Digitale Begehungsformen
Lernziel: Erklären können, dass digitale Formen keine eigene Gewaltkategorie sind, sondern Begehungsweisen innerhalb der vier Formen, und typische Konstellationen im Sport erkennen.
Ist digitale Gewalt eine eigene Form?
Nein — und diese Feststellung ist mehr als eine Formalie. Der Safe Sport Code kennt vier Formen interpersonaler Gewalt: körperliche, seelische und sowie (). Eine fünfte, digitale Kategorie gibt es nicht.1
Das Digitale ist kein eigener Tatbestand, sondern eine Begehungsweise: der Weg, auf dem eine der vier Formen verwirklicht wird. Eine herabwürdigende Nachricht im Mannschaftschat ist , nicht „Cybermobbing als eigene Kategorie“. Eine sexualisierte Nachricht an eine Fünfzehnjährige ist ohne Körperkontakt.
Warum das praktisch wichtig ist
Wer digital begangene Fälle als etwas Eigenes behandelt, läuft in zwei Fehler. Erstens die Verharmlosung: „Das war ja nur ein Chat“ — als ob der Übertragungsweg die Schwere bestimmte. Zweitens die Unsicherheit über die Anwendbarkeit: Die Regeln gelten unverändert, es braucht keine besonderen Normen für den digitalen Raum.
Was ändert sich durch den digitalen Raum?
Nicht die Kategorie ändert sich, wohl aber vier Umstände, die für die Bewertung erheblich sind.
Reichweite. Eine Bemerkung in der Kabine hören zwölf Personen; dieselbe Bemerkung in einer Gruppe erreicht Hunderte und lässt sich weiterleiten.
Dauerhaftigkeit. Gesagtes verklingt, Geschriebenes bleibt. Betroffene können den Vorgang immer wieder lesen — und andere ebenfalls, Jahre später.
Nähe ohne Aufsicht. Der digitale Kanal überwindet Zeit und Raum. Eine Nachricht um dreiundzwanzig Uhr erreicht die Athletin in ihrem Zimmer, ohne dass jemand es bemerkt. Genau diese unbeobachtete Zweisamkeit ist es, die die in der physischen Welt durch Regeln zu Umkleide, Übernachtung und Alleinfahrt begrenzen.
Beweisbarkeit. Anders als bei mündlichen Vorgängen existieren Belege. Das erleichtert die Aufklärung erheblich — und macht zugleich den Umgang mit dem Material zu einer eigenen Frage.
Welche Konstellationen sind für den Sport typisch?
Einzelkommunikation mit Minderjährigen
Private Chats zwischen betreuenden Personen und minderjährigen Sportler*innen außerhalb sportlicher Anlässe. Die untersagen es ausdrücklich, dienstlich zugänglich gemachte Kontaktwege zum Aufbau privater Beziehungen zu nutzen (). Kritisch sind vor allem: nächtliche Kommunikation, Themen ohne Sportbezug, Vertraulichkeitsaufforderungen und die Abgrenzung Einzelner von der Gruppe.2
Mannschaftsgruppen
Herabwürdigung, Ausgrenzung durch Entfernen aus der Gruppe, Verbreitung bloßstellender Inhalte, entwürdigende Bilder. Hier liegt häufig Peer-Gewalt vor; die Verantwortung betreuender Personen folgt aus dem Unterlassen, wenn sie es dulden.
Bild- und Videoaufnahmen
Aufnahmen aus Training und Wettkampf, insbesondere in Umkleide- und Duschbereichen — dort ausdrücklich untersagt (). Für Veröffentlichungen verlangen die die Einwilligung, bei Minderjährigen zusätzlich die der Personensorgeberechtigten ().3
Anbahnung über digitale Kanäle
Aufmerksamkeit, Lob, Sonderstellung, gemeinsame Geheimnisse — im Chat oft deutlicher dokumentiert als im persönlichen Kontakt. Für die Bewertung gilt: Nicht die einzelne Nachricht, sondern der Verlauf ist aussagekräftig.
Wo endet zulässige digitale Kommunikation?
Digitale Kommunikation mit Sportler*innen ist selbstverständlich zulässig und notwendig — Trainingszeiten, Absagen, Fahrgemeinschaften, Turnierpläne. Die verbieten nicht den Kanal, sondern seine Zweckentfremdung.4
Vier Umstände markieren die Grenze. Der Anlass: Gibt es einen sportlichen Grund für die Nachricht? Der Kanal: Läuft die Kommunikation über die Gruppe oder im Einzelchat? Die Zeit: Nachrichten außerhalb üblicher Zeiten haben einen anderen Charakter. Die Sichtbarkeit: Wäre die Nachricht auch dann in Ordnung, wenn die Eltern mitlesen?
Für die Praxis folgt daraus eine einfache Regel: Gruppen statt Einzelchats, sportliche Anlässe statt privater Themen, übliche Zeiten statt nachts — und im Zweifel eine zweite betreuende Person in der Gruppe. Das schützt Minderjährige und zugleich die betreuende Person vor unbegründetem Verdacht.
Was ist beim Umgang mit belastendem Material zu beachten?
Wer auf mutmaßlich strafbare Bilddateien stößt, darf sie nicht speichern, kopieren oder weiterleiten — auch nicht „zur Beweissicherung“ und auch nicht an die . Das Speichern und Verbreiten solcher Dateien ist selbst strafbar; gut gemeinte Beweissicherung führt regelmäßig in die eigene Strafbarkeit.5
Richtig ist: Gerät nicht weiter verwenden, nichts löschen, nichts weiterleiten, sofort die informieren und das weitere Vorgehen den zuständigen Stellen überlassen. Bei Chatverläufen ohne strafbare Inhalte ist eine sachliche Dokumentation dagegen unproblematisch und hilfreich.
