Digitale Fälle
Lernziel: Digitale Alltagskonstellationen — Chats, Bildweitergabe, Social Media — als Begehungsformen der bekannten Gewaltformen einordnen, zulässige digitale Organisation von Zweckentfremdung unterscheiden und den rechtssicheren Umgang mit belastendem Material anwenden können.
Wie dieser Baustein arbeitet
Dieser Baustein folgt dem Fall-Schema der Fallsammlung Trainingsalltag (SSP-13-01): erfundene, realitätsnah verdichtete Fälle, je Fall Sachverhalt, Einordnung, Schritte und — wo sie trägt — Erkenntnisquelle. Die Fälle sind Übungsmaterial; sie ersetzen keine Einzelfallprüfung.
Der Ausgangspunkt aller digitalen Fälle steht in SSP-01-07: Das Digitale ist keine fünfte Gewaltform, sondern eine Begehungsweise — der Katalog des des Safe Sport Codes bleibt maßgeblich.1 Was sich ändert, sind vier Umstände der Bewertung: Reichweite (die Kabine hört zwölf, die Gruppe liest Hunderte), Dauerhaftigkeit (Geschriebenes bleibt), Nähe ohne Aufsicht (die Nachricht um 23 Uhr erreicht das Kinderzimmer) und Beweisbarkeit (es existieren Belege — und damit eine eigene Umgangsfrage).
Den Anbahnungsfall über abendliche Einzelchats behandelt bereits Fall 6 der Fallsammlung Trainingsalltag (SSP-13-01); die Betriebsregeln — ein Kanal je Mannschaft, zwei Betreuende, Einwilligungen bei der Anmeldung — stehen in SSP-08-05. Beides wird hier nicht wiederholt. Diese Sammlung übt die übrigen Alltagskonstellationen: zulässige Organisation, Gruppenchat-Vorfälle, Bildrechte und den Umgang mit strafbarem Material.
Zulässige digitale Organisation
Fall 1 · Die Abendabsage
Sachverhalt. Trainerin T schreibt um 21:30 Uhr in die Mannschaftsgruppe der D-Jugend: „Halle morgen gesperrt, Training fällt aus.“ Ein Elternteil beschwert sich beim Vorstand über „nächtliche Nachrichten an Kinder“.
Einordnung: unbedenklich. Die Nachricht hat einen sportlichen Anlass, läuft über den Gruppenkanal und ist rein organisatorisch — genau die zulässige Nutzung, die die von der Zweckentfremdung zum Aufbau privater Beziehungen unterscheiden (; SSP-08-05).2 Eine Organisationsnachricht ist auch am Abend zulässig; problematisch ist nächtliche private Kommunikation im Einzelchat. Erkenntnisquelle: „Mir wird berichtet“ — die Beschwerde wird zum Anlass genommen, die Kanalregeln des Vereins zu erklären. Wer hier überzieht und jede Abendnachricht zum Fall erklärt, beschädigt die Akzeptanz der wirklichen Regeln.
Fall 2 · Der Einzelchat mit Anlass
Sachverhalt. Betreuer B muss der 13-jährigen A kurzfristig absagen, dass er sie zum Auswärtsspiel mitnimmt — die Information betrifft nur sie. Er schreibt ihr eine Einzelnachricht mit der Absage und dem Hinweis, wer sie stattdessen mitnimmt, und setzt die Co-Trainerin in Kopie.
