Fallakten für das Schiedsverfahren
Lernziel: Eine vollständige Übungsakte eines Safe-Sport-Schiedsverfahrens bearbeiten können: Sachverhalt und Verfahrensgang erfassen, die Anträge der Beteiligten einordnen, die Beweisfragen nach Beweislast, Beweismaß und Beweismitteln strukturieren und eine begründete, zumessungsfeste Entscheidung anlegen.
Wie mit den Übungsakten gearbeitet wird
Dieser Baustein weicht bewusst vom Kurzfall-Schema der Fallsammlungen ab (SSP-13-01): Statt sechs bis acht Kurzszenarien enthält er zwei durchgearbeitete Fallakten — mit Sachverhaltsdarstellung, Verfahrensgang, Anträgen der Beteiligten, Beweisfragen und Hinweisen zur Falllösung. Der Grund liegt im Einsatzzweck: Wer in einer Schiedskammer über Safe-Sport-Sachen entscheiden soll, übt nicht die erste Reaktion am Spielfeldrand, sondern die vollständige Durchdringung eines Verfahrens. Der Ausbildungskatalog des ZSRS — ein Regelwerk des Zentrums für die eigene Akkreditierung — sieht dafür die Bearbeitung einer vollständigen Übungsakte in gemischten Gruppen vor, im Zusammenwirken juristischer und fachlicher Perspektive.1
Beide Akten sind erfunden: Beteiligte tragen Rollenkürzel, Orte und Verbände sind fiktiv, Aktenzeichen werden nicht vergeben; Ähnlichkeiten mit realen Verfahren wären zufällig. Die rechtliche Substanz stammt vollständig aus den Verfahrens-Bausteinen der Bibliothek — Untersuchung und Beweis (SSP-10-06), Rechtsmittel und Schiedsverfahren (SSP-10-09, SSP-10-11), Zumessung (SSP-10-04), Sofortmaßnahmen (SSP-09-05, SSP-10-14) —; die Akten wenden sie an, sie begründen nichts Neues. Die Hinweise zur Falllösung sind Übungsmaterial: Sie strukturieren die Prüfung, ersetzen aber keine Einzelfallprüfung und binden keine Kammer.
Der verfahrensrechtliche Rahmen beider Akten: Das Rechtsmittel nach dem Muster-Safe Sport Code führt vor ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO); es setzt eine wirksame Schiedsvereinbarung und die Erschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs voraus, die Frist beträgt nach dem Mustertext 21 Tage (–12.3).2 Das Schiedsgericht behandelt die Parteien gleich, gewährt rechtliches Gehör (§ 1042 Abs. 1 ZPO) und entscheidet mit den Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils (§ 1055 ZPO).3 Es überprüft die verbandsinterne Entscheidung vollumfänglich ().4
Akte 1: Sachverhalt, Verfahrensgang und Anträge
Akte 1 · Trainer T gegen Landesverband L
Sachverhalt. Trainer T (54) ist hauptberuflicher Inhaber einer Trainerlizenz und trainiert die weibliche Jugend des fiktiven Landesverbands L. Die Athletin A (16, Kaderathletin) wirft ihm zwei Komplexe vor. Erstens: Über etwa acht Monate habe T sie vor der Trainingsgruppe wiederholt wegen ihres Gewichts herabgesetzt („mit dem Hintern gewinnst du nichts“), auch nachdem sie ihn unter vier Augen gebeten hatte, das zu unterlassen. Zweitens: In zwei Einzeltrainingseinheiten habe T sie beim „Dehnen“ ohne Ankündigung und ohne sportliche Notwendigkeit am Gesäß und an der Innenseite der Oberschenkel berührt; Zeugen gab es nicht.
