Kapitel 13 · Niveau Basis · Bronze

Fallsammlung Trainingsalltag

Lernziel: Alltagssituationen aus dem Training auf der Stufenfolge von unbedenklich bis strafbarkeitsnah einordnen, die Musterlösung nach dem Schema Einordnung–Schritte–Erkenntnisquelle entwickeln und erklären können, was die Erkenntnisquelle — beobachtet, vermutet, berichtet — am ersten Schritt ändert und was nicht.

12 Min.

Wie diese Fallsammlung arbeitet

Kapitel 13 übt Entscheidungen, nicht Definitionen. Die folgenden acht Fälle sind erfunden: realitätsnah verdichtet, aber ohne Vorbild in einem realen Verfahren; Personen tragen Rollenkürzel wie „Trainer T“ oder „Athletin A“. Jede Ähnlichkeit mit tatsächlichen Vorfällen oder Personen wäre zufällig. Die Fälle sind Übungsmaterial — sie schärfen das Urteil, ersetzen aber keine Einzelfallprüfung und keine Beratung im konkreten Fall.

Eingeordnet wird jeder Fall auf der Stufenfolge von der über den Übergriff bis zur strafbaren Handlung — mit den vier Prüffragen nach Absicht, Wiederholung, Machtposition und Reaktion auf die Rückmeldung, wie sie der Baustein zu dieser Stufenfolge entwickelt (SSP-01-08).1 Bewusst enthält die Sammlung auch Fälle unterhalb dieser Stufenfolge: Verhalten, das schlicht zulässig ist. Ein Übungsformat, das jede Alltagssituation zum Fall erklärt, erzeugt genau die Überreaktion, vor der die Stufenfolge schützen soll.

Quer dazu liegt die zweite Achse: die Erkenntnisquelle. „Ich beobachte“ — ein Vorfall geschieht vor den eigenen Augen. „Ich vermute“ — Beobachtungen häufen sich, ohne dass ein Vorfall bekannt ist. „Mir wird berichtet“ — eine betroffene oder dritte Person erzählt. Die drei Lagen unterscheiden sich in dem, was man weiß, nicht in dem, was zu tun ist (SSP-09-02): Für die Meldung genügen in allen drei Lagen Anhaltspunkte; Gewissheit ist nicht erforderlich, eigene Ermittlungen sind nicht gefragt.2 Was sich ändert, ist der erste Schritt — beenden, zusammenführen oder zuhören.

Jede Musterlösung folgt deshalb demselben Schema: Einordnung (Stufe und berührte Normen des Codes), Schritte (was jetzt zu tun ist) und, wo sie die Reaktion verändert, Erkenntnisquelle. Die rechtliche Substanz stammt aus den Grundlagen-Bausteinen der Bibliothek; die Fälle wenden sie an, sie begründen nichts Neues.

Der unbedenkliche Bereich: kein Fall, aber ein Anlass

Fall 1 · Die angekündigte Hilfestellung

Sachverhalt. Im Turntraining sagt Trainerin T zu Athletin A (11): „Ich stütze dich gleich an der Hüfte, sonst kippst du beim Aufschwung — in Ordnung?“ A nickt, T gibt die Hilfestellung. Die Mutter von A hat zugesehen und fragt am Abend die des Vereins, ob „das so üblich“ sei.

Einordnung: unbedenklich. Der Kontakt ist sportlich veranlasst, vorher angekündigt und erklärt, und A kann ihr Einverständnis jederzeit zurücknehmen — genau die Linie der zu körperlichen Kontakten ().3 im Sinne des des Safe Sport Codes liegt nicht vor; es fehlt schon an der (SSP-04-06). Erkenntnisquelle: „Mir wird berichtet“ — durch eine Dritte. Das ändert an der Einordnung nichts, wohl aber am Umgang: Die Nachfrage wird ernst genommen und beantwortet, nicht abgewehrt — Hinsehen und Ansprechen ist nach den Verhaltensregeln ausdrücklich erwünscht ().4 Ein Meldefall ist sie nicht.

Fall 2 · Die harte Ansage

Sachverhalt. Nach einem verlorenen Spiel spricht Trainer T laut und unmissverständlich: Er benennt drei konkrete Fehler im Umschaltspiel, kündigt für die Woche eine Zusatzeinheit an und beendet die Besprechung ohne aufmunternde Worte. Ein Vater findet den Ton „grenzwertig“.

