Kapitel 13 · Niveau Basis · Bronze

Fälle seelischer Gewalt und Leistungsdruck

Lernziel: Situationen aus Training und Wettkampf mit den vier Abgrenzungsfragen — Person oder Leistung, öffentlich oder unter vier Augen, einmal oder wiederholt, sachlich begründet oder Ausnutzung von Abhängigkeit — einordnen und die Schritte von der Ansprache bis zur Meldung ableiten können.

9 Min.

Wie dieser Baustein arbeitet

Dieser Baustein folgt dem Fall-Schema der Fallsammlung Trainingsalltag (SSP-13-01): erfundene, realitätsnah verdichtete Fälle, je Fall Sachverhalt, Einordnung, Schritte und — wo sie trägt — Erkenntnisquelle. Die Fälle sind Übungsmaterial; sie ersetzen keine Einzelfallprüfung.

ist die schwierigste Abgrenzung des gesamten Formenkatalogs, denn Kritik, Anforderungen und unangenehme Entscheidungen sind erlaubt. Werkzeug der Einordnung sind die vier Fragen aus SSP-01-04: Richtet sich das Verhalten an die Person oder die Leistung? Geschieht es öffentlich oder unter vier Augen? Einmal oder wiederholt? Ist es sachlich begründet, oder wird Abhängigkeit ausgenutzt? Maßstab der Norm ist des Safe Sport Codes: , das das seelische, mentale oder soziale Wohlbefinden oder die Entwicklung beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann — ein nachgewiesener Schaden ist nicht erforderlich.1

Den Grundfall der zulässigen harten Ansage nach verlorenem Spiel behandelt bereits Fall 2 der Fallsammlung Trainingsalltag (SSP-13-01); er wird hier nicht wiederholt. Diese Sammlung setzt dort an, wo es schwieriger wird: bei Entscheidungen, die wehtun dürfen, bei Lautstärke, Bloßstellung, Gewichtsdruck, Ausgrenzung und Druck auf Meldewege.

Zulässiges Trainerhandwerk

Fall 1 · Die Nichtaufstellung

Sachverhalt. Trainerin T nimmt Sportler S (15) aus der Startformation. Sie erklärt ihm unter vier Augen die sportlichen Gründe und was er verbessern kann. S ist enttäuscht und bleibt zwei Trainingseinheiten fern; seine Eltern beschweren sich beim Vorstand über „psychischen Druck“.

Einordnung: unbedenklich. Unangenehme Entscheidungen — Nichtaufstellung, Kaderentscheidungen — sind Trainerhandwerk, wenn sie sachlich begründet sind (SSP-01-04). Alle vier Fragen fallen hier zugunsten von T aus: Leistung als Adressat, Vieraugengespräch, Einzelfall, sachliche Grundlage. Enttäuschung ist keine Beeinträchtigung im Sinne des — der Code schützt nicht vor Entscheidungen, sondern vor Missbrauch.2 Schritte: Die Beschwerde wird beantwortet, nicht abgewehrt: Entscheidungswege erklären, das Gespräch anbieten. Woran es kippen würde: dieselbe Entscheidung als Druckmittel für sportfremdes Verhalten oder als Strafe für eine Meldung — dazu Fall 6.

Fall 2 · Die laute Halle

Sachverhalt. Im Hallentraining ruft Trainer T laut über das Feld: Kommandos, Korrekturen, auch ein scharfes „Aufwachen jetzt!“ an die ganze Gruppe. Ein neues Vereinsmitglied erschrickt und fragt die , ob „so ein Ton noch zeitgemäß“ sei.

Einordnung: unbedenklich. Lautstärke allein begründet keinen Verstoß — im Hallensport ist sie oft schlicht funktional (SSP-01-04). Entscheidend ist nicht der Pegel, sondern der Adressat: Kommandos und Sammelansagen an die Gruppe würdigen niemanden herab. Erkenntnisquelle: „Mir wird berichtet“ — die Nachfrage ist Anlass für einen zweiten Blick, nicht für eine Meldung: Trifft es immer dieselbe Person? Kommen Beschimpfungen oder Bloßstellungen vor? Wenn nein, bleibt es beim erklärenden Gespräch. Das Format lebt davon, dass nicht jede Härte ein Fall ist.

Vom Ausrutscher zum Muster

Fall 3 · Die Strafrunden für einen

Sachverhalt. Nach einem Fehler von Sportler S lässt Trainer T ausschließlich S vor versammelter Mannschaft Strafrunden laufen, mit dem Kommentar: „Schaut ihn euch an — dem verdankt ihr die Niederlage.“ In den Folgewochen wiederholt sich das Muster bei S, nicht bei anderen.