Einordnung: unbedenklich — und ein Muster dafür, wie die begründungsbedürftige Ausnahme richtig aussieht. Der Einzelchat hat einen konkreten sportlichen Anlass, beschränkt sich darauf, und eine zweite betreuende Person ist einbezogen (SSP-08-05). Der Prüfstein trägt: Diese Nachricht könnte jedes Elternteil mitlesen. Woran es kippen würde: Wenn aus Organisationsnachrichten Gespräche über Persönliches werden, der Anlass entfällt oder die Kommunikation in den Abend wandert — dann beginnt die Zweckentfremdung, die untersagt.3
Grenzverletzungen im Gruppenchat und bei Bildern
Fall 3 · Das Spott-Video
Sachverhalt. Nach dem Training posten zwei Jugendliche ein Video vom missglückten Sprung des Mitspielers S in die Mannschaftsgruppe, versehen mit Lach-Stickern und dem Kommentar „unser Spezialist“. Mehrere reagieren mit Emojis; S schreibt nichts mehr in die Gruppe.
Einordnung: digital begangene in einer Peer-Konstellation — Herabwürdigung und Bloßstellung vor der ganzen Gruppe (; SSP-01-04), verschärft durch Reichweite und Dauerhaftigkeit: Das Video bleibt und lässt sich weiterleiten (SSP-01-07).4 Die verlangen, herabwürdigendem Verhalten zu widersprechen ().5 Beim ersten Mal ist das eine , die korrigiert wird; ein Muster wäre mehr. Schritte: Video aus der Gruppe löschen lassen, das Thema in der Gruppe ansprechen, S im Blick behalten; bei Wiederholung oder sexualisiertem Inhalt melden (SSP-08-05). Pädagogisch vor disziplinarisch — und die betreuende Person, die Emojis mitlacht oder schweigt, duldet (SSP-09-11).
Fall 4 · Das Umkleide-Selfie
Sachverhalt. Spielerin A (15) macht nach dem Sieg ein Jubel-Selfie in der Umkleide und stellt es in ihre Story. Im Hintergrund sind zwei Mitspielerinnen beim Umziehen zu erkennen. Eine der beiden sieht es und bittet die Co-Trainerin um Hilfe.
Einordnung: Verstoß gegen zwei Regeln zugleich — in Umkleiden wird nicht fotografiert oder gefilmt, ausnahmslos und auch unter Aktiven (), und Aufnahmen einzelner Personen werden ohne Einwilligung nicht erstellt oder veröffentlicht ().6 Der Einordnung nach: bei unbedachtem Jubel-Selfie eine — kein Täter-Frame gegenüber einer Jugendlichen, aber klare Korrektur. Heimliche oder gezielte Aufnahmen beim Umkleiden wären eine andere Stufe und können nach § 201a des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar sein (SSP-02-02).7 Schritte: Story sofort löschen lassen, mit A das Warum klären, die Aufnahmeregel in der Mannschaft auffrischen — und die betroffenen Mitspielerinnen nicht übergehen: Sie entscheiden, ob ihnen die Löschung genügt. Erkenntnisquelle: „Mir wird berichtet“ von einer Betroffenen — ihr Bericht hat Vorrang vor der Beschwichtigung „war doch nur Jubel“.
Fall 5 · Der Eltern-Widerruf
Sachverhalt. Der Verein postet Turnierfotos auf seiner Vereinsseite; für alle Kinder liegen Einwilligungen vor. Zwei Wochen später schreibt ein Elternteil, es wolle die Bilder seines Sohnes „doch nicht mehr im Netz sehen“. Der Medienwart findet das „übertrieben — die Einwilligung liegt ja vor“.
Einordnung: kein Gewaltfall — aber ein Pflichtenfall. Veröffentlichungen von Minderjährigen setzen die Einwilligung auch der Personensorgeberechtigten voraus ();8 wird sie zurückgezogen, wird gelöscht — unverzüglich und ohne eine Begründung zu verlangen (SSP-08-05). Schritte: Bilder von der Vereinsseite nehmen, den Vollzug bestätigen, den Widerruf in der Einwilligungsliste vermerken. Der Fall gehört in die Sammlung, weil er das Gegenstück zur Überreaktion zeigt: Hier gibt es nichts zu diskutieren und niemanden zu verdächtigen — nur eine Regel zu vollziehen.
