Rollenszenarien: Vorstand und Ansprechperson
Lernziel: Führungs- und Organisationsentscheidungen im Verdachts- und Krisenfall nach dem Schema Einordnung–Schritte–Erkenntnisquelle treffen können: Meldungen richtig weiterleiten, über Sofortmaßnahmen auf tragfähiger Tatsachengrundlage entscheiden, Interessenkonflikte erkennen, nach innen und außen kommunizieren, ohne vorzuverurteilen, und die Schnittstellen zu Jugendamt, Strafverfolgung und Aufarbeitung bedienen.
Wie diese Rollenszenarien arbeiten
Kapitel 13 übt Entscheidungen, nicht Definitionen. Dieser Baustein wechselt gegenüber der Fallsammlung Trainingsalltag (SSP-13-01) die Perspektive: Entschieden wird nicht am Spielfeldrand, sondern am Vorstandstisch und im Büro der . Die sieben Fälle sind erfunden: realitätsnah verdichtet, aber ohne Vorbild in einem realen Verfahren; Personen tragen Rollenkürzel wie „Vorsitzender V“ oder „Ansprechperson AP“. Die Fälle sind Übungsmaterial — sie schärfen das Urteil, ersetzen aber keine Einzelfallprüfung und keine Beratung im konkreten Fall.
Die beiden Rollen sind verschieden und werden in den Fällen bewusst auseinandergehalten. Die Ansprechperson ist Anlaufstelle und Lotsin: Sie nimmt Anliegen entgegen, hört zu, dokumentiert und öffnet den richtigen Weg — sie ermittelt nicht und entscheidet keine Verfahren (SSP-07-03). Der Vorstand trägt die Organisationsentscheidungen: Weiterleitung, Sofortmaßnahmen-Verfahren, Kommunikation, Einschaltung externer Stellen, später die Aufarbeitung. Die rechtliche Substanz stammt aus den Grundlagen-Bausteinen der Bibliothek — vor allem aus Intervention (SSP-09-02 bis SSP-09-05), Sofortmaßnahmen (SSP-10-14) und Aufarbeitung (SSP-11-06); die Fälle wenden sie an, sie begründen nichts Neues.
Jede Musterlösung folgt dem Schema der Fallsammlung: Einordnung (Stufe und berührte Normen), Schritte (was jetzt zu tun ist) und, wo sie die Reaktion verändert, Erkenntnisquelle — „ich beobachte“, „ich vermute“, „mir wird berichtet“ (SSP-01-08, SSP-13-01). Für Vorstand und ist die dritte Lage die häufigste: Zu ihnen kommen die Meldungen der anderen. Auch hier enthält die Sammlung bewusst einen Fall unterhalb der Stufenfolge — Führungsarbeit besteht zu einem großen Teil darin, Nicht-Fälle als solche zu erkennen und trotzdem ernst zu nehmen.
Der unbedenkliche Bereich: kein Fall, aber eine Führungsaufgabe
Fall 1 · Die Nachfrage zum Einzeltraining
Sachverhalt. Ein Vater ruft die AP an: Seine Tochter (14) erhalte seit einigen Wochen wöchentlich eine Einzelstunde bei Trainerin T. Er wolle „nur wissen, ob das so seine Ordnung hat“. AP prüft: Das Einzeltraining ist mit den Eltern abgesprochen, die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten liegt dokumentiert vor, die Halle ist während der Stunde einsehbar und nicht abgeschlossen.
Einordnung: unbedenklich. Einzeltraining ist nicht verboten; die machen es bei Minderjährigen vom Einverständnis der Personensorgeberechtigten abhängig, und Ausnahmen von den Regeln sind transparent zu machen (, 20).1 Genau diese Transparenz liegt hier vor. Schritte: AP beantwortet die Nachfrage, erklärt die Regeln und bedankt sich für das Hinsehen — Nachfragen sind erwünscht, kein Misstrauensvotum ().2 Erkenntnisquelle: „Mir wird berichtet“ — aber berichtet wird keine Auffälligkeit, sondern eine Unsicherheit. Die Führungsaufgabe besteht darin, sie ernst zu nehmen, ohne einen Fall zu eröffnen: Wer jede Nachfrage wie einen Verdacht behandelt, bekommt irgendwann keine Nachfragen mehr.