Beweislage. A hat ein Trainingstagebuch geführt, in dem beide Einzeltrainingsvorfälle zeitnah mit Datum notiert sind; ihre Mutter übergab es dem Untersuchungsteam. Zwei Mitspielerinnen bestätigen die Gewichtskommentare vor der Gruppe und die erkennbare Belastung der A; zur Bitte um Unterlassung können sie nichts sagen. Ein von T benannter Co-Trainer beschreibt T als „ruppig, aber korrekt“ und hat bei den Einzeltrainings nie zugesehen. T bestreitet beide Komplexe: Die Kommentare seien „harte, aber übliche Leistungsansprache“ gewesen, Berührungen beim Dehnen „rein funktional“. Ein von den Eltern der A angestrengtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.5
Verfahrensgang. Nach der Meldung durch die Athletiktrainerin prüfte das Untersuchungsteam die Anhaltspunkte und beantragte ein vorläufiges Verbot der Betreuung minderjähriger Athletinnen; die Vorsitzende des Disziplinarorgans erließ es nach Anhörung des T befristet bis zum Abschluss des Verfahrens (–9.4).6 Das Disziplinarorgan des L stellte nach mündlicher Verhandlung beide Komplexe fest und sprach eine Suspendierung der Trainerlizenz für zwei Jahre (Sperre) sowie ein Umgangs- und Betreuungsverbot für dieselbe Dauer aus ().7 Die Entscheidung wurde begründet und den rechtsmittelbefugten Personen übersandt (, 10.5).8 T legte am 19. Tag nach Zugang Rechtsmittel zum vereinbarten Schiedsgericht ein.
Anträge. T beantragt, die Entscheidung aufzuheben und das Verfahren einzustellen sowie Maßnahmen zu seiner vollständigen Rehabilitierung anzuordnen; hilfsweise, die Sanktion herabzusetzen. Er rügt: Das Disziplinarorgan habe die Einstellung des Strafverfahrens ignoriert, das Tagebuch sei ein „Parteivortrag in Buchform“, und die Sanktion vernichte seine berufliche Existenz. Der Landesverband L beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. A ist als betroffene Person am Verfahren beteiligt; ihre Interessen an Verfolgung und Ahndung sind bei der Verfahrensgestaltung zu wahren ().9
Akte 1: die Beweisfragen
Beweisfrage 1 — Maßstab. Wer trägt für welche Behauptung die Beweislast, und welches Beweismaß gilt? Ausgangspunkt: Die Beweislast für den schuldhaften Verstoß trägt der Landesverband; das Beweismaß ist der überzeugende Nachweis — eine begründete persönliche Überzeugung, nach der beachtliche Zweifel vernünftigerweise ausgeschlossen sind (, 7.2).10 Zu diskutieren: Was bedeutet die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO für das Schiedsverfahren? Das Beweismaß des Codes ist eigenständig und kein strafrechtliches;11 die Kammer würdigt selbst.
Beweisfrage 2 — Aussage gegen Aussage. Für die Einzeltrainingsvorfälle steht die Aussage der A gegen die des T. Die Aussage der betroffenen Person ist ein vollwertiges Beweismittel; das Beweismaß sinkt nicht (SSP-10-06). Als Orientierung aus der staatlichen Rechtsprechung: Eine Überzeugungsbildung allein auf die Aussage der einzigen Belastungszeugin ist möglich, verlangt aber eine besonders sorgfältige Würdigung dieser Aussage.12 Zu prüfen: Konstanz und Detaillierung der Aussage, Entstehungsgeschichte, Belastungseifer, Stützindizien — hier das zeitnah geführte Tagebuch (Beweiswert? Verlässlichkeit und Zulässigkeit nach 13).
Beweisfrage 3 — Vernehmung der Minderjährigen. Wie wird A vernommen? Die Kammer muss ihren persönlichen Eindruck grundsätzlich selbst gewinnen: Die staatliche Rechtsprechung hat eine Disziplinarentscheidung aufgehoben, weil der Eindruck eines Zeugen verwertet worden war, den ein mitentscheidendes Mitglied nicht selbst gewonnen hatte.14 Zugleich sind Schutz und Belastungsgrenzen der Sechzehnjährigen zu wahren — Vermeidung wiederholter Befragungen, gegebenenfalls Bild-Ton-Übertragung oder -Aufzeichnung in Anlehnung an die Wertungen des staatlichen Verfahrensrechts für Personen unter 18 Jahren (§ 58a StPO als Orientierung),15 Ausschluss der Öffentlichkeit — im Schiedsverfahren ist die Verhandlung ohnehin regelmäßig nicht öffentlich; die Wertung, dass Interessen Jugendlicher den Ausschluss der Öffentlichkeit tragen, findet sich auch in Abs. 1 Satz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).16
Beweisfrage 4 — Beiziehung der Strafakte. Kann die Kammer die Erkenntnisse des eingestellten Ermittlungsverfahrens nutzen? Der Weg führt über § 475 StPO: Auskünfte aus Akten für Privatpersonen und sonstige Stellen über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei dargelegtem berechtigten Interesse.17 Verwertet werden darf nur zulässig Erlangtes ().18 Zu diskutieren: Welche Partei beantragt die Beiziehung, und was folgt aus einer etwaigen Versagung?