Einordnung: keine Trainingssteuerung mehr, sondern Bloßstellung. Zusatzübungen können sportlich begründet sein; hier dienen sie der öffentlichen Vorführung eines Einzelnen — der Angriff gilt der Person und ihrer Stellung in der Gruppe, die ausdrücklich mitschützt.3 Die untersagen herabwürdigendes Verhalten ausdrücklich ().4 Mit der Wiederholung verschiebt sich das Geschehen vom Ausrutscher zum Muster (SSP-01-08). Schritte: ansprechen; bleibt es beim Muster, sind die Anhaltspunkte zu melden — für Trainerkolleg*innen ist das keine Illoyalität, sondern Pflicht der Personen, die dafür einzustehen haben, dass keine ausgeübt wird ( Satz 1).5

Fall 4 · Das öffentliche Wiegen

Sachverhalt. In einer Gewichtsklassensportart wiegt Trainer T die Jugendlichen freitags vor der Gruppe; die Werte werden laut angesagt, Athletin A (14) bekommt regelmäßig Kommentare wie „schon wieder zugelegt“. A erzählt der Physiotherapeutin, sie esse vor Wettkämpfen „fast nichts mehr“.

Einordnung: Übergriff. Wiege- und Diagnostiksituationen sind nach den besonders geschützt: Die steht über den Erfolgszielen, Minderjährige haben das Recht auf eine diskrete, begleitete Situation (); Betreuende nutzen ihre Machtposition nicht zum Nachteil der ihnen anvertrauten Sportler*innen ().6 Öffentliches Wiegen mit Kommentar ist systematischer Gewichtsdruck und damit in Betracht — mit der Besonderheit, dass die bloße Eignung zur Beeinträchtigung genügen lässt (SSP-08-11).7 Schritte und Erkenntnisquelle: „Mir wird berichtet“, und zwar mit einem Warnsignal für die Gesundheit: Die Physiotherapeutin dokumentiert den Bericht im Wortlaut, meldet die Anhaltspunkte und wirkt darauf hin, dass das öffentliche Wiegen sofort endet und A fachliche Unterstützung erhält. Was sie nicht tut: A zum Essverhalten ausfragen oder eine Diagnose versuchen — der Sport erkennt, spricht an und verweist, er behandelt nicht (SSP-08-11).

Fall 5 · Das Schweige-Eck

Sachverhalt. Seit Athletin A angekündigt hat, zum Nachbarverein zu wechseln, spricht Trainer T nicht mehr mit ihr: keine Korrekturen, keine Übungszuteilung, bei Übungen in Paaren bleibt sie übrig. Teile der Gruppe ziehen nach. Ein Elternteil eines anderen Kindes beobachtet das über Wochen.

Einordnung: Übergriff durch Ausgrenzung. Systematisches Übergehen, Isolieren und das Dulden von Ausgrenzung durch andere sind Erscheinungsformen seelischer Gewalt (SSP-01-04); betroffen ist gerade das soziale Wohlbefinden, das ausdrücklich nennt.8 Die Wechselankündigung ist kein sachlicher Grund — hier wird Abhängigkeit ausgenutzt, um zu bestrafen. Da T das Mitziehen der Gruppe geschehen lässt, kommt pflichtwidriges Unterlassen hinzu ().9 Erkenntnisquelle: „Ich vermute“ im Zeitverlauf — der beobachtende Elternteil notiert konkrete Situationen mit Datum und gibt sie an die ; die Häufung macht die Anhaltspunkte aus, nicht die einzelne Szene (SSP-09-01).

Druck als Mittel

Fall 6 · Die Drohung mit dem Kader

Sachverhalt. Athletin A erwägt, eine Beobachtung über einen Betreuer der zu melden. Trainer T erfährt davon und sagt: „Wenn du da hingehst, war’s das mit dem Kader — so jemanden kann ich nicht gebrauchen.“

