarisch vorgehen kann?

Was hat der Bundesgerichtshof im Fall SV Wilhelmshaven entschieden?

Warum lässt sich satzungsrechtlich keine dynamische Geltung des Codes herstellen?

Welche drei Gestaltungen kommen für die satzungsrechtliche Bindung in Betracht?

Ein Verein hat den Code per Vorstandsbeschluss übernommen und veröffentlicht. Trägt das eine Sanktion?

Eine Trainerin ist nirgends Mitglied, hat aber eine Verbandslizenz. Ist sie gebunden?

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