Akte 1: Hinweise zur Falllösung — und ihre Grenzen
Prüfprogramm. Die beiden Vorwurfskomplexe werden getrennt geprüft. Für die Gewichtskommentare: nach des Safe Sport Codes — maßgeblich sind Wiederholung trotz erkennbarer Rückmeldung, Öffentlichkeit und Machtgefälle; die Abgrenzung zur zulässigen Leistungskritik verläuft beim Adressaten, Leistung oder Person (SSP-13-01, SSP-01-04). Für die Berührungen: nach — hier hängt alles an der Beweiswürdigung nach den Beweisfragen 2 bis 4. Für jeden festgestellten Komplex ist das Verschulden gesondert festzustellen (); die Kammer ist an die Feststellungen des Disziplinarorgans nicht gebunden ().19
Die non-liquet-Lage. Bleibt der zweite Komplex unbewiesen, wird insoweit nicht sanktioniert: Kann ein Verstoß nicht festgestellt werden, erfolgt vollständige Entlastung und Rehabilitierung der beschuldigten Person ().20 Die Zumessung stützt sich dann allein auf den festgestellten ersten Komplex — ein unbewiesener Verdacht darf die Sanktion nicht stillschweigend erhöhen. Zum Umgang mit beschuldigten Personen und zur Rehabilitation: SSP-09-07.
Zumessung. Werden beide Komplexe festgestellt, ist die zweijährige Sperre samt Betreuungsverbot an zu messen: Gesamtabwägung aller Umstände — Schwere und Folgen, Dauer und Wiederholung, Verhalten nach der Tat, bei T auch die hauptberufliche Existenz, denn Sanktionen gegen Inhaber einer Trainerlizenz berühren die Berufsfreiheit, und je wichtiger die Lizenz für die betroffene Person ist, desto enger ist der Spielraum (SSP-10-04).21 Eine Herabsetzung bei Wiedergutmachung sieht ausdrücklich vor.22 Die Abwägung wird in der Begründung schriftlich niedergelegt — die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen (),23 und vor der Festsetzung sind alle in Betracht kommenden Zumessungskriterien heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen.24
Die Grenze der Hinweise. Diese Hinweise strukturieren die Prüfung, sie nehmen ihr Ergebnis nicht vorweg. Ob die Aussage der A trägt, ob das Tagebuch stützt, ob zwei Jahre angemessen sind — das entscheidet jede Kammer nach eigener Verhandlung, eigenem Eindruck und eigener Abwägung. Eine Musterlösung, die das Ergebnis vorgibt, wäre kein Übungsmaterial mehr, sondern ein Präjudiz, das es nicht geben kann.
Akte 2 — und die Arbeit in der Kammer
Akte 2 · Athletin P gegen Verein V
Sachverhalt und Verfahrensgang. Jugendwart J des fiktiven Vereins V ließ in der männlichen und weiblichen B-Jugend über Monate „Straftrainings“ durchführen, bei denen einzelne Jugendliche nach Niederlagen vor versammelter Mannschaft Zusatzübungen leisten mussten, begleitet von herabsetzenden Kommentaren; die Siebzehnjährige P traf es am häufigsten. Das Disziplinarorgan des V stellte fest (, 5.1), sprach aber lediglich eine Verwarnung aus () — J sei ehrenamtlich tätig, einsichtig und seit Jahren „eine Stütze des Vereins“. P legte als betroffene Person am 20. Tag nach Zugang Rechtsmittel ein: Die Sanktion sei unzureichend; sie beantragt ein befristetes Verbot, ein Amt im Verein zu bekleiden. V beantragt die Zurückweisung.