Einordnung: Übergriff. Das Androhen von Nichtaufstellung oder Kaderausschluss, um Verhalten zu erzwingen, ist in Betracht — die sportliche Entscheidung wird als Druckmittel für sportfremdes Verhalten eingesetzt (SSP-01-04, ).10 Der Druck richtet sich zudem gegen das Meldesystem selbst: Der Code verlangt, den Schutz von Hinweisgeber*innen zu gewährleisten ().11 Strafrechtlich kann eine solche Drohung als Nötigung in Betracht kommen; nicht jeder Druck ist strafbar — die Einordnung leistet SSP-02-05, die Prüfung die Behörden.12 Schritte: A wird geschützt, nicht beschwichtigt: Die Drohung ist selbst ein zu meldender Vorfall — an eine Stelle außerhalb des Einflussbereichs von T, notfalls unmittelbar an das Untersuchungsteam ().13 Erkenntnisquelle: „Mir wird berichtet“, wenn A sich anvertraut — nichts versprechen, was nicht zu halten ist, aber zusichern, dass die Meldung nicht zu ihrem Nachteil ausgehen darf.

Fall 7 · Die Lästergruppe

Sachverhalt. In einer Jugendmannschaft hat sich ein festes Muster entwickelt: Über Sportler S wird in der Kabine hergezogen, sein Spitzname ist eine Beleidigung, bei der Übungsauswahl wird er demonstrativ zuletzt gewählt. Trainer T winkt ab: „Das regelt ihr unter euch — das härtet ab.“

Einordnung: Peer-Konstellation, aber kein Selbstregulierungsfall. Fortgesetztes Herabwürdigen und Ausgrenzen unter Gleichaltrigen ist in einer eigenen Konstellation (SSP-01-11); „das härtet ab“ ist die klassische Verharmlosung. T verstößt selbst: Wer als Aufsichtsperson duldet, dessen pflichtwidriges Unterlassen steht dem Tun gleich ().14 Die verlangen ausdrücklich, herabwürdigendem Verhalten zu widersprechen ().15 Schritte: Die Dynamik wird unterbrochen und mit der Gruppe bearbeitet — pädagogisch vor disziplinarisch, ohne zu verharmlosen; kein Täter-Frame gegenüber Kindern, aber auch kein Wegsehen (SSP-09-11). Bestehen Anhaltspunkte für , gilt das auch hier.16

Was die Fälle gemeinsam lehren

Die vier Fragen sind das Werkzeug. Person oder Leistung, öffentlich oder unter vier Augen, einmal oder wiederholt, sachlich begründet oder Ausnutzung von Abhängigkeit — wer sie der Reihe nach stellt, trennt zulässige Härte von seelischer Gewalt zuverlässiger als jedes Bauchgefühl. Und ein Befund zieht sich durch alle Fälle: Nicht die Lautstärke macht den Verstoß, sondern der Adressat und das Muster.

Seelische Gewalt zeigt sich in Verläufen. Sie hinterlässt keine sichtbaren Spuren und wird im Sport oft als Teil der Leistungskultur missverstanden — von Betroffenen zuerst (SSP-01-04). Deshalb ist die Erkenntnisquelle hier so oft „ich vermute“: Einzelbeobachtungen notieren, mit Datum, und zusammenführen. Und deshalb ist die Reaktion Betroffener kein Maßstab — Mitlachen, Schweigen und Weitertrainieren sind Anpassung. Der Umstand, dass etwas als „Trainingskultur“ gilt, ist keine Entwarnung, sondern häufig Teil des Befundes (SSP-08-11).

Der Vorbehalt. Die Fälle sind erfunden und auf je einen Lernpunkt zugeschnitten; sie ersetzen keine Einzelfallprüfung und keine Beratung. Im realen Fall gilt die Linie aus SSP-09-02: dokumentieren, einbinden, bei Anhaltspunkten melden. Sportart- und verbandsspezifische Ergänzungen — etwa zu Gewichtsklassen- und Ästhetiksportarten — docken an das Schema aus SSP-13-01 an.

Rechtliche EinordnungGold

Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?

🔒 Dieser Block ist ab Stufe Gold sichtbar.

Wenn Sie betroffen sindBronze

Wie wirkt das auf Betroffene?

wird von Betroffenen oft zuletzt als Gewalt erkannt — viele haben gelernt, sie als Teil des Sports zu ertragen, und fürchten, als überempfindlich zu gelten. Wer einen Fall anspricht, sollte deshalb nie mit der Frage beginnen, warum sich die betroffene Person nicht gewehrt oder nichts gesagt hat.

Entlastend wirkt die klare Benennung des Maßstabs: Es kommt nicht darauf an, ob jemand „zu empfindlich“ ist, sondern ob das Verhalten missbräuchlich war — und die Reaktion der Betroffenen ist ausdrücklich kein Maßstab der Einordnung. Dieselbe Klarheit schützt vor dem Gegenteil: Eine sachlich begründete Nichtaufstellung wird nicht dadurch zu Gewalt, dass sie schmerzt; diese Ehrlichkeit gehört zur Glaubwürdigkeit des Schutzsystems.