Einordnung: unbedenklich. Scharfe, sachbezogene Leistungskritik ist zulässig; die Grenze verläuft beim Adressaten — Leistung oder Person (SSP-01-04). Erst wo die Person herabgewürdigt wird — Beschimpfen, Bloßstellen, Kommentare über Körper oder Wert der Person —, ist die des des Safe Sport Codes erreicht.5 Schritte: keine. Wer unsicher ist, legt die vier Prüffragen an. Woran es kippen würde: Herabwürdigung statt Fehlerbenennung, Wiederholung gegen erkennbare Belastung, Bloßstellung Einzelner vor der Gruppe — dazu Fall 5.

Grauzone und Grenzverletzung: ansprechen, bevor es kippt

Fall 3 · Die ständige Einzelfahrt

Sachverhalt. Trainer T nimmt Athletin A (13) seit Wochen als Einzige regelmäßig allein im Auto mit nach Hause, zuletzt mit Umwegen und einem Stopp an der Eisdiele. Einen Vorfall hat niemand gesehen. Co-Trainerin C „hat ein ungutes Gefühl“, kann es aber an nichts Konkretem festmachen.

Einordnung: Grauzone. Die einzelne Fahrt ist Alltag; die verlangen aber, Alleinfahrten nach Möglichkeit zu vermeiden, und Ausnahmen von den Regeln transparent zu machen — abgesprochen, bei Wiederholung genehmigt und dokumentiert (, 20).6 Problematisch ist nicht die Fahrt, sondern die heimliche Sonderbeziehung (SSP-08-04). Erkenntnisquelle: „Ich vermute“ — der erste Schritt ist das Zusammenführen: C notiert, was sie wahrgenommen hat, mit Datum und ohne Bewertung, und teilt es mit der . Keine Befragung des Kindes, keine Konfrontation des T (SSP-09-02). Ob daraus ein Fall wird, entscheidet nicht C — Anhaltspunkte genügen für die Weitergabe, Gewissheit ist nicht erforderlich.7

Fall 4 · Die offene Umkleidetür

Sachverhalt. Nach dem Training betritt Trainer T ohne Anklopfen die Umkleide der Zehn- bis Zwölfjährigen, um die Fenster zu schließen; mehrere Kinder sind beim Umziehen. T bemerkt die Situation gar nicht als solche.

Einordnung: . Die bestimmen, dass Mitarbeiter*innen während des Umziehens Minderjähriger nicht in der Umkleide anwesend sind ().8 Zugleich gilt: Ein Verstoß gegen eine Verhaltensregel ist nicht automatisch — ob zusätzlich ein Fall des des Safe Sport Codes vorliegt, wird getrennt geprüft (SSP-04-06); hier spricht bei einmaligem, unachtsamem Geschehen nichts dafür. Schritte: ansprechen und organisatorisch lösen — Anklopfregel, feste Abschlusszeiten. Erkenntnisquelle: „Ich beobachte“ — bei einer Grenzverletzung ist die direkte Ansprache die richtige erste Antwort (SSP-01-08). Wiederholung trotz Ansprache würde die Bewertung verschieben.

Fall 5 · Der Spitzname

Sachverhalt. Trainer T nennt Sportler S (12) vor der Gruppe „Pummel“ und kommentiert wiederholt sein Gewicht. Die Gruppe lacht, S lacht mit — und meldet sich immer öfter vom Training ab. Auf die Bitte der Co-Trainerin, das zu lassen, antwortet T: „Der weiß doch, wie das gemeint ist.“

Einordnung: nicht mehr unbedenklich, und keine bloße mehr. Die vier Prüffragen schlagen aus: Wiederholung nach erkennbarer Rückmeldung, Öffentlichkeit, Machtgefälle — und statt Einsicht eine Rechtfertigung. Herabsetzende Körper- und Gewichtskommentare vor der Gruppe erreichen die des , die des Safe Sport Codes verbietet.9 Das Mitlachen von S ist kein Maßstab; Schweigen und Mitlachen sind Anpassung, nicht Zustimmung (SSP-01-08). Schritte: Die Ansprache ist erfolgt und gescheitert. Jetzt sind die Anhaltspunkte weiterzugeben — die Co-Trainerin gehört zu den Personen, die dafür einzustehen haben, dass keine ausgeübt wird; für sie ist die Meldung geboten ( Satz 1).10