Prüfaufträge. Erstens die Zulässigkeit: P ist als betroffene Person rechtsmittelbefugt, die Frist von 21 Tagen ist gewahrt (, 12.6).25 Zweitens der Prüfungsumfang: Die Kammer prüft vollumfänglich und ist an die Zumessung des Disziplinarorgans nicht gebunden ().26 Ob und in welchem Rahmen sie die Sanktion zulasten des J ändern kann, wenn allein die betroffene Person das Rechtsmittel führt, arbeiten die Teilnehmenden aus und 12.6 und aus dem Zweck der Betroffenenbefugnis heraus — die Frage ist bewusst als offene Übungsfrage gestellt. Drittens die Zumessung selbst: Die Ehrenamtlichkeit des J ist ein Umstand in der Gesamtabwägung, kein Freibrief (SSP-10-04); einzustellen sind Dauer und Systematik der „Straftrainings“, die Öffentlichkeit der Bloßstellung und die Schutzbedürftigkeit der minderjährigen Betroffenen ( mit Erläuterungen).27
Verfahrensgestaltung. Auch hier gilt: nicht öffentliche Verhandlung, schonende Beteiligung der P, Gleichbehandlung und rechtliches Gehör für J (§ 1042 Abs. 1 ZPO).28 Institutionelle Schiedsordnungen konkretisieren diese Linie — etwa die Sport-Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit, nach der die mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht öffentlich ist; die Schiedsgerichtsordnung des ZSRS enthält für Safe-Sport-Sachen eigene Verfahrens- und Qualifikationsregeln (SSP-10-11).29
Arbeitsform. Bewährt hat sich die Bearbeitung in gemischten Kammern — juristische und fachliche Perspektive zusammen, wie es der Ausbildungskatalog des ZSRS für die Fallarbeit vorsieht:30 Eine Gruppe entwickelt die Beweiswürdigung, eine zweite die Zumessung, eine dritte übernimmt die Gegenprobe aus Sicht der beschuldigten Person; anschließend wird die Entscheidung gemeinsam beraten und die Begründung skizziert. Wer die Akten für Prüfungszwecke einsetzt, bewertet nicht das „richtige Ergebnis“, sondern die Vollständigkeit des Prüfprogramms, die Qualität der Beweiswürdigung und die Nachvollziehbarkeit der Abwägung.
Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?
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Nachweise
- 1ZSRS, Anlage 7 zur Akkreditierungsordnung (Ausbildungskatalog Safe Sport, v2.1), Module M5.3 und M4. ↩
- 2Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 12.1 und 12.2 mit Erläuterungen (Zuständigkeit eines echten Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO; Erschöpfung des organisationsinternen Rechtswegs), Art. 12.3 mit Gestaltungshinweis (21 Tage ab Zugang der Entscheidung), Art. 12.5 (keine Bindung an die Feststellungen des Disziplinarorgans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht; uneingeschränkte inhaltliche Kontrolle nach den Erläuterungen zu Art. 12.4). ↩
- 3§ 1042 Abs. 1 und § 1055 ZPO (gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026). ↩
- 4Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 12.1 und 12.2 mit Erläuterungen (Zuständigkeit eines echten Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO; Erschöpfung des organisationsinternen Rechtswegs), Art. 12.3 mit Gestaltungshinweis (21 Tage ab Zugang der Entscheidung), Art. 12.5 (keine Bindung an die Feststellungen des Disziplinarorgans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht; uneingeschränkte inhaltliche Kontrolle nach den Erläuterungen zu Art. 12.4). ↩
- 5§ 170 Abs. 2 StPO (Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten); gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026. ↩
- 6Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 9.1 (Antrag des Untersuchungsteams bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten; Katalog einschließlich vorläufigem Umgangs- und Betreuungsverbot), Art. 9.2 und 9.3 (Entscheidung der bzw. des Vorsitzenden des Disziplinarorgans; Gelegenheit zur Stellungnahme), Art. 9.4 (Ende spätestens mit Beendigung des Disziplinarverfahrens). ↩
- 7Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 11.2 (Sanktionen gegen natürliche Personen, u. a. Suspendierung der Zulassung bzw. Lizenz als Trainer*in auf Zeit (Sperre), Verbot der Amtsbekleidung auf Zeit oder auf Dauer, Verbot des Umgangs mit und der Betreuung insbesondere von Kindern und Jugendlichen), Art. 11.3 (Herabsetzung oder Absehen von der Sanktion bei ganz oder überwiegend erfolgter oder ernstlich erstrebter Wiedergutmachung). ↩