Meldung und Sofortmaßnahme: die ersten Führungsentscheidungen
Fall 2 · Die Meldung gegen den verdienten Trainer
Sachverhalt. Eine Jugendspielerin erzählt der AP, Trainer T fasse sie und eine Mitspielerin bei Korrekturen „immer so komisch an“, auch nachdem beide ihn gebeten hätten, das zu lassen. T trainiert seit zweiundzwanzig Jahren im Verein, hat die Abteilung aufgebaut und ist mit der Vereinsnadel geehrt. Als AP den Vorsitzenden V informiert, sagt dieser: „Das klären wir intern. Der Mann hat für den Verein mehr getan als wir alle zusammen.“
Einordnung: Berichtet werden Anhaltspunkte für — wiederholter, erkennbar unerwünschter Körperkontakt trotz Rückmeldung; ob tatsächlich ein Verstoß gegen des Safe Sport Codes vorliegt, prüft nicht der Vorstand. Verdienste sind kein Prüfkriterium, und „intern klären“ ist keine der im Code vorgesehenen Reaktionen: Bestehen Anhaltspunkte, ist die Meldung geboten — den Vorstand trifft sie, weil er dafür einzustehen hat, dass keine interpersonale Gewalt ausgeübt wird ( Satz 1); Adressat der Meldung ist das Untersuchungsteam, jede andere Stelle — auch der Vorstand — leitet unverzüglich dorthin weiter (, 6.3, 8.2).3 Der Schutz der Hinweisgeberin ist zu gewährleisten, auf ihren Wunsch auch ihre Anonymität ().4
Schritte und Erkenntnisquelle: „Mir wird berichtet“ — AP führt das Gespräch nach den Regeln für anvertraute Berichte: zuhören, nicht ausfragen, nichts versprechen, zeitnah und möglichst im Wortlaut dokumentieren (SSP-09-02, SSP-09-03).5 Dann wird weitergeleitet — nicht ermittelt: keine Befragung der Mädchen durch den Vorstand, keine Konfrontation des T, keine Vorstandssitzung mit „Anhörung“. Zu beachten ist das Vetorecht: Stammt der Hinweis nicht von der betroffenen Person selbst, steht die Durchführung des Untersuchungsverfahrens grundsätzlich unter dem Vorbehalt ihrer Zustimmung ().6 Was V mit seinem „intern klären“ riskiert, ist doppelt: Er lässt mögliche Betroffene ungeschützt — und wer als einstehende Person Anhaltspunkte kennt und nicht meldet, verstößt selbst gegen den Code (, 6.2).
Fall 3 · Die Entscheidung über die Sofortmaßnahme
Sachverhalt. Im Fall des Trainers T beantragt das Untersuchungsteam nach seiner Ersteinschätzung beim Disziplinarorgan ein vorläufiges Verbot der Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Die Vorsitzende D des Disziplinarorgans hat eine Woche Zeit. Aus dem Verein hört sie beides: „Der gehört sofort vom Platz“ — und: „Wenn ihr den suspendiert, ist er erledigt, bevor irgendetwas bewiesen ist.“
Einordnung: Genau für diese Lage sieht der Code das Sofortmaßnahmen-Verfahren vor. Voraussetzung sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte nach der Ersteinschätzung des Untersuchungsteams — nicht bewiesene Schuld, aber auch nicht bloße Gerüchte: Maßnahmen in Anknüpfung an Verdachtslagen müssen sich auf konkrete und nachweisliche Tatsachen von hinreichendem Gewicht stützen lassen.7 Der Katalog — vorläufige Suspendierung, Betretungsverbot, Umgangs- und Betreuungsverbot — ist nicht abschließend; welche Maßnahme D wählt, steht in ihrem Ermessen und unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (, 9.2).8
Schritte: D entscheidet allein und fristgerecht ().9 Vor dem Erlass soll T Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; davon ist nur abzusehen, wenn der Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährdet würde ().10 Die Maßnahme wird T bekanntgegeben; die betroffenen Mädchen werden informiert, sofern sie es wünschen, in Textform ().11 Was nicht geschieht: ein Aushang am schwarzen Brett, eine Mitteilung an alle Eltern mit Namen, eine Begründung, die den Vorwurf als erwiesen darstellt — die Sofortmaßnahme ist Schutz, nicht Strafe, sie hat keine Präjudizwirkung und endet spätestens mit dem Disziplinarverfahren ().12 Zur vertieften Rechtslage einschließlich des staatlichen Eilrechtsschutzes: SSP-09-05 und SSP-10-14.