Welche Erscheinungsformen werden benannt?
Der Handlungsleitfaden Safe Sport führt für den digitalen Raum eigene Bezeichnungen, die im Sport und in der Jugendarbeit verbreitet sind. Sie sind keine zusätzlichen Gewaltformen, sondern benennen wiederkehrende Abläufe innerhalb der vier Formen des Codes. Wer sie kennt, erkennt den Sachverhalt schneller — und kann ihn dennoch richtig einordnen.6
Sexting bezeichnet das Versenden sexuell orientierter Texte, Fotos oder Videos über Messenger oder soziale Netzwerke. Geschieht das einvernehmlich in einem selbst gewählten Kreis, ist es für sich genommen kein Übergriff. Zu sexualisierter Gewalt wird es, wenn solche Aufnahmen an Dritte weitergegeben werden, für die sie nicht bestimmt waren — typischerweise nach einem Streit oder einer Trennung. Für die Bewertung kommt es also nicht auf die Aufnahme an, sondern auf die Weitergabe.7
Cybersex meint virtuelle sexuelle Handlungen über Kamera oder Chat. Auch hier liegt das Risiko weniger im einvernehmlichen Vorgang als in Mitschnitten, die später ungewollt verbreitet werden, und in falschen Identitäten auf der Gegenseite.8
Cyber-Grooming ist das gezielte Ansprechen in Online-Chats mit der Absicht, sexuell zu belästigen oder ein persönliches Treffen herbeizuführen. Kennzeichnend ist der Anbahnungsverlauf: Aufmerksamkeit, Geschenke, Schmeicheleien, gemeinsame Geheimnisse — erst danach die Grenzüberschreitung. Im Sport trifft dieses Muster auf ein Umfeld, in dem Zuwendung durch betreuende Personen ohnehin erwartbar ist; das erschwert die Unterscheidung und macht den Verlauf zum entscheidenden Prüfstein (Rn. 12).9
Happy Slapping schließlich bezeichnet das Filmen von Gewalttaten zum Zweck der Verbreitung. Wo Aufnahmen erniedrigende oder sexualisierte Situationen zeigen, greifen zugleich die Grenzen des Umgangs mit belastendem Material (Rn. 16 f.): Weiterleiten kann selbst strafbar sein, auch wenn es als Mutprobe oder Empörung geschieht.10
Für die Anwendung des Codes ändert keine dieser Bezeichnungen etwas. Sexting mit Weitergabe an Unbefugte ist , Cyber-Grooming ist deren Anbahnung, Happy Slapping regelmäßig körperliche und zugleich. Die Begriffe erleichtern das Erkennen; die Einordnung leistet weiterhin Artikel 4.
Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?
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Nachweise
- 1Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 4.4. ↩
- 2Ziffer 19 der Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Code, 2025). ↩
- 3Ziffern 13 und 19 der Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Code, 2025). ↩
- 4Ziffer 19 der Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Code, 2025) — Umgang mit Bildaufnahmen und Sozialen Medien: Dienstlich zugänglich gemachte Kontaktwege dürfen nicht zum Aufbau privater Beziehungen zu minderjährigen Sportler*innen genutzt werden. ↩
- 5§ 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte); zur Strafbarkeit auch des Speicherns und Weiterleitens durch gutgläubige Dritte SSP-02-03. ↩
- 6Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025), S. 16 f.: Erscheinungsformen sexualisierter Gewalt mittels digitaler Medien — Happy Slapping und Snuff-Videos, Sexting und Cybersex, Cyber-Grooming; dort unter Verweis auf Allroggen/Gerke/Rau/Fegert (2016), S. 83–85. Zur Strafbarkeit der Weitergabe § 184b StGB sowie § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen). ↩
- 7Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025), S. 16 f.: Erscheinungsformen sexualisierter Gewalt mittels digitaler Medien — Happy Slapping und Snuff-Videos, Sexting und Cybersex, Cyber-Grooming; dort unter Verweis auf Allroggen/Gerke/Rau/Fegert (2016), S. 83–85. Zur Strafbarkeit der Weitergabe § 184b StGB sowie § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen). ↩
- 8Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025), S. 16 f.: Erscheinungsformen sexualisierter Gewalt mittels digitaler Medien — Happy Slapping und Snuff-Videos, Sexting und Cybersex, Cyber-Grooming; dort unter Verweis auf Allroggen/Gerke/Rau/Fegert (2016), S. 83–85. Zur Strafbarkeit der Weitergabe § 184b StGB sowie § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen). ↩
- 9Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025), S. 16 f.: Erscheinungsformen sexualisierter Gewalt mittels digitaler Medien — Happy Slapping und Snuff-Videos, Sexting und Cybersex, Cyber-Grooming; dort unter Verweis auf Allroggen/Gerke/Rau/Fegert (2016), S. 83–85. Zur Strafbarkeit der Weitergabe § 184b StGB sowie § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen). ↩
- 10Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025), S. 16 f.: Erscheinungsformen sexualisierter Gewalt mittels digitaler Medien — Happy Slapping und Snuff-Videos, Sexting und Cybersex, Cyber-Grooming; dort unter Verweis auf Allroggen/Gerke/Rau/Fegert (2016), S. 83–85. Zur Strafbarkeit der Weitergabe § 184b StGB sowie § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen). ↩
Rechtsstand
- Muster-Safe Sport Code
- Fassung 2025 · Stand 2025
- Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj)
- Fassung 2025 · Stand 2025
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