Kapitel 8 · Niveau Basis · Bronze

Beschwerdewege und Ansprechpersonen

Lernziel: Anforderungen an wirksame Beschwerdewege benennen, die Rolle der Ansprechperson bestimmen und typische Konstruktionsfehler vermeiden.

5 Min.

Was macht einen Beschwerdeweg wirksam?

Das Stufenmodell verlangt benannte interne und externe Anlaufstellen, die an die Teilnehmenden verbandseigener Maßnahmen kommuniziert werden, sowie eine mit Anbindung an die Verbandsführung, deren Kontaktdaten veröffentlicht sind. Damit ist der Rahmen beschrieben — die Wirksamkeit entscheidet sich an drei Bedingungen.1

Bekanntheit. Wer den Weg nicht kennt, nutzt ihn nicht. Und Bekanntheit entsteht nicht durch einen Aushang, sondern durch Wiederholung: bei Saisonbeginn, bei Neuzugängen, auf Trainingsplänen, in Elterninformationen.

Erreichbarkeit. Der Weg muss zu den Personen passen, die ihn brauchen — sprachlich verständlich, körperlich zugänglich, ohne Hürden wie Formulare oder Terminvereinbarung.

Unabhängigkeit. Er darf nicht über die Person führen, um die es gehen könnte. Das ist die am häufigsten verletzte Bedingung: Wenn der einzige Weg über den Vorstand führt und der Vorstand betroffen ist, gibt es keinen Weg.

Welche Rolle hat die Ansprechperson?

Zunächst zur Bezeichnung: „“ ist der im organisierten Sport eingeführte Begriff, den auch das Stufenmodell verwendet. Verbände und Vereine benennen dieselbe Funktion unterschiedlich — etwa als Vertrauensperson, Beauftragte für Safe Sport oder Kinderschutzbeauftragte. Gemeint ist überall die Funktion, nicht ein bestimmter Titel; wo im Folgenden von der Ansprechperson die Rede ist, gilt das Gesagte für die entsprechend benannte Stelle im eigenen Verband. Nicht dazu gehört die Ombudsperson des Muster-Codes: Sie ist eine eigene, neutrale Funktion, an die sich die Beteiligten eines laufenden Verfahrens — insbesondere Betroffene und beschuldigte Person — mit Fragen und Bedenken zur Verfahrensführung wenden können, kostenfrei und vertraulich (). Ihre Aufgabe ist die Verfahrensberatung — geht ein Hinweis gleichwohl bei ihr ein, leitet sie ihn wie jede andere Eingangsstelle unverzüglich an das Untersuchungsteam weiter (). Die Ansprechperson dagegen ist der Knotenpunkt zwischen Wahrnehmung und Verfahren — und ihre Rolle wird regelmäßig überdehnt.

Was sie tut: zuhören und einordnen, über Wege informieren, eingehende Hinweise unverzüglich an das Untersuchungsteam weiterleiten ( des Muster-Codes), Beobachtungen zusammenführen, den Fall im Blick behalten, auf externe Beratung hinweisen.2

Was sie nicht tut: ermitteln, bewerten, über Sanktionen entscheiden, therapeutisch begleiten. Diese Rollen gehören anderen — und ihre Vermischung überfordert die Person und beschädigt das Verfahren.

Anforderungen an die Person

Erreichbar und bekannt, mit Anbindung an den Vorstand, aber nicht selbst in einer Position, die im Konfliktfall befangen macht. Qualifiziert im Umgang mit Offenbarungen. Und ausgestattet mit Zeit — eine ohne Entlastung ist in absehbarer Zeit keine mehr.

Eine Vertretung ist Pflicht. Abwesenheit, eigene Betroffenheit oder Befangenheit machen jede Einzellösung wertlos.

Wo endet der interne Weg?

Vier Punkte begrenzen die interne Lösung, und ihre Missachtung ist der häufigste Konstruktionsfehler.

Kein Weg ohne Alternative. Neben der internen Stelle gehört stets eine externe genannt — eine Beratungsstelle, die Anlaufstelle des Verbandes, ein bundesweites Hilfe-Telefon.

Keine Zuständigkeit für Aufklärung. Die leitet weiter; sie klärt nicht.