- 8Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 10.4 (schriftlicher Erlass und Begründung der Entscheidung; bei Nichtfeststellbarkeit eines Verstoßes vollständige Entlastung und Rehabilitierung der beschuldigten Person), Art. 10.5 (Übersendung der Entscheidung an die gemäß Art. 12.6 rechtsmittelbefugten Personen); zur Aufklärungspflicht Art. 10.3. ↩
- 9Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 12.6 mit Erläuterungen: Rechtsmittelbefugnis der Sportorganisation, der beschuldigten Person und der betroffenen Person; Wahrung der berechtigten Interessen von Betroffenen an einer Verfolgung und Ahndung des erlittenen Unrechts. ↩
- 10Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 7.1 mit Erläuterungen (Beweislast der Sportorganisation für das objektive Vorliegen interpersonaler Gewalt und die subjektive Vorwerfbarkeit), Erläuterungen zu Art. 7.2 (Grad der begründeten persönlichen Überzeugung, nach dem beachtliche Zweifel vernünftigerweise ausgeschlossen sind; kein strafrechtliches Beweismaß). ↩
- 11Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 7.1 mit Erläuterungen (Beweislast der Sportorganisation für das objektive Vorliegen interpersonaler Gewalt und die subjektive Vorwerfbarkeit), Erläuterungen zu Art. 7.2 (Grad der begründeten persönlichen Überzeugung, nach dem beachtliche Zweifel vernünftigerweise ausgeschlossen sind; kein strafrechtliches Beweismaß). ↩
- 12BGH, Urteil vom 29.07.1998 – 1 StR 94/98, NJW 1998, 3788 (Leitsatz; 3790) — Maßstab der staatlichen Strafrechtsprechung als Orientierung. ↩
- 13Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 7.3 mit Erläuterungen: offener Kreis verlässlicher und zulässiger Beweismittel; Verlässlichkeit und Zulässigkeit nach allgemeinen Grundsätzen; unzulässig erlangte Beweise dürfen in der Regel nicht verwertet werden. ↩
- 14BGH, Urteil vom 30.05.1983 – II ZR 138/82, BGHZ 87, 337 = NJW 1984, 918. ↩
- 15§ 58a Abs. 1 StPO (gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026) — Wertung des staatlichen Verfahrensrechts, im Schiedsverfahren als Orientierung. ↩
- 16Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK; DIS-SportSchO (2025), Art. 29.3. ↩
- 17§ 475 Abs. 1 und 2 StPO (gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026). ↩
- 18Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 7.3 mit Erläuterungen: offener Kreis verlässlicher und zulässiger Beweismittel; Verlässlichkeit und Zulässigkeit nach allgemeinen Grundsätzen; unzulässig erlangte Beweise dürfen in der Regel nicht verwertet werden. ↩
- 19Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 12.1 und 12.2 mit Erläuterungen (Zuständigkeit eines echten Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO; Erschöpfung des organisationsinternen Rechtswegs), Art. 12.3 mit Gestaltungshinweis (21 Tage ab Zugang der Entscheidung), Art. 12.5 (keine Bindung an die Feststellungen des Disziplinarorgans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht; uneingeschränkte inhaltliche Kontrolle nach den Erläuterungen zu Art. 12.4). ↩
- 20Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 10.4 (schriftlicher Erlass und Begründung der Entscheidung; bei Nichtfeststellbarkeit eines Verstoßes vollständige Entlastung und Rehabilitierung der beschuldigten Person), Art. 10.5 (Übersendung der Entscheidung an die gemäß Art. 12.6 rechtsmittelbefugten Personen); zur Aufklärungspflicht Art. 10.3. ↩
- 21Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 11.2 und 11.3 sowie Erläuterungen zu Art. 11: Verhältnismäßigkeitsprinzip als Ausgangspunkt sämtlicher Sanktionserwägungen; Kriterien u. a. Schwere und Folgen der Tat, Vorleben und Nachtatverhalten, persönliche Verhältnisse. Zur Grundrechtsrelevanz von Sanktionen gegen Lizenzinhaberinnen und Lizenzinhaber und zur Bedeutung von Haupt- und Ehrenamt in der Abwägung: SSP-10-04 mit den dortigen Nachweisen. ↩