Übergriff und Verdachtsfall: melden und schützen

Fall 6 · Die abendlichen Nachrichten

Sachverhalt. Betreuer B schreibt Athletin A (14) seit Wochen abends über einen Messenger: erst Trainingsfragen, dann Komplimente, ein kleines Geschenk zum „Halbjahresjubiläum“, zuletzt der Satz „Das mit uns bleibt unter uns.“ Drei Personen erfahren auf drei Wegen davon: Co-Trainerin C sieht beim Fahrdienst zufällig eine Nachricht auf dem Display (beobachtet); dem Jugendwart fällt auf, dass B die A ohne sportlichen Grund bevorzugt (vermutet); eine Mitspielerin erzählt der , A habe ihr die Chats gezeigt (berichtet).

Einordnung: Übergriff. Private Einzelkommunikation über dienstlich zugängliche Kanäle zum Aufbau einer privaten Beziehung zu Minderjährigen, private Geschenke an Einzelne im Abhängigkeitsverhältnis und Geheimhaltungsappelle verstoßen gegen die (, 19).11 In der Summe entspricht das dem bekannten Muster einer Anbahnung: schrittweises Unentbehrlich-Machen und Verschieben der Grenzen bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Verschwiegenheit (SSP-01-10).12 Zu bewerten ist die Reihe, nicht die einzelne Nachricht (SSP-01-05).

Schritte und Erkenntnisquelle: Alle drei Wege führen zur selben Pflicht — die Anhaltspunkte werden gemeldet; Adressat ist das Untersuchungsteam, jede andere Stelle leitet unverzüglich dorthin weiter (, 6.3, 8.2).13 Was sich unterscheidet, ist der erste Schritt: C dokumentiert ihre Beobachtung mit Datum und Wortlaut; der Jugendwart führt seine Einzelbeobachtungen zusammen, statt sie einzeln zu entwerten; die führt das Gespräch mit der Mitspielerin nach den Regeln für anvertraute Berichte — zuhören, nicht ausfragen, nichts versprechen (SSP-09-03). Was in keiner der drei Lagen geschieht: B konfrontieren, A ausfragen, das Team einweihen (SSP-09-02).

Fall 7 · Das Aufnahmeritual

Sachverhalt. In der Kabine der B-Jugend werden Neue „getauft“: festgehalten, in Kleidung eiskalt abgeduscht, das Handyvideo landet im Mannschaftschat. Trainer T wartet vor der Tür und sagt zur Co-Trainerin: „Das gehört dazu — da sind wir alle durch.“

Einordnung: Übergriff in einer Peer-Konstellation — und kein Bagatellfall. Entwürdigende Rituale sind unter Gleichaltrigen; in Gruppensituationen ist Zustimmung fast nie freiwillig (SSP-01-11). Trainer T verstößt selbst: Er hat eine Handlungspflicht, und pflichtwidriges Unterlassen ist dem Tun nach des Safe Sport Codes gleichgestellt.14 Das Filmen und Teilen in der Umkleide verletzt zusätzlich die Regeln zu Dusch- und Umkleidesituationen und zu Bildaufnahmen (, 19).15 Schritte: Das Ritual wird beendet, nicht angepasst. Gegenüber den beteiligten Jugendlichen gilt: pädagogisch vor disziplinarisch, ohne zu verharmlosen — kein Täter-Frame gegenüber Kindern (SSP-01-11). Die Anhaltspunkte werden gemeldet; das Video wird nicht weiterverbreitet, die Entfernung aus dem Chat wird veranlasst (SSP-08-05).