Keine Vertraulichkeitszusage ohne Vorbehalt. Auch die unterliegt dem und muss das sagen, bevor jemand erzählt. Der Vorbehalt hat aber eine Grenze zugunsten der Betroffenen: Verlangt die betroffene Person ernstlich, dass keine Meldung erfolgt, entfällt die Meldepflicht ( des Muster-Codes) — und die verpflichten Ansprechpersonen ausdrücklich darauf, die Wünsche von Betroffenen im weiteren Umgang zu respektieren ().3

Keine Beschwerde über die Mannschaft. Wege, die durch die Gruppe führen — etwa über Mannschaftssprecher als einzige Instanz —, funktionieren bei Peer-Konflikten nicht.

Und eine Selbstverständlichkeit, die selten geregelt ist: Auch Betreuende brauchen einen Beschwerdeweg. Wer als Übungsleiterin etwas beobachtet oder selbst unter Druck steht, findet häufig keine Stelle außerhalb der eigenen Hierarchie.

Wie macht man den Weg bekannt?

Vier Orte erreichen die relevanten Gruppen, ohne Aufwand zu erzeugen.

Dort, wo man ohnehin hinsieht: Trainingsplan, Mannschaftsgruppe, Aushang in der Halle, Website mit Namen und Foto — ein Name ohne Gesicht wird seltener angesprochen.

Bei Gelegenheiten, die ohnehin stattfinden: Elternabend, Saisonauftakt, Einweisung neuer Übungsleiter, Lehrgangsunterlagen.

In den Materialien der Aktiven: Auf der Rückseite des Mannschaftsausweises, in der Kontaktkarte, im Lehrgangsheft.

Bei Fahrten und Lehrgängen: Wer eine Fahrt beginnt, nennt die Betreuenden und die Stelle, an die man sich wenden kann — ein Satz, der zwanzig Sekunden kostet.

Der Maßstab für den Erfolg ist einfach und ernüchternd: Fragen Sie drei Jugendliche, an wen sie sich wenden würden. Wenn zwei es nicht wissen, ist der Weg nicht bekannt.

Was heißt das für den eigenen Verein?

Vier Festlegungen genügen und passen auf eine halbe Seite.

Eine benannte Ansprechperson und eine Vertretung, beide mit Kontaktdaten veröffentlicht.

Eine externe Stelle, die daneben genannt wird — Beratungsstelle vor Ort oder Anlaufstelle des Verbandes.

Ein Weg, der nicht über den Vorstand führt, für den Fall, dass es um den Vorstand geht.

Ein fester Rhythmus der Bekanntmachung: Saisonbeginn, Neuzugänge, Elternabend, Fahrten.

Und ein Hinweis für die Auswahl der Person: Beliebtheit ist kein Kriterium, Erreichbarkeit und Unabhängigkeit sind es. Wer im Verein alle Fäden in der Hand hält, ist für diese Aufgabe die falsche Wahl.

Nachweise

  1. 1DOSB, Stufenmodell (2020), Stufen B und I; zur Bezeichnung „Ansprechperson“ Ziffer 05 der Muster-Verhaltensregeln.
  2. 2Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 8.2: Weiterleitung eingehender Hinweise an das Untersuchungsteam. Zu den Aufgaben und Grenzen der Ansprechperson im Übrigen Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025).
  3. 3Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 6.2: Das Meldegebot steht unter dem Vorbehalt des entgegenstehenden Willens der betroffenen Person (Betroffenenveto). Näher SSP-04-07.

Rechtsstand

DOSB-Stufenmodell, Stufen B und I
Fassung 2020 · Stand 2020
Muster-Verhaltensregeln Safe Sport, Ziff. 05
Fassung 2025 · Stand 2025

Geprüft am 28.07.2026 · Volatilitätsklasse B · Version 5 · SSP-08-12 Rn. 1–27

Wissen prüfen

Welche drei Bedingungen machen einen Beschwerdeweg wirksam?

Was gehört nicht zu den Aufgaben der Ansprechperson?

Darf die Ansprechperson Vertraulichkeit zusagen?

Ist die Ombudsperson dasselbe wie die Ansprechperson?

Woran erkennt man, ob der Weg bekannt ist?

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