- 22Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 11.2 (Sanktionen gegen natürliche Personen, u. a. Suspendierung der Zulassung bzw. Lizenz als Trainer*in auf Zeit (Sperre), Verbot der Amtsbekleidung auf Zeit oder auf Dauer, Verbot des Umgangs mit und der Betreuung insbesondere von Kindern und Jugendlichen), Art. 11.3 (Herabsetzung oder Absehen von der Sanktion bei ganz oder überwiegend erfolgter oder ernstlich erstrebter Wiedergutmachung). ↩
- 23Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 10.4 (schriftlicher Erlass und Begründung der Entscheidung; bei Nichtfeststellbarkeit eines Verstoßes vollständige Entlastung und Rehabilitierung der beschuldigten Person), Art. 10.5 (Übersendung der Entscheidung an die gemäß Art. 12.6 rechtsmittelbefugten Personen); zur Aufklärungspflicht Art. 10.3. ↩
- 24Orientierungshilfe Recht (dsj, 2024), S. 53 — Verbandsdokument: Eine angemessene Entscheidung setzt voraus, dass das zuständige Organ alle anerkannten und in Betracht kommenden Zumessungskriterien herangezogen und gegeneinander abgewogen hat. ↩
- 25Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 12.6 mit Erläuterungen: Rechtsmittelbefugnis der Sportorganisation, der beschuldigten Person und der betroffenen Person; Wahrung der berechtigten Interessen von Betroffenen an einer Verfolgung und Ahndung des erlittenen Unrechts. ↩
- 26Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 12.1 und 12.2 mit Erläuterungen (Zuständigkeit eines echten Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO; Erschöpfung des organisationsinternen Rechtswegs), Art. 12.3 mit Gestaltungshinweis (21 Tage ab Zugang der Entscheidung), Art. 12.5 (keine Bindung an die Feststellungen des Disziplinarorgans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht; uneingeschränkte inhaltliche Kontrolle nach den Erläuterungen zu Art. 12.4). ↩
- 27Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 11.2 und 11.3 sowie Erläuterungen zu Art. 11: Verhältnismäßigkeitsprinzip als Ausgangspunkt sämtlicher Sanktionserwägungen; Kriterien u. a. Schwere und Folgen der Tat, Vorleben und Nachtatverhalten, persönliche Verhältnisse. Zur Grundrechtsrelevanz von Sanktionen gegen Lizenzinhaberinnen und Lizenzinhaber und zur Bedeutung von Haupt- und Ehrenamt in der Abwägung: SSP-10-04 mit den dortigen Nachweisen. ↩
- 28§ 1042 Abs. 1 ZPO (Gleichbehandlung, rechtliches Gehör); § 1055 ZPO (Wirkungen des Schiedsspruchs unter den Parteien wie ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil); jeweils gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026. ↩
- 29Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK: Ausschluss von Presse und Öffentlichkeit unter anderem, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen. Sport-Schiedsgerichtsordnung der DIS (DIS-SportSchO, 2025), Art. 29.3: mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht öffentlich. Zur Schiedsgerichtsordnung des ZSRS und ihren Safe-Sport-Regeln: SSP-10-11. ↩
- 30ZSRS, Anlage 7 zur Akkreditierungsordnung (Ausbildungskatalog Safe Sport, v2.1), Modul M5.3 (Fallarbeit: Bearbeitung einer vollständigen Übungsakte in gemischten Gruppen; Zusammenwirken juristischer und fachlicher Perspektive in der Kammer) sowie Modul M4 (Beteiligte, Beweis und Verfahrensgestaltung) — Regelwerk des ZSRS für die eigene Akkreditierung. ↩
Rechtsstand
- Muster-Safe Sport Code
- Fassung 2025 · Stand 2025
- Zivilprozessordnung (ZPO), Zehntes Buch (§§ 1025 ff.)
- Stand 2026
- Strafprozessordnung (StPO)
- Stand 2026
- ZSRS-Akkreditierungsordnung, Anlage 7 (Ausbildungskatalog Safe Sport)
- Fassung v2.1 · Stand 2026
Wissen prüfen
Wer trägt im Schiedsverfahren über eine Safe-Sport-Sanktion die Beweislast, und welches Beweismaß gilt?
In Akte 1 steht für die Einzeltrainingsvorfälle Aussage gegen Aussage. Scheidet eine Feststellung damit aus?
Warum durfte die Athletin P in Akte 2 überhaupt Rechtsmittel einlegen — sie war doch nicht sanktioniert?
Darf die Kammer den Eindruck aus der Vernehmung der Athletin durch ein einzelnes Mitglied verwerten lassen?
Was bedeutet die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO für das Schiedsverfahren?
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