Befangenheit und Öffentlichkeit: was die Entscheidung gefährdet
Fall 4 · Der Trauzeuge im Disziplinarorgan
Sachverhalt. In einem anderen Verein soll der Vorsitzende des Disziplinarorgans über Sofortmaßnahmen gegen Betreuer B entscheiden. Die beiden sind seit Jahrzehnten befreundet; der Vorsitzende war Trauzeuge des B. Er sagt: „Gerade weil ich ihn kenne, kann ich das am besten beurteilen.“
Einordnung: Das Gegenteil trifft zu. Der Code legt die Sofortmaßnahmen-Entscheidung bewusst in die Hand einer einzelnen Person, die nicht in die Untersuchung involviert ist — die Trennung von Untersuchung und Entscheidung ist Programm ( mit Erläuterungen).13 Eine enge persönliche Verbundenheit mit der beschuldigten Person stellt die Unvoreingenommenheit dieser Entscheidung in Frage; Vereins- und Verbandsmaßnahmen müssen vor staatlichen Gerichten auch daran gemessen werden, ob ein elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren eingehalten wurde (SSP-10-06, SSP-10-02).
Schritte: Der Vorsitzende gibt die Entscheidung ab — an die satzungsmäßige Vertretung, wie sie für Verhinderungsfälle vorgesehen ist; fehlt eine solche Regelung, ist das der Anlass, sie zu schaffen (SSP-12-03). Dasselbe gilt gespiegelt: Auch wer mit der betroffenen Person eng verbunden ist, entscheidet nicht. Die Führungsaufgabe ist hier eine Organisationsaufgabe — Vertretungs- und Zuständigkeitsregeln werden vor dem Ernstfall festgelegt, nicht in ihm.
Fall 5 · Die Medienanfrage
Sachverhalt. Im Fall des Trainers T fragt die Lokalzeitung beim Vorstand an: Man höre von einem „Missbrauchsskandal“ und bitte um Stellungnahme bis 18 Uhr. Im Verein kursieren Gerüchte, im Elternchat wird ein Name genannt. Zwei Vorstandsmitglieder wollen „mit einer klaren Botschaft in die Offensive“, ein drittes will „gar nichts sagen, bis alles vorbei ist“.
Einordnung und Schritte: Beides ist falsch. Nach außen spricht eine vorab festgelegte Stimme; gesagt wird, dass ein Verfahren läuft und der Verein nach seinen Regeln vorgeht — keine Namen, keine Einzelheiten, keine Bewertung des Sachverhalts; nichts sagen, was nicht stimmt, und nicht alles sagen, was stimmt (SSP-09-08). Der Grund ist nicht Taktik, sondern Recht: T gilt als unschuldig, solange nichts festgestellt ist, und öffentliche Festlegungen des Vereins können eine Vorverurteilung schaffen, die auch ein späteres Verfahren nicht mehr einfängt — die Rechtsprechung hat gegen die Veröffentlichung belastender Feststellungen vor rechtsstaatlicher Klärung einstweiligen Rechtsschutz gewährt.14 Nach innen gilt: informieren, ohne zu erzählen — wer schweigt, überlässt die Deutung dem Gerücht (SSP-09-08); zugleich wird der Elternchat-Name nicht bestätigt und die Weiterverbreitung unterbunden. Der Schutz der Betroffenen geht der Reputation von Verein und Verband vor.
