Kapitel 7 · Niveau Basis · Bronze

Streitbeilegung im Sport: Foren und Institutionen

Lernziel: Die vier Kategorien der Streitbeilegung im Sport unterscheiden, echte von unechten Schiedsgerichten trennen, die wichtigsten Institutionen einordnen und wissen, wo die vertiefende Dogmatik zu finden ist.

4 Min.

Welche Wege der Streitbeilegung gibt es?

Wird im Sport um eine Entscheidung gestritten — um eine Sanktion, eine Nominierung, einen Ausschluss —, führen dorthin nicht ein Weg, sondern vier. Sie zu unterscheiden ist die Voraussetzung dafür, das richtige Forum zu finden und die Reichweite einer Entscheidung einzuschätzen.

Die vier Kategorien sind: die Verbandsgerichtsbarkeit innerhalb des Sports, die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, die staatlichen Gerichte und die einvernehmlichen Verfahren der Mediation und Schlichtung. Dieser Baustein ordnet sie als Landkarte; die rechtliche Tiefe — wann eine Schiedsbindung trägt, wie weit die staatliche Kontrolle reicht — liegt in den Kapiteln 5 und 10.

Die vier Kategorien im Einzelnen

Die Verbandsgerichtsbarkeit sind die internen Rechtsorgane eines Verbandes — Rechtsausschüsse, Verbandsgerichte, Disziplinarorgane. Sie entscheiden über die Anwendung des eigenen Regelwerks. Rechtlich sind sie regelmäßig keine echten Schiedsgerichte: Ihre Entscheidungen bleiben von staatlichen Gerichten voll überprüfbar.

Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit sind echte Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Sie sind unabhängig besetzt und ersetzen den staatlichen Rechtsweg — ihre Sprüche haben die Wirkung eines Urteils. Das setzt aber eine wirksame Schiedsvereinbarung voraus; die Bindung entsteht nicht automatisch durch Mitgliedschaft.1

Die staatlichen Gerichte — Zivil- und Arbeitsgerichte — bleiben der Kontrollmaßstab. Sie prüfen Verbandsentscheidungen auf Rechtsgrundlage, Verfahren und Verhältnismäßigkeit und gewähren einstweiligen Rechtsschutz, etwa gegen eine Sperre. Auch neben einem Sportverfahren können sie tätig sein, etwa bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung.2

Mediation und Schlichtung schließlich sind einvernehmliche Verfahren: Sie suchen keine hoheitliche Entscheidung, sondern eine Verständigung. Im Ablauf eines Safe-Sport-Verfahrens können sie einen Zwischenweg bieten, ersetzen aber die Sanktionsentscheidung nicht, wo eine solche geboten ist.

Welche Institutionen gibt es?

Innerhalb dieser Kategorien wirken benannte Institutionen. Sie sind Foren, an die eine Streitigkeit gelangen kann — nicht Instanzen mit automatischer Zuständigkeit.

In Deutschland ist für die echte Sportschiedsgerichtsbarkeit die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit mit ihrem Deutschen Sportschiedsgericht eine der etablierten Adressen3; daneben besteht mit dem Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport eine weitere Institution der Sportschiedsgerichtsbarkeit. Beide bieten schiedsgerichtliche Verfahren auf vertraglicher Grundlage an.4

International entscheidet der Internationale Sportgerichtshof (Court of Arbitration for Sport, CAS) mit Sitz in Lausanne sportrechtliche Streitigkeiten im Schiedsverfahren; seine Zuständigkeit wird von den meisten internationalen Verbänden anerkannt.5 Für Untersuchungen und Überprüfungen im Safeguarding-Bereich ist im britischen Sport zudem ein unabhängiger Dienstleister etabliert, der Untersuchungen für Verbände durchführt, ohne selbst Sanktionsinstanz zu sein.6

Was ist was — und was nicht?

Zwei Verwechslungen sind besonders folgenreich.