Fall 8 · Die Anvertrauung

Sachverhalt. Nach dem Training bleibt Sportler S (13) zurück und sagt der Co-Trainerin: Ein Betreuer fasse ihn beim „Dehnen“ im Einzeltraining unter dem Trikot an. Dann: „Bitte sag’s niemandem, sonst fliege ich aus dem Kader.“

Einordnung: Berichtet wird mit Körperkontakt (), die des Safe Sport Codes verbietet;16 zugleich steht ein Straftatbestand im Raum — die strafrechtliche Einordnung behandelt Kapitel 2 (SSP-02-02), und die strafrechtliche Abklärung ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, nicht des Vereins.17 Das ist das obere Ende der Stufenfolge; hier hat der Schutz von S Vorrang vor allem anderen.

Schritte und Erkenntnisquelle: „Mir wird berichtet“ verlangt zuerst Gesprächsführung: ruhig zuhören, ernst nehmen, nicht ausfragen — jede Frage über das hinaus, was S von sich aus erzählt, kann die spätere Aufklärung gefährden (SSP-09-02, SSP-09-03). Danach zeitnah dokumentieren, möglichst im Wortlaut, Beobachtung und Bewertung strikt getrennt.18 Keine voreilige Verschwiegenheitszusage — aber die Bitte von S wird nicht übergangen: Verlangt die betroffene Person von einer igen Person ernstlich, keine Meldung zu machen, entfällt deren Meldepflicht ( Satz 2). Ob die Bitte eines Dreizehnjährigen ernstlich und frei verantwortlich geäußert ist, bedarf allerdings sorgfältiger Prüfung; im Zweifel hat der Schutz Vorrang.19 Deshalb wird S altersgerecht erklärt, warum Hilfe geholt werden soll und dass nichts über seinen Kopf hinweg geschieht. Zum Schutz gehört, dass der Kontakt zwischen S und dem Betreuer unterbrochen wird — über die zuständige Stelle und die vorläufigen Maßnahmen (SSP-09-05); bei akuter Kindeswohlgefährdung bleibt der Weg zum Jugendamt unberührt (SSP-03-03).

Was die Fälle gemeinsam lehren

Die Erkenntnisquelle bestimmt den ersten Schritt, nicht das Ob. Wer beobachtet, beendet die Situation, soweit das gefahrlos möglich ist, und dokumentiert. Wer vermutet, führt Einzelbeobachtungen zusammen und teilt sie mit der . Wem berichtet wird, hört zu, fragt nicht aus und verspricht nichts, was er nicht halten kann. In allen drei Lagen gilt: Anhaltspunkte genügen für die Meldung, eigene Ermittlungen sind nicht gefragt.20

Die Prüfreihenfolge ist immer dieselbe. Erstens: Ist das überhaupt ein Fall — oder zulässiges Trainerhandeln? Maßstab sind die Stufenfolge und die vier Prüffragen. Zweitens: Welche Regel ist berührt — eine Verhaltensregel, das Verbot des des Safe Sport Codes oder beides? Die Fragen werden getrennt beantwortet. Drittens: Wer muss was tun — Ansprache bei der , Meldung bei Anhaltspunkten für , Schutzmaßnahmen im Verdachtsfall?

Der Vorbehalt. Diese Fälle sind Übungsmaterial: erfunden, verdichtet und auf einen Lernpunkt zugeschnitten. Reale Situationen sind unschärfer, widersprüchlicher und emotionaler. Die Musterlösungen ersetzen deshalb keine Einzelfallprüfung und keine Beratung im konkreten Fall — dafür stehen die des Vereins oder Verbands und externe Fachberatungsstellen bereit.

Der Andockpunkt. Für die eigene Sportart und den eigenen Verband lassen sich die Fälle übersetzen: Wo entstehen bei uns Nähe, Abhängigkeit und Situationen ohne Einsehbarkeit? Sportart- und verbandsspezifische Fallsammlungen knüpfen an dieses Schema an (SSP-13-08). Als Arbeitsform hat sich bewährt: Fall vorlesen, zuerst die Einordnung diskutieren, dann die Schritte — und erst danach die Musterlösung aufdecken.

Rechtliche EinordnungGold

Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?