Die externen Stellen: Jugendamt und Strafverfolgung
Fall 6 · „Nur keine Polizei“
Sachverhalt. Im Untersuchungsverfahren gegen Betreuer B verdichten sich Anhaltspunkte für mit Körperkontakt zum Nachteil eines Dreizehnjährigen. Die Eltern bitten den Vorstand eindringlich: kein Strafverfahren, „der Junge soll das nicht auch noch durchmachen“. Ein Vorstandsmitglied meint, man sei „doch sowieso verpflichtet, sofort Anzeige zu erstatten“.
Einordnung: Beide Annahmen sind so nicht richtig, und die Lage verlangt Differenzierung. Eine allgemeine strafbewehrte Pflicht, geschehene Straftaten anzuzeigen, besteht nicht; § 138 des Strafgesetzbuches (StGB) erfasst nur bestimmte schwere Taten, solange sie noch abgewendet werden können (SSP-06-03).15 Zugleich hat sich die Sportorganisation im Code grundsätzlich verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörden unter Einhaltung des Datenschutzrechts über Erkenntnisse zu möglichen Straftaten gegen die zu unterrichten ()16 — eine Selbstverpflichtung mit Spielraum („grundsätzlich“), in dem der Wille und der Schutz des betroffenen Kindes Gewicht haben. Und unabhängig von alledem gilt: Bei akuter Kindeswohlgefährdung führt der Weg zum Jugendamt; er steht neben den sportinternen Verfahren und wird durch sie nicht ersetzt (SSP-03-03, SSP-06-03).
Schritte: Der Vorstand entscheidet nicht im Alleingang und nicht im Affekt. Er stellt sicher, dass die zuständige Stelle die Abwägung führt, bindet eine externe Fachberatungsstelle ein — das ist jederzeit und auch anonym möglich (SSP-09-04) — und bespricht mit Eltern und Kind, was eine Einschaltung von Jugendamt oder Strafverfolgung bedeutet und was nicht. Dokumentiert wird die Entscheidung samt Begründung. Erkenntnisquelle: Für die externen Wege macht es keinen Unterschied, ob die Anhaltspunkte beobachtet, vermutet oder berichtet wurden — es zählt ihre Tragfähigkeit.
Aufarbeitung — und was die Fälle gemeinsam lehren
Fall 7 · Der Ruf nach Aufarbeitung
Sachverhalt. Nach Abschluss des Verfahrens gegen Trainer T verlangt die Mitgliederversammlung, „die Sache mit den letzten zwanzig Jahren aufzuarbeiten“ — es habe schon früher Gerede gegeben, niemand habe hingeschaut. Der Vorstand will eine dreiköpfige Kommission „aus verdienten Mitgliedern“ einsetzen, die „zügig einen Bericht mit Konsequenzen“ vorlegt.
Einordnung: Der Impuls ist richtig, der Zuschnitt nicht. Aufarbeitung dient der Aufdeckung von Strukturen, die Gewalt ermöglicht haben; sie kann auch Sachverhalte vor Inkrafttreten des Codes und verjährte Verstöße umfassen (). Vor der Beauftragung sind die Zuständigkeiten in der Satzung festzulegen; eine allgemeine Ermächtigung zur Einrichtung von Kommissionen reicht nach der Rechtsprechung voraussichtlich nicht, wenn die Kommission behauptetes individuelles Fehlverhalten feststellen und veröffentlichen soll.17 Der Beauftragungsbeschluss legt Ziele, Gegenstände, Dauer und Mitglieder fest; die Mitglieder arbeiten weisungsfrei — „verdiente Mitglieder“ mit eigener Nähe zum Geschehen sind dafür die falsche Besetzung (§§ 5.2, 6.2 der Muster-Aufarbeitungsordnung).18 Und „Konsequenzen“ zieht die Kommission nicht: Sie hat keine Sanktionsbefugnis; die Verfolgung aktueller Verstöße bleibt den Disziplinarorganen vorbehalten (§§ 4.2, 6.4, 7.3 der Muster-AO).19
Schritte: Satzungsgrundlage prüfen und gegebenenfalls schaffen, Beauftragungsbeschluss sauber fassen, Unabhängigkeit der Kommission sichern, Vereinbarung über Kosten, Dauer und Veröffentlichung schließen — und öffentlich informieren mit Rücksicht auf die Rechte der Mitwirkenden (§ 9.5 der Muster-AO).20 Der ganze Weg mit allen Fundstellen: SSP-11-06.