Verbandsgericht ist nicht gleich Schiedsgericht. Nur ein echtes Schiedsgericht nach den §§ 1025 ff. ZPO ersetzt den staatlichen Rechtsweg. Ein internes Verbandsorgan tut das nicht — seine Entscheidung bleibt gerichtlich überprüfbar. Ob eine Schiedsbindung wirklich trägt, ist eine eigene Frage, die Kapitel 5 behandelt; die bloße Bindung an ein Regelwerk genügt dafür nicht.7

Das Verfahren des Zentrums für Safe Sport ist keine Schiedsgerichtsbarkeit. Es ist ein Untersuchungs- und Disziplinarverfahren — ein Verbandsverfahren, das das Zentrum nach Übertragung führt und das sich am Regelwerk des jeweiligen Verbandes ausrichtet. Erst das Rechtsmittel gegen seine Entscheidung soll zu einem echten Schiedsgericht führen; dessen genauer Zuschnitt ist noch offen. Die Einzelheiten dieses Verfahrens behandeln die Kapitel 4 und 10.8

Wohin führt welcher Weg?

Für die Orientierung genügt die Frage, was mit der Entscheidung erreicht werden soll.

Geht es um die Anwendung des Verbandsregelwerks, ist das interne Verfahren der Einstieg. Soll eine Entscheidung mit der Wirkung eines Urteils und unter Ausschluss des staatlichen Rechtswegs fallen, braucht es ein echtes Schiedsgericht und eine wirksame Schiedsvereinbarung. Wer eine Verbandsentscheidung angreifen will, findet bei den staatlichen Gerichten die Kontrolle. Und wo eine Verständigung möglich und sinnvoll ist, kann die Mediation der ruhigere Weg sein.

Die vertiefenden Fragen — Zulässigkeit und Grenzen der Schiedsbindung, Kontrolldichte der staatlichen Gerichte, Ausgestaltung des Schiedsverfahrens in Safe-Sport-Sachen — sind in den Kapiteln 5 und 10 entfaltet. Dieser Baustein bleibt die Landkarte, die zu ihnen führt.

Nachweise

  1. 1§§ 1025 ff. ZPO (Schiedsrichterliches Verfahren); zur Schiedsvereinbarung § 1029 ZPO, zur Form bei Verbrauchern § 1031 Abs. 5 ZPO, zu Satzungsschiedsgerichten § 1066 ZPO.
  2. 2Zur Inhaltskontrolle von Verbandsentscheidungen durch die staatlichen Gerichte BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93 = NJW 1995, 583 („Reiterliche Vereinigung“); zur Wirksamkeit der Schiedsbindung im Sport BVerfG, Beschluss vom 03.06.2022 – 1 BvR 2103/16, NJW 2022, 2677 („Pechstein“). Näher SSP-05-09 und SSP-05-11.
  3. 3Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) mit dem Deutschen Sportschiedsgericht: https://www.disarb.org und https://www.dis-sportschiedsgericht.de, zuletzt abgerufen am 30.07.2026; zur Sport-Schiedsgerichtsordnung der DIS (DIS-SportSchO, 2025) auch SSP-10-11.
  4. 4Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport (ZSRS): Schiedsgerichtsordnung des ZSRS (Fassung 2026).
  5. 5Court of Arbitration for Sport (CAS), https://www.tas-cas.org (zuletzt abgerufen am 30.07.2026).
  6. 6Sport Resolutions (London), https://www.sportresolutions.com (zuletzt abgerufen am 30.07.2026).
  7. 7§ 1055 ZPO: Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Ein verbandsinternes Rechtsorgan erreicht diese Wirkung nicht; näher SSP-05-11.
  8. 8Satzung des Zentrums für Safe Sport e. V. (2026), § 16; zur Reichweite der Verfahrensordnung SSP-04-11.

Rechtsstand

ZPO
Stand 2026
Satzung des Zentrum für Safe Sport e. V.
Fassung 2026 · Stand 2026
DIS-Sport-Schiedsgerichtsordnung (DIS-SportSchO)
Fassung 2025 · Stand 2025

Geprüft am 29.07.2026 · Volatilitätsklasse B · Version 4 · SSP-07-05 Rn. 1–15

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Welche vier Kategorien der Streitbeilegung gibt es im Sport?

Worin unterscheidet sich ein echtes Schiedsgericht von einem Verbandsgericht?

Ist das Verfahren des Zentrums für Safe Sport eine Schiedsgerichtsbarkeit?

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Weiterführend

Dort vertieft: echte/unechte Schiedsgerichte, §§ 1025 ff. ZPO, Kontrolldichte; Abgrenzung Untersuchungs-/Disziplinarverfahren gegen Schiedsgerichtsbarkeit; Modell externer Untersuchung.