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SportartspezifischSilber

Andockpunkt: eigene Fälle für Sportart und Verband

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Nachweise

  1. 1Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025), S. 14: Formen sexualisierter Gewalt und Grenzverletzungen. Das Kontinuum ist ein didaktisches Ordnungsmodell des Verbandsdokuments, kein Tatbestandsmerkmal des Safe Sport Codes; maßgeblich für die Entscheidung sind allein dessen Art. 4 und 5.
  2. 2Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 6.1 (Meldung bei Anhaltspunkten), Art. 6.3 (Adressat: Untersuchungsteam), Art. 8.2 (unverzügliche Weiterleitung durch andere Stellen).
  3. 3Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 10.
  4. 4Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 6.
  5. 5Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 4.6 (seelische Gewalt), Art. 5.1 (Verbot interpersonaler Gewalt).
  6. 6Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 17 und 20.
  7. 7Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 6.1 (Meldung bei Anhaltspunkten), Art. 6.3 (Adressat: Untersuchungsteam), Art. 8.2 (unverzügliche Weiterleitung durch andere Stellen).
  8. 8Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 13.
  9. 9Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 4.6 und 5.1.
  10. 10Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 6.2 Satz 1.
  11. 11Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 18: keine privaten Geschenke an Einzelne im Abhängigkeitsverhältnis, keine unsachliche Bevorzugung; Ziff. 19: dienstlich zugänglich gemachte Kontaktwege nicht zum Aufbau privater Beziehungen zu minderjährigen Sportler*innen nutzen; keine Bildaufnahmen ohne Einwilligung; Ziff. 13: kein Fotografieren oder Filmen beim Duschen oder Umkleiden.
  12. 12Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025), S. 27.
  13. 13Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 6.1 (Meldung bei Anhaltspunkten), Art. 6.3 (Adressat: Untersuchungsteam), Art. 8.2 (unverzügliche Weiterleitung durch andere Stellen).
  14. 14Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 5.1.
  15. 15Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 18: keine privaten Geschenke an Einzelne im Abhängigkeitsverhältnis, keine unsachliche Bevorzugung; Ziff. 19: dienstlich zugänglich gemachte Kontaktwege nicht zum Aufbau privater Beziehungen zu minderjährigen Sportler*innen nutzen; keine Bildaufnahmen ohne Einwilligung; Ziff. 13: kein Fotografieren oder Filmen beim Duschen oder Umkleiden.
  16. 16Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 4.7 und 5.1.
  17. 17Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025), Kap. 3.2 (S. 56): Vereine haben weder die kriminalistischen Möglichkeiten noch den Auftrag, Betroffene und Beschuldigte zu vernehmen und strafrechtlich zu bewerten; die strafrechtliche Abklärung ist Aufgabe der staatlichen Strafverfolgungsbehörden.
  18. 18Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025), S. 56: Regeln für die Dokumentation von Gesprächen — zeitnah, möglichst im Wortlaut, strikte Trennung von Bericht und eigener Bewertung, spätere Ergänzungen kennzeichnen.
  19. 19Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 6.2 Satz 2.
  20. 20Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 6.1 (Meldung bei Anhaltspunkten), Art. 6.3 (Adressat: Untersuchungsteam), Art. 8.2 (unverzügliche Weiterleitung durch andere Stellen).

Rechtsstand

Muster-Safe Sport Code
Fassung 2025 · Stand 2025
Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Code)
Fassung 2025 · Stand 2025

Geprüft am 25.07.2026 · Volatilitätsklasse B · Version 1 · SSP-13-01 Rn. 1–26

Wissen prüfen

Eine Trainerin kündigt eine Hilfestellung an, erklärt sie, das Kind ist einverstanden. Ein Elternteil meldet Bedenken. Liegt ein Fall vor?

Sie haben nur ein ungutes Gefühl wegen wiederholter Alleinfahrten eines Trainers mit demselben Kind — gesehen haben Sie nichts. Was ist der erste Schritt?

Ein Trainer betritt einmalig und unachtsam die Umkleide beim Umziehen. Ist das interpersonale Gewalt?

Ein Kind lacht mit, wenn der Trainer es vor der Gruppe „Pummel“ nennt. Spricht das gegen eine Einordnung als seelische Gewalt?

Ein Jugendlicher vertraut Ihnen Berührungen unter dem Trikot an und bittet: „Sag’s niemandem.“ Dürfen Sie Verschwiegenheit zusagen?

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Weiterführend

Die Fälle wenden die Bausteine der Bibliothek an und begründen keine neuen Aussagen; die rechtliche und fachliche Substanz steht dort. Das gilt für alle Fallbausteine dieses Kapitels.