Nachweise

  1. 1Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 4.6 und Art. 5.1.
  2. 2Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 4.6: seelische Gewalt als missbräuchliches Verhalten, durch das das seelische, mentale oder soziale Wohlbefinden oder die Entwicklung einer Person beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann; Art. 5.1 (Verbot).
  3. 3Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 4.6: seelische Gewalt als missbräuchliches Verhalten, durch das das seelische, mentale oder soziale Wohlbefinden oder die Entwicklung einer Person beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann; Art. 5.1 (Verbot).
  4. 4Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 4: keine herabwürdigenden Äußerungen, keine Beleidigungen; „Wir widersprechen, wenn andere es tun.“
  5. 5Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 6.1, 6.2 Satz 1 und 6.3.
  6. 6Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 7 und 12.
  7. 7Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 4.6: seelische Gewalt als missbräuchliches Verhalten, durch das das seelische, mentale oder soziale Wohlbefinden oder die Entwicklung einer Person beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann; Art. 5.1 (Verbot).
  8. 8Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 4.6: seelische Gewalt als missbräuchliches Verhalten, durch das das seelische, mentale oder soziale Wohlbefinden oder die Entwicklung einer Person beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann; Art. 5.1 (Verbot).
  9. 9Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 5.1: Verbot interpersonaler Gewalt; erfasst ist positives Tun ebenso wie pflichtwidriges Unterlassen.
  10. 10Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 12: Die psychische und körperliche Gesundheit steht an erster Stelle und über den Erfolgszielen; Minderjährige haben das Recht, Behandlungs-, Diagnostik- und Wiegesituationen bekleidet zu durchlaufen und sich begleiten zu lassen. Ziff. 7: Betreuende nutzen ihre Machtposition nicht zum Nachteil von Sportler*innen aus.
  11. 11Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 8.2: „Der Schutz von Hinweisgeber*innen ist zu gewährleisten.“ Auf Wunsch ist ihre Anonymität zu wahren.
  12. 12§ 240 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Nötigung): Zwang durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel; strafbar nur, wenn die Verbindung von Mittel und Zweck verwerflich ist.
  13. 13Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 6.1 (Meldung bei Anhaltspunkten), Art. 6.2 Satz 1 (Pflicht der Personen, die dafür einzustehen haben, dass keine interpersonale Gewalt ausgeübt wird), Art. 6.3 (Adressat: Untersuchungsteam).
  14. 14Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 5.1: Verbot interpersonaler Gewalt; erfasst ist positives Tun ebenso wie pflichtwidriges Unterlassen.
  15. 15Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 4: keine herabwürdigenden Äußerungen, keine Beleidigungen; „Wir widersprechen, wenn andere es tun.“
  16. 16Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 6.1 (Meldung bei Anhaltspunkten), Art. 6.2 Satz 1 (Pflicht der Personen, die dafür einzustehen haben, dass keine interpersonale Gewalt ausgeübt wird), Art. 6.3 (Adressat: Untersuchungsteam).

Rechtsstand

Muster-Safe Sport Code
Fassung 2025 · Stand 2025
Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Code)
Fassung 2025 · Stand 2025

Geprüft am 25.07.2026 · Volatilitätsklasse B · Version 1 · SSP-13-03 Rn. 1–20

Wissen prüfen

Ein Trainer erklärt einem 15-Jährigen unter vier Augen sachlich, warum er nicht aufgestellt wird. Die Eltern sprechen von „psychischem Druck“. Liegt seelische Gewalt vor?

Woran erkennt man, dass Zusatzübungen keine Trainingssteuerung mehr sind, sondern Bloßstellung?

Eine Physiotherapeutin erfährt von einer 14-Jährigen, sie esse vor Wettkämpfen fast nichts; der Trainer wiegt öffentlich und kommentiert. Was tut sie — und was nicht?

Ein Trainer droht einer Athletin mit Kaderausschluss, falls sie eine Beobachtung meldet. Wie ist das einzuordnen?

„Das regeln die Jugendlichen unter sich“ — trägt dieser Satz bei fortgesetztem Lästern und Ausgrenzen in der Mannschaft?

Notiz schreiben

Notizen bestehen in dieser Vorschau nur bis zum Neuladen — kein Speichern aus Datenschutzgründen.