Strafbarkeitsnah und strafbar
Fall 6 · Die geforderten Bilder
Sachverhalt. Die 13-jährige A vertraut der Co-Trainerin an: Ein 17-jähriger Spieler des Vereins fordert von ihr über einen Messenger Bilder „im Bikini, sonst zeige ich allen deine peinlichen Nachrichten“. A hat bisher nichts geschickt und „will keinen Ärger machen“.
Einordnung: Übergriff, strafbarkeitsnah. Das Fordern sexualisierter Bilder von einer Minderjährigen unter Drohung ist ohne Körperkontakt in einer Peer-Konstellation (; SSP-01-05, SSP-01-11);9 die Drohung kann zudem als Nötigung strafrechtlich relevant sein (§ 240 StGB; Einordnung in SSP-02-05), und bei Bildmaterial eines Kindes stünden weitere Tatbestände im Raum — die Prüfung ist Sache der Behörden.10 Schritte und Erkenntnisquelle: „Mir wird berichtet“ von der Betroffenen selbst: zuhören, ernst nehmen, nicht ausfragen; den Chatverlauf nicht auf das eigene Gerät ziehen — A wird gebeten, nichts zu löschen; die Sicherung ist Sache der zuständigen Stellen. Meldung der Anhaltspunkte, Einbeziehung der Sorgeberechtigten über die zuständige Stelle, und gegenüber dem 17-Jährigen gilt: auch er ist minderjährig — pädagogisch vor disziplinarisch, ohne zu verharmlosen (SSP-09-11). „Keinen Ärger machen“ ist kein ernstliches Melde-Veto, sondern Angst — darüber wird mit A altersgerecht gesprochen, und nichts geschieht über ihren Kopf hinweg.
Fall 7 · Der Fund auf dem Vereinstablet
Sachverhalt. Jugendwart J richtet das Vereinstablet neu ein und stößt in einem Ordner auf Bilddateien, die sexuelle Handlungen an einem Kind zeigen. Er will die Dateien „als Beweis“ auf einen USB-Stick kopieren und dem Vorstand mailen.
Einordnung: oberhalb der Strafbarkeitsgrenze — und die klassische Falle der guten Absicht. Speichern, Kopieren und Weiterleiten kinderpornografischer Inhalte sind selbst strafbar; § 184b StGB knüpft an die Handlung an, nicht an die Absicht, und kennt keine Ausnahme für die Beweissicherung (SSP-02-03).11 Schritte: nichts kopieren, nichts mailen, nichts löschen; das Tablet nicht weiter benutzen, sondern sichern; sofort die Polizei einschalten und parallel die zuständige Stelle im Verein informieren — ohne die Dateien vorzuführen. Erkenntnisquelle: „Ich beobachte“ — und gerade hier heißt der erste Schritt nicht „dokumentieren“ im Sinne von Kopieren, sondern übergeben: Die Beweissicherung ist Sache der Behörden.12
Was die Fälle gemeinsam lehren
Erst die Form, dann der Kanal. Jeder digitale Fall wird zuerst wie sein analoges Gegenstück eingeordnet — Bloßstellung ist , geforderte Bilder sind , ein Jubel-Selfie am falschen Ort ist eine . Danach verschärfen Reichweite, Dauerhaftigkeit und fehlende Aufsicht die Bewertung; sie begründen keine eigene Kategorie (SSP-01-07).
Beweisbarkeit ist Chance und Falle zugleich. Chats und Bilder machen digitale Fälle aufklärbar wie kaum andere — aber der Umgang mit dem Material hat eigene Regeln: Unverfängliche Verläufe sachlich dokumentieren; Betroffene bitten, nichts zu löschen; mutmaßlich strafbares Material niemals speichern, kopieren oder weiterleiten, sondern Gerät sichern und den Behörden übergeben (SSP-02-03). Für den Alltag trägt der einfache Prüfstein aus SSP-08-05: Wäre die Nachricht auch dann in Ordnung, wenn die Eltern mitläsen?