Was die Fälle gemeinsam lehren. Erstens: Vorstand und prüfen nicht selbst — ihre Kunst ist die richtige Übergabe: an das Untersuchungsteam, an das Disziplinarorgan, an Fachberatung, Jugendamt oder Strafverfolgung, zuletzt an eine unabhängige Kommission. Zweitens: Fast jeder Fehler in diesen Fällen ist ein Organisationsfehler vor dem Ernstfall — fehlende Vertretungsregel, fehlende Satzungsgrundlage, fehlende Absprache, wer nach außen spricht. Führungsarbeit im heißt, diese Strukturen zu bauen, solange niemand sie braucht (SSP-08-01, SSP-12-03).
Der Vorbehalt. Diese Fälle sind Übungsmaterial: erfunden, verdichtet und auf einen Lernpunkt zugeschnitten. Reale Krisen sind unschärfer und emotionaler, und sie betreffen Menschen, die man kennt. Die Musterlösungen ersetzen deshalb keine Einzelfallprüfung und keine Beratung im konkreten Fall — dafür stehen externe Fachberatungsstellen und rechtliche Beratung bereit.
Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?
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Wer entscheidet was? Die Zuständigkeiten im Überblick
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Nachweise
- 1Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 11: angeleitetes Einzeltraining Minderjähriger und anderer besonders schutzbedürftiger Sportler*innen nur im Einverständnis mit den Personensorgeberechtigten; Ziff. 20: Ausnahmen absprechen, bei Wiederholung genehmigen, begründen und dokumentieren, Abweichung und Begründung kommunizieren. ↩
- 2Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 6: Hinsehen und Ansprechen. ↩
- 3Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 6.1, 6.3 und 8.2. ↩
- 4Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 8.2. ↩
- 5Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025), Kap. 3.1–3.2, S. 54 ff.: Ersteinschätzung, Gesprächs- und Dokumentationsregeln, Grenzen eigener Aufklärung — Verbandsdokument mit Praxisempfehlungen. ↩
- 6Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 8.3. ↩
- 7BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09 (Stadionverbot), BVerfGE 148, 267, Rn. 45: keine Erweislichkeit vorheriger Verstöße erforderlich, aber Besorgnis künftiger Störungen auf Grundlage konkreter und nachweislicher Tatsachen von hinreichendem Gewicht. ↩
- 8Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 9.1 mit Erläuterungen und Gestaltungshinweis (zureichende tatsächliche Anhaltspunkte nach Ersteinschätzung des Untersuchungsteams; Maßnahmenkatalog — vorläufige Suspendierung, Platzverweis bzw. Betretungsverbot, Umgangs- und Betreuungsverbot — nicht abschließend; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz); Art. 9.2 mit Erläuterungen und Gestaltungshinweisen (Entscheidung der bzw. des Vorsitzenden des Disziplinarorgans allein — einer einzelnen, nicht in die Untersuchung involvierten Person —, Ermessen bei der Maßnahmenwahl, Entscheidung innerhalb der im Code bestimmten Frist nach Zugang des Antrags). ↩
- 9Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 9.1 mit Erläuterungen und Gestaltungshinweis (zureichende tatsächliche Anhaltspunkte nach Ersteinschätzung des Untersuchungsteams; Maßnahmenkatalog — vorläufige Suspendierung, Platzverweis bzw. Betretungsverbot, Umgangs- und Betreuungsverbot — nicht abschließend; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz); Art. 9.2 mit Erläuterungen und Gestaltungshinweisen (Entscheidung der bzw. des Vorsitzenden des Disziplinarorgans allein — einer einzelnen, nicht in die Untersuchung involvierten Person —, Ermessen bei der Maßnahmenwahl, Entscheidung innerhalb der im Code bestimmten Frist nach Zugang des Antrags). ↩