Der Vorbehalt. Die Fälle sind erfunden und auf je einen Lernpunkt zugeschnitten; sie ersetzen keine Einzelfallprüfung und keine Beratung. Im realen Fall gilt die Linie aus SSP-09-02: schützen, dokumentieren, an die oder das Untersuchungsteam geben (, 6.3, 8.2).13 Sportart- und verbandsspezifische Ergänzungen — etwa zu vereinseigenen Apps oder Streaming beim Wettkampf — docken an das Schema aus SSP-13-01 an.
Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?
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Andockpunkt: eigene digitale Fälle
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Nachweise
- 1Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 4.4: Der Katalog der Formen interpersonaler Gewalt umfasst körperliche, seelische und sexualisierte Gewalt sowie Vernachlässigung; eine eigene digitale Kategorie sieht der Code nicht vor. ↩
- 2Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 19: Im Rahmen der Tätigkeit zugänglich gemachte Kontaktmöglichkeiten (Soziale Medien, private Telefonnummern, Messengerdienste) werden nicht zum Aufbau privater Beziehungen zu minderjährigen Sportler*innen genutzt. ↩
- 3Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 19: Im Rahmen der Tätigkeit zugänglich gemachte Kontaktmöglichkeiten (Soziale Medien, private Telefonnummern, Messengerdienste) werden nicht zum Aufbau privater Beziehungen zu minderjährigen Sportler*innen genutzt. ↩
- 4Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 4.6, 4.7 und 5.1; zur Verschärfung durch digitale Medien Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025), S. 15 f. ↩
- 5Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 4: keine herabwürdigenden Äußerungen, keine Beleidigungen; „Wir widersprechen, wenn andere es tun.“ ↩
- 6Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 13: Niemand wird beim Duschen oder Umkleiden beobachtet, fotografiert oder gefilmt. Ziff. 19: Bildaufnahmen einzelner Personen oder kleiner Gruppen werden ohne deren Einwilligung nicht erstellt, geteilt oder veröffentlicht; bei Minderjährigen ist zusätzlich die Einwilligung der Personensorgeberechtigten einzuholen. ↩
- 7§ 201a des Strafgesetzbuchs (StGB): unbefugte Bildaufnahmen einer Person in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum — dazu zählen Umkleide- und Duschräume. ↩
- 8Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 13: Niemand wird beim Duschen oder Umkleiden beobachtet, fotografiert oder gefilmt. Ziff. 19: Bildaufnahmen einzelner Personen oder kleiner Gruppen werden ohne deren Einwilligung nicht erstellt, geteilt oder veröffentlicht; bei Minderjährigen ist zusätzlich die Einwilligung der Personensorgeberechtigten einzuholen. ↩
- 9Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 4.6 (seelische Gewalt), Art. 4.7 (sexualisierte Gewalt), Art. 5.1 (Verbot). Zur Verschärfung durch Reichweite und Dauerhaftigkeit Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025), S. 15 f. (digitale und soziale Medien). ↩
- 10§ 240 StGB (Nötigung): Zwang durch Drohung mit einem empfindlichen Übel; nicht jeder Druck ist strafbar — die Verbindung von Mittel und Zweck muss verwerflich sein. ↩
- 11§ 184b StGB. ↩
- 12§ 184b StGB nimmt die Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten von Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden aus; für Vereins- und Verbandsverantwortliche gilt diese Ausnahme nicht. ↩
- 13Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 6.1 (Meldung bei Anhaltspunkten), Art. 6.3 (Adressat: Untersuchungsteam), Art. 8.2 (unverzügliche Weiterleitung; Schutz von Hinweisgeber*innen). ↩
Rechtsstand
- Muster-Safe Sport Code
- Fassung 2025 · Stand 2025
- Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Code)
- Fassung 2025 · Stand 2025
- StGB
- Stand 2026-07
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