- 10Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 9.3. ↩
- 11Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 9.4 mit Erläuterungen (Sofortmaßnahmen enden spätestens mit der Beendigung des Disziplinarverfahrens; keine Präjudizwirkung für die abschließende Bewertung), Art. 9.5 (Bekanntgabe an die beschuldigte Person; Information der betroffenen Person auf Wunsch, in Textform). ↩
- 12Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 9.4 mit Erläuterungen (Sofortmaßnahmen enden spätestens mit der Beendigung des Disziplinarverfahrens; keine Präjudizwirkung für die abschließende Bewertung), Art. 9.5 (Bekanntgabe an die beschuldigte Person; Information der betroffenen Person auf Wunsch, in Textform). ↩
- 13Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 9.1 mit Erläuterungen und Gestaltungshinweis (zureichende tatsächliche Anhaltspunkte nach Ersteinschätzung des Untersuchungsteams; Maßnahmenkatalog — vorläufige Suspendierung, Platzverweis bzw. Betretungsverbot, Umgangs- und Betreuungsverbot — nicht abschließend; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz); Art. 9.2 mit Erläuterungen und Gestaltungshinweisen (Entscheidung der bzw. des Vorsitzenden des Disziplinarorgans allein — einer einzelnen, nicht in die Untersuchung involvierten Person —, Ermessen bei der Maßnahmenwahl, Entscheidung innerhalb der im Code bestimmten Frist nach Zugang des Antrags). ↩
- 14OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2024 – 8 W 15/24, SpuRt 2024, 405 (rechtskräftig) — Entscheidung eines Oberlandesgerichts, keine höchstrichterliche Rechtsprechung: einstweiliger Rechtsschutz gegen die Erstellung und Veröffentlichung eines Berichts mit belastenden Feststellungen zur Person wegen drohender Perpetuierung der Vorverurteilung. ↩
- 15§ 138 Abs. 1 StGB: Anzeigepflicht nur für die dort genannten geplanten Taten „zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann“ (gesetze-im-internet.de, Abruf 25.07.2026). ↩
- 16Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 15. ↩
- 17Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 17.1 und 17.2 mit Erläuterungen; OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2024 – 8 W 15/24, SpuRt 2024, 405 (406 ff.). ↩
- 18Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), § 5.2 und § 6.2. ↩
- 19Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), §§ 4.2, 6.4, 7.3 (keine Sanktionsbefugnis der Kommission; Untersuchung und Sanktionierung aktueller Vergehen bleiben den zuständigen Disziplinarorganen vorbehalten), § 6.6 (schriftliche Vereinbarung über Vergütung, Kosten, Haftung, Form und Zeitplan der Veröffentlichung), § 9.5 (öffentliche Information unter Rücksicht auf die Belange der Kommission und die Interessen und Rechte der Mitwirkenden). ↩
- 20Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB, 2025), §§ 4.2, 6.4, 7.3 (keine Sanktionsbefugnis der Kommission; Untersuchung und Sanktionierung aktueller Vergehen bleiben den zuständigen Disziplinarorganen vorbehalten), § 6.6 (schriftliche Vereinbarung über Vergütung, Kosten, Haftung, Form und Zeitplan der Veröffentlichung), § 9.5 (öffentliche Information unter Rücksicht auf die Belange der Kommission und die Interessen und Rechte der Mitwirkenden). ↩
Rechtsstand
- Muster-Safe Sport Code
- Fassung 2025 · Stand 2025
- Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Code)
- Fassung 2025 · Stand 2025
- Muster-Aufarbeitungsordnung (dsj/DOSB)
- Fassung 2025 · Stand 2025
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